Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220323-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 22. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. November 2022, C-7/2022/10040106
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 2. August 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betruges. Im Raum steht der Vorwurf, sie habe dem Beschwerdeführer zwischen September 2021 und Anfang August 2022 eine Liebesbeziehung vorgespielt, infolgedessen dieser Zahlungen von insgesamt ca. Fr. 150'000.– an die Beschwerdegegnerin 1 getätigt habe, welchen Betrag sie ihm trotz entsprechender Aufforderung nie zurückbezahlt habe (vgl. Urk. 14/1). 2. Mit Verfügung vom 9. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1). 3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 5; Urk. 10). Sodann wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 3. März 2023 vernehmen und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 13; Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingabe vom 21. April 2023 (Urk. 22). Nach Fristansetzung zur freigestellten Replik (Urk. 25) liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und Abwesenheit einer Richterin wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt.
- 3 - II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Dieser habe einen Verzicht auf Strafantrag unterzeichnet, was aufzeige, dass er auf die Rechte des Privatklägers verzichte, sei doch der Strafantrag gleichgestellt mit der Erklärung betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft. Auf dem entsprechendem Formular sei vermerkt, dass der Verzicht auf Strafantrag auch den Verzicht auf Privatklägerschaft bewirke. Somit sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert, nachdem er explizit keinen Willensmangel betreffend die Unterschrift auf dem Strafantrag geltend mache, sondern behaupte, er sei von der Polizei dazu gedrängt worden. Diese Behauptung finde keine Stütze in den Akten, zumal die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer nochmals darauf angesprochen und er seinen Verzicht ausdrücklich bestätigt habe. Mithin habe er endgültig sein Desinteresse an einer Strafverfolgung zum Ausdruck gebracht (Urk. 22 S. 2 f.). 3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat, d.h. durch den Nichtanhandnahmeentscheid beschwert ist. Zu diesem Personenkreis gehört die Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO), mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 4.2). Der Strafantrag (Art. 30 StGB) ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte konstituiert sich damit zugleich als Privatkläger. Wer auf einen Strafantrag verzichtet, geht naturgemäss der Parteistellung verlustig, da kein Strafverfahren wegen des fraglichen Antragsdelikts durchgeführt wird. Ein Verzicht auf Strafantrag des handlungsfähigen Antragsberechtigten ist endgültig und unwiderruflich (Art. 30 Abs. 5 StGB). Willensmängel sind gemäss herrschender Lehre unbeachtlich, es sei denn, der Erklärende sei infolge einer strafbaren Einflussnahme oder
- 4 einer für ihn nicht erkennbaren falschen behördlichen Auskunft zum Verzicht veranlasst worden (BSK StGB I-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 33 N 21 ff., m.w.H.). Die geschädigte oder die antragstellende Person kann indes jederzeit eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO abgeben. Sie bringt damit zum Ausdruck, an einer Weiterführung des Strafverfahrens und an einer Beteiligung an diesem nicht interessiert zu sein. Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Ein entsprechender Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatklägerschaft ist ebenfalls endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Desinteresseerklärung unterliegt analog Art. 386 Abs. 3 StPO der eingeschränkten nachträglichen Anfechtung wegen einer Täuschung, einer Straftat oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 120 N 3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 3; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 120 N 7). Bei Offizialdelikten bleibt der staatliche Strafanspruch von der Desinteresseerklärung des Geschädigten unberührt, und der Verzicht auf die Beteiligung als Privatklägerschaft gilt nicht unbesehen als Rückzug des Strafantrags (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1). Mit Abgabe der Desinteresseerklärung verzichtet die erklärende Partei auf die Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren (LIEBER, a.a.O., Art. 120 N 2 StPO) und damit verliert der Geschädigte grundsätzlich die Rechtsmittellegitimation (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1462 a.E.). 4. Als Rechtsgutträger des vorliegend zur Diskussion stehenden Betrugstatbestandes ist der Beschwerdeführer Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Am 10. Oktober 2022 hat er allerdings das Formular "Verzicht auf Strafantrag" unterzeichnet, wobei er damit gemäss den Angaben auf dem Formular erklärte, im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gegen die Beschwerdegegnerin 1 auf die Stellung eines Strafantrages wegen Betruges zu verzichten. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass er die Endgültigkeit des erklärten Verzichts zur Kenntnis nehme (Urk. 14/3). Der Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB wird von Amtes wegen verfolgt. Eine Strafverfolgung erfolgt daher unabhängig vom Vorliegen eines gültigen Strafantra-
- 5 ges (vgl. RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004 [= Diss. Fribourg 2004], 551 ff., m.w.H.). Es stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend sein Desinteresse im Sinne von Art. 120 Abs. 1 StPO an einer strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdegegnerin 1 bekundete, zumal ihm die konkreten Umstände des angeblich strafbaren Verhaltens, namentlich auch der mutmassliche Deliktbetrag, bekannt waren. 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der Beschwerdegegnerin 1 eine weitere Chance zur Begleichung ihrer Schulden geben wollen, damit sich das Verhältnis zu ihr nicht verschlechtere. Der zuständige Beamte habe ihn daraufhin telefonisch kontaktiert und ihn angewiesen, keine weiteren Zahlungen an diese zu tätigen. Somit gehe auch die Polizei von einem mutmasslich betrügerischen Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sowie von seinen Schwierigkeiten, sich diesem zu entziehen, aus. Schon deshalb sei es befremdlich, dass er ins PJZ gebeten worden sei, um einen Strafantragsverzicht zu unterzeichnen. Am 9. November 2022 habe er sodann die zuständige Assistenz-Staatsanwältin telefonisch kontaktiert, sich nach dem Verfahren erkundigt und die Einreichung weiterer Unterlagen angeboten. Eine Desinteresseerklärung gebe es nicht. Er habe auf Drängen der Strafbehörden und immer noch unter dem Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 stehend einen Verzicht auf Strafantrag unterschrieben, nicht aber eine Desinteresseerklärung. Aus den Akten ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass er gerade durch das beanzeigte Verhalten dazu gebracht worden sei, den Strafantragsverzicht zu unterzeichnen. Indes habe er weiterhin Interesse am Strafverfahren gezeigt und es liege auch keine Desinteresseerklärung im Recht (Urk. 2). 6. 6.1. Diese Darstellung findet in den Akten keine Stütze. Zunächst ist im vorliegenden Kontext irrelevant, wie die Polizei das mutmassliche Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 würdigte. Dass sie den Beschwerdeführer zur umgehenden Einstellung seiner Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1 aufforderte – offenkundig mit dem Ziel, den Beschwerdeführer vor noch höheren Rückforderungen zu bewahren bzw. ihm vor Augen zu führen, dass er einem betrügerischen Vorgehen zum Opfer gefallen sein dürfte – ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den Um-
- 6 stand, dass die Polizei den Beschwerdeführer zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens ins PJZ bestellte. Gemäss Polizeirapport war der Beschwerdeführer nämlich zuvor der Aufforderung der Kantonspolizei zur Einreichung weiterer Unterlagen zwecks Plausibilisierung der Vorwürfe nicht nachgekommen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er der Beschwerdegegnerin 1 eine weitere Chance zur Begleichung ihrer Schulden geben wolle und er gar verlangte, dass die Polizei die Beschwerdegegnerin 1 nicht kontaktiere, da dies sein Verhältnis zu ihr massiv verschlechtern würde (Urk. 14/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund kamen bei der Polizei aus guten Gründen Zweifel am Interesse des Beschwerdeführers an einer Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 auf, weshalb Klärungsbedarf bestand. Dass die Polizei den Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen unter Druck gesetzt bzw. dazu gedrängt hätte, einen Strafantragsverzicht zu unterzeichnen, ist nach dem Gesagten und gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich. 6.2. Im PJZ habe der Beschwerdeführer sodann definitiv auf eine Strafverfolgung verzichten wollen und das entsprechende Formular "Verzicht auf Strafantrag" unterzeichnet. Weiter habe er erklärt, er führe nun eine Liebesbeziehung zur Beschwerdegegnerin 1 und erwarte zurzeit eine Schenkung von Fr. 200 Mio. Dies sei im Vergleich zum Gesamtvermögen der Beschwerdegegnerin 1 ein kleiner Betrag. Daraufhin habe der Polizist ihm ausdrücklich davon abgeraten, deren Geschichte weiterhin zu glauben und ihm gesagt, er solle mit seiner Familie und/oder Bekannten über den Vorfall sprechen. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er habe dies bereits getan und es hätten ihm ebenfalls alle erklärt, dass die Geschichte nicht stimmen würde. Am 25. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer dem Polizisten sodann in einer E-Mail über eine neue Aufforderung an die Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Begleichung ihrer Schulden unterrichtet und angegeben, mittlerweile belaufe sich der Gesamtbetrag ihrer Schuld auf Fr. 250'000.– (Urk. 14/1 S. 3; Urk. 14/2/4). 6.3. Unter den geschilderten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer in einem Zustand befunden haben soll, der es ihm verunmöglicht hätte, die Tragweite des von ihm erklärten Verzichts zu erkennen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er den Verzicht auf Strafantrag aus freien Stücken unter-
- 7 zeichnet hat. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz eindringlicher Warnungen seitens der Polizei offenbar völlig unbelehrbar zeigte und der Beschwerdegegnerin 1 weiterhin (hohe) Geldbeträge überwies, genügt jedenfalls nicht, um an der Freiwilligkeit der Unterzeichnung der Verzichts ernsthafte Zweifel zu wecken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer (auch noch nach Unterzeichnung des Verzichts auf Strafantrag) die Beschwerdegegnerin 1 offenbar mehrfach aufforderte, ihm den offenen Betrag zu überweisen, unter Androhung rechtlicher Schritte für den Fall der Nichtbezahlung (vgl. Urk. 14/2/5). Mithin wurde er von ihr jedenfalls nicht im behaupteten Mass beeinflusst. Es sind auch keine anderen Gründe erkennbar, welche Zweifel an der Gültigkeit des erklärten Verzichts zu wecken vermöchten. Schliesslich geht aus dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular die Tragweite einer entsprechenden Erklärung – auch für einen juristischen Laien verständlich – unmissverständlich hervor. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren nicht geltend, er habe unter Täuschung oder gestützt auf eine falsche polizeiliche Auskunft unterschrieben. Somit ist bei ihm von einem gültigen Verzicht auf Strafantrag auszugehen. Ein (beachtlicher) Willensmangel des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. 6.4. Ungeachtet seiner Gültigkeit kommt dem vorliegenden Strafantragsverzicht aber nicht zwingend die Tragweite einer umfassenden Desinteresseerklärung zu. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Kantonspolizei das Standardformular betreffend "Verzicht auf Strafantrag" unterbreitet. Dieses ist für Antragsdelikte konzipiert und enthält lediglich die Rubriken "Strafantrag", "Rückzug" und "Verzicht" sowie "Kenntnisnahme der Antragsfrist". Die verschiedenen Teilnahmemöglichkeiten der Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 StPO) nach einer allfälligen Antragstellung bzw. in Verfahren betreffend Offizialdelikte sind dagegen nicht aufgeführt (Urk. 14/3). Mithin bezieht sich die abgegebene Verzichtserklärung in erster Linie auf Antragsdelikte. Eindeutige Rückschlüsse auf einen darüber hinausgehenden Willen des Beschwerdeführers sind nicht möglich. So kann nicht angenommen werden, er habe nach gehöriger Rechtsbelehrung bewusst auch auf die Rechtsstellung als Privatkläger in einem allenfalls von Amtes wegen durchzuführenden Strafverfahren wegen eines Offizialdelikts verzichtet. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer – in Würdigung der gesamten Umstände – sein Desinteresse an der Straf-
- 8 verfolgung der Beschwerdegegnerin 1 erklärt und damit die Rechtsmittellegitimation verloren hat. 6.5. Vorauszuschicken ist, dass eine Desinteresseerklärung nicht zwingend in Form einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung abgegeben und bei den Akten liegen muss, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint (BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 120 N 4). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe zwar den erwähnten Verzicht unterschrieben, nicht aber eine Desinteresseerklärung abgegeben, sondern im Gegenteil noch am 9. November 2022 gegenüber der zuständigen Assistenz-Staatsanwältin sein Interesse am Fortgang des Strafverfahrens bekundet, kann ihm nicht gefolgt werden: 6.6. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld des Verzichts auf Strafantrag erhebliche Zweifel mit Bezug auf seinen Willen zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 erweckt, indem er nicht nur (trotz entsprechender Aufforderung durch die Kantonspolizei) keinerlei weitere sachdienliche Unterlagen zur Klärung der Vorwürfe zu den Akten reichte, sondern darüber hinaus die Polizei gar wiederholt und eindringlich aufforderte, sie solle die Beschwerdegegnerin 1 keinesfalls kontaktieren, da dies sein Verhältnis zu ihr massiv verschlechtern würde und er ihr eine weitere Chance zur Begleichung ihrer Schulden geben wolle. In der Folge schlug der Beschwerdeführer offenbar sämtliche Warnungen der Polizei sowie seiner Familie/Bekannten in den Wind und überwies der Beschwerdegegnerin 1 weiterhin stattliche Geldbeträge, sodass sich der mutmassliche Deliktbetrag um weitere Fr. 100'000.– erhöhte. Sodann bekräftigte er offenbar auch vor Ort im PJZ, dass er nach wie vor eine Schenkung der Beschwerdegegnerin 1 erwarte (vgl. Urk. 14/1 S. 3). Gestützt auf diese Umstände darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an einem Fortgang der Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 hatte. 6.7. Das aktenkundige Telefonat des Beschwerdeführers mit der zuständigen Assistenz-Staatsanwältin vom 9. November 2022 ändert daran nichts, sondern bekräftigt vielmehr das soeben Gesagte: Gemäss der entsprechenden Aktennotiz habe sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Verfahren erkundigt und gesagt, dass er Unterlagen habe, welche er noch einreichen könne. Die Assistenz-
- 9 - Staatsanwältin habe ihm daraufhin erklärt, dass er am 10. Oktober 2022 bei der Kantonspolizei Zürich sein ausdrückliches Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass dies zutreffe, er habe diese Desinteresseerklärung bei der Polizei unterschrieben. Es gehe ihm jedoch darum, dass er sein Geld von der Beschwerdegegnerin 1 zurückhaben möchte, woraufhin die Assistenz-Staatsanwältin ihm erklärt habe, dass er seine Forderungen auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen könne, was der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe (Urk. 14/5). In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde bekräftigte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefongesprächs bestätigt habe, dass er bei der Polizei eine Verzichtserklärung unterschrieben habe und es ihm lediglich darum gehe, das Geld von der Beschwerdegegnerin 1 zurückzufordern (Urk. 13 S. 2). 6.8. Mithin hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonats bestätigt, dass er den Verzicht auf Strafantrag unterzeichnet bzw. sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin 1 erklärt habe. Weiter hat er bekräftigt, dass es ihm in erster Linie darum geht, die der Beschwerdegegnerin 1 überwiesenen Gelder zurückzuerhalten. Dass dem Beschwerdeführer offenbar viel daran liegt, zivilrechtlich gegen die Beschwerdegegnerin 1 vorzugehen, in welchem Zusammenhang er denn auch die Einreichung weiterer Unterlagen anbot, bedeutet klarerweise nicht, dass er damit auch den Willen zum Fortgang der Strafuntersuchung gegen dieselbe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten vorangegangenen Geschehnisse, hat doch der Beschwerdeführer wie dargelegt wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht um eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdegegnerin 1 gehe. Somit drängt sich aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Schluss auf, er habe mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst und in Kenntnis der Folgen auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. 7. Da dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Privatklägerstellung zukommt, ist auf seine Beschwerde mangels Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.
- 10 - III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die geleistete Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerde umfasst (ohne Rubrum und Anträge) knapp drei Textseiten (Urk. 22). Es rechtfertigt sich in Würdigung der gesamten Umstände, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, da es sich beim Betrug i.S.v. Art. 146 StGB um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
- 11 - 3. Im Restbetrag wird die geleistete Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-7/2022/10040106 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-7/2022/10040106 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 12 - Zürich, 22. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte