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Zürich Obergericht Strafkammern 31.05.2024 UE230328

31 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,327 parole·~32 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230328-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 31. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2023, D-4/2023/10015608

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 3. März 2023 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführerin) in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin, Aktionärin sowie Mitarbeiterin der C._____ AG gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner), Mitglied des Verwaltungsrats derselben Gesellschaft (vgl. Urk. 15), Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): 1. Es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen und die verantwortliche Person sei ausgangsgemäss zu bestrafen; 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Anzeigeerstatterin im Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch Privatklägerin konstituiere; 3. Es sei die Anzeigeerstatterin über die Eröffnung des Strafverfahrens und jeweils vorgängig über sämtliche Beweiserhebungen zu informieren. 2. Mit Verfügung vom 22. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung in der beanzeigten Sache (Verfahren D-4/2023/10015608) nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person (dem Beschwerdegegner) wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3/2 S. 12). Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. Urk. 3/1), mit Eingabe vom 11. September 2023 fristwahrend bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2023 im Verfahren D-4/2023/10015608 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und durchzuführen; 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Der Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 3 - In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es seien die Akten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beizuziehen (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten, dies mit der Androhung, es werde sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Urk. 7 S. 2). Die Prozesskaution ging am 3. Oktober 2023 innert Frist auf dem entsprechenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 10). In der Folge wurden die Akten D-4/2023/10015608 der Staatsanwaltschaft in elektronischer Form beigezogen und im Beschwerdeverfahren als Urk. 14 erfasst. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Zufolge Neukonstituierung der Kammer seit dem 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Besetzung als den Parteien ursprünglich (gem. Urk. 7) angekündigt. II. 1. 1.1 Der Strafanzeige vom 3. März 2023 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die C._____ AG (fortan "C._____AG" oder "Gesellschaft" genannt) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, Kanton Zürich (vgl. Urk. 15). Diese sei vom Beschwerdegegner im Jahre 2012 gegründet worden und bezwecke den Betrieb einer Kinderspielhalle. Seit dem 29. Januar 2013 seien der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin je zu 50% Aktionäre der Gesellschaft. Die Abmachung sei gewesenen, analog zur hälftigen Aktionärsbeteiligung auch die Saläre hälftig auszubezahlen (Urk. 14/1 S. 4).

- 4 - Der Beschwerdegegner sei von Beginn an alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Seit der Gründung der C._____AG sei zu keinem Zeitpunkt eine Generalversammlung abgehalten worden, was zu einem Organisationsmangel geführt habe. Da sich der Beschwerdegegner auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdeführerin hin geweigert habe, diesen Mangel zu beheben, habe sie ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Mit Verfügung des Handelsgerichts Zürich vom 3. Juni 2022 sei die C._____AG folglich zur Abhaltung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Traktandum der Neuwahl des Verwaltungsrats verpflichtet worden. Mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Juni 2022 seien der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin in den Verwaltungsrat gewählt worden (Urk. 14/1 S. 5). Trotz ihrer Wahl als Präsidentin des Verwaltungsrats habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin weiterhin jegliche Auskunft und Information zum Geschäftsgang der C._____AG verwehrt. Zur gehörigen Erfüllung ihrer Pflichten als Verwaltungsrätin hätte die Beschwerdeführerin die fraglichen Unterlagen jedoch benötigt. Ohne Einsicht in die Geschäftsdokumente sei es ihr nicht möglich gewesen, sich ein ausreichendes Bild über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu machen. Sie habe immer wieder versucht, die entsprechenden Auskünfte beim Beschwerdegegner einzufordern, jedoch ohne Erfolg. Daher habe sie erneut ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Handelsgerichts vom 21. Dezember 2022 sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin Zugang zu den fraglichen Akten zu gewähren. Dieser Pflicht sei er bis heute nicht nachgekommen. Deshalb tappe sie hinsichtlich der finanziellen Situation der Gesellschaft sowie der Machenschaften des Beschwerdegegners nach wie vor weitgehend im Dunkeln (Urk. 14/1 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe inzwischen jedoch gewisse Informationen vom früheren Buchhalter der C._____AG erhältlich machen können und sei anhand dieser Erkenntnisse wegen der Geschäftsführung durch den Beschwerdegegner alarmiert. Es sei für sie weiterhin schwierig, sich ein klares Bild von den Abläufen der Gesellschaft zu verschaffen, da ihr die erforderlichen Dokumente nur auszugs-

- 5 weise in Form von Jahresabschlüssen und einzelnen Buchungsbelegen vorlägen (Urk. 14/1 S. 6). Bereits anhand dieser Unterlagen hätten sich grobe Unstimmigkeiten beim Zahlungsverkehr und in der Buchführung der Gesellschaft ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin von massiven Verdachtsmomenten in Bezug auf strafrechtlich relevante Vorgänge innerhalb der Gesellschaft ausgehe. Weiter erhärtet werde dieser Eindruck durch das auffällige Verhalten des Beschwerdegegners, welcher sich vehement gegen den Einblick in seine Buchführung wehre, teilweise mit haarsträubenden Ausreden, Ablenkungsmanövern, ehrverletzenden Aussagen und (anderen) missbräuchlichen Verhaltensweisen. Er versuche mit seiner verweigernden Haltung offenbar ein systematisches und mutmasslich gar strafrechtlich relevantes Fehlverhalten seinerseits zu verdecken (Urk. 14/1 S. 7). Zweck der Strafanzeige sei es nunmehr, die relevanten Umstände aufzuzeigen, wie sich der der Beschwerdegegner als Geschäftsführer der C._____AG offenbar seit deren Gründung konstant und systematisch sowohl zulasten der Beschwerdeführerin, der Gesellschaft als auch zulasten Dritter bevorteilt und bereichert habe. In der von der Beschwerdeführerin analysierten Zeitperiode 2015-2019 habe der Beschwerdegegner die C._____AG offenbar als sein Unternehmen betrachtet, dabei die Grenzen zwischen seinen persönlichen finanziellen Bedürfnissen und denjenigen der Gesellschaft verwässert und sich nach Bedarf mit Geldern und Leistungen der C._____AG versorgt, um damit private Auslagen zu decken. Der Beschwerdegegner scheine die C._____AG zwar mit Grundliquidität versorgt zu haben, dabei habe er jedoch die Gesellschaftsmittel über Jahre hinweg immer wieder unternehmens- und wachstumsschädigend abgeschöpft, vermutlich anhand steuerlich nicht deklarierter Lohnzahlungen und mit zweckentfremdeten Privatbezügen (Urk. 14/1 S. 7 f.). Durch diese Vorgehensweise habe der Beschwerdegegner vorgetäuscht, sich den gleichen Lohn wie der Beschwerdeführerin gutzuschreiben. Tatsächlich habe er sich jedoch ein Mehrfaches an verdecktem Salär mittels Liquiditätsbezügen ausbezahlt. Er habe sich in den Jahren 2017 bis 2019 zudem über die Kasse der C._____AG bedient. Diese Bezüge habe er mittels Sammelbuchungen als «Kor-

- 6 rektur Kassenfehlbuchhaltung» am Ende des Jahres zulasten seines Kontokorrentkontos und zugunsten «Kindereintritte» oder «Transferkonto bar» verbucht. Mit dem Jahresabschluss 2020 habe er nachträglich die Hälfte der Bezüge im Betrag von knapp Fr. 90'000.– dem Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin belastet. Dies sei damit begründet worden, dass das ganze Geld an die Mitarbeitenden gegangen sei. Der Beschwerdegegner habe damit bestätigt, sich aus der Kasse der Gesellschaft bedient, die grundsätzlichen Pflichten eines Geschäftsführers verletzt und sich zulasten der Beschwerdeführerin bereichert zu haben (Urk. 14/1 S. 8). Zusätzlich seien starke Anhaltspunkte gegeben, wonach sich der Beschwerdegegner jahrelang im Zusammenhang mit privaten Ausgaben (Autoleasing, Reisekosten, Restaurantbesuche etc.) mutmasslich zu Lasten der C._____AG bevorzugt und persönlich bereichert habe (Urk. 14/1 S. 9). Die Beschwerdeführerin habe von diesen Vorgängen insgesamt keine Kenntnis gehabt und sei in die finanziellen und buchhalterischen Belange der Gesellschaft nie involviert gewesen (Urk. 14/1 S. 8). 1.2 Aus diesem Sachverhalt resultierten schliesslich die anzeigegegenständlichen Deliktsvorwürfe wegen Veruntreuung, Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen, unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden; ferner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Missbrauch von Lohnbezügen, Nötigung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher und letztlich wegen Konkursdelikten (vgl. Urk. 14/1 S. 3). Auf die einzelnen Deliktsvorwürfe bzw. weitere in der Anzeige geltend gemachte Umstände (vgl. Urk. 14/1 S. 12 ff.) wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung im Beschwerdeverfahren erforderlich, näher einzugehen sein. 2. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unter konziser Wiedergabe des soeben dargelegten Sachverhalts sowie der Deliktsvorwürfe im Einzelnen (vgl. Urk. 3/2 S. 1 ff. und S. 4 ff.) im Wesentlichen damit begründet, dass die fragliche Strafanzeige vor allem Ausdruck davon sei, dass der

- 7 - Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin, den Einblick in die Geschäftsbücher der C._____AG unrechtmässig verwehre. Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass sich die Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst geltend gemacht – offenbar kein konkretes Bild über die Verwendung der Gesellschaftsmittel sowie deren buchhalterische Erfassung machen und zudem nicht abschätzen könne, ob die Gesellschaftsmittel überhaupt für sachfremde Zwecke verwendet worden seien. Die Strafanzeige bezwecke somit, dass die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Unterlagen, über welche die Beschwerdeführerin derzeit nicht verfüge, für sie beschaffe und in einem Strafverfahren prüfe, ob die Gesellschaftsmittel richtig verwendet bzw. verbucht worden seien. Folglich seien derzeit keine ausreichenden Beweismittel vorhanden, welche einen relevanten Anfangsverdacht begründen würden. Vermutungen und Mutmassungen seien nicht ausreichend (Urk. 3/2 S. 7). Zahlreiche der geltend gemachten Einzelsachverhalte seien zwar potentiell als strafrechtlich relevant einzustufen. Zur Überprüfung der fraglichen Vorgänge auf ihre Rechtmässigkeit hin, wäre jedoch eine umfassende Einsicht in die integralen Geschäftsakten erforderlich. Gerade dies scheine der Beschwerdegegner zu verunmöglichen. Bei dieser Ausgangslage sei derzeit ein ausreichender Anfangsverdacht zu verneinen und die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet, von sich aus die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen (Urk. 3/2 S. 8): Die Beschwerdeführerin sei Verwaltungsratspräsidentin der C._____AG. Ihr stehe wegen ihrer Position als Präsidentin des Verwaltungsrats die Befugnis zum Stichentscheid und damit eine umfassende Machtfülle zu. Kraft ihres Amtes komme ihr gestützt auf Art. 715a OR das Recht auf Einsicht in sämtliche Geschäftsakten zu, die benötigt würden, um den entsprechenden Aufgaben als Verwaltungsratspräsidentin gehörig nachzukommen. Das Einsichtsrecht sei relativ umfassend; der Inhaber der Akten sei deshalb in der Pflicht, die Geschäftsakten gegenüber der Präsidentin offenzulegen. Verweigere der Inhaber die Offenlegung der Akten, stelle das Zivilrecht zahlreiche Instrumentarien zur Verfügung, mit denen die Akteneinsicht behördlich erzwungen werden könne (Urk. 3/2 S. 8).

- 8 - Vorliegend habe das Handelsgericht Zürich die C._____AG verpflichtet, Einsicht in konkrete Akten zu erteilen. Werde dem nicht gefolgt, könnten weitere Massnahmen erteilt werden: Zu prüfen wäre die Einsetzung eines Sonderprüfers zur Sachverhaltsabklärung. Über einen solchen könne das Auskunftsrecht der Aktionäre ausgeübt bzw. gewährt werden. Zu prüfen wäre allenfalls auch die Abberufung des fehlbaren Verwaltungsrates durch die Generalversammlung, dies mit Stichentscheid der Präsidentin; ferner komme die Nichtwiederwahl des Verwaltungsrats, die Entlassung des Geschäftsführers oder die Beschaffung der notwendigen Informationen von auskunftspflichtigen Dritten (Buchhalter, Banken etc.) in Frage (Urk. 3/2 S. 8 f.). Es gäbe somit zahlreiche eskalationsfähige zivilrechtliche Instrumente, deren sich die Beschwerdeführerin bedienen könne, um ihre Einsichtsrechte durchzusetzen. Es obliege ihr als Verwaltungsratspräsidentin, diese Instrumente an die Hand zu nehmen und ihre Rechte mit zivilrechtlichen Mitteln einzufordern. Dies gelte selbst dann, wenn einzelne Sachverhaltsschilderungen möglicherweise strafrechtlich relevant wären (Urk. 3/2 S. 9). Hinsichtlich potentieller Straftatbestände sei die Beweislage zu wenig gefestigt. Es handle sich derzeit um reine Hypothesen und Annahmen. Es sei daher zunächst Aufgabe der Beschwerdeführerin, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um Akteneinsicht zu erhalten und anhand der Akten die Rechtsmässigkeit der fraglichen Geldflüsse und Buchungen zu prüfen. Ergebe sich danach weiterhin, dass die fraglichen Mittelverwendungen nicht erklärbar seien, wäre die Tatverdachtsschwelle klarerweise überschritten. Erst von diesem Zeitpunkt an hätte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Ansonsten (ohne ausreichende Aktenbasis) werde die Strafbehörde dazu degradiert, primär als Erfüllungsgehilfin zur Erlangung von Akteneinsichtsrechten zu agieren, was nicht deren Aufgabe sei (Urk. 3/2 S. 9). Folglich bestehe derzeit zufolge lückenhafter Datenlage (noch) kein genügender Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Auch das

- 9 - Vorliegen von Buchungen, die auf den ersten Blick nicht erklärbar erschienen, würden noch keinen Anfangsverdacht begründen (Urk. 3/2 S. 10). Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ergebe für die Beschwerdeführerin zudem keinen Rechtsverlust in dem Sinne, dass von einer abgeurteilten Sache (ne bis in idem Wirkung) auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft könne gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO ein beendetes (eingestelltes bzw. nicht an Hand genommenes) Verfahren erneut aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortung der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben würden (lit. a und b). Folglich sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem die Beschwerdeführerin die erforderlichen Akten mit den entsprechenden zivilrechtlichen Mitteln beschafft und vorgelegt habe, möglich. Der Staatsanwaltschaft sei es zudem verwehrt, von sich aus die fehlenden Unterlagen einzuholen, da dies einer unerlaubten Beweisausforschung durch den Staat gleichkäme (Urk. 3/2 S. 11). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit der Beschwerde geltend machen, die Staatsanwaltschaft verkenne in der angefochtenen Verfügung einerseits die (beschränkten) gesellschafts- und damit zivilrechtlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin und andererseits, dass zahlreiche der angezeigten Sachverhalte sehr wohl durch Urkunden erstellt seien. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der faktischen Informationslage nicht in der Lage sei, sämtliche angezeigten Sachverhalte vollumfänglich zu dokumentieren, sei für die Begründung eines ausreichenden Tatverdachts nicht nötig (Urk. 2 S. 5). Sodann seien die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführerin in ihrer Position als Verwaltungsratspräsidentin die Befugnis zum Stichentscheid zukomme, ihr eine umfassende Machtfülle zustehe und sie damit den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat gar hätte abberufen, nicht zutreffend. Die Statuten der C._____AG würden hierzu (gesetzlich erlaubte) abweichende Bestimmungen vorsehen, wonach bei Stimmengleichheit im Rahmen von Abstimmungen der Generalversammlung der Präsidentin des Verwaltungsrats gerade kein Stich-

- 10 entscheid zugedacht sei. Auch bei Beschlüssen des Verwaltungsrats komme ihr gemäss den Statuten kein Stichentscheid zu (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe es jedoch unterlassen, sich mit den Statuten der C._____AG auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Statuten zwar nicht von sich aus zu den Akten gereicht, die Staatsanwaltschaft hätte diese jedoch über die Website des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich mit dem entsprechenden Online-Zugang selbst beschaffen oder bei der Beschwerdeführerin herausverlangen können. Die Abklärungen dieser rechtlich massgeblichen Situation hätte die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vornehmen müssen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe nicht damit rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einflussmöglichkeiten als Verwaltungsratspräsidentin zum Thema machen würde. Daher sei die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten gewesen, die entsprechenden Unterlagen von sich aus einzureichen. Sowohl aus der Klage als auch aus dem Urteil des Handelsgerichts gehe die Verweigerungshaltung des Beschwerdegegner klar hervor (Urk. 2 S. 6 f.). Schliesslich seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Möglichkeit der Sonderprüfung (neu: Sonderuntersuchung) unter Installation eines Sachverständigen zur Sachverhaltsabklärung unbehilflich, da eine Sonderuntersuchung bekanntlich nicht der umfassenden Sachverhaltsabklärung, sondern lediglich der Untersuchung einzelner, genau bestimmter Sachverhalte diene (Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich sämtliche ihr in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin (damals) zur Verfügung stehenden Mittel zur Informationsbeschaffung genutzt und damit die von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten zivilrechtlichen Vorgehensweisen bereits umgesetzt, soweit diese überhaupt tauglich seien. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2023 nicht mehr Mitglied und folglich auch nicht mehr Präsidentin des Verwaltungsrats der C._____AG sei und ihr die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen zivilrechtlichen Möglichkeiten somit nicht mehr offenstünden. Entscheidend sei jedoch die Tatsache, dass sich die Frage des Umfangs der Informationsbeschaffung durch die Beschwerdeführerin gerade nicht stelle, da sie für zahlreiche mögliche Straftatbe-

- 11 stände bereits stichfeste Anhaltspunkte in Urkundenform besorgt und der Strafanzeige beigelegt habe, wie sich aus den weiteren Erwägungen ergebe (Urk. 2 S. 9). 3.2 Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der im Einzelnen beanzeigten Straftaten (Urk. 2 S. 9 ff.) und inwiefern dabei von einem ausreichenden Anfangsverdacht auszugehen sei, wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung im Beschwerdeverfahren erforderlich – zurückzukommen sein. III. 1. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation ist somit die Geschädigtenstellung. Dabei gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (nachfolgend zit.), wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Hingegen stehen der nicht geschädigten Anzeigeerstatterin keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO); sie ist namentlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln nicht legitimiert. 1.2 Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung grundsätzlich aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder

- 12 nebensächlich geschützt wird. Werden durch Delikte, die (allein) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen zwar ebenfalls, aber nur mittelbar beeinträchtigt, so ist die betreffende Person nicht Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). 1.3 Bei Straftaten gegen das Vermögen ist die Inhaberin des tangierten Vermögens Geschädigte. Dies gilt auch bei Straftaten gegen das Vermögen einer juristischen Person, wie etwa einer Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist daher zwischen dem Vermögen der Aktiengesellschaft und demjenigen der Aktionärin zu unterscheiden, deren wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Gesellschaft abweichen können. Die Aktionärin ist zwar Eigentümerin der von ihr gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ist die Aktiengesellschaft unmittelbar verletzt, während die Aktionärin nur mittelbar betroffen ist und damit auch nicht als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). 1.4 Demgegenüber genügt eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – so beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – hinsichtlich der Rechtsmittellegitimation nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der betreffenden Strafnorm liegt, nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO [zit. BSK StPO], 3. Auflage 2023, N 25 zu Art. 115). 1.5 Die Beschwerde ist in begründeter Form einzureichen; dabei hat die Beschwerdeführerin auch ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt vor allem für juristisch versierte, mithin anwaltlich vertretene Rechtssuchende (BÄHLER, BSK StPO, N 4 zu Art. 382; Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).

- 13 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit der Strafanzeige erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Die Strafanzeige hat sie im eigenen Namen unter Nennung ihrer Funktion bei der C._____AG (damals noch Verwaltungsratspräsidentin; aktuell noch Aktionärin und Mitarbeiterin) erstattet, nicht jedoch für die C._____AG oder in deren Namen (Urk. 14/1 S. 1). 2.2 In der Beschwerde vom 11. September 2023 wird sodann ausdrücklich und allein A._____ mit deren Privatadresse in E._____ (vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt) als Beschwerdeführerin aufgeführt, ohne die C._____AG oder ein allfälliges Vertretungsverhältnis in Bezug auf die Gesellschaft zu erwähnen (Urk. 2 S. 1 f.). Gemäss Beschwerdeschrift soll die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2023 sodann nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der C._____AG sein und folglich nicht mehr als Präsidentin amten (Urk. 2 S. 9). Sie gilt im Zeitpunkt der Beschwerde somit allein noch als Aktionärin und Mitarbeiterin der C._____AG; eine Organstellung kommt ihr nicht mehr zu. Folglich ist davon auszugehen, dass die zu beurteilende Beschwerde bewusst allein im Namen der Beschwerdeführerin, nicht jedoch für die Gesellschaft, geführt wird. Abweichendes ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 2.3 Damit wird zunächst zu prüfen sein, inwiefern und hinsichtlich welcher beanzeigten (mutmasslichen) Tatumstände – soweit diese in der Beschwerde überhaupt dargelegt werden – die Beschwerdeführerin als Geschädigte im soeben dargelegten, strafprozessualen Sinne zu gelten hat, was unmittelbar die Frage nach deren Beschwerdelegitimation und damit eine Eintretensfrage betrifft. Wenn in der Beschwerdeschrift lediglich "exemplarisch" aufgeführt wird, inwiefern die geschilderten Sachverhalte einen ausreichenden Tatverdacht bzw. eine entsprechende Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen (vgl. Urk. 2 S. 10 oben), so ist die Beschwerde auch lediglich im Umfang der tatsächlich erwähnten Beispiele zu prüfen. Darüber hinaus – im Umfang nicht dargelegter und nicht weiter erwähnter mutmasslicher Tatumstände – erweist sie sich von vornherein als ungenügend begründet (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des

- 14 - Bundesgerichts 6B_1404/2016 E. 1.2.3; wonach die Beschwerde eine vollständige Begründung unter expliziter Bezeichnung der relevanten Umstände zu enthalten hat und allgemeine Verweise auf frühere Ausführungen, andere Verfahren oder die Akten den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügen). 3. 3.1 a) Die Beschwerdeführerin lässt zunächst unter Ziff. 2.2.1 der Beschwerde darlegen, inwiefern der Beschwerdegegner im Rahmen der Beantragung von Kurzgeldentschädigungen für die Jahre 2020 und 2021 unwahre Angaben übe die Höhe des Lohnes der Beschwerdeführerin gemacht haben soll. Beim Vergleich des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin mit deren Entgeltabrechnung für Kurzarbeitszeit sowie mit den Auszügen ihres Kontokorrents und der Pensionskasse (mit Verweis auf die Beilagen Nr. 18–19 sowie Nr. 27–29 zu Urk. 14/1) würden sich offensichtliche Diskrepanzen ergeben (Urk. 2 S. 10). Dabei sei jedes einzelne Dokument als Beweis geeignet und stelle eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dar. Der Lohnausweis diene zum Beweis gegenüber Steuerbehörden; die Lohnmeldungen an die Vorsorgeeinrichtung diene der Anspruchsberechnung und somit auch der Anspruchsbegründung der Beschwerdeführerin gegenüber der Einrichtung. Die Buchhaltungsunterlagen seien Grundlage für die Erstellung von Jahresabschlüssen und gegebenenfalls für Ansprüche gegenüber der Gesellschaft. Die Jahresabschlüsse würden für Steuerzwecke benötigt oder generell zum Beweis der Finanzlage einer Gesellschaft dienen. Die Angaben auf den jeweiligen Dokumenten würden nachweislich nicht übereinstimmen. Damit sei klarerweise von einem relevanten Anfangsverdacht hinsichtlich Urkundenfälschung auszugehen (Urk. 2 S. 11). b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auch die Schweizerische Versicherungsanstalt SVA habe auf Basis der ihr gemeldeten Löhne eine entsprechende Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet und ausbezahlt, und damit auf eine allfällige Schädigung der SVA hinweist, ist darauf nicht weiter einzugehen, da sich mit dieser Argumentation eine potentielle Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin von vornherein nicht begründen lässt (vgl. Urk. 2 S. 10). c) Hinsichtlich des Straftatbestands der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ist sodann festzuhalten, dass damit in erster Linie das allgemeine

- 15 - Vertrauen, welches einer Urkunde im Geschäftsverkehr als Beweismittel zukommt, geschützt wird. Soweit darüber hinaus auch Individualinteressen tangiert sind, handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt (TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, N 1 zu Art. 251 StGB). Die Beschwerdeführerin hat zwar dargelegt, inwiefern die von ihr bezeichneten Dokumente inhaltlich unwahre Angaben im Sinne des Tatbestands enthalten könnten; hingegen hat sie nicht dargetan, inwiefern sie davon in ihren eigenen Rechten konkret betroffen sein soll. Aus der Beschwerde geht insbesondere nicht hervor, dass sie gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung bereits versucht hätte, ihr allenfalls zustehende und wegen der (mutmasslich) falschen Angaben nicht gewährte Leistungsansprüche durchzusetzen. Hinsichtlich der Buchhaltungsunterlagen, die für den Jahresabschluss und gegebenenfalls für Ansprüche gegenüber der Gesellschaft relevant seien, wird bereits anhand der Formulierung der Beschwerde klar, dass lediglich eine potentielle Schädigung gemeint sein kann. d) Falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden erfolgen schliesslich zum direkten Nachteil der Behörde, welche auf die Richtigkeit der entsprechenden Angaben in den fraglichen Unterlagen vertrauen durfte; welche unmittelbaren konkreten Nachteile steuerrechtlicher oder anderweitiger Natur der Beschwerdeführerin bislang entstanden sein sollen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (Urk. 2 S. 10 f.). Eine potentielle zukünftige Schädigung begründet keine Geschädigtenstellung in strafprozessualer Hinsicht. e) Wenn die Beschwerdeführerin unter Ziff. 2.2.1 der Beschwerde (Urk. 2 S. 11) zudem geltend macht, die widersprüchlichen Tatsachenbehauptungen seien geeignet, einen Anfangsverdacht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu begründen, so lässt sich der Beschwerde auch diesbezüglich nicht entnehmen, inwiefern sie unmittelbar in eigenen Rechten tangiert sein soll. Sollte der Beschwerdegegner hinsichtlich der ihm als Geschäftsführer und Verwaltungsrat zukommenden Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten, seine Pflichten verletzt haben, so gilt in erster Linie die C._____AG als Geschä-

- 16 digte. Die Beschwerdeführerin wäre als Aktionärin lediglich mittelbar in ihren Rechten betroffen und folglich nicht zur Beschwerde im eigenen Namen legitimiert. 3.2 a) Unter Ziff. 2.2.2 der Beschwerde (Urk. 2 S. 11 f.) führt die Beschwerdeführerin mutmassliche Umstände auf, welche einen ausreichenden Anfangsverdacht "beispielsweise" hinsichtlich des Tatbestands der Veruntreuung ergeben würden. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als wirtschaftlich fremd im Sinne des Tatbestands gelten solche Vermögenswerte, welche dem Täter mit der Verpflichtung übergeben wurden, sie ständig zur Verfügung der Treugeberin zu halten (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 33 zu Art. 138). b) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang Falschbuchungen zulasten ihres Kontokorrentkontos bei der C._____AG geltend. Der Beschwerdegegner habe hierzu erklärt, dass er das Geld im Jahre 2019 für Lohnzahlungen an diverse Mitarbeiter verwendet habe und dasselbe auch in den Jahren 2017/2018 erfolgt sei (vgl. Beilage 48 Urk. 14/1). Davon habe die Beschwerdeführerin bislang nichts gewusst. Der Beschwerdegegner habe damit aber unumwunden zugegeben, die Mitarbeiter in den fraglichen Jahren immer wieder aus Barmitteln der Gesellschaft vergütet zu haben. Ein solcher Vorgang sei "unüblich". Diese Bezüge aus der Kasse scheine er bewusst nicht korrekt verbucht zu haben, ansonsten Korrekturbuchungen zunächst zulasten seines eigenen Kontokorrents und hernach hälftig zulasten des Kontokorrents der Beschwerdeführerin nicht nötig gewesen wären. Der Beschwerdegegner sei als Geschäftsführer damit betraut gewesen, nicht nur das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten, sondern auch dasjenige der Beschwerdeführerin, soweit der Bestand von Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft betroffen seien (Urk. 2 S. 12). Damit umschreibt die Beschwerdeführerin mutmasslich deliktische Vorgänge, die (erneut) primär auf eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens hinauslaufen. Ihr eigenes Vermögen ist hinsichtlich Falschbuchungen ihres Kontokorrentkontos bei der C._____AG allenfalls indirekt betroffen, soweit der Bestand ihrer Forderungen

- 17 gegenüber der Gesellschaft gefährdet erscheint. Damit lässt sich jedoch keine Geschädigtenstellung im dargelegten Sinne begründen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Vorgehen des Beschwerdegegners sodann als "unüblich". Damit ist bereits fraglich, wie weit sie sein mutmassliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit den fraglichen Lohnbuchungen selbst überhaupt als deliktisch einstuft. Ebenso habe der Beschwerdegegner bereits Korrekturbuchungen zulasten seines eigenen Kontokorrents vorgenommen. Falls ein potentieller Schaden damit bereits kompensiert worden sein sollte, fehlt es an einem eigentlichen Vermögensschaden. Der Beschwerde sind hierzu keine klärenden Angaben zu entnehmen. c) Aus der Strafanzeige ergibt sich sodann, dass der Beschwerdegegner – auch wenn er Gesellschaftsgelder mutmasslich immer wieder unternehmensschädigend verwendet haben sollte – die C._____AG fortwährend mit Grundliquidität versorgt hat (Urk. 14/1 S. 8). Auch insofern (durch den Erhalt der Grundliquidität bzw. das Zuführen von Vermögenswerten) scheint der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt; insbesondere nicht direkt zulasten des Vermögens der Beschwerdeführerin. d) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Strafanzeige: Gemäss dieser habe sich der Beschwerdegegner durch nicht gerechtfertigte Bezüge von Gesellschaftsvermögen bereichert. Er habe mutmasslich ausserhalb seines Lohnanspruches und ohne anderen gültigen Rechtsgrund Transaktionen ab dem Gesellschaftskonto an sich privat ausgeführt und Bareinnahmen der Gesellschaft, ohne dies in der Buchhaltung zu erfassen, für sich behalten (Urk. 14/1 S. 35). Dadurch wäre erneut in erster Linie das Gesellschaftsvermögen betroffen und die Beschwerdeführerin als Aktionärin in ihren finanziellen Interessen bzw. Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft lediglich mittelbar tangiert, weshalb ihr in diesem Punkt keine Aktivlegitimation zukommt. e) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zudem eine ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB geltend (Urk. 2 S. 12). Der fragliche Übertretungstatbestand ist jedoch in keiner Weise ge-

- 18 eignet, eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Bestimmung dient primär der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften und schützt die Rechtspflege im weiteren Sinne (sowie allenfalls das Gesellschaftsvermögen). 3.3 a) Unter Ziff. 2.2.3 der Beschwerde (Urk. 2 S. 13) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerdegegner für das Geschäftsjahr 2020 zwei inhaltlich unterschiedliche Jahresabschlüsse erstellt habe. Dabei sei der eine Jahresabschluss gegenüber der Beschwerdeführerin verwendet und der andere in einem handelsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel eingereicht worden. Beide Abschlüsse seien der Anzeige beigelegt (Beilagen Nr. 46 und Nr. 47 zu Urk. 14/1). Gegenüber der Beschwerdeführerin werde mit dem entsprechenden Jahresabschluss ein Verlust ausgewiesen, gegenüber dem Handelsgericht hingegen ein deutlicher Gewinn. Angesichts dieser Diskrepanz müsse davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein Dokument falsche Inhalte aufweise. Damit sei sowohl ein Tatverdacht wegen Urkundenfälschung als auch wegen versuchten Betrugs gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben (Urk. 2 S. 13). b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht näher begründet hat, welcher der beiden Jahresabschlüsse gefälscht sein soll. Sie stellt dabei lediglich in den Raum, dass einer der beiden Abschüsse inhaltlich falsche Angaben enthalte, die mutmasslich durch den Beschwerdegegner in täuschender Absicht generiert worden seien. Damit ist von vornherein fraglich, ob sie konkrete Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ausreichend dargetan hat. Nachfolgend wird jedoch ohnehin nur derjenige Jahresabschluss zu berücksichtigen sein, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Eine mutmassliche Verwendung gefälschter Beweisurkunden gegenüber den Gerichtsbehörden betrifft die Beschwerdeführerin höchstens in indirekter Weise, was für die Begründung einer potentiellen Geschädigtenstellung jedoch nicht ausreicht (sollte damit ein eigentlicher Prozessbetrug gemeint sein, wäre dies in der Beschwerde nicht ausreichend dargetan). Weiter ist hinsichtlich des geltend gemachten Urkundendelikts darauf hinzuweisen, dass ein mutmasslich gefälschter Jahresabschluss mit falschen Angaben zu Ver-

- 19 lusten, wenn die C._____AG in Tat und Wahrheit Gewinne erzielt haben soll, ebenfalls nicht geeignet ist, eine strafprozessuale Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin zu begründen. Denn ausgehend von möglichen Gewinnen der C._____AG hätte sie weiterhin einen intakten finanziellen Dividenden- und/oder Lohnanspruch gegenüber der C._____AG. c) Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der gegenüber der Beschwerdeführerin vorgelegte Jahresabschluss 2020 mit mutmasslich falschen Angaben zu Verlusten, ist zwar grundsätzlich geeignet, bei der Beschwerdeführerin eine falsche Vorstellung über die finanzielle Lage der Gesellschaft hervorzurufen und sie dazu zu veranlassen, ihr möglicherweise zustehende Gewinnansprüche oder Lohnansprüche in entsprechender Höhe gegenüber der Gesellschaft nicht oder lediglich im reduzierten Umfang geltend zu machen, was grundsätzlich als Vermögendisposition im Sinne des Betrugstatbestands gelten kann. Dennoch wäre hierbei wiederum in erster Linie das Gesellschaftsvermögen betroffen bzw. unmittelbar geschädigt und die Beschwerdeführerin lediglich indirekt – hinsichtlich möglicher finanzieller Ansprüche gegenüber der C._____AG – tangiert, was zur Begründung einer Geschädigtenstellung und folglich hinsichtlich der Beschwerdelegitimation (erneut) nicht ausreicht. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargetan, in welchem Umfang oder in welche Hinsicht ihr ein Vermögensschaden konkret entstanden sein soll. Es kann nicht Aufgabe der Strafbehörden und ebensowenig des urteilenden Gerichts im Rechtsmittelverfahren sein, offenbar zugängliche und einsehbare Informationen anstelle der Beschwerdeführerin auszuwerten, um damit einen vermögensrechtlichen Anspruch, welcher ihr mit deliktischen Mitteln verwehrt worden sein soll, für sie darzulegen bzw. einen potentiellen Schaden für sie zu begründen.

- 20 - Ebensowenig hat die Strafbehörde in einer solchen Konstellation von sich aus weitere gesellschaftsinterne Beweismittel bzw. Dokumente "ausfindig" zu machen, um die fragliche Differenz der beiden Jahresabschlüsse für die Beschwerdeführerin zu klären und allfällige Fehler nachzuweisen, um damit letztlich auf einen relevanten Anfangsverdacht zu schliessen (darauf hat bereits die Staatsanwaltschaft zurecht hingewiesen). d) Ein direkter strafrechtlich relevanter vermögensrechtlicher Nachteil ist beim geltend gemachten Sachverhalt schliesslich auch deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin eine finanzielle Benachteiligung lediglich im Verhältnis zum Beschwerdegegner geltend macht, welcher sich aus Gesellschaftsmitteln "ein Mehrfaches an verdecktem Salär" ausbezahlt haben soll, obwohl zwischen ihnen eine hälftige Beteiligung bzw. Auszahlung vereinbart gewesen sei. Dabei wäre jedoch von einem vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Anspruch auszugehen, den die Beschwerdeführerin zunächst mit den einschlägigen Mitteln des Zivilrechts zu verfolgen hätte. Darauf hat auch die Staatsanwaltschaft zurecht hingewiesen. Bei einer unrechtmässigen und übermässigen Auszahlung von Salär oder unzulässigen Ausschüttung von Dividenden aus dem Gesellschaftsvermögen müsste aber ohnehin erneut und vordergründig von einer Schädigung der C._____AG ausgegangen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin dadurch allenfalls indirekt eine finanzielle Benachteiligung (in Form eines gekürzten Anspruchs gegenüber der Gesellschaft) erleidet. Eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin lässt sich folglich auch damit nicht begründen. Dies führt insgesamt dazu, dass auf die Beschwerde auch hinsichtlich der Ziff. 2.2.3 mangels direkter Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre die Beschwerde bezüglich Betrug in diesem Punkt sodann abzuweisen gewesen. 3.4 a) Unter Ziff. 2.2.4 der Beschwerde wird eine "geschäftlich nicht begründete Transaktion" über das Bankkonto der Gesellschaft geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die Transaktion mit einem Auszug aus dem Konto der Gesellschaft bereits belegt und das Dokument mit der Strafanzeige eingereicht (Beilage Nr. 49

- 21 zu Urk. 14/1). Aus dem fraglichen Kontoauszug sei ersichtlich, dass KITA-Fördergelder des Bundes (einmal Fr. 49'595.25, einmal Fr. 20'000.–) auf das entsprechend Konto der C._____AG eingegangen seien. In der Folge seien gleichentags Fr. 41'000.– ohne Angabe eines Zahlungsgrunds auf ein privates Konto des Beschwerdegegners überwiesen worden. Die Gesellschaft habe damals offene Rechnungen, laufende Betreibungen und ausstehende Lohnzahlungen gehabt. Dieser Vorgang sei durchaus geeignet, einen ausreichenden Anfangsverdacht im Hinblick auf mögliche Vermögensdelikte, wie Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung, zu begründen (Urk. 2 S. 14). b) Erneut macht die Beschwerdeführerin ausschliesslich eine mutmassliche direkte Schädigung des Gesellschaftsvermögens geltend. Das betreffende Konto lautet gemäss Beilage Nr. 49 ausdrücklich auf die C._____AG. Damit gilt allein die Gesellschaft als unmittelbar verletzt, während die Beschwerdeführerin als Aktionärin lediglich mittelbar betroffen ist und somit (in diesem Punkt, Urk. 2 Ziff. 2.2.4) zur Beschwerde im eigenen Namen nicht legitimiert ist. Auf den betreffenden Sachverhalt ist damit nicht weiter einzugehen. 3.5 a) Unter Ziff. 2.2.5 der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unwahre Angaben gemacht habe, indem er auf zahlreichen Dokumenten immer unterschiedliche Löhne der Beschwerdeführerin deklariert habe; unter anderem habe er einen zwar einmal vereinbarten, jedoch zu keiner Zeit in dieser Höhe ausbezahlten Lohn der Beschwerdeführerin auf den Antragsformularen für Kurzarbeitszeitentschädigung eingetragen (mit Hinweis auf diverse Beilagen zur Strafanzeige). Damit stehe klarerweise der Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. ein ausreichender Tatverdacht diesbezüglich im Raum, denn es könne nur einen massgeblichen Lohn geben (Urk. 2 S. 15). b) Auch hier hat die Beschwerdeführerin nicht weiter dargetan, inwiefern sie von mutmasslichen Urkundenfälschungen in ihren (eigenen) Rechten direkt betroffen sein soll. Dass ihr hinsichtlich allfälliger Ansprüche gegen die Arbeitslosenkasse oder Einrichtung der beruflichen Vorsorge bereits (monetäre) Nachteile erwachsen

- 22 sein sollen, hat sie nicht erwähnt. Zukünftige, potentielle Nachteile begründen noch keine Geschädigtenstellung. Allein der geltend gemachte Umstand, dass hinsichtlich solcher Angaben, die ihren Lohn betreffen, gefälschte Dokumente in Umlauf seien, tangiert in erster Linie das Vertrauen, das einer Urkunde im Geschäftsverkehr zukommt, nicht jedoch direkt Individualinteressen der Beschwerdeführerin, die sie jedenfalls nicht ausreichend dargetan hat. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie Lohn-/Ansprüche geltend macht, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus ihrer Aktionärsbeteiligung ergeben, zunächst die einschlägigen ziviloder gesellschaftsrechtlichen Mittel zu ergreifen hat. c) Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, der fragliche Sachverhalt sei zudem geeignet, einen Tatverdacht wegen Falschangaben (Betrug) gegenüber der Sozialversicherungsbehörden (SVA) zu begründen (Urk. 2 S. 15), so ist sie auch in dieser Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert, da primär die entsprechenden Behörden betroffen wären. 3.6 Unter Ziff. 2.2.6 der Beschwerde umschreibt die Beschwerdeführerin letztlich den Verdacht, wonach sich der Beschwerdegegner zulasten der Gesellschaft persönlich bereichert habe, indem er im Namen und auf Rechnung der C._____AG Einkäufe und Zahlungen getätigt habe, die eindeutig nicht dem Firmenzweck zuzuordnen, sondern für private Zwecke erfolgt seien (Urk. 2 S. 16 mit Hinweis auf die Beilagen Nr. 70, 71 zur Strafanzeige, Urk. 14/2). Ein konkretes Vermögensdelikt wird dabei nicht erwähnt; ob hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts ein Anfangsverdacht wegen Betrugs, Veruntreuung oder ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. gegeben sein könnte, kann jedoch dahingesellt bleiben. Die Beschwerdeführerin hat selbst (ausdrücklich) festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich zulasten der Gesellschaft bereichert habe, mithin von einem mutmasslichen Vermögensdelikt die C._____AG unmittelbar betroffen wäre, in deren Namen die Beschwerde jedoch nicht erhoben wurde. Als Aktionärin gilt die Beschwerdeführerin nicht als direkt Geschädigte und ist insofern nicht zur Beschwerde legitimiert.

- 23 - 4. Ob damit die von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdachtsmomente anhand der von ihr eingereichten Unterlagen (vgl. die Beilagen Nr. 1–83 gem. Urk. 14/1 und Urk. 14/2) als "lückenlos und schlüssig dokumentiert" erscheinen (so die Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 2 S. 16) oder nicht, ist für die Beurteilung der Beschwerde aus den dargelegten Gründen – da sie weitgehend keine Betroffenheit in eigenen, rechtlich geschützten Interessen darzutun vermag, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich mangels strafprozessualer Geschädigtenstellung nicht einzutreten ist – nicht relevant. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Strafanzeige hinsichtlich weiterer geltend gemachter Straftatbestände, die in der Beschwerde jedoch nicht weiter begründet wurden (weshalb sich diese insoweit von vornherein als unbegründet erweist; vgl. hierzu bereits Ziff. III./2.3), kein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin, in ihrem eigenen Namen Beschwerde zu führen. Dies ergibt im Resultat, unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. IV. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten; dies unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 24 - 2. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahmen eingeholt wurden, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Ihm ist folglich (mangels erkennbarer Aufwendungen) keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird ihr abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad D-4/2023/10015608 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-

- 25 gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder

UE230328 — Zürich Obergericht Strafkammern 31.05.2024 UE230328 — Swissrulings