Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220309-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 28. März 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Oktober 2022, B-5/2022/10036280
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 5. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung einreichen (Urk. 15/1). In ihrer Strafanzeige legte die Beschwerdeführerin zunächst dar, dass sie während der Corona-Pandemie eine der grössten privaten Anbieter für SARS-Cov-2 Antigen Schnelltests in der Schweiz gewesen sei, wobei die Kosten für die Tests in gewissen Zeitperioden während der Pandemie vom Bund getragen worden seien. Die Abrechnung und Vergütung der Tests sei aber an die schweizerischen Krankenkassen ausgelagert worden. Für die Abrechnung hätten die Krankenkassen ab dem 16. November 2021 Fr. 36.– pro Test entschädigt. Da sie selbst nicht zur Abrechnung der Tests mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften bzw. der externen Abrechnungsstelle C._____ AG berechtigt gewesen sei, habe sie zu deren gesetzesmässigen Abrechnung einige Ärzte, Apotheker und Unternehmen, die im Medizinbereich tätig und zur Abrechnung der Tests befugt seien, beauftragt. Ein entsprechender Auftrag habe ab dem 25. Januar 2022 auch mit der D._____ AG bestanden, deren Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegner sei (Urk. 15/1 S. 6 ff.; Urk. 15/2/1). Gestützt auf jenen Auftrag sei die D._____ AG als ihre indirekte Stellvertreterin verpflichtet gewesen, die in ihren Testzelten ausgeführten Tests mit den zuständigen Versicherern entschädigungslos abzurechnen und die ausbezahlten Entschädigungen an sie, die Beschwerdeführerin, weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin schliesslich zur Anzeige, dass die D._____ AG, handelnd durch den Beschwerdegegner, Entschädigungen in der Höhe von mindestens Fr. 681'169.25 nicht an sie weitergeleitet und diese stattdessen zu ihren eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten des Beschwerdegegners verwendet habe (Urk. 15/1 S. 6 f.). 2. Am 25. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe eine Nichtanhandnahmeverfü-
- 3 gung (Urk. 15/3). Gegen diese liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2022 Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mit Strafanzeige vom 5. Oktober 2022 beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beschwerdeführers. 3. Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvorschuss geleistet hatte (Urk. 5; Urk. 7), wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. November 2022 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 8). Die Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2022 und des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2023, mit welchen diese jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 14; Urk. 19; Urk. 22). Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde die in der Folge am 13. Februar 2023 von der Beschwerdeführerin erstattete Replik der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner unter Ansetzung einer Frist zur Duplik zugestellt (Urk. 26; Urk. 29). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik verzichtete (Urk. 32), kam der Beschwerdegegner dieser Frist mit Duplik vom 22. März 2023 nach (Urk. 35). Mit Schreiben vom 23. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin – unter Beilage der Duplik des Beschwerdegegners sowie des Vernehmlassungsverzichts der Staatsanwaltschaft – darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Für den Fall, dass sie diese Auffassung nicht teile, wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen allfällige Bemerkungen einzureichen (Urk. 38). Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2023 Gebrauch (Urk. 39). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess der Beschwerdegegner eine
- 4 ergänzende Stellungnahme einreichen (Urk. 46), die der Beschwerdeführerin anschliessend zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 48). Diese ersuchte in der Folge mit Eingabe vom 8. März 2024 um Ansetzung einer Frist bis am 18. März 2024, um zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. Februar 2024 Stellung nehmen zu können (Urk. 49). Nachdem der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt worden war, dass in dieser Sache angesichts der Ferienabwesenheit der zuständigen Gerichtsschreiberin nicht vor dem 19. März 2024 entschieden werde (Urk. 51), liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2024 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. Februar 2024 einreichen (Urk. 52). Da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden –abzuweisen ist, kann auf eine Zustellung der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. April 2023 und vom 18. März 2024 an den Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft verzichtet werden und erweist sich das Verfahren als spruchreif. 4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 5). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme.
- 5 - 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 3.1 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 3.2.1 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung begründete die Staatsanwaltschaft unter anderem damit, dass die von der Beschwerdeführerin angestellte Berechnung der von ihr behaupteten Höhe nicht weitergeleiteter Testvergütungen von Fr. 681'169.25 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei und überdies Hinweise darauf bestünden, dass bei der von ihr angestellten Berech-
- 6 nung verschiedene Faktoren nicht mitberücksichtigt worden seien (Urk. 15/3 S. 1 f.). Ausserdem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es in diesem Fall unabhängig vom fehlenden Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Veruntreuung am Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins der Vermögenswerte fehle (Urk. 15/3 S. 3). Überdies kann aus Sicht der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige auch nicht zwingend von einer Verletzung der Werterhaltungspflicht ausgegangen werden, die dem Beschwerdegegner zugekommen wäre, wenn hinsichtlich der Testvergütungen überhaupt von anvertrauten Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 StGB auszugehen gewesen wäre (Urk. 15/3 S. 2 f.). 3.2.2 Dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft schloss sich der Beschwerdegegner an (Urk. 19 S. 4 ff.). Er liess überdies geltend machen, dass es die Beschwerdeführerin bisher weder geschafft habe, eine saubere Übersicht über die abgerechneten Tests noch über die daraus resultierenden offenen Beträge zu erstellen. Belege für die von ihr geltend gemachten Ausstände habe sie denn auch bisher keine vorlegen können. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar bzw. höchst undurchsichtig, worauf ihre in erheblichem Mass und im schnellen Takt schwankenden Forderungen fussten (Urk. 19 S. 5). Der Beschwerdegegner liess dabei festhalten, dass er fähig und willig sei, bei Vorlage einer transparenten und nachvollziehbaren Abrechnung jegliche Ausstände – sollten solche denn noch existieren – nach dem mit der Beschwerdeführerin vertraglich vereinbarten Schlüssel zu bezahlen (Urk. 19 S. 5, 9). 3.2.3 Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners entgegen, dass die D._____ AG ihrer mehrfachen Aufforderung, Rechenschaft über die abgerechneten Tests und die erhaltenen Entschädigungen abzulegen, nie vollständig nachgekommen sei. Aus diesem Grund habe sie sich zur Berechnung der Höhe der nicht weitergeleiteten Entschädigungen einzig auf ein ihr zur Verfügung stehendes E-Mail der C._____ AG vom 10. Mai 2022, berufen können. Weshalb ihr dieser Umstand zum Nachteil gereichen solle, sei nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es aus ihrer Sicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die in jenem E-Mail genannten Zahlen einzuordnen
- 7 und zu verifizieren (Urk. 2 S. 7 f.). Da die Staatsanwaltschaft die Höhe der nicht weitergeleiteten Entschädigungen für unbestimmt erachte, selbst aber keine weiteren Abklärungen zu den nicht weitergeleiteten Testvergütungen getätigt habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich willkürlich gewürdigt und unrichtig festgestellt (Urk. 2 S. 9). Aus Sicht der Beschwerdeführerin waren die der D._____ AG ausbezahlten Testvergütungen dieser denn auch anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB, weshalb sie entsprechend geltend macht, dass insgesamt ein Tatverdacht betreffend Veruntreuung zu bejahen sei (Urk. 2 S. 14 ff.). 3.3.1 Was die Berechnung der von ihr geltend gemachten Höhe nicht weitergeleiteter Testvergütungen betrifft, brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 5. Oktober 2022 vor, dass sie der D._____ AG die Daten von 94'278 getesteten Personen zur Abrechnung übermittelt habe. Gemäss ihrem derzeitigen Kenntnisstand habe die D._____ AG davon aber lediglich 70'980 Tests abgerechnet, wobei 6'192 Tests nicht hätten validiert werden können. Was diese Zahlen zu den bereits abgerechneten Tests betrifft, beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Angaben aus einem E-Mail der C._____ AG vom 10. Mai 2022 an E._____, welcher in der Vereinbarung betreffend Abrechnung von SARS-CoV-2 Antigen Schnelltests vom 25. Januar 2022 als "Vermittler" aufgeführt ist (Urk. 15/1 S. 11; Urk. 15/2/3; Urk. 15/2/5). Die Beschwerdeführerin schloss aus diesen Umständen sodann, dass von den Krankenversicherungen gegenüber der D._____ AG somit mindestens 64'788 Tests entschädigt worden seien. Entsprechend müsse der D._____ AG von den Krankenversicherungen bzw. der zwischengeschalteten Abrechnungsstelle C._____ AG mindestens ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'332'368.– ausbezahlt worden sein (mindestens 64'788 Tests à mindestens Fr. 36.–). Von diesem Betrag hätte die D._____ AG gemäss der Beschwerdeführerin zwar Abzüge vornehmen können, soweit eine an den Beschwerdegegner oder E._____ auszurichtende Entschädigung gemäss Ziff. 4.3 i. V. m. Ziff. 10.1 der Vereinbarung betreffend Abrechnung von SARS-CoV-2 Antigen Schnelltests vom 25. Januar 2022 geschuldet gewesen wäre. In Bezug auf den diese Entschädigungen übersteigenden von den Krankenversicherungen ausbezahlten Betrag hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch eine vertragliche Verpflichtung der D._____ AG bestanden, ihr die erhaltenen Entschädigungszahlungen weiterzulei-
- 8 ten (Urk. 15/1 S. 10 f.). Vereinbart war in jener Ziff. 4.3 im Übrigen, dass die Nettoprovision für die Vermittler (der Beschwerdegegner und E._____) Fr. 0.75 pro abgerechnetem SARS-CoV-2 Antigen Schnelltest, der nicht unter der Fachverantwortung des Beschwerdegegners durchgeführt worden sei, betrage. In Ziff. 10.1 wurde festgehalten, dass die abgemachte und festgelegte Entschädigung unter "Punkt 4" direkt vom Konto der D._____ AG an die Vermittler per Banküberweisung auf die von diesen angegebene Bankverbindung überwiesen werde (Urk. 15/2/3 S. 3 f.). Da die möglichen Abzüge für die Entschädigungen für den Beschwerdegegner und E._____ von Fr. 0.75 pro Test – ausgehend von der mutmasslichen Mindestanzahl abgerechneter Tests – maximal Fr. 48'591.– (64'788 x Fr. 0.75) hätten betragen können und ihr die D._____ AG bisher lediglich von den Krankenkassen erhaltene Entschädigungszahlungen für Tests in der Höhe von Fr. 1'602'607.75 weitergeleitet habe, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr mindestens Fr. 681'169.25 unterschlagen worden seien (Fr. 2'332'368.– minus Fr. 48'591.– minus Fr. 1'602'607.75). Dabei fügte die Beschwerdegegnerin an, dass die mutmasslich unterschlagenen Entschädigungszahlungen für Tests eher höher seien, da nicht in allen Fällen Entschädigungen an den Beschwerdegegner und E._____ geschuldet gewesen seien und allenfalls noch mehr Tests bereits abgerechnet worden seien (Urk. 15/1 S. 10 f.). 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich fest, dass sich aus den Angaben im E-Mail der C._____ AG an E._____ vom 10. Mai 2022 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht ohne Weiteres schliessen lasse, dass Entschädigungszahlungen für Tests von mindestens Fr. 2'332'368.– an die D._____ AG ausbezahlt worden sein müssten. So sei in der Berechnung der Beschwerdeführerin beispielsweise nicht berücksichtigt worden, dass aus jenem E-Mail hervorgehe, dass 4'997 Rechnungen für Tests fehlerbehaftet gewesen seien. Falls in Bezug auf diese Rechnungen keine Entschädigungszahlungen geleistet worden seien, da die entsprechenden Rechnungen allenfalls nicht validiert worden seien, würde sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag aus Sicht der Staatsanwaltschaft reduzieren. Dasselbe gelte für den Fall, dass der Stand von rund Fr. 160'000.– des von der Beschwerdeführerin genannten Kontos der D._____
- 9 - AG, auf welches diese angeblich die Testvergütungen von den Versicherungen bzw. der C._____ AG in Bezug auf die Beschwerdeführerin einbezahlt habe (Urk. 15/1 S. 12), in die Berechnung miteinbezogen werde (Urk. 15/3 S. 1). Weiter wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der D._____ AG mit Schreiben vom 5. Mai 2022 noch einen Ausstand von Fr. 1'592'506.25 geltend gemacht habe und nicht ersichtlich sei, weshalb dieser Betrag dann in der Strafanzeige vom 5. Oktober 2022 auf Fr. 681'169.25 reduziert worden sei. Daraus folgerte die Staatsanwaltschaft, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Berechnungen Fehler gemacht oder für die exakte Berechnung wesentliche Zahlen nicht berücksichtigt habe. Überdies falle auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich "Printscreens" eines Handys und nicht Bankauszüge ins Recht gelegt habe, um die Bewegungsdetails in Bezug auf die durch die D._____ AG an sie geleisteten Einzahlungen zu dokumentieren. Während auf Bankauszügen sämtliche Bewegungen ersichtlich seien, könne aufgrund der "Printscreens" nicht nachvollzogen werden, ob allenfalls weitere Zahlungen der Firma D._____ AG bei der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten "Vereinbarung betreffend Abrechnung von SARS-CoV-2 Antigen Schnelltests" – entgegen deren Behauptung – nicht nur um einen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ AG handle, sondern um einen Drei-Parteien-Vertrag, welcher auch den Beschwerdegegner und E._____ miterfasse. Damit müssten allfällige Verrechnungen/Einreden dieser Vertragsparteien geltend gemacht werden können und allenfalls ebenfalls beachtet werden (Urk. 15/3 S. 2). 3.3.3 Was das E-Mail der C._____ AG vom 10. Mai 2022 an E._____ betrifft, räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass auch sie nicht in der Lage sei, die in jenem E-Mail genannten Zahlen selbst einzuordnen oder zu verifizieren. Sie sieht in diesem Umstand jedoch keinen Grund, den von ihr gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwurf der Veruntreuung anzuzweifeln, zumal es aus ihrer Sicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, den entsprechenden Sachverhalt abzuklären (Urk. 2 S. 8). Nur der Beschwerdegegner bzw. die D._____ AG (und die involvierten Abrechnungsstellen bzw. Krankenkas-
- 10 sen) hätten Zugang zum konkreten Stand der Abrechnung und dem Abrechnungsergebnis. Diese Informationen würden von ihr für eine konzise Berechnung der ihr zustehenden Forderungen bzw. zur Feststellung des Umfangs der mutmasslich veruntreuten Vermögenswerte benötigt. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass selbst wenn von den Fr. 681'169.25, welchen Betrag sie in der Strafanzeige als die Höhe der aus ihrer Sicht ausstehenden Testvergütungen bezeichnet habe, die Vergütungen von 4'997 Tests à Fr. 36.– in Abzug gebracht würden, welche Anzahl der Anzahl Rechnungen entsprechen würde, die gemäss jenem E-Mail fehlerbehaftet seien, noch immer ein Fehlbetrag resultieren würde (Urk. 2 S. 8). Dasselbe gelte im Übrigen auch für den Fall, dass der Stand des Kontos, auf welches die D._____ AG angeblich die Entschädigungen von den Versicherungen bzw. der C._____ AG in Bezug auf sie einbezahlt habe (Urk. 15/1 S. 12), von Fr. 157'229.80 vom Betrag von Fr. 681'169.25 in Abzug gebracht würde (Urk. 26 S. 11). Weiter bezeichnete es die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, weshalb ein "Printscreen" aus dem Online-Banking gemäss der Staatsanwaltschaft als Beweis nicht genügen solle und stattdessen ein Bankauszug verlangt werde. Sie bringt diesbezüglich vor, dass die Staatsanwaltschaft sie darum hätte bitten oder die Bankunterlagen mittels Edition hätte herausverlangen können, wenn sie weitere Transaktionsdetails für die Sachverhaltsermittlung benötigt hätte (Urk. 2 S. 10). Was die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Einredemöglichkeiten des Beschwerdegegners betrifft, brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, dass weder dieser noch E._____ je Verrechnung erklärt oder andere Einreden geltend gemacht hätten. Im Übrigen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass es für eine Verrechnung allfälliger Forderungen des Beschwerdegegners ihr gegenüber an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle, zumal es sich bei der D._____ AG und dem Beschwerdegegner um zwei unterschiedliche Personen handle (Urk. 2 S. 11 f.). 3.3.4 Zwar leuchtet grundsätzlich ein, dass sich die Beschwerdeführerin während laufender Abrechnung lediglich dann eine ganz genaue Übersicht darüber hätte verschaffen können, welche durchgeführten SARS-CoV-2-Tests bereits von einer Krankenkasse bzw. der C._____ AG vergütet wurden, wenn ihr die D._____ AG, die sie mit der Abrechnung jener Tests beauftragt hatte, Einblick in
- 11 die entsprechenden Daten gewährt hätte. Rückblickend betrachtet wäre jedoch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gemäss ihren Angaben insgesamt 94'278 durchgeführten SARS-CoV-2-Tests, bezüglich welcher sie der D._____ AG die entsprechenden Daten zur Abrechnung weitergegeben habe, aufgrund ihrer eigenen Unterlagen sowie angesichts der bereits von der D._____ AG entgegengenommenen Zahlungen in der Lage wäre, genau zu bezeichnen, wie viele Tests ihr davon noch nicht vergütet worden sind. Zumindest wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, genau zu bezeichnen, wie viele jener Tests, die von der D._____ AG hätten abgerechnet werden sollen, nicht unter der Fachverantwortung des Beschwerdegegners durchgeführt wurden und entsprechend hinsichtlich wie vielen dieser Tests dem Beschwerdegegner eine persönliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 0.75 gemäss Ziff. 4.3 der Vereinbarung betreffend Abrechnung von SARS-CoV-2 Antigen Schnelltests vom 25. Januar 2022 zustehen würde (Urk. 15/2/3 S. 3). Auch in Bezug auf diese Frage liegen jedoch keine genauen Berechnungen der Beschwerdeführerin vor. 3.3.5 Vom Beschwerdegegner wurden insgesamt drei Rechnungen ins Recht gelegt, welche die Beschwerdeführerin der D._____ AG am 8. März 2022, am 11. März 2022 sowie am 18. März 2022 über die Beträge von Fr. 600'012.–, Fr. 369'288.– und Fr. 414'144.– ausgestellt hatte. Diese drei Rechnungen wurden jeweils in Bezug auf eine bestimmte Anzahl "SARS-CoV-Schnelltests" zu je Fr. 36.– ausgestellt. Konkrete Angaben zu den einzelnen Tests, beispielsweise dazu, an welcher Örtlichkeit oder unter wessen Fachverantwortung diese durchgeführt wurden, sind diesen Rechnungen jedoch nicht zu entnehmen (Urk. 20/2). Vor diesem Hintergrund, dass die Vergütung der Tests gegenüber der D._____ AG ohne jegliche Spezifizierungsangaben hinsichtlich der einzelnen Tests in Rechnung gestellt wurde, erstaunt nicht, dass die Beschwerdeführerin die in der Folge eingegangenen Zahlungen der D._____ AG keinen spezifischen Tests zuordnen konnte. Gemäss den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Screenshots ihres Online-Bankings gingen bei ihr an den nachfolgenden Daten die nachfolgenden Gutschriften der D._____ AG ein: Fr. 600'012.– am 8. März 2022; Fr. 369'288.– am 14. März 2022; Fr. 414'157.– am 18. März 2022 und Fr. 219'144.75 am 22. April 2022 (Urk. 15/2/6). Dass die Beschwerdeführerin be-
- 12 reits damals nach Eingang der jeweiligen Zahlungen Bemühungen unternommen hätte, diese Zahlungen konkreten durchgeführten Tests zuzuordnen, geht zumindest aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Eine entsprechende Zuordnung wäre jedoch erforderlich gewesen, um genau bezeichnen zu können, welche der von der Beschwerdeführerin zur Abrechnung weitergeleiteten Testdaten noch nicht zu bei ihr eingegangenen Entschädigungszahlungen geführt haben. 3.3.6 Zwar machte der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich geltend, dass von der D._____ AG neben den von der Beschwerdeführerin bereits genannten Zahlungen zusätzliche Zahlungen an diese geleistet worden wären. Gleichwohl trifft entsprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu, dass in Anbetracht dessen, dass seitens der Beschwerdeführerin lediglich Screenshots des Online- Bankings betreffend einzelne Zahlungseingänge eingereicht wurden, nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass von der D._____ AG weitere Zahlungen geleistet wurden (Urk. 15/3 S. 2). Trotz Kenntnis dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Kontoauszüge eingereicht. Vor diesem Hintergrund kann nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie in dieser Sache neben den von ihr genannten noch weitere Zahlungen von der D._____ AG erhalten haben könnte. 3.3.7 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegte (Urk. 2 S. 6), wurden die Kosten für entsprechende Tests während der Corona-Pandemie unter gewissen Umständen vom Bund übernommen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 3 (Stand 16. November 2021 bis 31. Dezember 2023) wurden jedoch nur die effektiven Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2 unter den Voraussetzungen nach Anhang 6 jener Verordnung und bis zu den ebenfalls in jenem Anhang 6 festgelegten Höchstbeträgen vom Bund übernommen. Da es sich bei den vom Bund geleisteten Zahlungen um Höchstbeträge handelte, hatte dies gleichzeitig zur Bedeutung, dass tiefere effektive Kosten auch entsprechend in Rechnung hätten gestellt werden müssen (Faktenblatt Neue Krankheit Covid-19 [Coronavirus]: Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen Leistungen des Bundesamts für Gesundheit BAG vom 16. Februar
- 13 - 2022 S. 11). Auch vor diesem Hintergrund wäre grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie aufgrund der ihr für die Durchführung der Tests, deren Testdaten sie der D._____ AG zur Abrechnung übermittelt hatte, entstandenen effektiven Kosten konkrete und präzise Angaben dazu machen könnte, in welchem Umfang ihr allenfalls zu Unrecht noch keine Vergütungen zugekommen sind. 3.3.8 Gerade vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch, dass die Beschwerdeführerin noch am 5. Mai 2022 gegenüber der D._____ AG Ausstände in der Höhe von Fr. 1'592'506.25 geltend gemacht hatte und sie den aus ihrer Sicht ihr von dieser zu Unrecht nicht geleisteten Betrag im Rahmen der Strafanzeige auf Fr. 681'169.25 reduzierte und diesen damit mehr als halbierte (Urk. 15/1 S. 7, 11; Urk. 15/2/7). Wenn es noch am 5. Mai 2022 ihrer tatsächlichen Auffassung entsprochen hätte, dass ihr ausstehende Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'592'506.25 zustehen würden, ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihre diesbezügliche Forderung im Rahmen ihrer Strafanzeige derart reduzierte, obwohl sie nicht gleichzeitig davon berichtete, dass die Differenz inzwischen durch weitere Zahlungen der D._____ AG beglichen worden sei. Sollte die Anpassung des geltend gemachten Betrags tatsächlich einzig gestützt auf die Angaben im E-Mail der C._____ AG vom 10. Mai 2022 erfolgt sein, würde sich demgegenüber die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nur die ihr in Bezug auf die durchgeführten Tests effektiv entstandenen Kosten zur Abrechnung und damit zur Entschädigung durch den Bund bringen liess. 3.3.9 Aufgrund dieser aufgezeigten Unsicherheiten in Bezug auf die Frage der Höhe der aus Sicht der Beschwerdeführerin ausstehenden Zahlungen der D._____ AG liegen Hinweise darauf vor, dass es der Beschwerdeführerin an einer Übersicht darüber fehlte, welche in ihren Testzentren durchgeführten SARS-CoV- 2-Tests bereits entschädigt wurden und welche Entschädigungszahlungen gegebenenfalls noch ausstehend sind. Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt, können die Gründe für diese fehlende Übersicht nicht alleine auf einen allfälligen mangelhaften Informationsfluss zwischen der D._____ AG und der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in der ange-
- 14 fochtenen Verfügung zu Recht darlegte (Urk. 15/3 S. 2), hat das Strafverfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der geschädigten Partei auch nicht die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 und 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht eher um eine genaue Übersicht über die zur Abrechnung weitergeleiteten Testdaten und die für einzelne Tests erhaltenen Entschädigungen bemüht hatte, nahm sie die nun hinsichtlich der Frage des Bestehens allfälliger Ausstände mangelhafte Beweislage gewissermassen in Kauf. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es demnach in diesem Fall nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – allfällige – Strafbarkeit schliessen zu können. Angesichts der fehlenden Übersicht über die Testabrechnungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin gar keine weiteren Zahlungen zustehen. Daher vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keinen Tatverdacht betreffend von der D._____ AG bzw. dem Beschwerdegegner zu Unrecht nicht weitergeleiteter Zahlungen zu begründen. 3.4.1 Im Übrigen trifft – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – entsprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners zu (Urk. 15/3 S. 2 f.; Urk. 19 S. 8 f.), dass die in Frage stehenden Entschädigungszahlungen nicht als der D._____ AG im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut erachtet werden könnten. 3.4.2 Als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt und ist erforderlich, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte ver-
- 15 fügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Zwar trifft entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu (Urk. 2 S. 15 ff.; Urk. 26 S. 10), dass zur Beurteilung des Anvertrautseins nicht massgeblich ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten übertragen wird (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 77 und 91 zu Art. 138; BGE 118 IV 239 E. 2a = Pra 84 (1995) Nr. 51, E. 2a) und insbesondere auch Objekt einer Veruntreuung sein kann, was jemand als direkter oder indirekter Stellvertreter eines anderen empfängt (Niggli/Riedo, a. a. O., N 49 zu Art. 138; BGE 118 IV 239 E. 2b = Pra 84 (1995) Nr. 51, E. 2b). In der vorliegenden Konstellation ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 26 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 3 (Stand 16. November 2021 bis 31. Dezember 2023) Grundlage für die Ausrichtung der in Frage stehenden Entschädigungszahlungen für die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests bildete. Die Auszahlung jener Testvergütungen durch die Krankenversicherungen bzw. die C._____ AG an die D._____ AG erfolgte mithin gestützt auf öffentliches Recht und nicht aufgrund einer zwischen diesen Parteien geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung. Die Stellvertretungsregelungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft (Urk. 15/1 S. 13 f.; Urk. 2 S. 15 ff.), gelangen in erster Linie aber im Rahmen des Zivilrechts zur Anwendung (Watter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 32). Zwar erfährt das Stellvertretungsrecht auch im Verwaltungsverfahren eine ergänzende oder analoge Anwendung (Watter, a. a. O., N 7 zu Art. 32). Die Stellvertretung bei der Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten oder der Ausübung von verwaltungsrechtlichen Rechten ist jedoch nur zulässig, sofern nicht das Gesetz oder die Natur der betreffenden Rechte oder Pflichten das Tätigwerden einer bestimmten Person verlangen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 837). Aus Art. 26a Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung 3 (Stand 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023) ging hervor, dass die Vergütung der im Rahmen einer Analyse auf SARS-CoV-2 im Sinne von Anhang 6 Ziff. 1 jener Verordnung erbrachten Leistungen durch die Krankenkassen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KVG voraussetzte, dass die entsprechenden Leistungen von einem Leistungser-
- 16 bringer durchgeführt wurden, der über eine Zahlstellenregisternummer (nachfolgend: ZSR-Nummer) verfügte. In Art. 26b Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3 (Stand 28. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023) war sodann vorgesehen, dass der Bund den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise zahlt. Im vorliegenden Fall wurde die D._____ AG angesichts dieser Regelung gerade deshalb mit der Abrechnung der durchgeführten SARS-CoV-2-Tests mit den Krankenkassen bzw. der C._____ AG beauftragt, weil diese bzw. der Beschwerdegegner aufgrund seiner Eigenschaft als Arzt – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – über eine ZSR-Nummer verfügte und damit zur Geltendmachung der Entschädigungen gegenüber den Krankenkassen bzw. dem Bund berechtigt war (vgl. Urk. 15/1 S. 8; Urk. 19 S. 4). Da die Möglichkeit, die aufgrund der Durchführung von SARS-CoV-2-Tests entstandenen Kosten von den Krankenkassen bzw. dem Bund vergüten zu lassen, Inhabern einer ZSR-Nummer vorbehalten war, lag mithin eine solche Konstellation vor, in welcher für die Ausübung von verwaltungsrechtlichen Rechten das Tätigwerden einer bestimmten Person verlangt war. Dass die D._____ AG im Verhältnis zu den Krankenversicherungen als indirekte Stellvertreterin der Beschwerdeführerin hätte agieren können, kommt entsprechend – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin – vorliegend nicht in Frage. Wenngleich die D._____ AG aufgrund der mit der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die von den Krankenversicherungen bzw. der C._____ AG an sie geleisteten Entschädigungszahlungen zumindest zu einem grossen Teil an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten (Urk. 15/2/3), ist in Anbetracht dessen, dass nur die D._____ AG berechtigt war, die Entschädigungen zur Auszahlung zu bringen, davon auszugehen, dass sie diese zunächst für sich selbst empfing. Da nicht Objekt einer Veruntreuung sein kann, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfängt (Niggli/Riedo, a. a. O., N 49 zu Art. 138), fällt eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mithin ausser Betracht. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass die D._____ AG ihrer vertraglichen Verpflichtung, die erhaltenen Entschädigungszahlungen in einem gewissen Umfang der Beschwerdeführerin weiterzuleiten, nicht gänzlich nachgekommen wäre, würde dieser Umstand alleine
- 17 für eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung entsprechend nicht ausreichen (BGE 118 IV 239 E. 2b = Pra 84 (1995) Nr. 51, E. 2b). 3.4.3 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Ziff. 10.1 der zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ AG am 25. Januar 2022 geschlossenen Vereinbarung betreffend Abrechnung von SARS-CoV-2 Antigen Schnelltests lautete: "Die abgemachte und festgelegte Entschädigung unter Punkt 4 mit der Bezeichnung: Vertragliche Vergütung, wird direkt vom Konto des Auftragnehmers an die Vermittler per Banküberweisung auf die von den Vermittlern angegebene Bankverbindung überwiesen" (Urk. 15/2/3 S. 4). Es wurde somit vereinbart, dass die D._____ AG auch die Ausrichtung der in Ziff. 4.3 jener Vereinbarung vorgesehenen persönlichen Entschädigungen für den Beschwerdegegner und E._____ vornimmt. Voraussetzung für eine Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wäre weiter, dass die entsprechenden Vermögenswerte dem Täter wirtschaftlich fremd sind. Entsprechendes trifft zu, wenn der Täter verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten und ihm die Vermögenswerte entsprechend ständig zur Verfügung zu halten (BGE 120 IV 117 E. 2e; Niggli/Riedo, a. a. O., N 34 zu Art. 138). Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, entsprechen die der D._____ AG von den Krankenkassen bzw. der C._____ AG ausbezahlten Beträge angesichts der vereinbarten persönlichen Provisionen, welche von der D._____ AG für den Beschwerdegegner und E._____ von den in Frage stehenden Zahlungen in Abzug zu bringen waren, nicht denjenigen Beträgen, die der Beschwerdeführerin gemäss der Vereinbarung vom 25. Januar 2022 hätten weitergeleitet werden müssen. Entsprechend wäre auch die für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Veruntreuung erforderliche wirtschaftlichen Fremdheit in Bezug auf die in Frage stehenden Vermögenswerte fraglich. 3.5 Zusammenfassend kann dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
- 18 - 4. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens besteht kein Anlass für die Vornahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweiserhebungen (Urk. 2 S. 2). III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang von Fr. 1'800.– aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 5; Urk. 7). 2.1 Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.2.1 Der obsiegende Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim Antragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und damit wegen eines Offizialdelikts angefochten. Der Beschwerdegegner ist damit für seine Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 19 - 2.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Der vorliegende Fall bietet von der rechtlichen Materie her keine grossen Schwierigkeiten. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Es wurden eine Beschwerdeantwort sowie eine Duplik von je rund sechseinhalb Seiten sowie eine knapp zweiseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 19; Urk. 35; Urk. 46). Zur Ausarbeitung dieser Rechtsschriften waren eine rund fünfzehnseitige Beschwerdeschrift und eine rund neunseitige Replik (Urk. 2; Urk. 26) sowie drei Präsidialverfügungen zu studieren. Unter Berücksichtigung all dessen ist die dem Beschwerdegegner aus der Gerichtskasse zu entrichtende Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 20 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'800.– aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der Beschwerdegegner wird für die Aufwendungen seines Verteidigers im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'300.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner, unter Beilage von Urk. 39 und Urk. 52 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 39, Urk. 46, Urk. 47 und Urk. 52 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Höchli