Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230235-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 25. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 bis und mit 28. Juni 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2023, F-1/2021/10028110
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte sie das Strafverfahren betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein (Urk. 6). 2. Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2023 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren (Ref.-Nr. F-1/2021/10028110) weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." In prozessualer Hinsicht: "3. Es sei der Beschwerdeführerin ab Einreichung des Gesuchs im Beschwerdeverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Ref.-Nr. F-1/2021/10028110) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen." 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 5. Wegen Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Beschwerdeentscheid unter Mitwirkung seines Stellvertreters.
- 3 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
- 4 - 2. Die Staatsanwaltschaft resümiert die vorliegend relevanten Sachverhalte in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Der Beschwerdegegner 1 soll die Beschwerdeführerin an der C._____-strasse 1 in Zürich im Rahmen verschiedener Auseinandersetzungen am 29. Dezember 2020 auf beide Wangen geschlagen und am 30. Dezember 2020 gewürgt und auf den Boden gestossen haben, so dass sie auf den Hinterkopf gefallen sei. Hiervon soll die Beschwerdeführerin eine Prellung am Hinterkopf, zwei Kratzer an der linken Wange, Hauterosionen neben der Nase, an der rechten Wange, rechts an der Stirn, am linken Ellbogen und am linken Knie sowie Hämatome an beiden Handgelenken davongetragen haben. Dadurch soll der Beschwerdegegner 1 eine versuchte schwere Körperverletzung begangen haben (Urk. 6 S. 1 f.). Sodann soll er die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 auf dem Parkplatz an der C._____-strasse 1 in Zürich in einem Auto am Arm gepackt und aus dem Auto gerissen haben, so dass sie hiervon Hämatome davongetragen habe. Hierbei soll der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten beschimpft und in der Ehre verletzt haben: "See your fucking face smash on the fucking floor", "You're a fucking idiot", "You are a fucking pest", "You are a piece of shit". Dadurch soll sich der Beschwerdegegner 1 der einfachen Körperverletzung, eventualiter der Tätlichkeiten, sowie der Beschimpfung strafbar gemacht haben (Urk. 6 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann im Wesentlichen zusammengefasst, der Vorwurf bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung stütze sich vor allem auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 2). Neben den Aussagen der beiden Beteiligten gebe es keine direkten Tatzeugen. Auf dem von der Beschwerdeführerin aufgenommenen Video sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 am Laptop gesessen und seine Finger mehr oder weniger auf der Tatstatur gehabt habe, bevor die Beschwerdeführerin den Laptop zugeklappt habe. Aufgrund dieser Videoaufnahme bzw. alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Videoaufnahme gemacht habe, lasse doch auch die Vermutung aufkommen, dass sie den Beschwerdegegner 1 absichtlich provoziert habe, um dann Videoaufnahmen zu haben, die sie gegen ihn verwenden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen Tag später die Polizei anvisiert habe, aber keine Anzeige habe machen wollen. Der ärztliche Befund belege
- 5 zwar, dass sie am Kopf Prellmarken gehabt habe, welche auf einen Sturz auf den Kopf schliessen liessen. Es hätten jedoch keine Würgemale festgestellt werden können. Auch habe sie nach eigenen Angaben weder eine Ohnmacht noch einen Urinabgang gehabt, welcher neben dem Umstossen auf den Boden auf eine weitere, im Rahmen einer schweren Körperverletzung zu sehenden Intension des Beschwerdegegners 1 auf den Körper der Beschwerdeführerin gewertet werden könnte. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Vorfall eher allgemein geschildert, ohne diesen detailliert schildern zu können. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 verhalten haben dürfte (Urk. 6 S. 3). Dieser habe innerhalb eines Monats zwei enge Familienmitglieder durch Tod verloren. So sei dann die allfällige Aussage des Beschwerdegegners 1, dass es ihm recht wäre, wenn die Beschwerdeführerin tot sei, auch eher im Rahmen dieser Trauerarbeit und des aktenkundig und von beiden Parteien bestätigten Beziehungsverhältnisses (toxische Beziehung) zu sehen, denn als Ausdruck eines subjektiven Willens des Beschwerdegegners 1, die Beschwerdeführerin töten oder schwer verletzen zu wollen. So habe diese ja auch selber angegeben, dass der Beschwerdegegner 1 von ihr abgelassen habe, als er wahrgenommen habe, dass sie sich nicht mehr gerührt habe. Unter diesen gesamten Umständen lasse sich zumindest der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht anklagegenügend nachweisen, weshalb das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen sei. Zur Frage, ob es sich um eine einfache Körperverletzung handeln könnte, sei festzuhalten, dass zwischen den Parteien strittig gewesen sei, ob sie einen gemeinsamen Wohnsitz in Zürich begründet hätten. Mehrere als Zeugen befragte Personen hätten über die Wohnverhältnisse der Parteien keine schlüssigen Aussagen machen können. Es sei davon auszugehen, dass sie keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten, weshalb die Strafantragsfrist von drei Monaten zum Tragen komme. Die Strafantragsfrist von drei Monaten sei nicht eingehalten worden, weshalb das diesbezügliche Verfahren ebenfalls einzustellen sei (Urk. 6 S. 4). Bezüglich des Vorfalls vom 3. Juni 2021 sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierfür wegen Nötigung zur Anklage gebracht werde, da sie sich
- 6 widerrechtlich und ohne Einwilligung des Beschwerdegegners 1 in dessen Fahrzeug befunden habe. Die Reaktion des Beschwerdegegners 1, die Beschwerdeführerin aus seinem Fahrzeug zu bekommen, welcher sogar Polizeistationen angefahren habe, um dort Hilfe zu bekommen, sei daher durchaus im Rahmen einer Notwehrhandlung (im Rahmen der Körperverletzung), wie der Retorsion (Beschimpfung), zu sehen. Diese sei nicht als übertrieben oder unverhältnismässig anzusehen, habe der Beschwerdegegner 1 in seiner Aufregung doch keine andere Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin aus seinem Fahrzeug hinauszubefördern und sich wieder frei bewegen zu können. Das Verfahren sei deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB bzw. Art. 177 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 52 StGB einzustellen (Urk. 6 S. 4 f.). Der Geschädigtenvertreter habe nachträglich noch Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gestellt. Als Begründung für diese Anzeige habe er vor allem Stellung zu den Aussagen des Beschwerdegegners 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022 zu diversen Körperverletzungen genommen, welche dieser von der Beschwerdeführerin davongetragen haben soll. Es werde sich nicht feststellen lassen, welche der beiden Parteien in den verschiedenen Konfrontationseinvernahmen gelogen haben könnte, da die Verfahren wegen der fehlenden Strafantragsfrist nicht weiter untersucht würden. Zum Diebstahl sei zunächst zu bemerken, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht Sache des Beschuldigten sei und im Übrigen die Aussagen der Parteien ebenfalls, jeder seinem Interesse folgend und daher nicht völlig unbeeinflusst und wertfrei getätigt worden seien. Somit lasse sich auch dieser Sacherhalt nicht anklagegenügend beweisen, weshalb das Verfahren auch unter diesem Titel einzustellen sei (Urk. 6 S. 5).
- 7 - 3. Vorfälle vom 29. und 30. Dezember 2020 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, macht sich nach Art. 122 StGB der schweren Körperverletzung strafbar. Im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Art. 123 StGB und Art. 126 StGB sind mit einigen Ausnahmen Antragsdelikte. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner (des Opfers) ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde; bei Tätlichkeiten wird zudem eine wiederholte Tatbegehung vorausgesetzt. 3.2. Aus dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 2. Januar 2021 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin folgende Verletzungen aufgewiesen hat: eine ca. 2 cm grosse Rötung der Kopfhaut, zwei je 1-2 cm lange Kratzer an der linken Wange sowie eine 2 mm grosse Hauterosion neben der Nase, eine ca. 2 mm grosse Hauterosion an der rechten Wange, eine 1 mm grosse Erosion an der Stirn rechts, zwei Hauterosionen von je 1 cm am linken Ellbogen, je ein gelbliches Hämatom von ca. 2 cm an den Handgelenken, ein gelbliches Hämatom von ca. 1 cm am rechten Ellbogen, eine mind. 4 cm grosse Hauterosion auf einem Hämatom am linken Knie und zwei frische Hämatome von je ca. 2 cm US rechts (Urk. 9/1/12/3 S. 3). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D._____ zu den Fragen der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2021 konnten zudem keine Würgemale festgestellt werden (Urk. 9/1/12/2 S. 2, Urk. 9/1/12/3 S. 1). Auf bei den Ak-
- 8 ten liegenden Fotos sind diverse Kratzer im Gesicht der Beschwerdeführerin erkennbar (Urk. 9/1/7/6, Urk. 9/1/7/9-10). 3.3. Die bei der Beschwerdeführerin am 2. Januar 2021 ärztlich festgestellten Verletzungen vermögen den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht zu erreichen. Dies lässt die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machen. Sie lässt jedoch in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vorbringen, ihre Verletzungen würden darauf hinweisen, dass sie lediglich Glück gehabt habe, dass sie keine schwereren Verletzungen davongetragen habe. Der Beschwerdegegner 1 sei ihr körperlich derart überlegen bzw. überlegen gewesen, dass der Tatablauf nur so interpretiert werden könne, dass er zumindest in Kauf genommen habe, die Beschwerdeführerin schwer zu verletzen. Indem der mindestens 40 kg schwerere Beschwerdegegner 1 sie auf den Boden geschleudert habe, hätte sie sich gravierende Kopfverletzungen zuziehen können. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1, nachdem er sie zu Boden geschleudert habe, lasse ebenfalls Rückschlüsse auf seinen Vorsatz zu. Es habe ein Todstellen benötigt, bis er von ihr abgelassen habe, was seinen Vorsatz zusätzlich unterstreiche (Urk. 2 S. 12). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der körperlich massiv überlegene und emotional aufgewühlte Beschwerdegegner 1 in Rage auf die zierliche Beschwerdeführerin losgegangen sei, sie zu Boden geschleudert, sich auf ihren Brustkorb gesetzt und ihr mit der Hand Mund und Nase zugehalten bzw. sie gewürgt und erst wieder von ihr abgelassen habe, als sie sich nicht mehr geregt habe. Dieses Tatvorgehen lasse zumindest darauf schliessen, dass er eventualvorsätzlich schwere Verletzungen bei ihr in Kauf genommen habe (Urk. 2 S. 13). 3.4.1. In der Konfrontationseinvernahme vom 26. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, sie habe den Computer geschlossen, der offen auf dem Tisch gestanden sei, aber ohne ihn zu beschädigen. In diesem Moment habe der Beschwerdegegner 1 sie angegriffen. Sie habe das gefilmt, weil sie gesehen habe, dass in dem, was der Beschwerdegegner 1 gesagt und was er gemacht habe, keinen Sinn bestanden habe. Den Laptop zugeklappt habe sie, weil er ihr nicht zugehört habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt.
- 9 - Er sei dann aufgestanden und habe sie zum ersten Mal angegriffen; er habe sie auf den Boden geworfen (Urk. 9/1/8/3 S. 23). Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe immer auf dieselbe Weise angegriffen. Er stosse sie auf eine Weise, dass sie auf den Boden falle. Er setze sich auf eine Art, dass sie blockiert sei, auf die Brust. Und mit seinen Händen, mit einer oder beiden, drücke er ihr das Gesicht auf den Boden. Auf die Frage, wie sie zu Boden gefallen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe sie gestossen. Sie wisse nicht genau, wie er das mache. Er stosse sie zu Boden und jedes Mal schlage sie den Kopf an (Urk. 9/1/8/3 S. 24). Er habe sie im Dezember zwei oder drei Mal zu Boden gestossen. Als er das letzte Mal auf ihr gesessen sei, habe er gesagt, dass sie tot sein solle (Urk. 9/1/8/3 S. 25). Auf Nachfrage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, als sie auf dem Boden gelegen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe ihr fest ins Gesicht gedrückt; er habe sie mit seinen Händen von einer Seite zur anderen gedrückt. Es sei ihr schwergefallen zu atmen. Er sei auf der Brust gesessen und habe seine Hände im Gesicht bei der Nase und über dem Mund gehabt. Wenn sie sich nicht gewehrt und tot gestellt habe, habe er sich ein wenig beruhigt und sie habe wieder Atem schöpfen können (Urk. 9/1/8/3 S. 26). Ohnmächtig geworden sei sie nicht und einen Urinabgang habe sie, glaube sie, nicht gehabt. Auf die Frage, ob sie gewürgt worden sei, gab sie zu Protokoll, wenn er ihr die Hand um den Hals lege, ja, er habe seine Hand schon um ihren Hals gelegt (Urk. 9/1/8/3 S. 27). 3.4.2. Der Beschwerdegegner 1 bestritt in der Konfrontationseinvernahme vom 26. Oktober 2022, die Beschwerdeführerin um die Jahreswende 2020/21 am Hals gepackt zu haben, und ergänzte, er habe sie niemals tätlich angegriffen oder tätlich berührt. Ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit einmal auf den Boden gefallen sei, könne er nicht beurteilen. Woher die Verletzungen gemäss Arztbericht vom 2. Januar 2021 herkommen sollen, wisse er nicht. Er könne dazu nichts sagen. Im Weiteren erklärte er, dass die Beschwerdeführerin ihn bedroht und beschimpft habe. Sie habe versucht, ihn anzugreifen. Er habe sie mehrfach aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen und nicht zu provozieren (Urk. 9/1/8/3 S. 4 f.).
- 10 - 3.5. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich der angezeigten Vorfälle vom 29. und 30. Dezember 2020. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es zwischen den Parteien immer wieder zu Streitereien gekommen ist. So ergibt sich aus den Akten, dass die Polizei zwischen dem 6. Juli 2019 und dem 3. Juni 2021 vier Mal wegen Streits zwischen den Parteien kontaktiert wurde bzw. ausrücken musste (Urk. 9/1/10/3-6) sowie, dass die Parteien gegenseitig Strafanzeigen erstattet haben (vgl. Urk. 9). Die Parteien selber haben ihre Beziehung als (höchst) toxisch bezeichnet (vgl. Urk. 9/1/8/2 S. 7 und 28). Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Video ist zu sehen, wie der Beschwerdegegner 1 am Tisch vor seinem Laptop sitzt und die Beschwerdeführerin zwei Mal den Bildschirm runterklappt, woraufhin er aufsteht und um den Tisch herum auf die Beschwerdeführerin zugeht. Danach ist die Kameraführung verwackelt, und man sieht nur noch die Küche. Ausserdem hört man die Beschwerdeführerin schreien (Urk. 19/2/2). Mithin ist auf dem Video nicht erkennbar, ob bzw. wie der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – zu Boden wirft oder ob sie überhaupt zu Boden fällt. Weder die Aussagen der Parteien noch das Video lassen auf einen konkreten Tatablauf schliessen. Bezüglich des in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Würgens ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber nicht ausgesagt hat, vom Beschwerdegegner 1 gewürgt worden zu sein. Auf die Frage hin, ob sie gewürgt worden sei, antwortete sie (vgl. Urk. 9/1/8/ 3 S. 27): "Wenn er mir die Hand um den Hals legt, ja, er legte seine Hand schon um meinen Hals." Damit beschreibt sie kein Würgen. Es fehlt ein mögliches Zudrücken. Sodann ergeben sich, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die am 2. Januar 2021 bei der Beschwerdeführerin ärztlich festgestellten Verletzungen im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 entstanden wären, aus diesen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 schwerwiegende Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen hätte. Insbesondere kann aufgrund der gemäss Arztbericht am Kopf der Beschwerdeführerin festgestellten Rötung (vgl. Urk. 9/1/12/3 S. 2) nicht von einer
- 11 - Heftigkeit des Zu-Boden-Schleuderns ausgegangen werden, die im konkreten Fall darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdegegner 1 schwerwiegende Verletzungen in Kauf genommen hätte. Der Vorwurf der versuchten schweren (eventualvorsätzlichen) Körperverletzung lässt sich somit nicht anklagegenügend erstellen. 3.6. Selbst wenn die Verletzungen der Beschwerdeführerin auf eine Auseinandersetzung der Parteien zurückzuführen wären, wären die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten ohnehin nicht gegeben, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: Wie bereits ausgeführt, wird der Täter gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner (des Opfers) ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde; bei Tätlichkeiten wird zudem eine wiederholte Tatbegehung vorausgesetzt. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 Lebenspartner im Sinne der genannten Bestimmungen waren und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Die Bestimmung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB) zielt auf das Konkubinat, bei dem eine häusliche Gemeinschaft besteht, die vergleichbar ist mit der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, wie sie in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5 StGB aufgeführt sind. Als Konkubinat gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistigseelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Das Gericht hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgebenden Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebens-
- 12 gemeinschaft zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 m. w. H.). 3.7.1. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022 verneinte die Beschwerdeführerin, jemals mit dem Beschwerdegegner 1 einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt zu haben. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe sich "hier" jeweils nur aufgehalten. Er habe sich auch an ihren Wohnorten aufgehalten. Von Januar 2020 bis Mitte Oktober 2020 habe sie ihren Wohnsitz in England gehabt. Der Beschwerdegegner 1 stellte sich hingegen auf den Standpunkt, es habe zwar kein eingetragener Wohnsitz bestanden, und die Beschwerdeführerin sei in Zürich nicht angemeldet gewesen. Es habe jedoch faktisch während zweier Jahre ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. So sei auch der Briefkasten mit dem Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben gewesen (Urk. 9/1/8/2 S. 3 f.). Er erklärte, die Beschwerdeführerin habe von ca. November 2018 bis Januar 2021 bei ihm gelebt. Auf entsprechende Frage führte er aus, es habe keine grösseren Unterbrüche des Zusammenlebens gegeben. Im Jahr 2020 sei sie kurzzeitig in E._____ gewesen (Urk. 9/1/8/2 S. 17). Zudem führte er aus, er habe im Verlauf des Sommers 2019 bzw. immer wieder versucht, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen (Urk. 9/1/8/2 S. 22 und 27). 3.7.2. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin liess diese im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, sie habe mit dem Beschwerdegegner 1 zwischen Ende 2018 und Anfang Januar 2021 eine on-off-Beziehung geführt. Sie hätten in dieser Zeit voneinander finanziell unabhängig und in verschiedenen Städten gelebt, wobei sie sich regelmässig besucht hätten. Die Beziehung habe keine besondere wirtschaftliche Komponente aufgewiesen und weniger als fünf Jahre gedauert, weshalb eine stabile Lebenspartnerschaft nicht vermutet werden könne. Die Parteien hätten jeweils einige wenige Tage bis wenige Wochen miteinander verbracht, sich dann gestritten und in unregelmässigen Abständen getrennt und seien anschliessend wieder zusammengekommen (Urk. 9/ 1/14/14 S. 2). In der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie und der Beschwerdegegner 1 seien von Oktober 2018 bis 1. Januar 2021 ein
- 13 - Paar gewesen (Urk. 2 S. 3). Sie hätten eine on-off-Beziehung geführt (vgl. Urk. 2 S. 7). 3.7.3. F._____, ein guter Freund der Parteien aus ihrem gemeinsamen Freundeskreis (vgl. Urk. 9/1/9/9 S. 2), gab in der Zeugeneinvernahme vom 6. Januar 2023 zu Protokoll, er habe nicht gesehen, wo die Beschwerdeführerin während der Beziehung gewohnt habe. Ihm sei gesagt worden, dass sie beim Beschwerdegegner 1 gewohnt habe (Urk. 9/1/9/9 S. 5). G._____, der Mitbewohner des Beschwerdegegners 1, antwortete in der Zeugeneinvernahme vom 6. Januar 2023 auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch einmal Mitbewohnerin in Zürich gewesen sei, im Wesentlichen, sie sei viel präsent gewesen und nach seinem Verständnis auch wohnhaft gewesen in der Wohnung. Er erklärte jedoch, er sei viel beruflich unterwegs oder bei seiner Freundin gewesen (Urk. 9/1/9/12 S. 2 f.). Zudem führte G._____ aus, sie sei "zuerst" in der Wohnung gewesen. Dann hätten "sie" sich getrennt, da sei sie nicht in der Wohnung gewesen. Sie seien dann wieder zusammengekommen und da sei sie wieder in der Wohnung gewesen. Wie viele Tage im Jahr er selber von 2017 bis 2020 in der Wohnung gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin irgendwelche Möbel in der Wohnung gehabt habe, erklärte er, nicht dass er wüsste. Es könnten kleine Dinge sein, die sie in den gemeinschaftlichen Bereich eingebracht habe, er wisse es aber schlicht und ergreifend nicht (Urk. 9/1/9/12 S. 9 f.). H._____, eine Freundin der Beschwerdeführerin und Bekannte des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 9/1/9/14 S. 3), erklärte in der Zeugeneinvernahme vom 23. Mai 2023 auf entsprechende Frage, sie denke nicht, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in Zürich gehabt habe. Dies wisse sie aber nicht sicher (Urk. 9/1/9/14 S. 5). Auch I._____, die Nachbarin des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 9/1/9/15 S. 2), erklärte in der Zeugeneinvernahme vom 23. Mai 2023, sie könne nicht beantworten, ob die Beschwerdeführerin auch in der Wohnung des Beschwerdegegners 1 gewohnt habe oder hin und wieder Gast dort gewesen sei (Urk. 9/1/9/15 S. 3). 3.7.4. Die Ausführungen der Parteien betreffend Lebenspartnerschaft und gemeinsamer Haushalt stehen sich diametral gegenüber. Die einvernommenen Zeugen konnten diesbezüglich keine klärenden Auskünfte geben. Sie konnten ledig-
- 14 lich Mutmassungen anstellen oder Aussagen vom Hörensagen machen bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 jemals zusammengelebt haben. 3.8. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass eine Lebenspartnerschaft bzw. ein gemeinsamer Haushalt im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Abs. 6 StGB bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 bestanden hat. Die Beschwerdeführerin liess dies auch nicht geltend machen. Mithin ist bezüglich der Vorfälle vom 29. und 30. Dezember 2020 von Antragsdelikten auszugehen. 3.9. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). 3.10.Die Beschwerdeführerin liess am 16. August 2021 Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 u. a. wegen der Vorfälle vom 29. und 30. Dezember 2020 einreichen bzw. stellen (Urk. 9/1/1 S. 4 ff.). Der Strafantrag ist somit mehr als drei Monate nach den angezeigten Vorfällen, also nach Verwirkung der Strafantragsfrist und damit zu spät erfolgt. Mithin fehlt bezüglich der Vorfälle vom 29. und 30. Dezember 2020 ein gültiger Strafantrag und damit eine Prozessvoraussetzung hinsichtlich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB bzw. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Im Übrigen wären Tätlichkeiten, begangen am 29./30. Dezember 2020, bereits verjährt (vgl. Art. 126 StGB i. V. m. Art. 109 StGB). 3.11.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Vorfälle vom 29. und 30. Dezember 2020 zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von der Be-
- 15 schwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, inwiefern aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gewissen Anträgen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat, das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, wie sie in der Beschwerdeschrift vorbringen lässt (vgl. Urk. 2 S. 9 f. und 14). 4. Vorfall vom 3. Juni 2021 4.1.1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB (üble Nachrede bzw. Verleumdung) fällt (PK StGB- Trechsel/Lieber, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 177 N 1). Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Bei der Provokation handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund. Das Gesetz lässt in diesem Fall im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist nach dem Gesetzestext der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 19 ff.). 4.1.2. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i. S. v. Art. 126 StGB zu werten sind. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinaus-
- 16 gehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, a. a. O., Art. 123 N 3 f.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin gab in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022 hinsichtlich des angezeigten Vorfalls vom 3. Juni 2021 zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Der Beschwerdegegner 1 habe das Auto geöffnet. Sie habe sich hinten hineingesetzt und gesagt, er solle sich bitte beruhigen, sie wolle nur mit ihm sprechen. Er habe geschrien. Auf die Frage, ob er sie eingeladen habe, ins Auto zu steigen, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe die Tür geöffnet. Er habe mit dem Schlüssel alle Türen geöffnet. Sie könne sich nicht erinnern, wer die Tür so geöffnet habe, dass sie habe ins Auto einsteigen können. Es sei möglich, dass sie die Tür geöffnet habe. Sie verneinte sodann die Frage, ob sie eine entsprechende Einladung des Beschwerdegegners 1 dazu gehabt habe. Verbal gewalttätig sei der Beschwerdegegner 1 geworden, bevor sie ins Auto eingestiegen sei, körperlich gewalttätig, um sie aus dem Auto herauszubringen. Sie habe nur fünf Minuten gewollt, um mit ihm zu reden (Urk. 9/1/8/2 S. 16 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 26. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie in das Auto eingeladen worden sei, zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe die Türen des Autos mit dem Schlüssel geöffnet. Sie wisse nicht genau, ob er ihr die Tür aufgemacht habe. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 sie aufgefordert habe, das Fahrzeug zu verlassen, bejahte sie. Sie habe versucht auszusteigen, aber zu einem gewissen Zeitpunkt habe er sie ins Auto eingeschlossen. Dies als sie auf dem Polizeiposten bei J._____ gewesen seien. Er habe mit der Polizei sprechen wollen, und sie habe gesagt, sie könne mit ihm mitgehen (Urk. 9/1/8/3 S. 28). Nach der Polizei sei er wieder zu sich gefahren. Er habe oben an der Strasse angehalten und sie gewalttätig gezogen. Sie glaube, er habe es vor seinem Haus nochmals gemacht. Sie sei dann ausgestiegen (Urk. 9/1/8/3 S. 33).
- 17 - In der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dieses Treffen sei auch für sie unangenehm gewesen. Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, um den Beschwerdegegner 1 zu kontaktieren und ihre Sachen zu bekommen. Er habe ihr noch Sachen geben müssen, die ihr gehört hätten (Urk. 9/1/8/5 S. 10). 4.2.2. Der Beschwerdegegner 1 schilderte den Vorfall vom 3. Juni 2021 in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022 zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe ihm vor der Haustür aufgelauert. Er habe versucht, sich der Situation zu entziehen und sei ins Auto gestiegen. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin ins Auto gesetzt und sei, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht ausgestiegen. Sie habe daraufhin angeboten, ein Gespräch mit ihm zu führen, was er auf Video habe aufzeichnen wollen. Daraufhin sei sie hysterisch geworden und habe gemeint, es gebe kein Video von diesem Gespräch. Als er sie nicht habe überreden können, aus dem Auto auszusteigen, sei er zur Polizeistelle beim Bahnhof J._____ gefahren. Dort sei er ausgestiegen, habe dort in der Hoffnung, dass die Beamten ihm helfen würden, die Beschwerdeführerin aus dem Auto zu entfernen, geklingelt. An der Gegensprechstelle habe man ihm gesagt, dass die nächste besetzte Stelle am HB sei. Daraufhin sei er wieder nach Hause gefahren und habe die Polizei gerufen. Als sie mitbekommen habe, dass er die Polizei anrufe, sei die Beschwerdeführerin ausgestiegen und davongelaufen. Nach zehn Minuten sei sie wieder zurückgekommen und von der Polizei aufgehalten worden (Urk. 9/1/8/2 S. 29). In der Konfrontationseinvernahme vom 26. Oktober 2022 legte der Beschwerdegegner 1 den Vorfall vom 3. Juni 2021 zusammengefasst wie folgt dar: Er sei im Fitnessstudio gewesen, um danach ins K._____ zu fahren. Aus dem Fitnessstudio habe er gesehen, dass die Beschwerdeführerin um seinen Wohnort herumgeschlichen sei. Eine Stunde später, als er habe nach Hause gehen wollen, habe sie ihn am Vorbeigehen gehindert. Sie habe ihn nicht ins Haus lassen wollen. Sie habe ihn erneut beschimpft und bedroht. Er sei ins Auto gestiegen und habe wegfahren wollen. Sie habe sich dann einfach ins Auto gesetzt. Sie habe nicht aussteigen wollen. Er habe sie mehrfach aufgefordert, auszusteigen und ihn in
- 18 - Ruhe zu lassen. Er habe sie aufgefordert, aus seinem Leben zu verschwinden. Sie habe dies nicht gemacht. Dann sei er zur Polizeidienststelle beim Bahnhof J._____ gefahren. Dort habe er darum gebeten, dass man die Beschwerdeführerin aus seinem Auto entferne, genau, um diese Beschuldigungen zu verhindern. Er habe die Polizei gebeten, damit er auf der sicheren Seite sei und sie aus dem Auto verschwinde. Dort sei dann aber niemand gewesen, und man habe ihm gesagt, er müsse an den HB fahren. Er habe der Polizei gesagt, dass er wieder nach Hause fahren und die "Streife" anrufen werde. Dies sei ihm von der Polizei auch so geraten worden. Er sei dann wieder nach Hause gefahren und habe die Polizei verständigt. Diese sei dann auch gekommen. Als "sie" dann vor der Tür gestanden seien, sei die Beschwerdeführerin aus dem Auto ausgestiegen und weggelaufen. Die "Streife" sei dann gekommen und die Beschwerdeführerin sei zurückgekommen und der "Streife" direkt in die Arme gelaufen. Man habe sie dann zurückgehalten. Die Beschwerdeführerin sei aufgewühlt und aggressiv gewesen. Er verneinte die Frage, ob er versucht habe, sie mit körperlichen Mitteln aus dem Auto zu befördern, und ergänzte, er habe die Beschwerdeführerin nie angegriffen, nie angefasst (Urk. 9/1/8/3 S. 6). Bezüglich der angezeigten Beschimpfungen erklärte der Beschwerdegegner 1 zusammengefasst, er könne sich nicht erinnern, ob er da so etwas gesagt habe oder nicht. Wenn man wütend sei, sage man vieles. Er denke aber nicht, dass er so etwas sagen würde (Urk. 9/1/8/3 S. 7). 4.2.3. I._____, Nachbarin des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 9/1/7/15 S. 2), gab in der Zeugeneinvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei einmal dort gewesen und habe gesagt, dass sie aus der Wohnung rausgeschmissen worden sei, und sie habe keinen Schlüssel, um die Sachen zu holen. Ein anderes Mal sei die Beschwerdeführerin auch wieder dagewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe in sein Auto einsteigen wollen. Er habe gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen solle. Sie habe aber trotzdem die Tür geöffnet und sei ins Auto eingestiegen. Was danach passiert sei, wisse sie (die Zeugin) nicht, da sie nicht dabei gewesen sei. Ob die beiden mit dem Auto weggefahren seien, habe sie nicht gesehen. Sie sei in ihre Wohnung gegangen (Urk. 9/1/9/15 S. 3). Wann die beiden "Vorfälle" gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie glaube, es sei an
- 19 einem Samstag gewesen, sie könne aber nicht sagen, wann genau es gewesen sei (Urk. 9/1/9/15 S. 5). 4.3. Aus dem Arztbericht von Dr. L._____ vom 16. September 2021 geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 zum ersten Mal gesehen habe. Sie habe bei der Beschwerdeführerin ein 7 cm langes Hämatom am linken Arm feststellen können, welches die mögliche Folge einer Umklammerung des Arms sein könne. Eine Selbstbeibringung wäre auch möglich (Urk. 9/1/12/6). Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto – ohne Datum – ist am linken Oberarm ein Hämatom ersichtlich (Urk. 9/1/2/9). 4.4. Die Parteien haben übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 ohne entsprechende Einladung ins Auto des Beschwerdegegners 1 gesetzt und diesen aufgefordert habe, das Fahrzeug zu verlassen. Ebenfalls haben beide zu Protokoll gegeben, dass sie dann mit dem Auto des Beschwerdegegners 1 zum Polizeiposten bei J._____ und wieder zu diesem nach Hause gefahren seien. Dass der Beschwerdegegner 1 nicht gewollt hat, dass die Beschwerdeführerin in sein Auto einsteigt, wird durch die Aussagen der Zeugin I._____ gestützt, die ausgesagt hat, dieser habe zur Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen solle, diese sei aber trotzdem ins Auto eingestiegen. Die Zeugin gab zudem zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin die Autotür geöffnet habe. Sie wusste zwar nicht mehr, wann dies war. Dass es zu einem weiteren Vorfall dieser Art gekommen wäre, haben jedoch weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner 1 vorgebracht. Dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der Polizei gemeldet hat, ergibt sich sodann aus dem Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich. Aus diesem geht hervor, dass er sich am 3. Juni 2021 bei der Stadtpolizei Zürich gemeldet und mitgeteilt habe, dass seine "Ex" aufgetaucht sei und nun in seinem Auto sitze. Im Weiteren wird im Journaleintrag festgehalten, dass man mit den Parteien gesprochen und vermittelt habe; ein Delikt habe keines vorgelegen (Urk. 9/1/10/6). 4.5. Aufgrund der gesamten Umstände sind die von der Beschwerdeführerin angezeigten Beschimpfungen als unmittelbare Reaktion auf ihr Verhalten anzusehen, nämlich ihr Einsteigen und Verbleiben im Fahrzeug des Beschwerdegeg-
- 20 ners 1, obwohl dieser sie aufgefordert hat auszusteigen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie versucht habe auszusteigen, als sie beim Polizeiposten gewesen seien, sie aber im Auto eingeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 9/ 1/8/3 S. 28), vermag nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 von Anfang an nicht wollte, dass sie einsteigt und sollen die angezeigten Beschimpfungen doch auf dem Weg zum Polizeiposten stattgefunden haben. Ferner ist anzunehmen, dass sie beim Polizeiposten genügend Zeit gehabt hätte, aus dem Fahrzeug auszusteigen, als der Beschwerdegegner 1 selber ausgestiegen ist. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind insgesamt nicht schlüssig. Die Staatsanwaltschaft spricht im Zusammenhang mit der Einstellung der Beschimpfungen zwar fälschlicherweise von "Retorsion" statt von "Provokation", zitiert jedoch den zutreffenden Artikel, nämlich Art. 177 Abs. 2 StGB. Auch die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass die Staatsanwaltschaft wohl auf die Provokation in Art. 177 Abs. 2 StGB habe verweisen wollen (Urk. 2 S. 15). Dass der Beschwerdegegner 1 durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die gegen seinen Willen in seinem Auto sass, aufgebracht war, ist – insbesondere unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen belasteten Beziehung zwischen den Parteien – nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, kann – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 16) – die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität einstellen. Da die Beschwerdeführerin durch ihr ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass für die beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegeben hat, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfungen in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb – wie die Beschwerdeführerin vorbringen liess (vgl. Urk. 2 S. 15) – nicht von einer unmittelbaren Reaktion des Beschwerdegegners 1 ausgegangen werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin trotz seiner Aufforderung auszusteigen einfach in seinem Auto sitzen bleibt. Ausserdem ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12 S. 1) – unerheblich, dass sie
- 21 vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurde (vgl. Urk. 13), setzt die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB doch eine Provokation und kein strafrechtlich relevantes Verhalten voraus. 4.6. Im Weiteren ergibt sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten, dass das durch Dr. L._____ am 10. Juni 2021 festgestellte bzw. auf dem eingereichten Foto – wobei nicht ersichtlich ist, wann das Foto aufgenommen wurde – erkennbare Hämatom am linken Oberarm der Beschwerdeführerin eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert hätte bzw. nicht so harmlos gewesen wäre, dass es in kürzester Zeit vorübergegangen und ausgeheilt ist. Mithin ist vorliegend von einer Tätlichkeit auszugehen. Eine am 3. Juni 2021 begangene Tätlichkeit ist jedoch bereits verjährt (vgl. Art. 126 StGB i. V. m. Art. 109 StGB). Auch insofern ist die Verfahrenseinstellung somit nicht zu beanstanden. 5. Falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege 5.1. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB strafbar. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jeder Person ermöglichen, eine von ihr eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos an-
- 22 zuzeigen, wenn sie nicht mit Bestimmtheit von deren Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5). 5.2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe sie in seiner Strafanzeige und in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022 zahlreicher Delikte bezichtigt, woraufhin die Staatsanwaltschaft gegen sie zu ermitteln begonnen habe (Urk. 2 S. 17). Die Strafanzeigen des Beschwerdegegners 1 gegen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung (Vorfälle vom 13. Juli 2019 und vom 23. August 2020), Diebstahls im Januar 2021 sowie Nötigung vom 11. Februar 2021 seien nachweislich falsch ergangen (Urk. 2 S. 18). Während der Konfrontationseinvernahmen hätten sich zahlreiche Widersprüche herauskristallisiert, und es lägen Beweismittel vor, die nachweisen würden, dass die Anzeigen wider besseres Wissen eingereicht worden seien. So sei sie, als sie den Beschwerdegegner 1 verletzt haben soll, nachweislich gar nicht in der Schweiz, sondern in M._____ (13. Juli 2019) bzw. in E._____ (23. August 2020) gewesen. Ferner sei das angeblich nötigende Video an einem komplett anderen Datum aufgenommen worden, als der Beschwerdegegner 1 anfänglich behauptet habe (Urk. 2 S. 19). 5.3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen der obgenannten Delikte beschuldigt haben könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass es zwischen den Parteien während ihrer Beziehung immer wieder zu Streitereien gekommen ist und sie gegenseitig Strafanzeigen eingereicht haben. Beide Parteien haben ausgeführt, es habe sich um eine toxische bzw. höchst toxische Beziehung gehandelt (vgl. Urk. 9/1/8/2 S. 7 und 28).
- 23 - Bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung vom 13. Juli 2019 und 23. August 2019 erklärte der Beschwerdegegner 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022, die Fotos seien vom 13. Juli 2019 bzw. vom 23. August 2020, die Verletzungen müssten davor entstanden sein (Urk. 9/1/8/2 S. 35). Mithin kann aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2019 bzw. 23. August 2020 nicht in der Schweiz gewesen sei, nichts zur ihren Gunsten abgeleitet werden. Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass die Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben worden sein könnten, liess die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert darlegen und sind auch nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen lassen sich weder die Vorwürfe der einfachen Körperverletzungen rechtsgenügend erstellen noch, dass der Beschwerdegegner 1 die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen erhoben hat. Hinsichtlich des fraglichen Videos hat der Beschwerdegegner 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2022 selber ausgeführt, dass das Video vom 23. August 2020 stammt (vgl. Urk. 9/1/8/2 S. 28). Sein Verteidiger brachte in der Konfrontationseinvernahme vom 26. Oktober 2022 diesbezüglich vor, es handle sich um einen Tippfehler (Urk. 9/1/8/3 S. 12). Anhaltspunkte, dass der Vorwurf wider besseres Wissen gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden sein soll, ergeben sich auch diesbezüglich nicht und wurden ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, das Video aufgenommen zu haben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 19) macht es keinen Unterschied, ob das Video vor oder nach dem definitiven Beziehungsende der Parteien aufgenommen bzw. verschickt wurde, zumal es zwischen den Parteien, wie bereits ausgeführt, offenbar immer wieder zu Streitereien gekommen ist. Auch bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls sind keine Hinweise dafür ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass der Beschwerdegegner 1 diesen wider besseres Wissen erhoben hat. Schliesslich lässt sich aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin betreffend die genannten Vorwürfe durch die Staatsanwalt-
- 24 schaft nicht im Umkehrschluss ohne Weiteres ein Anfangsverdacht betreffend falsche Anschuldigung ableiten. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Auch insofern ist die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführerin liess die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragen (Urk. 2 S. 2). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem nur dann, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist dem Beschwerdegegner 1 bzw. dem amtlichen Verteidiger (das amtliche Mandat wurde mit Verfügung des Einzelgerichts des Be-
- 25 zirks Zürich vom 28. Juni 2023 entzogen, vgl. Urk. 19/24) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den (ehemals) amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 26 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri