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Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2024 UE230403

4 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,442 parole·~37 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230403-O/U/AEP>GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 4. Oktober 2024 in Sachen 1. A._____ International Ltd., 2. B._____ AG, 3. B._____ Medical GmbH, Beschwerdeführerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____ gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. XX._____

- 2 betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2023

- 3 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 22. Juli 2021 erstatteten die A._____ International Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie die B._____ Medical GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; nachfolgend zusammen: die Beschwerdeführerinnen) Strafanzeige gegen F._____ (nachfolgend: Beschuldigter F._____), G._____ (nachfolgend: Beschuldigter G._____) und C._____ (nachfolgend: Beschuldigter C._____) wegen Urkundenfälschung, Diebstahls, Nötigung, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte, wobei die Beschwerdeführerinnen Strafantrag stellten und sich explizit als Strafklägerinnen konstituierten (nachfolgend: Strafanzeige 1; Urk. 17/20101001 ff.). 1.2 Am 30. Juli 2021 erstatteten die Beschwerdeführerinnen Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: Beschuldigter D._____) und E._____ (nachfolgend: Beschuldigter E._____) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte, wobei sie Strafantrag stellten und auf die bereits mit der Strafanzeige 1 erfolgte Konstituierung als Strafklägerinnen verwiesen (nachfolgend: Strafanzeige 2; Urk. 17/20102001 ff.). 1.3 In den Strafanzeigen wurde den Beschuldigten F._____, G._____ und C._____ zusammengefasst vorgeworfen, auf Grundlage einer Schein-Generalversammlung vom 7. Juli 2021 und mittels eines darauf basierenden, inhaltlich falschen VR-Beschlusses vom 9. Juli 2021 versucht zu haben, die bisherigen Organe der Beschwerdeführerin 2 aus dem Handelsregister zu löschen und sich selbst als Vertreter der Gesellschaft eintragen zu lassen. In der Folge hätten sie am 12. und 13. Juli 2021 – unterstützt durch den Beschuldigten D._____ – versucht, die Kontrolle über die Beschwerdeführerin 2 zu übernehmen, sich als vermeintliche Verwaltungsräte Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verschafft und u. a. Geschäftsunterlagen und Fabrikationsgeheimnisse entwendet (Urk. 17/20101001 ff.; Urk. 17/20102001 ff.; vgl. auch Urk. 17/30101011).

- 4 - 2. Die ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingereichten Strafanzeigen wurden am 10. August 2021 bzw. am 17. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 17/10201009 f.). Am 24. März 2022 wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens beauftragt (Urk. 17/ 30101001 ff.). Über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen – welche namentlich die Einholung von Belegen beim Handelsregisteramt Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt; vgl. Urk. 17/30101038 f.) sowie die polizeiliche Befragung der Beschuldigten D._____ (Urk. 17/50101001 ff.) und F._____ (Urk. 17/50201001 ff.) umfassten – erstattete sie der Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2023 Rapport (Urk. 17/ 30101006 ff.). 3. Am 29. August 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung an und gab diesen Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 17/10304001 f.). Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 29. September 2023 Stellung und beantragten die Anhandnahme einer Untersuchung sowie deren Ausdehnung, wobei sie die dem Beschuldigten F._____ vorgeworfenen Handlungen zusätzlich als Amtsanmassung (Art. 287 StGB) beanzeigten (Urk. 17/10304022 ff.). 4. Am 10. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung der mit den Strafanzeigen 1 und 2 beanzeigten Vorwürfe. Des Weiteren wurde davon Vormerk genommen, dass keine Zivilklage eingereicht worden sei. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; dem Beschuldigten F._____ wurde eine Entschädigung von CHF 8'535.– (inkl. MwSt.) und dem Beschuldigten D._____ eine Entschädigung von CHF 9'660.70 (inkl. MwSt.) ausgerichtet. Den Beschuldigten E.____, C._____ und G._____ wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 bzw. Urk. 8 bzw. Urk. 17/10101001 ff.; nachfolgend: angefochtene Verfügung). 5. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen am 26. Oktober 2023 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 an die Hand zu nehmen und eine Strafunter-

- 5 suchung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2). 6. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführerinnen mitteilen, dass sie sich mit den Beschuldigten D._____ und E._____ zivilrechtlich geeinigt hätten. Sie erklärten, die Beschwerde in Bezug auf diese beiden Beschuldigten zurückzuziehen, ebenso sämtliche gegen diese gestellten Strafanträge. In Bezug auf die weiteren Beschuldigten (F._____, C._____ und G._____) werde an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten (Urk. 18). 7. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist, kann der vorliegende Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) ergehen. 8. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung (vgl. Urk. 10) gefällt. II. 1. Die Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in H._____ [Stadt in Asien] ist Teil der international tätigen A._____-Unternehmensgruppe, welche hauptsächlich in der Entwicklung, Produktion und im Verkauf von Geräten und Systemen für die Rehabilitation tätig ist. Sie wird – wie auch die Muttergesellschaft (A._____ Technology Ltd.) – vom chinesischen Staatsbürger I._____ geleitet. Die in J._____ [Gemeinde in der Schweiz] ansässige Beschwerdeführerin 2 war 1996 unter anderem durch die Beschuldigten E._____ und D._____ gegründet worden und ist auf …-robotik spezialisiert. Durch den Verkauf an die Beschwerdeführerin 1 wurde sie Teil der A._____-Unternehmensgruppe. Die Beschwerdeführerin 3 mit Sitz ebenfalls in J._____ wurde per tt.mm.2021 im Rahmen der Umstrukturierung des A._____-Konzerns gegründet. 2 2.1 Die der Anzeigeerstattung vorangegangenen Ereignisse lassen sich gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urk. 17/30101006 ff.) wie folgt zusammen-

- 6 fassen: Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Juni 2016 (nachfolgend: SPA) wurden sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin 2 von ihren damaligen Aktionären zum Kaufpreis von CHF 81 Mio. an die Beschwerdeführerin 1 verkauft (Urk. 17/30101100 ff. bzw. Urk. 17/20101084 ff.). Der Kaufvertrag wurde auf Seiten der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschuldigten E._____ (VR-Präsident und CFO) und D._____ (VR-Mitglied und CEO) und auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 durch deren CEO, I._____, unterzeichnet. Gemäss SPA war der Kaufpreis für die Aktien der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von CHF 22.6 Mio. sofort zu bezahlen, während die Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 58.4 Mio. bis 1. Juli 2019 bzw. schliesslich (gegen Erhöhung des Kaufpreises) bis 31. Dezember 2019 aufgeschoben wurde (vgl. Urk. 17/30101225 ff. und Urk. 17/ 30101246 ff.). Um die Beschwerdeführerin 2 vor einer allfälligen Aushöhlung durch die Käuferin zu bewahren, wurde vereinbart, dass Immaterialgüterrechte bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung innerhalb der bestehenden Gruppengesellschaften zu verbleiben hätten (Ziff. 8.2 SPA). Die Beschuldigten E._____ und D._____ übten ihre Funktion innerhalb der Beschwerdeführerin 2 nach Abschluss des SPA bis zum 31. Januar 2020 weiterhin aus. 2.2 Als Sicherheit für den gemäss SPA aufgeschobenen Teil des Kaufpreises wurde mit Escrow Agreement vom 26. August 2016 (nachfolgend: Escrow Agreement; Urk. 17/30101150 ff. bzw. Urk. 17/20101134 ff.) – unterzeichnet wiederum durch die Beschuldigten E._____ und D._____ (handelnd für die Beschwerdeführerin 2) bzw. von I._____ (handelnd für die Beschwerdeführerin 1) – vereinbart, dass 63 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2 mittels Sicherungsübereignung treuhänderisch bei einem Escrow Agenten zu hinterlegen seien. Dieser sollte die hinterlegten Aktien erst auf gemeinsame schriftliche Aufforderung beider Vertragsparteien und damit nach vollständiger Bezahlung des aufgeschobenen Kaufpreisteils an die Beschwerdeführerin 1 herausgeben (Ziff. 6.1 Escrow Agreement). Bis dahin war kein Dritter berechtigt, an den hinterlegten Aktien Rechte – namentlich Pfandrechte – geltend zu machen (Ziff. 4.2 Escrow Agreement). Während der Dauer der Hinterlegung standen alle aus den Aktien fliessenden Rechte und Pflichten – insbesondere das Stimmrecht an sämtlichen Aktien – der Beschwerdeführerin 1 zu (Ziff. 5 Escrow Agreement).

- 7 - 2.3 Unabhängig vom Kauf der Beschwerdeführerin 2 schlossen zwei Gesellschaften des A._____-Konzerns mit der chinesischen K._____ Company Ltd. (Teil des staatlichen chinesischen …-konzerns K._____; nachfolgend: K._____ Trust) im Jahr 2017 zwei Kreditvereinbarungen mit einer Fazilität von bis zu RMB 288 Mio. (umgerechnet ca. CHF 43 Mio.) ab. Zwecks Besicherung der Kreditlinie schloss die Beschwerdeführerin 1 mit der K._____ Trust im Oktober 2017 ein Mortgage Over Shares Agreement (nachfolgend: Mortgage Agreement) ab (Urk. 17/30101199 ff. bzw. Urk. 17/20101151 ff.). Gemäss diesem Vertrag verpfändete die Beschwerdeführerin 1, handelnd durch I._____, 100 % – und nicht wie von den Beschwerdeführerinnen ohne Beleg behauptet 37 % (vgl. Urk. 17/20101001 ff. Rz. 33, 44; Urk. 2 Rz. 14 f.) – der Aktien der Beschwerdeführerin 2 als Sicherheit für die Kreditfazilität (Ziff. 1.1 [Def. "Shares"] Mortgage Agreement; vgl. auch Urk. 3/1 Rz. 24; Urk. 17/30101028 f.; ebenso Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2021, HE210105-O, E. 4.3 [Urk. 17/30101928 f.]). Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin 1 vertraglich, dass diese Aktien frei von jeglichen Sicherungsbelastungen und Übertragungsbeschränkungen seien (Ziff. 2.1 Mortgage Agreement) – dies, obschon gemäss Escrow Agreement, wie erwähnt, 63 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2 bis zur vollständigen Bezahlung als Sicherheit für die Kaufpreisverpflichtungen der Beschwerdeführerin 1 bei einem Escrow Agenten hinterlegt worden waren. Im Mortgage Agreement wurde für den Fall des Eintritts eines andauernden Verzugsereignisses seitens der Beschwerdeführerin 1 die K._____ Trust ermächtigt, jederzeit und ohne weitere Mitteilung zwei oder mehr Personen als "Receiver" (Zwangsverwalter gemäss in H._____ geltendem Recht) zu ernennen, welchen weitgehende Befugnisse (insbesondere auch in Bezug auf die verpfändeten Aktien der Beschwerdeführerin 2) zur Durchsetzung des Mortgage Agreements zukamen (Ziff. 9 Mortgage Agreement). 2.4 Am 19. Dezember 2019 – und damit kurz vor Fälligkeit des bis 31. Dezember 2019 aufgeschobenen Restkaufpreises für die Aktien der Beschwerdeführerin 2 – erhoben die Beschwerdeführerin 1 und die A._____ Technology, beide handelnd durch I._____, gestützt auf das SPA überraschend (vgl. Auss. D._____, Urk. 17/ 50101001 ff. F/A 82 f.) eine Mängelrüge ("Notice of Breach") zuhanden der Aktienverkäufer (Urk. 17/30101232 ff.). Am 22. September 2020 reichten die Aktienkäufer

- 8 beim Bezirksgericht Uster eine Zivilklage gegen die Verkäufer ein, wobei sie Gewährleistungsansprüche aus dem Unternehmenskauf geltend machten und die Bezahlung von CHF 90 Mio. einforderten (Urk. 17/30101261 ff.). Seitens der Kläger wurde geltend gemacht, die Verkäufer der Beschwerdeführerin 2 hätten deren Unternehmenswert stark überhöht dargestellt und vertragliche Garantien verletzt. Die Aktienverkäufer wiederum machten geltend, die genannten Vorwürfe seien konstruiert und die Klage diene einzig dazu, gestützt auf das SPA das Fälligwerden des aufgeschobenen Restkaufpreises zu verhindern und die entsprechenden Restzahlungen so lange wie möglich zu verzögern. Das Zivilverfahren wurde während laufendem Beschwerdeverfahren im Januar 2024 infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben (vgl. Prot. S. 10). 2.5 Am tt.mm.2021 wurde die Beschwerdeführerin 3 als Tochter der Beschwerdeführerin 2 gegründet und I._____ – seit 31. Januar 2020 bereits CEO und VR- Präsident der Beschwerdeführerin 2 – als einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 3 im Handelsregister eingetragen (Urk. 17/30101577 f bzw. Urk. 17/ 40101051 ff.). Die Gründung erfolgte als Sachübernahmegründung, wobei die Beschwerdeführerin 3 beabsichtigte, nach der Gründung den gesamten Geschäftsbereich Entwicklung und Produktion im Wert von USD 12.9 Mio. ohne Gegenleistung von der Beschwerdeführerin 2 zu übernehmen (Urk. 17/301011227; Urk. 17/ 301011205). Am 27. Juni 2021 beschloss I._____ in seiner Funktion als einziges VR-Mitglied der Beschwerdeführerin 2, dass sämtlichen Stammanteile der Beschwerdeführerin 3 an die ebenfalls von ihm (I._____) beherrschte A._____ Holdings US Inc. abgetreten würden (Urk. 17/301012347 ff.). Seitens der Aktienverkäufer wurde befürchtet, mit der Übertragung der genannten Geschäftsbereiche von der Beschwerdeführerin 2 an die Beschwerdeführerin 3 und der sofort nachfolgenden Abtretung von deren Stammanteilen an die A._____ Holdings US Inc. werde in Verletzung von Ziff. 8.2 SPA der Zweck verfolgt, die Sicherungsübereignung (Escrow) zu umgehen und die Beschwerdeführerin 2 auszuhöhlen, wodurch die als Sicherheit für den Restkaufpreis dienenden Aktien der Beschwerdeführerin 2 wertlos würden. Diese Argumentation wurde vom Bezirksgericht Uster als glaubhaft erachtet: Auf entsprechende Gesuche der Aktienverkäufer hin wurde der Beschwerdeführerin 2 in drei superprovisorischen Verfügungen vom 1. Juli 2021,

- 9 - 8. Juli 2021 und 21. Juli 2021 untersagt, die Geschäftsbereiche Entwicklung und Produktion auf die Beschwerdeführerin 3 zu übertragen, die Beschwerdeführerin 3 an die A._____ Holdings US Inc. zu übertragen oder ihre eigene Rechtsform zu ändern (Urk. 17/30101624 ff. bzw. Urk. 17/40101138 ff.; Urk. 17/30101706 ff. bzw. Urk. 17/40101166 ff.; Urk. 17/30101933 ff.). 2.6 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. II/2.3), hatte die Beschwerdeführerin 1 (handelnd durch I._____) im Mortgage Agreements 100 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2 als Kreditsicherheit an die K._____ Trust verpfändet. Am 29. Juni 2021 sandte die K._____ Trust – angeblich wegen nicht beglichener Schulden – auf der Grundlage des Mortgage Agreements eine "Notice of Appointment of Receivers" (nachfolgend: Receiver Notice) an die Beschwerdeführerin 1. Darin teilte die K._____ Trust mit, es seien zwei Mitarbeiter der L._____ Ltd. (nachfolgend: L._____), M._____ und N._____, als Zwangsverwalter (Receiver) über die Gesamtheit der verpfändeten Aktien der Beschwerdeführerin 2 ernannt worden (Urk. 17/ 30101579 ff. bzw. Urk. 17/20101177 ff.). Laut den Beschwerdeführerinnen sei dies geschehen, obschon gar kein Leistungsverzug im Sinne des Mortgage Agreements eingetreten sei, zumal die Parteien die Rückzahlungsfrist des Darlehens mündlich verlängert hätten und die K._____ Trust die Beschwerdeführerin 1 nie in Verzug gesetzt habe (Urk. 2 Rz. 16; Urk. 17/20101001 ff. Rz. 36). 2.7 Am 7. Juli 2021 hielt Zwangsverwalter M._____ in H._____ eine ausserordentliche Universalversammlung der Beschwerdeführerin 2 ab und hielt im entsprechenden GV-Protokoll fest, es sei das gesamte Aktienkapital der Beschwerdeführerin 2 vertreten und die Universalversammlung sei somit konstituiert und beschlussfähig. Die Universalversammlung beschloss einstimmig die Abwahl von I._____ und die Wahl des Beschuldigten F._____ als neuen VR-Präsidenten sowie der Beschuldigten C._____ und G._____ als neue VR-Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 17/30101695 ff.). Die Beschuldigten D._____ und E._____ als damalige Mitbegründer der Beschwerdeführerin 2 wurden vom neu gewählten Verwaltungsrat als Berater beigezogen (Auss. D._____, Urk. 17/50101001 ff. F/A 123; Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 138 f.).

- 10 - 2.8 Am 9. Juli 2021 (einem Freitag) fassten die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ in Zürich einen Zirkularbeschluss, womit sie den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 mit sich selbst als Mitglieder neu konstituierten und gleichzeitig den bisherigen Organen Funktion und Zeichnungsberechtigung entzogen (Urk. 17/30101768 ff.). Gleichentags unterzeichneten die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ eine Anmeldung zur Eintragung der entsprechenden Personalmutationen im Handelsregister (Urk. 17/30101736 ff. bzw. Urk. 17/ 20101197 ff.), wobei die Anmeldung dem Handelsregisteramt vom Beschuldigten F._____ persönlich überbracht wurde. Gemäss dessen Aussage habe er sich ab dem Zeitpunkt der Anmeldung als rechtmässiger VR-Präsident der Beschwerdeführerin 2 gefühlt und dementsprechend gehandelt (Auss. F._____, Urk. 17/ 50201001 ff. F/A 108). Wie sich nachträglich herausstellte, wurden die angemeldeten Änderungen nicht ins Handelsregister eingetragen, da die im GV-Protokoll vom 7. Juli 2021 festgehaltenen Beschlüsse in einem neueren GV-Protokoll vom 13. Juli 2021 (Urk. 17/301012211 ff.) sowie einem VR-Beschluss vom 13. Juli 2021 (Urk. 17/301012215 f.) – jeweils unterzeichnet durch I._____ und von diesem mit Eingabe vom 15. Juli 2021 beim Handelsregisteramt angemeldet (Urk. 17/ 301012224; Urk. 17/301012206 ff.) – kurz darauf wieder rückgängig gemacht wurden (Urk. 17/30101969; Urk. 17/301011531). 2.9 Am folgenden Montag, dem 12. Juli 2021, trafen sich die Beschuldigten F._____, C._____, G._____ und D._____ zusammen mit den Rechtsanwälten XX._____ (Rechtsvertreter des Beschuldigten F._____) und XY._____ (Rechtsvertreter der K._____ Trust) vormittags zu einer Sitzung in O._____ (Auss. D._____, Urk. 17/50101001 ff. F/A 15, 101 ff.; Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 136 ff.). Rechtsanwalt XY._____ legte offenbar Unterlagen der L._____ vor, welche die Rechtmässigkeit des weiteren Vorgehens bestätigt hätten (vgl. Urk. 17/ 30101039 f.). Daraufhin unterzeichneten die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ einen "Letter of Authorisation", wodurch die Beschuldigten D._____ und E._____ berechtigt werden sollten, das Gelände und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 zu betreten, die Gesellschaft- und Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens zu inspizieren, zu überprüfen und zu verwenden, sowie mit Mitarbeitern, Partnern und Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 in Kontakt zu treten

- 11 - (Urk. 17/30101786 bzw. Urk. 17/40101216). Gleichentags, um 11.36 Uhr, liess Rechtsanwalt Y2._____ in einer E-Mail an seinen Mandanten, den Beschuldigten D._____, verlauten, dass genügend Unterlagen vorlägen, die bestätigten, dass eine Universalversammlung der Beschwerdeführerin 2 abgehalten und I._____ abgewählt worden sei und die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ als neu gewählte Verwaltungsräte nun für die Geschäfte der Beschwerdeführerin 2 zuständig seien. Der Beschuldigte D._____ könne nun zusammen mit den neuen Verwaltungsräten in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 gehen und diese bei der Einsichtnahme und Informationssammlung unterstützen (Urk. 17/30101785 bzw. Urk. 17/40101215). 2.10 Im Anschluss an die Sitzung vom 12. Juli 2021 begaben sich die Beschuldigten F._____, C._____, G._____ und D._____ offenbar zusammen mit den Rechtsanwälten XX._____ und XY._____ an den Sitz der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in J._____ und nahmen die in den Strafanzeigen 1 und 2 beanzeigten Handlungen vor (vgl. Urk. 17/30101040; Auss. D._____, Urk. 17/50101001 ff. F/A 5 f.; Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 138 ff.). Die Beschuldigten D._____ und F._____ gaben anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Befragung zu Protokoll, ohne Zweifel von der Rechtmässigkeit ihres Handelns ausgegangen zu sein (Auss. D._____, Urk. 17/50101001 ff. F/A 5 f., 15, 101 f., 104 ff., 115 f., 127, 182; Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 5 f., 83 f., 91 f., 94, 97 f., 103 ff., 113, 121 ff., 138 f., 142 ff., 157 ff., 164 ff., 169 ff.). Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 wurden die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ durch die Beschwerdeführerinnen bzw. deren Rechtsvertreter (P._____ AG) ermahnt, ihr Vorgehen sei unrechtmässig gewesen und sie hätten keine Befugnis, für die Beschwerdeführerin 2 zu handeln (Urk. 17/30101868 ff. bzw. Urk. 17/20101226 ff.). Dies wurde seitens der P._____ AG offenbar bereits am 13. Juli 2021 mündlich kommuniziert und insbesondere dem Beschuldigten F._____ ab diesem Zeitpunkt der Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten verwehrt (Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 147 ff.). 3. In den Strafanzeigen 1 und 2 wurde den Beschuldigten F._____, G._____ und C._____ konkret vorgeworfen, sie hätten sich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153

- 12 - StGB) schuldig gemacht, indem sie am 9. Juli 2021 auf der Grundlage einer unzulässigen Schein-Generalversammlung einen inhaltlich falschen VR-Beschluss gefasst hätten, wonach die bisherigen VR-Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 aus dem Handelsregister zu löschen und die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ neu einzutragen seien. Gleichentags habe der Beschuldigte F._____ beim Handelsregisteramt Zürich eine entsprechende Personalmutation angemeldet. Laut den Beschwerdeführerinnen hätten die Beschuldigten gewusst bzw. wissen müssen, dass ihre angebliche Wahl in den Verwaltungsrat nicht der Wahrheit entsprochen habe und ihr Vorgehen nicht legal gewesen sei. Den Beschuldigten wurde zudem vorgeworfen, einen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) begangen zu haben, indem sie am 12. und 13. Juli 2021 die verschlossenen Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in J._____ entgegen deren Willen betreten hätten. Darüber hinaus hätten sie sich der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht, indem sie den rechtmässigen Organen der Beschwerdeführerin 2 untersagt hätten, in deren Namen zu handeln und diese zudem hätten dulden müssen, dass die Beschuldigten die Mitarbeitenden belästigt und den E-Mail-Server übernommen hätten. Auf Anweisung des Beschuldigten F._____ seien mehrere Türschlösser ausgewechselt und dadurch der Zugang zu den operativ relevanten Räumlichkeiten versperrt worden. Auch hätten die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ die Straftatbestände der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) und der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) erfüllt, indem sie sich am 12. und/oder 13. Juli 2021 – entweder durch physisches Eindringen in den Serverraum oder via Internet – Zugang zu den Servern verschafft, darauf gespeicherte Daten entwendet und Mitarbeitenden den Zugang zu ihren Mails gesperrt hätten. Überdies hätten sie einen Diebstahl (Art. 139 StGB) verübt, indem am 12. und/oder 13. Juli 2021 durch die Beschuldigten selbst oder auf deren Geheiss eine Vielzahl von Dokumenten und Ordnern mit Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen aus dem Büro der Head of Legal der Beschwerdeführerin 2 entwendet worden seien.

- 13 - Der Beschuldigte F._____ habe sich schliesslich der Verleumdung (Art. 174 StGB) schuldig gemacht, indem er am 12. und 14. Juli 2021 per E-Mail mehrere Mitarbeiterinformationen an die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 versandt habe (vgl. Urk. 17/20102021; Urk. 17/20102022 ff.). Diese Mitteilungen hätten Unwahrheiten über den Führungswechsel sowie potenziell ehrverletzende Äusserungen enthalten und seien mit dem Ziel versendet worden, die Beschwerdeführerin 2 zu destabilisieren und zu schädigen. Dem Beschuldigten D._____ wurde vorgeworfen, er habe die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ bei einem Grossteil der vorgenannten Handlungen als Mittäter oder Gehilfe unterstützt. So sei er am 12. und 13. Juli 2021 ebenfalls in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eingedrungen. Als Mitgründer und langjähriger CEO habe er durch sein Wissen über die Abläufe und den Zugang zu den einzelnen Räumen und IT-Systemen einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, wobei er auch an der Planung der beanzeigten Handlungen beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte E._____ wurde in der Strafanzeige 2 zwar als "Verzeigter" bezeichnet, jedoch wurden keine konkreten Vorwürfe gegen ihn vorgebracht. Neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten beantragten die Beschwerdeführerinnen die Ergreifung umfangreicher Zwangsmassnahmen wie internationale Fahndung, Hausdurchsuchungen und Festnahmen. Zusätzlich wurden in den beiden Strafanzeigen Vorwürfe der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und der rechtwidrigen Vereinigung (Art. 275ter StGB) erhoben und bei der gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO für die Strafverfolgung zuständigen Bundesanwaltschaft die Delegation an die (kantonale) Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 17/20101001; Urk. 17/20102001 ff.). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten zusammengefasst wie folgt: Hinsichtlich der der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden beanzeigten Delikte der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), des wirtschaftlichen Nachrichten-

- 14 dienstes (Art. 273 StGB) und der rechtwidrigen Vereinigung (Art. 275ter StGB; aufgehoben per 1. Juli 2023) sei entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen keine Delegation der Bundesanwaltschaft an die Strafbehörden des Kantons Zürich erfolgt. Mangels Zuständigkeit und zufolge Aufhebung eines beanzeigten Straftatbestands seien die Nichtanhandnahmegründe von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO (fehlende Prozessvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse) gegeben. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass I._____ im Jahr 2017 als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 100 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2 als Kreditsicherheit an die K._____ Trust verpfändet habe, obwohl das – ebenfalls von ihm unterzeichnete – Escrow Agreement bestimmt habe, dass an 63 % dieser Aktien keine Pfandrechte Dritter begründet werden könnten. Als es später um die Durchsetzung des Pfands gegangen sei, habe er geltend gemacht, die K._____ Trust hätte gar keine Universalversammlung durchführen dürfen, weil sie nur über 37 % der Aktien verfügen könne, und damit einen jahrelangen zivilrechtlichen Streit angestossen. In den im Juli 2021 erstatteten Strafanzeigen 1 und 2 habe er sodann behaupten lassen, die Beschuldigten hätten die relevanten, hochkomplexen zivilrechtlichen Vorgänge (inkl. der Unzulässigkeit seines eigenen Handelns gegenüber der K._____ Trust durch Verpfändung von 100 % der Aktien) klar verstehen müssen. Dabei seien die Strafanzeigen 1 und 2 just in dem Moment erfolgt, in welchem der Druck seiner Opponenten in der Schweiz (u. a. durch Erwirkung mehrerer superprovisorischer Verfügungen durch die Beschuldigten E._____ und D._____) und in China (Durchsetzung des Pfands durch die K._____ Trust, indirekt handelnd durch die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____) am grössten gewesen sei. Dieses Verhalten grenze an Rechtmissbrauch und mutwillige Anzeigeerstattung. Es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerinnen hätten versucht, das Strafrecht zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren. Für die objektive Tatbestandsmässigkeit der beanzeigten Handlungen sei entscheidend, ob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch I._____, berechtigt gewesen sei, mit dem Mortgage Agreement die Gesamtheit (100 %) der Aktien der Beschwerdeführerin 2 an die K._____ Trust zu verpfänden und ihr die Befugnis zur Ausübung sämtlicher Stimmrechte zu übertragen und ob sich die Beschwerdefüh-

- 15 rerin 1 Ende 2019 in einem "andauernden Verzug" gegenüber der K._____ Trust befunden habe. Bei Bejahung dieser Fragen wären die Receiver Notice, die ausserordentliche Generalversammlung der Zwangsverwalter, die damalige Wahl der Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ zum neuen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 sowie sämtliche nachfolgenden Handlungen dieses Verwaltungsrats rechtmässig und hätte auch der Beschuldigte D._____ als rechtmässig bevollmächtigter Helfer gehandelt. Bei Verneinung dieser Fragen gelte das Gegenteil. Die Antwort darauf lasse sich jedoch nur durch Interpretation von komplexen internationalen Verträgen sowie durch aktienrechtliche und teilweise gar kollisionsrechtliche Analysen beantworten, weshalb diese Fragen Gegenstand eines vor dem Bezirksgericht Uster geführten Zivilverfahrens und nicht im vorliegenden Strafverfahren zu beantworten seien. Den Beschuldigten als juristischen Laien sei es aus den genannten Gründen nicht möglich gewesen, diese Fragen zu beantworten. Der beschwerdeführerischen Behauptung, es liege auf der Hand, dass die Beschuldigten um die Unrechtmässigkeit ihres Vorgehens hätten wissen müssen, könne nicht gefolgt werden. Als juristische Laien hätten sich die Beschuldigten auf den Rat von Rechtsanwälten verlassen, die ihnen nach einer Prüfung unisono grünes Licht erteilt und zudem die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 mitbetreten hätten. Nachdem die Beschuldigten die beanzeigten Handlungen bereits vorgenommen hätten, sei diesen gegenüber mit Abmahnschreiben vom 16. Juli 2021 erstmals geltend gemacht worden, ihr Vorgehen sei nicht rechtmässig gewesen. Auch die Motivation für die von den Beschuldigten im Zeitraum 9. bis 14. Juli 2021 vorgenommenen Handlungen sei nachvollziehbar und erscheine zumindest aus deren Sicht als legitim. Schliesslich habe I._____ zwei Wochen zuvor einen Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin 2 im Wert von knapp CHF 13 Mio. auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft des A._____-Konzerns zu übertragen versucht, was ohne Weiteres als Versuch der Aushöhlung der als Pfand dienenden Beschwerdeführerin 2 verstanden werden könne. Unter all diesen Umständen könne den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten es – im Sinne des Eventualvorsatzes gemäss bundesgerichtlicher

- 16 - Rechtsprechung – für ernsthaft möglich gehalten, damit gerechnet und sich damit abgefunden, als Nicht-Organe der Beschwerdeführerin 2 unrechtmässig zu handeln. Selbst wenn die Beschuldigten im beanzeigten Zeitraum keine VR-Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 gewesen sein sollten und damit die objektive Tatbestandsmässigkeit gegeben wäre – was von den Zivilgerichten zu klären sei – hätten die Beschuldigten höchstens fahrlässig gehandelt. Dies sei im vorliegenden Fall, wo ausschliesslich Vorsatzdelikte beanzeigt worden seien, klarerweise nicht strafbar bzw. seien die beanzeigten Straftatbestände mangels (Eventual-)Vorsatz im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt. Entgegen der beschwerdeführerischen Rechtsauffassung komme auch kein Verbotsirrtum infrage, welcher möglicherweise vorläge, wenn die Beschuldigten gewusst (oder es für möglich gehalten) hätten, keine Organe der Beschwerdeführerin 2 zu sein, ihre Handlungen aber aus zureichenden Gründen trotzdem für erlaubt gehalten hätten. Vorliegend hätten die Beschuldigten darauf vertraut, rechtmässige Organe der Beschwerdeführerin 2 zu sein womit sie – unter Annahme der objektiven Tatbestandsmässigkeit – einem (mangels Vorsatz straflosen) fahrlässigen Sachverhaltsirrtum erlegen wären (Urk. 3/1 Rz. 70 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen liessen dagegen zusammengefasst vorbringen, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft handle es sich nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Es treffe zwar zu, dass gewisse zivilrechtliche Fragen für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung seien. Anlässlich der Prüfung der Anhandnahme sei es jedoch nicht Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörde, die möglichen zivilrechtlichen Aspekte einer mutmasslich strafbaren Handlung zu prüfen; dies sei – wenn überhaupt – Aufgabe des Strafgerichts. Die angefochtene Verfügung nehme die Antworten auf diese Fragen in unzulässiger Weise vorweg. Der Sachverhalt zeige verschiedene mutmasslich strafrechtliche Elemente, die von einem Strafgericht zu prüfen seien. So seien die Beschuldigten am 13. Juli 2021 in Begleitung u. a. von Anwälten überfallartig und ohne rechtliche Grundlage in die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eingedrungen. Dabei hätten sie in koordinierter Weise u. a. Akten und Datenträger entwendet und

- 17 seien in das IT-System eingedrungen. Selbst wenn der Beschuldigte F._____ angeblich korrekt von den Receivern gewählt worden wäre, hätte er das Receivership als ausländisches Konkursdekret in der Schweiz zunächst anerkennen lassen müssen und mit Handlungen als Receiver mindestens bis zur Eintragung im Handelsregister der Beschwerdeführerin 2 zuwarten müssen. Bei besonderer Dringlichkeit hätte er die Instrumente des Zivilrechts nutzen können, z. B. über den vorsorglichen Rechtsschutz. Stattdessen hätten die als Mittäter handelnden Beschuldigten durch ihre Aktion elementare Grundsätze der hiesigen Rechtsordnung missachtet, indem sie eigenmächtig und ohne anerkannte rechtliche Grundlage in der Schweiz Vollstreckungshandlungen durchgeführt hätten. Die Strafanzeigen seien nicht wie behauptet als Folge der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, sondern als Reaktion auf die versuchte rechtswidrige Übernahme der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschuldigten eingereicht worden. Im grösseren Kontext betrachtet sei das Handeln der Beschuldigten klarerweise als konzentriertes Vorgehen gegen die Beschwerdeführerinnen zu sehen. Letztere seien dabei stets in der Abwehrposition gewesen, einerseits gegen die superprovisorischen Massnahmen der Verkäufer der Beschwerdeführerin 2, welche die geplante Restrukturierung blockiert hätten, und andererseits gegen den rechtswidrigen Übernahmeversuch durch die K._____ Trust. Die staatsanwaltschaftliche Behauptung, das Strafrecht werde von den Beschwerdeführerinnen zu zivilrechtlichen Zwecken instrumentalisiert, sei falsch, zumal seit über zwei Jahren Vergleichsgespräche mit den Verkäufern der Beschwerdeführerin 2 geführt würden, was zeige, dass die Beschwerdeführerinnen ein Interesse an der Lösung des Rechtsstreits hätten. Hinzu komme, dass die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ gar nicht in die Zivilverfahren involviert seien. Die Staatsanwaltschaft komme zum Schluss, die Beschuldigten hätten ohne Vorsatz gehandelt, weshalb es an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit fehle, wobei sich diese Einschätzung auf die Aussagen der Beschuldigten stütze. Deren Berufung auf ihr angeblich vorsatzloses Verhalten und den Verweis auf die Einholung juristischen Rats sei jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Da es sich bei den Beschuldigten um erfahrene Geschäftsleute und Unternehmer handle, sei

- 18 nicht entscheidend, dass sie keine Juristen seien. Den Beschuldigten bzw. spätestens den von ihnen konsultierten Anwälten hätte bewusst sein müssen, dass ein im Ausland erlassenes Receivership über eine schweizerische Gesellschaft zuerst in der Schweiz nach den Regeln des internationalen Privatrechts hätte anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müssen. Angesichts der komplexen Verhältnisse wäre ein besonderes Mass an Vorsicht und Abklärung geboten gewesen und hätten die Beschuldigten nicht einfach von der Rechtmässigkeit ihres Handelns ausgehen dürfen. Entsprechend könne keine Rede davon sein, dass a priori kein Straftatbestand erfüllt sein könne bzw. klare Straflosigkeit vorliege. Vielmehr bestünden ausreichende Verdachtsmomente, welche die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung geböten. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore – nicht erfüllt. Ferner sei festzuhalten, dass der Polizeirapport vom 5. Juli 2023 etliche Fehler und Fehlinterpretationen sowie ausführliche und unrichtige rechtliche Würdigungen des Sachverhalts – namentlich auch zu gesellschaftsrechtlichen Fragen – enthalte. Die rechtliche Würdigung des zu untersuchenden Sachverhalts sei ohnehin nicht Aufgabe der Polizei (Urk. 2 Rz. 26 ff.). 5. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. I./6), wurde hinsichtlich der Beschuldigten D._____ und E._____ der Beschwerderückzug erklärt (vgl. Urk. 18), so dass die gegen diese erhobene Strafanzeige 2 bzw. die diesbezügliche Nichtanhandnahme nicht mehr Verfahrensgegenstand bleibt und das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang als erledigt abzuschreiben ist. 6. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d. h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das wei-

- 19 tere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 m. w. H.). Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 m. w. H.). 7. 7.1 Die Strafanzeigen beruhen auf der Annahme, dass die am 7. Juli 2021 durch die gestützt auf das Mortgage Agreement eingesetzten Receiver vorgenommene Wahl der Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 nicht rechtmässig erfolgt sei und die Beschuldigten im Wissen um die Unrechtmässigkeit dieser Wahl am 12./13. Juli 2021 die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 in J._____ betreten und die ihnen vorgeworfenen Handlungen begangen hätten. Ob die angezeigten Straftatbestände (Urkundenfälschung, Diebstahl, Nötigung, Hausfriedensbruch etc.; vgl. vorstehend E. II./3) in objektiver Hinsicht überhaupt erfüllt sein können, hängt davon ab, ob die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ zurzeit der jeweiligen Handlungen, also hauptsächlich im Zeitraum vom 9. bis 14. Juli 2021, eine Organstellung für die Beschwerdeführerin 2 innehatten. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, welche nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist. Nur für den Fall, dass sich ergeben sollte, dass die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ im fraglichen Zeitraum nicht VR-Präsident bzw. VR-Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 waren, mithin deren Ernennung nicht gültig erfolgt ist und sie keine Berechtigung hatten für diese zu handeln, kommt eine Strafbarkeit der genannten Beschuldigten in objektiver Hinsicht überhaupt in Betracht. Da die angezeigten Straftaten durchwegs Vor-

- 20 satzdelikte sind, setzte ein Strafbarkeit diesfalls in subjektiver Hinsicht ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln voraus. Die Strafbarkeit der beanzeigten Handlungen steht und fällt daher mit der Frage nach dem (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten. 7.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (zum Ganzen: BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.3.2; je m. w. H.). 7.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist entscheidend, auf welcher Grundlage sich die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ für berechtigt hielten, die beanzeigten Handlungen vorzunehmen, mithin, ob sie sich zurecht auf ihre angeblich neu erlangte Stellung als Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 beriefen bzw. gestützt auf die ihnen vorliegenden Informationen darauf vertrauen durften, rechtmässig eingesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerinnen brachten diesbezüglich vor, die Beschuldigten hätten wissen müssen, dass unter dem Setup des Mort-

- 21 gage Agreements eine Verpfändung von 100 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2 weder vorgesehen noch möglich gewesen sei. Entsprechend hätten die Receiver in H._____ – selbst wenn diese gültig eingesetzt worden wären – sicher keine Universalversammlung der Beschwerdeführerin 2 durchführen können, zumal sich 63 % von deren Aktien im Escrow befunden hätten. Auch hätte den Beschuldigten bzw. spätestens den von ihnen konsultierten Anwälten bewusst sein müssen, dass ein im Ausland erlassenes Receivership über eine Schweizerische Gesellschaft zuerst in der Schweiz nach den Regeln des Internationalen Privatrechts hätte anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müssen. Folglich hätten die Beschuldigten die Mutationen im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie alle darauffolgenden Handlungen in der angemassten Stellung als Verwaltungsräte nicht wirksam durchführen können (vgl. vorstehend E. II./4.2; Urk. 2 Rz., 18, 46 f.). 7.4 So eindeutig wie von den Beschwerdeführerinnen dargestellt präsentiert(e) sich die Sachlage keineswegs. Deren Behauptung, entgegen dem Wortlaut des Mortgage Agreements seien lediglich 37 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2 zugunsten der K._____ Trust verpfändet worden, bleibt unbelegt (vgl. vorstehend E. II./2.3; vgl. auch Urk. 17/30101028 f.). Diesbezüglich ist auf die Feststellungen des Handelsgerichts im Urteil vom 19. Juli 2021 (betreffend Abweisung des von der Beschwerdeführerin 1 gestellten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen [Nichteintragung Handelsregister]) zu verweisen, wonach unter den gegebenen Umständen und aufgrund des Wortlauts des Mortgage Agreements eher mehr für als gegen eine Verpfändung von 100 % der Aktien spreche. Für eine angebliche mit der K._____ Trust mündlich vereinbarte Verlängerung der Zahlungsfrist – welche von den Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Verfahren behauptet wird (vgl. Urk. 2 Rz. 17) – bestünden, so das Handelsgericht, ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte. Im Umkehrschluss sei naheliegend, dass ein Leistungsverzug eingetreten sei und die Zwangsverwalter zurecht bestellt worden seien. Im Ergebnis sei nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der ausserordentlichen General- bzw. Universalversammlung vom 7. Juli 2021 lediglich um eine Scheinversammlung gehandelt habe, welche keine verbindlichen Beschlüsse hätte fällen können (Urteil des Handelsgerichts vom 19. Juli 2021, Geschäfts-Nr. HE210105- O, E. 4.3 f. [Urk. 17/30101924 ff.]).

- 22 - 7.5 Wie sich aus den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen beigezogenen Akten des Handelsregisteramts ergibt (vgl. insb. Urk. 17/30101969 f.; Urk. 17/ 10301007 f. bzw. Urk. 17/301011531 f.), schienen zudem auch die Beschwerdeführerinnen bzw. I._____ unsicher gewesen zu sein, ob die anlässlich der Universalversammlung vom 7. Juli 2021 gefassten Beschlüsse keinerlei Gültigkeit entfalteten. Obschon die Beschwerdeführerinnen stets behaupteten, die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ seien nie Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 gewesen, wurde anlässlich einer am 13. Juli 2021 durch I._____ abgehaltenen Generalversammlung die Abwahl der genannten Beschuldigten sowie die Wiedereinsetzung von I._____ als einziges VR-Mitglied beschlossen (Urk. 17/ 301012211 ff.). Mit VR-Beschluss vom 13. Juli 2021 wurden durch I._____ auch die übrigen, am 9. Juli 2021 von den Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ getroffenen VR-Beschlüsse rückgängig gemacht (Urk. 17/301012215 f.). Die von I._____ im Namen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2 getroffenen Beschlüsse, welche am 15. und 16. Juli 2021 dem Handelsregisteramt eingereicht wurden (Urk. 17/301012224 ff.; Urk. 17/ 301012206 ff.), wären nicht erforderlich gewesen, wenn – wie die Beschwerdeführerinnen behaupten – eindeutig festgestanden hätte, dass die am 7. Juli 2021 getroffenen GV- sowie die gestützt darauf am 9. Juli 2021 gefassten VR-Beschlüsse keinerlei Rechtswirkungen entfaltet hätten. Auch wenn die Beschlüsse vom 13. Juli 2021 durch I._____ erklärtermassen nur für den Fall getroffen wurden, dass die Wahl der Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ wirksam erfolgt sein sollte (vgl. Urk. 17/301012213), liesse sich gestützt auf das Vorgehen der Beschwerdeführerinnen bzw. von I._____ argumentieren, dass die Abwahl der Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 gerade verdeutliche, dass diese zuvor, d.h. seit dem 7. Juli 2021, die genannte Funktion innegehabt haben müssten, ansonsten allenfalls ein einfaches Schreiben an das Handelsregisteramt ausgereicht und es keiner Abwahl bedurft hätte. 7.6 Als Organ der Beschwerdeführerin 2 hätten die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ die ihnen vorgeworfenen Delikte (Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, Diebstahl, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem etc.) gar nicht begangen haben können:

- 23 - Erstens hätte es sich diesfalls beim dem Handelsregisteramt eingereichten VR-Protokoll vom 9. Juli 2021, anders als von den Beschwerdeführerinnen dargestellt (vgl. vorstehend E. II./3), nicht um eine inhaltlich falsche Urkunde gehandelt, weshalb die Straftatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) ausser Betracht fielen. Zweitens läge von vornherein kein Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), keine Nötigung der Mitarbeitenden (Art. 181 StGB), kein Diebstahl (Art. 139 StGB), keine unbefugte Datenbeschaffung bzw. -beschädigung und kein unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 StGB, Art. 143bis StGB, Art. 144bis StGB) vor, da die Beschuldigten F._____, C._____ und G._____ als gewählte Verwaltungsräte zu den am 12./13. Juli 2021 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mutmasslich vorgenommenen Handlungen berechtigt gewesen wären. Was schliesslich den an den Beschuldigten F._____ gerichteten Vorwurf der Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Versand der Mitarbeiterinformationen vom 12. und 14. Juli 2021 betrifft, so ergeben sich aus den genannten E-Mails (Urk. 17/20102021; Urk. 17/20102022 ff.) von vornherein keine ehrverletzenden Aussagen und werden solche von den Beschwerdeführerinnen auch nicht konkret bezeichnet. 7.7 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten F._____ sei er von Q._____, dem CEO einer A._____-Gesellschaft in China und Vertreter der K._____ Trust, angefragt worden, ob er das Mandat als VR-Präsident der Beschwerdeführerin 2 übernehmen wolle. Die von Q._____ beauftragte Kanzlei R._____ AG (R._____) bzw. Rechtsanwalt XY._____ habe ihm (F._____) bestätigt, dass die vorgelegten Dokumente, namentlich die Receiver Notice, und die gewählte Vorgehensweise rechtmässig seien. Dies sei für ihn entscheidend gewesen für die Übernahme des Mandats (Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 87 ff., 103 ff., 113 ff., 120 ff.). Anlässlich der Sitzung vom 12. Juli 2021 in O._____ seien neben ihm (F._____) und den Beschuldigten C._____, G._____ und D._____ auch die Rechtsanwälte XX._____ und XY._____ anwesend gewesen, welche im Anschluss daran zusammen mit den Beschuldigten die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betreten hätten (vgl. Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A

- 24 - 136 ff.). Den Anwesenden sei nach Anmeldung von Rechtsanwalt XY._____ Einlass gewährt worden. Er (F._____) sei durch die Firma geführt und darauf hingewiesen worden, wo was sei. Im Serverraum sei er nicht gewesen und habe auch nicht auf den Server zugegriffen. Er habe mit dem Head of IT Kontakt gehabt, da er eine eigene Firmen-E-Mail gewollt habe, um die Mitarbeitenden direkt anschreiben zu können. Zudem habe er wissen wollen, wer die Zugangsdaten zum Finanzsystem habe, um ausschliessen zu können, dass Geldabflüsse stattfänden. Es seien keine Massnahmen eingeleitet, sondern lediglich Informationen beschafft worden. Er habe keine Kenntnis davon, dass Türschlösser ausgetauscht worden seien und habe auch keine Anweisung hierzu gegeben. Hinsichtlich der Mitnahme von Unterlagen aus dem Büro der Head of Legal führte er aus, bei der Besichtigung dieses ihm zugewiesenen Büros Unterlagen gesichtet zu haben, die klar gegen die Anordnungen des Bezirksgerichts Uster verstossen hätten. Diese Dokumente habe er mitgenommen und unmittelbar danach an Rechtsanwalt X4._____, den von ihm mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2, zur Aufbewahrung übergeben, um deren Vernichtung oder Verheimlichung zu verhindern. Er habe bewusst nur Unterlagen mitgenommen, die mit offensichtlichen Asset Transfers zu tun gehabt hätten; es könne aber sein, dass die behändigten Bundesordner auch andere Dokumente enthalten hätten. Diese befänden sich bei Rechtsanwalt X4._____ und damit nach wie vor im Einflussbereich der Beschwerdeführerin 2 (Auss. F._____, Urk. 17/50201001 ff. F/A 164 ff., 172 ff., 181 ff.). 7.8 Unter den vorliegenden Umständen, wo sich die Sach- und Rechtslage alles andere als eindeutig präsentierte, kann den Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die angebliche Mangelhaftigkeit ihrer Einsetzung als Organ der Beschwerdeführerin 2 erkennen müssen und folglich wissen müssen, dass sie zu den von ihnen vorgenommenen Handlungen angeblich nicht berechtigt gewesen seien. Die gilt umso mehr, als die Beschuldigten – im Wissen um ihre fehlenden Rechtskenntnisse – den Rat mehrerer Anwälte (namentlich der Rechtsanwälte Y2._____, XY._____ und XX._____) eingeholt hatten, welche ihnen allesamt die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens bestätigt hätten.

- 25 - 8. Ungeachtet dessen, ob die erwähnten GV- und VR-Beschlüsse rechtsgültig gefasst wurden – was, wie erwähnt, nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist – durften die Beschuldigten als juristische Laien auf die jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhafte Auskunft ihrer Anwälte vertrauen. Im Ergebnis ist – unabhängig davon, ob in objektiver Hinsicht allenfalls Straftatbestände erfüllt sein könnten – kein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschuldigten erkennbar. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerinnen (vgl. vorstehend E. II./4.2) konnte und durfte diese Schlussfolgerung bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2 m. w. H.). Die beschwerdeführerische Behauptung, die im Polizeirapport vom 5. Juli 2023 festgehaltenen Erkenntnisse und Interpretationen seien fehlerhaft, wird denn auch nicht näher begründet und lässt sich nicht nachvollziehen. Ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung lag weder im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeigen 1 und 2 noch nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahme daher als zulässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abzuschreiben ist (vgl. vorstehend E. I./6). III. 1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 6'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. 2. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner wurde verzichtet (vgl. vorstehend E. I./7). Mangels entschädigungspflichtigen Aufwands ist ihnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren daher keine Entschädigung zuzusprechen.

- 26 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen 1-3 auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführerinnen 1-3 vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vierfach, für sich und die Beschwerdeführerinnen 1-3 (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2; unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3; unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. XX._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 4; unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1 und 5 (ad acta);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 18 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung);  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset-

- 27 zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Trottmann

UE230403 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2024 UE230403 — Swissrulings