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Zürich Obergericht Strafkammern 03.05.2024 UE220162

3 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,132 parole·~51 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220162-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Verfügung und Beschluss vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2022, B-5/2020/10005368

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 6. Februar 2020 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung, Ausnützung einer Notlage und Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdeführerin, A._____ (Urk. 8/1). Die Polizei verdächtigte den Beschwerdegegner zusammengefasst, er habe mit der 24 Jahre jüngeren und aus armen und schwierigen persönlichen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführerin zunächst in Jamaika über mehrere Monate eine sexuell geprägte Beziehung geführt, aus der sie vom Beschwerdegegner beliebig viel Geld, einen kostenlosen Aufenthalt in seinem Ferienhaus und dadurch einen Einblick in ein materiell reicheres Leben erhalten habe. Dann habe er sie mit der Hoffnung auf bessere Lebensqualität und durch Täuschung für den Zeitraum vom 25. Oktober 2018 bis 23. Februar 2019 in die Schweiz gelockt, um sie hier für seinen Bedarf sexuell auszubeuten. Im Wissen um ihre finanzielle und soziale Abhängigkeit habe er von ihr in der Folge verlangt, dass sie ihm jede Nacht für Geschlechts- oder Oralverkehr zur Verfügung stehe. Aus Mittellosigkeit, Angst vor Gewalt durch ihn und Obdachlosigkeit habe sie die sexuellen Handlungen widerstandslos erduldet. Zudem habe er sie einmal nach seiner Rückkehr aus Jamaika im Februar 2019 gewürgt, als sie auf dem Bett gelegen habe, indem er mit seiner Hand ihren Hals umklammert und zugedrückt habe. Dabei habe sie nicht mehr fliessend atmen können und sich in Todesangst das erste Mal zu wehren versucht. Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz am 23. Februar 2019 habe er sie mit der Drohung, dass er Männer mit Waffen zu ihr nach Hause schicken werde, erneut genötigt, in die Schweiz zu reisen und sich in seine Verfügungsgewalt zu begeben, um sie im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 2. Juli 2019 abermals im Wissen um ihre persönliche Notlage und finanzielle Abhängigkeit zu seiner sexuellen Befriedigung auszubeuten. 2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte daraufhin die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch die Beschwerdeführerin selbst, den Beschwerdegegner und dessen

- 3 - Ehefrau C._____. Nachdem die Polizei hierzu rapportiert hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2020 gegen den Beschwerdegegner und am 18. Dezember 2020 gegen C._____ je einen Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Urk. 8/13; Urk. 8/15). Am 11. Dezember 2020 verfügte sie die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend Menschenhandel, Ausnützen einer Notlage und Gefährdung des Lebens (Urk. 8/14). Eine dagegen erhobene Beschwerde hob die angerufene Kammer mit Verfügung und Beschluss vom 3. Dezember 2021 aus formellen Gründen auf und wies die Sache im Wesentlichen zur Vervollständigung der Akten und der Behandlung auch der Tatbestände der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Nötigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Verfahrensnummer UE210016-O, vor allem E. III.3 und 4; Urk. 8/23). 3. In der Folge reichte die Verteidigung des Beschwerdegegners der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme vom 10. März 2022 ein (Urk. 3/7 = Urk. 8/24). Die Staatsanwaltschaft stellte diese Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu, die ihrerseits am 21. März 2022 Stellung nahm (Urk. 3/8 = Urk. 8/26). Zudem ergänzte die Staatsanwaltschaft die Akten mit der fehlenden polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2019 (unakturiert in Urk. 8/4) sowie mit der Beilage «Hauswirtschaft und Betreuung Privathaushalt» zum Polizeirapport vom 15. September 2020 (unakturiert in Urk. 8). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2022 erneut die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner, diesmal betreffend Menschenhandel, Nötigung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Ausnützen einer Notlage und Gefährdung des Lebens (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/27). 4. Gegen diese Verfügung – der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung am 24. Mai 2022 zugegangen (Urk. 3/3; Urk. 8/28) – liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2). Sie stellt folgende Anträge: «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, datierend vom 18. Mai 2022 (Gesch.Nr. 2020/10005368) sei aufzuheben.

- 4 - 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro B-5 sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB, Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB sowie wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB und wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB anhand zu nehmen. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren auf die Stellung einer Sicherheitsleistung zu verzichten sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da die Voraussetzungen unentgeltlicher Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO erfüllt sind. 4. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus 7.7% MWST gemäss Gesetz.» 5. Die Staatsanwaltschaft reichte vorerst die verlangten Untersuchungsakten ein (Urk. 7 f.). Den Parteien wurde der Beschwerdeeingang mit einem Hinweis auf die sehr hohe Geschäftslast der Kammer formell mitgeteilt (Urk. 9). Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Nichtanhandnahme 1. Nach der Aufhebung der ersten Nichtanhandnahmeverfügung durch die angerufene Kammer ergänzte die Staatsanwaltschaft die Akten. Insofern beruht die Verfügung nun formell auf einem vollständigen Aktenbestand. Materiell äusserte sich die angerufene Kammer nicht dazu, ob eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt war, sondern sie hielt ausdrücklich fest, dass der Entscheid die materielle Beurteilung nicht präjudiziere (Beschluss UE210016-O vom 3. Dezember 2021 E. III.5). Ansonsten hätte sie den Entscheid nicht fassen können, ohne der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Hinweise zum weiteren Verfahrensgang (zit. Beschluss E. III.4) betrafen über die Vollständigkeit der Akten hinaus lediglich das von der Beschwerdeführerin bereits damals gerügte Fehlen einer Auseinandersetzung damit, ob das Erzwingen des vaginalen Geschlechtsverkehrs den Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190

- 5 - StGB und das Erzwingen von Oralverkehr den Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllten und ob die mutmassliche Androhung von Gewalt mit der für eine Nichtanhandnahme nötigen Sicherheit nicht nachgewiesen werden könnte, selbst wenn sie der Wahrheit entspräche (zit. Beschluss E. III.4.2 f.). Auch hierbei ging es also lediglich um den formellen Aspekt der Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und um die prozessökonomische Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft nicht bloss die genannten Akten ergänzt, sondern sich auch gleich mit diesem weiteren formellen Aspekt befasst. In der angefochtenen Verfügung setzt sich die Staatsanwaltschaft nun mit diesen Aspekten auseinander. Deren materielle Rechtmässigkeit ist im Folgenden anhand der dagegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin frei zu prüfen. 2. Die Staatsanwaltschaft geht nun in der erneuten, wiederum angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen davon aus, dass sich eine Untersuchung von vornherein als aussichtslos präsentiere, weil die beanzeigten bzw. fraglichen Tatbestände bereits gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien oder weil ihre Aussagen derart widersprüchlich und deshalb unglaubhaft seien, dass sich ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners nicht beweisen liesse (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht zusammengefasst geltend, es läge ein hinreichender Verdacht gegen den Beschwerdegegner wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB, Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB sowie wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB und wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vor, sodass eine Untersuchung zu eröffnen sei (Urk. 2). Nicht angefochten ist folglich die Nichtanhandnahme betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (vgl. Urk. 6 S. 5 ff.) und betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. Urk. 6 S. 10; Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie die Ausführungen zu den einzelnen Tatbeständen auf S. 9–18). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs-

- 6 sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO). 4. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann nach Gesagtem auch bei Fehlen eines zureichenden Tatverdachts erlassen werden, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Verdacht begründet gewesen war oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht dahingefallen ist. Die Stadtpolizei Zürich führte gestützt auf einen Anfangsverdacht aus einer Meldung des Staatssekretariats für Migration (SEM) an das Bundesamt für Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels, Ausnützen einer Notlage und Gefährdung des Lebens (vgl. Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/6/ 1–2). Die Stadtpolizei befragte die Beschwerdeführerin hierzu ausführlich in vier Einvernahmen am 7. November 2019, 22. November 2019, 9. Dezember 2019 und 18. Dezember 2019 (Einvernahmen I–IV; Urk. 8/4/3–5 bzw. unakturiert in Urk. 8/4).

- 7 - Zusätzlich befragte die Stadtpolizei die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 als Beschuldigte betreffend rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, wobei die Umstände des Aufenthalts beim Beschwerdegegner mit den mutmasslichen sexuellen Übergriffen ebenfalls Thema waren. Die Stadtpolizei klärte den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Hotel D._____ in Zürich sowie weitere Beweismittel ab. Videoaufnahmen des Eingangsbereichs dieses Hotels wurden bereits überschrieben. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war sie nicht mehr im Besitz der beiden Mobiltelefone und andere Unterlagen zur Untermauerung ihrer Aussagen waren nicht vorhanden oder nicht in ihrem Besitz (Urk. 8/ 1 S. 8 f.). In den Akten liegt auch das Dossier des SEM (Urk. 8/6), worin Informationen über den Beginn und den Verlauf des Asylverfahrens sowie eine umfassende Anhörung vom 23. August 2019 betreffend Menschenhandel und Dublin-Wegweisung (fortan: SEM-Anhörung) enthalten sind. Gestützt auf diese Aktenlage ging die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Anfangsverdacht dahingefallen ist und sich eine Eröffnung einer Untersuchung nicht rechtfertigt, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 5. Menschenhandel 5.1. Zunächst lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung den Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 StGB falsch ausgelegt und entsprechend zu Unrecht verneint, dass dieser Tatbestand erfüllt sein könnte (Urk. 2 Rz 22 ff.; Urk. 6 S. 4 f.). Zusammengefasst sei richtigerweise das Anwerben dem Handel gleichgestellt und solches liege in jeder psychischen Einwirkung auf eine Person, um sie zu Handlungen zu veranlassen, die geeignet seien, die faktische Verfügungsmöglichkeit über diese Person zu erlangen wie beispielsweise zur Reise ins Ausland. Als Tatmittel komme der nichteinvernehmliche Handel durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder andere Formen der Nötigung wie auch der einvernehmliche Handel durch Ausnützen der besonderen Hilflosigkeit oder Abhängigkeit oder durch Täuschung in Frage. Überdies sei, wie bereits in der Beschwerde vom 18. Januar 2021 ausgeführt, die Ausbeutung auch in einer Zweierstruktur zwischen Täter und Opfer strafbar und der Beschwerdegegner habe den tatbestandsmässigen materiellen Vorteil daraus

- 8 erzielt (Urk. 2 Rz 27 mit genauen Verweisen auf die genannte Beschwerdeschrift, Urk. 3/4 Rz 18–25, besonders Rz 23 f.). 5.2. Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). 5.2.1. Betreffend sexuelle Ausbeutung wurde der (frühere) Tatbestand ursprünglich nur auf eine Dreierkonstellation zwischen Händler, Opfer und Abnehmer angewandt (so noch BGE 96 IV 118 = Pra 60 Nr. 54 zum altrechtlichen Tatbestand des Frauen- und Kinderhandels, Art. 202 aStGB). Das Bundesgericht anerkannte aber bereits unter früherem Recht (aArt. 196 StGB), dass auch eine Zweierkonstellation allein zwischen dem Opfer und demjenigen, der das Opfer anwirbt, um es im eigenen Bordell sexuell auszubeuten, tatbestandsmässig ist (BGE 128 IV 117 E. 6 = Pra 91 Nr. 220; bestätigt in BGE 129 IV 81 E. 3.1). Diese Rechtsprechung wurde im Tatbestandsmerkmal des Anwerbens in die geltende Fassung von Art. 182 StGB überführt, so dass die Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Botschaft BBl 2005 2835; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1; vgl. auch Urteil 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [= BSK StGB], N 22 und 31 zu Art. 182 StGB). Soweit ersichtlich, wandte das Bundesgericht den Tatbestand bisher nur auf Konstellationen an, in denen die Opfer (auch) in der Schweiz in der Prostitution tätig waren, sei es im eigenen Etablissement des Anwerbers oder in einem anderen Etablissement (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2020 vom 17. Dezember

- 9 - 2020 E. 4.1). Die Situation, dass der Anwerber das Opfer zu seiner persönlichen sexuellen Befriedigung ausnutzt, ist davon nicht ohne Weiteres erfasst. 5.2.2. Ein Teil der Lehre schliesst ausdrücklich darauf, dass diese Fallkonstellation nicht tatbestandsmässig ist, weil eine solche Person keine Ausbeutung im Sinne von Einkünften anstrebe (Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume I, 3. Aufl. 2010, N 9 zu Art. 182 StGB; Stoudmann, in: Commentaire Romand, Code pénal, 2017, N 19 zu Art. 182 StGB; für die Voraussetzung eines materiellen Vorteils bzw. Entgelts auch Donatsch, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 20. Aufl. 2018 [OF-Kommentar], N 2 zu Art. 182 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022 [= BT I], § 5 N 30; vgl. auch Baur-Mettler, Menschenhandel und Zwangsprostitution in der Schweiz, Eine Analyse der Rechtsprechung und die Sicht betroffener Opfer und Prostituierter, Diss. 2014 S. 109 und 113). Dafür, dass es um ökonomische Vorteile gehe, spreche auch die nach Absatz 3 zwingend zu verhängende Geldstrafe (Corboz, a. a. O.; a. M. betreffend eines zwingenden materiellen Vorteils Delnon/Rüdy, BSK StGB, N 23 zu Art. 182 StGB, und Demko, ZStrR 2009, 202 f., nach denen auch eigene immaterielle Vorteile oder solche Dritter erfasst sein sollen; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 468; Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021 [= Praxiskommentar StGB], N 2 zu Art. 182 StGB; Schultz, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz – Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, Diss. 2020, S. 88 ff.; vgl. auch Perrin, La répression de la traite d’êtres humains en droit suisse, 2020, S. 418 ff. mit Hinweisen; nach Stratenwerth/Bommer, BT I, § 5 N 35, handelt es sich bei der zwingenden Ausgestaltung der Geldstrafe um eine redaktionelle Ungereimtheit). Ein anderes Argument gegen die Strafbarkeit stützt sich auf die Entstehungsgeschichte des Wortlauts. Weil nach der Botschaft die in Art. 182 StGB neu gefasste Formulierung «zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung» die in aArt. 196 StGB nicht mehr zeitgemäss empfundene Formulierung «um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten» ersetzen sollte (vgl. hierzu BBl 2005 2835), könne daraus und aus der noch früheren Entstehungsgeschichte zu aArt. 196 StGB nur geschlossen werden, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers die beabsichtigte sexuelle Handlung nicht zwischen Menschenhändler und

- 10 - Opfer, sondern nur zwischen Opfer und einem Dritten stattfinden solle (Karabayir- Günay, Der Menschenhandel, unter besonderer Berücksichtigung völkerrechtlicher Verträge, 2019, S. 384 ff.; vgl. auch Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie speciale, 2009, N 2511). Auf die gleichbleibende Bedeutung trotz der neuen Formulierung «zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung» weisen auch weitere Lehrmeinungen hin, ohne die fragliche Konstellation zu erwähnen (Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/ Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 182; Perrin, a. a. O., S. 375 f.). Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass diese Neuformulierung im Bereich der sexuellen Ausbeutung materiell keine Änderung gebracht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2 und seither etwa 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1; 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Darüber hinaus wird häufig auch nur auf die Strafbarkeit der Zweierkonstellation bzw. des Anwerbens und die Ausbeutung in Form der Zuführung zur Prostitution, pornografischer Darstellung oder zur Herstellung pornografischen Materials erwähnt, was nicht auf die Ausnutzung zu sexuellen Handlungen mit dem Anwerber selbst ausgerichtet ist (so Donatsch, OF-Kommentar, N 2 f. zu Art. 182 StGB; Trechsel/Mona, Praxiskommentar StGB, N 2 f. zu Art. 182 StGB; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 6 N 34; ferner Ackermann/Vogler/ Baumann/Egli, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 316; a. M. Leuenberger, Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, Analyse des schweizerischen Straftatbestandes unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben, 2018, S. 187, mit dem Argument, dass die in der Botschaft angegebenen Fälle von Ausbeutung mit dem Zusatz «insbesondere» versehen seien und somit nicht abschliessend verstanden würden; vgl. auch Schultz, a. a. O., S. 181 f., betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Zwangsheirat). 5.2.3. Die Tatbestandsvariante mit dem Zweck der sexuellen Ausbeutung erfasst aus diesen Gründen – hauptsächlich gestützt auf die Entstehungsgeschichte – nicht die Konstellation, dass jemand eine (volljährige) Person anwirbt zum (einzigen) Zweck, selbst an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von ihr an sich vornehmen zu lassen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass solches Handeln an-

- 11 dere Delikte gegen die sexuelle Integrität erfüllt, namentlich Art. 189, 190 und 193 StGB. 5.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der Beschwerdegegner sie der Prostitution zugeführt oder sie für pornografische Darstellungen oder zur Herstellung pornografischen Materials benutzt hätte. Ein allfälliges Anwerben durch den Beschwerdegegner hätte nur im Hinblick auf sexuelle Handlungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin und nicht auch zwischen der Beschwerdeführerin und Dritten stattgefunden. Entsprechend kann der Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt sein. 6. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung 6.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich dem Beschwerdegegner zu widersetzen, weil sie einerseits bereits gewaltsamen Übergriffen durch ihn ausgesetzt gewesen sei und er ihr auch damit gedroht gehabt habe, sie umzubringen, wenn sie seiner Ehefrau etwas erzählt hätte. Die Beschwerdeführerin habe ihm auch klar gesagt, dass sie dies nicht möge, also nicht damit einverstanden gewesen sei, und er habe sie auf den Mund geohrfeigt und ihr gesagt, sie solle den Mund halten, als sie (einmal) versucht habe, nach der Ehefrau zu rufen. Unter den gegebenen Umständen sei auch nachvollziehbar, dass sie grosse Angst davor gehabt habe, auf die Strasse gestellt zu werden, sollte sie sich gegen die Übergriffe zur Wehr setzen. Es könne nicht anders als menschenverachtend bezeichnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, diese Befürchtungen würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin den Oralverkehr aktiv in Kauf genommen habe, um in die Schweiz zu kommen und dort unter seiner Obhut verbleiben zu können (Urk. 2 Rz 33). Auf diese Ausführungen könne auch für den Tatbestand der Vergewaltigung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe teilweise sehr wohl versucht, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen. So habe sie ausgesagt, dass er sie beim ersten Aufenthalt einmal beschimpft und geschlagen habe, als sie erklärt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, und ihr zudem angedroht, sie umzubringen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 9. Dezember 2019 dann erwähnt habe, sie habe dem Beschwerdegegner nie

- 12 gesagt, dass ihr der Sex mit ihm nicht so passe, er hätte dies aber vielleicht an ihrem Gesichtsausdruck sehen können, zeige zwar auf, dass es tatsächlich gewisse mögliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin gebe. Diese hätten hingegen in weiteren Befragungen der Beschwerdeführerin entweder ausgeräumt oder aufgeklärt werden können und müssen. Die Schlussfolgerung, dass sich dieser Tatbestand aufgrund ihrer wenig glaubwürdigen Aussagen nicht anklagegenügend nachweisen lasse, erscheine klar verfrüht (Urk. 2 Rz 34 f.). 6.2. Der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit denselben Mitteln eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; je mit Hinweisen). 6.2.1. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3 = Pra 2022 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräf-

- 13 tige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/ 2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 und 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 6.2.2. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 148 IV 234 E. 3.3 = Pra 2022 Nr. 69; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/ 2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 und 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). 6.2.3. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen

- 14 - (BGE 148 IV 234 E. 3.4 = Pra 2022 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1). 6.3. Die Beschwerdeführerin sagte verschiedene Male aus, dass sie den Beschwerdegegner in Jamaika kennengelernt habe und er dort ihr «Sugar Daddy» gewesen sei, der ihr gegen sexuelle Dienstleistungen Geld gegeben habe (z. B. Urk. 8/6/2 SEM-Anhörung Frage/Antwort 58 ff.; Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 14 ff. und 21 ff.; Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 10 ff.; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 73 ff.). Zum Zweck ihrer (ersten) Reise in die Schweiz gab sie zwar auch an, es sei nicht um Sex mit dem Beschwerdegegner gegangen, sondern nur um die Kinderbetreuung (Urk. 8/ 6/2 SEM-Anhörung Frage/Antwort 82, 85 und 89; Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 106; vgl. auch Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 31 und Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 49). Doch wird aus anderen Aussagen von ihr klar, dass dies nicht stimmen kann. So gab sie bereits in der Anhörung beim SEM an, der Beschwerdegegner habe nur gesagt, dass er sie in die Schweiz holen möchte wegen Sex. Zwar sagte sie dann, sie habe «nicht wirklich» um diesen Zweck ihrer Reise in die Schweiz gewusst, er habe gesagt, sie müsse kommen, um sich um die Kinder zu kümmern, nur um dann auszuführen, dass der Beschwerdegegner seine Ehefrau «überzeugt» habe, dass sie wegen der Kinder komme (Urk. 8/6/2 Frage/Antwort 80 f.). In der Einvernahme vom 7. November 2019 sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Grund, weshalb sich die Ehefrau einverstanden erklärt habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) zu ihnen in die Schweiz kommen könne, gewesen sei, dass der Beschwerdegegner ihr (der Ehefrau) erzählt habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihnen beiden mit den Kindern helfen werde. Das sei aber nie sein Plan gewesen, sie habe den beiden aber trotzdem mit den Kindern geholfen (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 17). Der Beschwerdegegner habe sie jeweils in der Mitte der Nacht für Sex geweckt. Wenn sie am Morgen nicht aufgestanden sei, habe seine Frau ihn angerufen und sich bei ihm darüber beschwert. Er habe dann sie (die Beschwerdeführerin) angerufen und mit ihr gestritten, weil sie nicht aufgestanden sei. Er habe ihr gesagt, «der Deal» sei gewesen, dass sie am Morgen aufstehe, das habe er so seiner Frau erklärt (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 18). In der Einvernahme vom 22. November 2019 sagte die Beschwerdeführerin aus, die Idee, dass sie in die Schweiz reisen könnte, sei plötzlich da gewesen; es sei die Idee des Beschwerdegegners gewesen und er habe gesagt,

- 15 es sei schön hier, wenn man Geld habe. Auf Nachfrage nach weiteren Erzählungen zu dieser Idee und warum die Beschwerdeführerin hierher kommen solle, gab die Beschwerdeführerin an, sie denke, das sei wegen des Sex gewesen. Der Beschwerdegegner habe ihr erzählt, dass seine Frau keinen Sex mit ihm wolle. Das habe er ihr nicht wirklich gesagt, aber als sie in E._____ [Stadt in Jamaika] gewesen sei, habe er ihr direkt gesagt, dass der einzige Grund, weshalb er ihr Geld gebe, dieser sei, dass sie Sex mit ihm habe. Er habe ihr direkt gesagt, dass seine Frau keinen Sex wolle (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 58 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie eingeweiht gewesen sei in den Plan, dass seine Frau sich nur mit ihrer Einreise einverstanden erklärt gehabt habe, weil der Beschwerdegegner seiner Frau angegeben gehabt habe, die Beschwerdeführerin komme hierher, um auf die Kinder aufzupassen. Die Beschwerdeführerin sagte auch, dass es nie der Plan des Beschwerdegegners gewesen sei, dass sie tatsächlich auf die Kinder aufpasse. Ihm sei es vor allem um den Sex gegangen, nicht darum, dass sie sich um die Kinder kümmere (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 73 f.). In der nächsten Einvernahme verneinte sie zuerst einen Gedanken, dass der Beschwerdegegner sie für sexuelle Zwecke in die Schweiz habe holen wollen. Er habe immer gesagt, dass er sie wegen der zwei Kinder hier möchte. Auf Nachfrage räumte sie dann ein, er habe vielleicht einmal erwähnt, dass sie Sex haben würden, aber nicht jeden Tag. Aber die meisten Gespräche seien über die Kinder gewesen (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 106 f.). Zur zweiten Einreise in die Schweiz sagte sie aus, der Beschwerdegegner habe gewollt, dass sie sich um die Kinder kümmere, das sei die einzige Möglichkeit gewesen, dass seine Frau ihrer Rückkehr in die Schweiz zustimmen würde (Urk. 8/ 4/5 Frage/Antwort 179). Im Gegenzug versprach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass er ihr alles geben bzw. kaufen würde, was sie möchte, darunter auch ein iPhone. Die Beschwerdeführerin ihrerseits fand es offensichtlich aufregend, dass sie aus Jamaika in ein reicheres Land gehen konnte, und verliess sich darauf, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz für sie finanziell sorgen würde (Urk. 8/ 4/4 Frage/Antwort 63 und 68 ff.; vgl. auch Urk. 8/6/2 Frage/Antwort 83). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2019 verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob der Beschwerdegegner einmal eine Äusserung dahingehend gemacht habe,

- 16 dass er für sie aufgekommen sei und sie ihm die Kosten für das Hotel und den Flug zurückerstatten müsse. Sie fügte an, das erste Mal habe ein gewisser Druck bestanden, sie habe ihn immer gefragt, ob er das Ticket endlich bezahlt habe, damit sie in die Schweiz kommen könne. Das zweite Mal habe er bestimmt, dass er das Ticket kaufen werde (unakturierte Einvernahme in Urk. 8/4 Frage/Antwort 47). Die Beschwerdeführerin drängte also selbst darauf, in die Schweiz zum Beschwerdegegner kommen zu können. All diese Aussagen der Beschwerdeführerin lassen keinen Zweifel offen, dass sie in den Plan eingeweiht war, der Ehefrau des Beschwerdegegners gegenüber anzugeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) (nur) wegen der Kinder in die Schweiz komme, damit sie und der Beschwerdegegner ihre in Jamaika begonnene sexuelle (Kunden-)Beziehung unter diesem Vorwand in der Schweiz fortsetzen können. Andernfalls wäre es nicht nötig gewesen, die Ehefrau des Beschwerdegegners davon zu «überzeugen», dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bei den Kindern mithilft. Für diesen Plan – oder eben «Deal» – musste sie am Morgen jeweils aufstehen und mit den Kindern helfen. Im Gegenzug würde der Beschwerdegegner ihr freie Kost und Logis geben und auch die weiteren Kosten für den Aufenthalt bezahlen. Das bestätigte sie auch noch einmal in ihrer letzten Einvernahme: Als Grund für die Bezahlung der Reisekosten durch den Beschwerdegegner gab sie an, dass sie Sex zusammen gehabt hätten und er ihr gesagt habe, seine Frau würde ihm keinen Sex geben. Ihr habe nicht gefallen, dass er dann jeden Abend Sex gewollt habe, weil sie dann am nächsten Morgen müde sei und Vorwürfe erhalte, warum sie nicht früher aufstehe und mit den Kindern helfe (Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 127 f.). 6.4. Die Beschwerdeführerin machte widersprüchliche Angaben dazu, wie oft die sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdegegner in der Schweiz stattgefunden haben sollen (vgl. auch Urk. 6 S. 8): Zu Beginn gab sie zum ersten Aufenthalt über vier Monate an, dass die sexuellen Handlungen drei Mal in der Woche stattgefunden hätten (Urk. 8/6/2 SEM-Anhörung, Frage/Antwort 56). Bei der Polizei war ihre Aussage, der Beschwerdegegner sei jede Nacht um Mitternacht für Sex zu ihr gekommen, ausser wenn sie ihre Periode gehabt habe (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 84;

- 17 - Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 98). Danach schränkte sie ein, dass sie an den Sonntagen nie Sex gehabt hätten (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 99). In der letzten Einvernahme am 16. Juli 2020 war es dann wieder jede Nacht, wenn sie ihre Periode nicht gehabt habe (Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 173). 6.5. Mit Blick auf die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung ist entscheidend, ob die sexuellen Handlungen in der Schweiz jeweils auch während ihrer Ausführung freiwillig waren bzw. ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich zumutbar dagegen zu wehren, wenn sie mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Auch hierzu machte sie ganz unterschiedliche Angaben: 6.5.1. Zentral ist für diese Beurteilung, wie die Beschwerdeführerin einen Streit mit dem Beschwerdegegner schilderte, nachdem er und seine Familie am 10. Februar 2019 aus Jamaika zurück in die Schweiz gekommen waren und die Beschwerdeführerin zuvor während der Abwesenheit der ganzen Familie von rund zwei Monaten alleine in der Familienwohnung in der Schweiz gelebt hatte. Nach der Beschwerdeführerin ging es darum, dass der Beschwerdegegner auf ihrem Telefon Nachrichten eines Schweizer Mannes fand und ihr vorwarf, Männer ins Haus gebracht und mit diesen Sex gehabt zu haben. Darauf soll er sie geschlagen und mit Fusstritten traktiert sowie ihr das Telefon weggenommen haben. Am nächsten Tag habe er sie auch noch gewürgt und bedroht. Etwa eineinhalb Wochen später hätten er und seine Frau ein Ticket für sie (die Beschwerdeführerin) zurück nach Jamaika gekauft, weil er zu seiner Frau gesagt habe, er denke, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr länger bei ihnen bleiben wolle. Das habe sie erfahren, als sie gehört habe, wie seine Frau ihm gesagt habe, er müsse ihr (der Beschwerdeführerin) am nächsten Tag mitteilen, dass sie packen solle, damit sie ihren Flug am folgenden Tag erwische (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 18 f.; vgl. auch Urk. 8/6/2 SEM- Anhörung Frage/Antwort 44). In einer späteren Einvernahme bestätigte sie Schläge, Fusstritte und ein Würgen durch den Beschwerdegegner, nachdem er Nachrichten von einem Schweizer Mann auf ihrem Telefon gelesen gehabt und ihr vorgeworfen habe, mit einem Mann in seinem Bett Sex gehabt zu haben (Urk. 8/ 4/5 Frage/Antwort 115 ff.). Sie verneinte dann, dass der Beschwerdegegner noch Sex von ihr gewollt habe an diesem Abend. Sie habe ihn danach nicht mehr sehen

- 18 wollen. Danach hätten sie keinen Sex mehr gehabt bis zu ihrer Abreise (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 135). Diese Abreise fand am 23. Februar 2019, also knapp zwei Wochen später statt (Urk. 8/1; Ausreisestempel in der Passkopie im Anhang von Urk. 8/4/6). Einerseits standen diese (mutmasslichen) körperlichen Misshandlungen in keinem Zusammenhang mit einer Nötigung zu sexuellen Handlungen. Andererseits wollte sie ihn nicht mehr sehen und schilderte keine weiteren sexuellen Übergriffe bis zu ihrer Abreise, obwohl diese zuvor täglich oder dreimal wöchentlich stattgefunden haben sollen. Diese Schilderungen zeigen deshalb, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, sich den sexuellen Handlungen durch den bzw. mit dem Beschwerdegegner zu entziehen, wenn sie solche tatsächlich nicht wollte. 6.5.2. Damit in Einklang stehen auch verschiedene weitere Schilderungen der Beschwerdeführerin. So entsteht wiederholt der Eindruck, dass ihr nicht die sexuellen Handlungen an sich unangenehm gewesen waren, sondern die Tatsache, dass sie wegen des Zeitpunkts mitten in der Nacht müde war und sich trotzdem am nächsten Morgen um die Kinder kümmern musste (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 18; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 128; vgl. auch Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 10; unakturierte Einvernahme in Urk. 8/4 Frage/Antwort 59 ff.; Urk. 8/6/2 Frage/Antwort 118). An anderer Stelle sagte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner hätte an ihrem Gesichtsausdruck erkennen müssen, dass sie nicht in Stimmung sei, während sie gleichzeitig sagte, ihr Gesichtsausdruck beim (einvernehmlichen) Sex mit dem Beschwerdegegner in Jamaika sei gleich gewesen (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 108 ff., auch Frage/Antwort 95 ff.; vgl. hierzu Urk. 6 S. 8 f.). Auch für die Zeit im Hotel D._____ in Zürich vom 23. Juni 2019 bis 2. Juli 2019 sagte sie aus, sie sei mit dem Sex dort «nicht einverstanden und nie nicht einverstanden gewesen, d. h. sie habe es nicht abgelehnt». Sie sei nicht einverstanden gewesen, habe ihm das aber nicht gesagt. Sie habe einfach mitgemacht und sich nicht gewehrt. Es sei korrekt, dass er sie weder mit Gewalt noch mit Drohungen oder Fluchen zum Sex habe zwingen müssen (unakturierte Einvernahme in Urk. 8/4 Frage/Antwort 39 ff.). In diesen Schilderungen sind keine Nötigungen durch den Beschwerdegegner ersichtlich. Gleichzeitig wäre daraus für den Beschwerdegegner auch kein Widerstand der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Auch das erste Mal Sex in der Schweiz am

- 19 - Abend ihrer (ersten) Ankunft schildert sie so, dass sie zwar gesagt habe, sie wolle das «nicht wirklich», worauf der Beschwerdegegner auf Patois gesagt habe: «Mein Mädchen, fange nicht an mit diesem Benehmen!» Dann habe es eine Weile gedauert, bis sie ihre Kleider ausgezogen gehabt habe, und dann hätten sie begonnen, Sex zu haben (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 16). Ausgezogen habe sie sich, weil sie gewusst habe, dass er sonst anfangen würde zu fluchen oder zu streiten (Urk. 8/ 4/5 Frage/Antwort 18, auch 34). Er habe immer angefangen zu fluchen, wenn sie ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle (Frage/Antwort 19). Dabei habe sie Angst gehabt, weil sie nicht gewollt habe, dass er sie schlage oder aus dem Haus schicke. Er habe sie ja bereits geschlagen (Frage/Antwort 43 ff.). Dann aber gab sie an, dass dies gewesen sei, bevor er sie nach Jamaika zurückgeschickt habe, und sie bestätigte, dass er sie davor nie geschlagen hatte. Sie habe ihn nicht einschätzen können, sie habe ja nicht gewusst, wie wütend er werden könne (Frage/Antwort 46 ff.; vgl. Frage/Antwort 165). Fluchen oder Streiten ist kein Drohen und genügt auch nicht als psychischer Druck. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin rückblickend ihre Erfahrung aus dem zuvor schon geschilderten Streit auf die sexuellen Handlungen davor projizierte. Ganz ähnlich erscheint dies auch bezogen auf die Möglichkeit, sich gegen den Beschwerdegegner zu wehren, indem sie sich an dessen Ehefrau gewandt hätte. Als Begründung, weshalb sie nicht aus dem Zimmer zur Ehefrau des Beschwerdegegners gegangen sei, gab sie an, sie kenne sie (die Ehefrau) nicht so gut. Als sie (die Ehefrau) die Nachrichten der Beschwerdeführerin auf dem Telefon des Beschwerdegegners gelesen habe, habe die Ehefrau sie aus dem Haus geworfen. Daher habe sie nicht gewusst, wie sie reagieren würde in der Nacht (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 64). Diese Antwort ist nicht logisch. Das Lesen der Nachrichten mit dem Rauswurf fand ganz am Schluss ihres Aufenthaltes bei der Familie des Beschwerdegegners am 23. Juni 2019 statt und kann nicht Grundlage dafür gewesen sein, weshalb die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit davor nicht zur Ehefrau gegangen ist. Die Antwort lässt vielmehr (auch hier) den Eindruck einer Begründung entstehen, die sich erst im Rückblick ergeben hat. 6.5.3. Betreffend Schläge durch den Beschwerdegegner gibt es weitere Ungereimtheiten: So verweist die Beschwerdeführerin für die Anwendung von Gewalt auf ihre

- 20 - Aussagen im Asylverfahren (Urk. 2 Rz 26 und 35), wo sie in der Tat aussagte, der Beschwerdegegner habe nach Ablehnung von Geschlechtsverkehr angefangen, sie zu beschimpfen, und er habe sie geschlagen. Danach habe sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt. Das sei das erste Mal gewesen, als sie hier im Oktober angekommen sei und es sei weitere Male passiert bzw. immer, wenn er mit ihr Geschlechtsverkehr gewollt habe (Urk. 8/6/2 SEM-Anhörung Frage/Antwort 30– 39). Dies steht jedoch im Widerspruch zur soeben referierten, späteren Aussage bei der Polizei, wonach der Beschwerdegegner sie erst beim Streit nach seiner Rückkehr zum ersten Mal geschlagen habe, was sie im Übrigen weitere Male bestätigte, auch dass es nie zu Schlägen vor dem Sex gekommen sei (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 51 und 165). Dass er sie auf den Mund geschlagen haben soll, als sie einmal nach der Ehefrau des Beschwerdegegners habe rufen wollen (Urk. 2 Rz 33), sagte sie zwar ebenfalls so im Asylverfahren aus (Urk. 8/6/2 SEM-Anhörung Frage/Antwort 50 und 53). Auch das bezog sie später jedoch eindeutig einzig auf den Streit bei dessen Rückkehr aus Jamaika (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 18; Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 119 f.). Schläge oder andere körperliche Gewalt durch den Beschwerdegegner nach diesem Streit, während ihres zweiten Aufenthalts in der Schweiz, schilderte sie keine. Insofern ist bereits aufgrund ihrer eigenen Aussagen davon auszugehen, dass sie nicht durch Schläge zu sexuellen Handlungen genötigt wurde. 6.5.4. Auch beim noch verbleibenden möglichen Nötigungsmittel der Drohung sind die Aussagen der Beschwerdeführerin von Ungereimtheiten begleitet: Während sie in der SEM-Anhörung zunächst Drohungen schilderte und dann aber von Beschimpfungen und Schlägen sprach (Urk. 8/6/2 SEM-Anhörung Frage/Antwort 28 und 31), schwächte sie in der polizeilichen Einvernahme Schläge zu Drohungen ab (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 51). Gleichzeitig sagte sie pauschal aus, der Beschwerdegegner habe ihr jedes Mal, wenn sie Streit gehabt hätten, gedroht, sie umzubringen, und direkt vor dem Sex, wenn sie nicht damit einverstanden gewesen sei (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 51 ff.). Auf Nachfrage, ob er sie jedes Mal vor dem Sex habe bedrohen müssen, gab sie dann sehr umständlich an: «Wenn ich nicht damit einverstanden war und ich war nie damit einverstanden, dann ja. Darum ja.» (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 56). Konkrete Drohungen schilderte sie nur beim bereits

- 21 erwähnten Streit nach der Rückkehr des Beschwerdegegners (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 19; Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 142 ff.) und vor ihrer zweiten Einreise in die Schweiz (vgl. vorne; SEM-Anhörung Frage/Antwort 110; Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 6; Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 177 ff.; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 155) sowie ganz am Schluss ihres zweiten Aufenthalts vor und nach ihrem Gang zur Polizei (SEM-Anhörung Frage/Antwort 27, 121; Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 7). Diese Drohungen standen nicht im Zusammenhang mit einer Nötigung zu sexuellen Handlungen. Auf die geltend gemachte Drohung vor der zweiten Einreise in die Schweiz ist noch einzugehen (E. II.6.5.5). Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Beschwerdeführerin den Oralsex gegen ihren Willen erst spät, in der dritten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2019 zum ersten Mal erwähnte und dies auch erst auf explizite Nachfrage der einvernehmenden Polizistin (Urk. 6 S. 8; Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 68 ff.). Verglichen mit ihren ausführlichen Aussagen zu den für sie wichtigsten Geschehnissen in den ersten beiden Einvernahmen erstaunt dies in der Tat und spricht dagegen, dass sie den Oralverkehr als erzwungen erlebte. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit dieser Würdigung in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinander (vgl. Urk. 2 Rz 33; Urk. 6 S. 8). 6.5.5. Sodann fallen zu den Umständen des zweiten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz folgende Widersprüche auf: Einmal soll sie die ganze zweite Aufenthaltsdauer von über einem Monat in der Schweiz im Hotel gewohnt haben, wo sie direkt vom Beschwerdegegner alleine hingebracht worden sei und wo es jeden Abend ausser an den Wochenenden zu Sex gekommen sein soll, während sie sich tagsüber frei habe bewegen können und jeweils im See schwimmen gegangen sei (Urk. 8/6/2 Frage/Antwort 113 ff.). In der zweiten Version wurde sie von der Familie abgeholt und wohnte bis zu ihrem Geburtstag gemeinsam in der Wohnung. Der Aufenthalt im Hotel soll nur noch rund eine Woche gewesen sein; die Zeit habe sie im Hotel damit verbracht, Filme zu schauen, während der Beschwerdegegner jeden Abend ausser am Wochenende vorbeigekommen sei und sie auf sein Verlangen Sex gehabt hätten. Schliesslich sollen es in den etwa neun Tagen nur noch etwa drei Mal Sex gewesen sein, weil

- 22 sie danach ihre Periode gehabt habe (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 6 f.; Urk. 8/4 unakturiert, Frage/Antwort 20, 24 f., 28, 30 ff.; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 52, 57, 60, 172, 174). Nebenbei ergibt sich ein weiterer Widerspruch zu den polizeilichen Abklärungen, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Meldeschein am 23. Juni 2019 zwar im Hotel ankam, am 24. Juni 2019 aber bereits wieder abreiste (Urk. 8/1 S. 7). Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie bereits bei der zweiten Einreise über ein Rückflugticket am 3. Juli 2019 um 7.00 Uhr zurück nach Jamaika verfügte (Urk. 8/4, unakturierte Einvernahme vom 18. Dezember 2019 Frage/Antwort 53 und 55; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 44). Erst unmittelbar davor, am 2. Juli 2019, wandte sie sich an eine Polizeistelle, weil sie nicht zurückgehen wollte, und beantragte Asyl (Urk. 8/4, unakturierte Einvernahme vom 18. Dezember 2019 Frage/Antwort 62 ff.). Zwar gab sie auch später gegenüber der Polizei an, dass ein Rückflugticket nicht wirklich ihre Wahl gewesen sei (Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 44) und sie nicht nach Jamaika zurückgehen wolle, weil sie dann wieder das Gleiche hätte machen müssen wie zuvor (Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 43). Gleichzeitig sagte sie aber aus, sie habe sich in Jamaika nicht wieder prostituieren und Jamaika nicht ein zweites Mal verlassen wollen, «dies» (die Rückkehr in die Schweiz) sei unter Drohung des Beschwerdegegners mit bewaffneten Männern in E._____ erfolgt. Sie habe eine Arbeit in einem Musikladen gefunden, ihr eigenes Geld verdienen können und dort weiter arbeiten wollen (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 6; Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 168, 178 f.; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 155, 166; Urk. 8/4, unakturierte Einvernahme vom 18. Dezember 2019 Frage/Antwort 7 ff.; Urk. 86/2 SEM-Anhörung Frage/Antwort 112). Dann wiederum gab sie an, hauptsächlich in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, weil es hier so schön sei (Urk. 8/4, unakturierte Einvernahme vom 18. Dezember 2019 Frage/Antwort 6) bzw. sie glaube, sie sei wegen der Drohung in die Schweiz gereist, sie erinnere sich nicht mehr genau daran (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 184). Es ist völlig widersprüchlich, ob sie nun gerne zurück in die Schweiz kam oder ob sie Jamaika gar nicht (mehr) verlassen wollte. Gegen eine unfreiwillige erneute Einreise in die Schweiz spricht auch, dass sie gemäss ihren Aussagen nach der Rückkehr von der Schweiz nach Jamaika auf ihr Verlangen vom Beschwerdegegner Geld erhielt, um sich ein neues Telefon kaufen zu können, obwohl er dies zunächst mit der Begründung ablehnte, sie würde sonst

- 23 anderen Männern Nachrichten schicken (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 6). Sie war also in der Lage, vom Beschwerdegegner weiterhin Geld für ihre Zwecke zu verlangen und das auch ohne direkten Bezug zu sexuellen Gegenleistungen. Sodann ergibt sich aus ihrer vierten polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2019, dass der Beschwerdegegner ihr an ihrem Geburtstag, also am 23. Juni 2019, als er sie ins Hotel D._____ brachte, erzählt habe, er kenne eine Möglichkeit, dass sie vielleicht hier in der Schweiz bleiben könne, und habe ihr erklärt, wie sie Asyl beantragen könne (Urk. 8/4, unakturierte Einvernahme vom 18. Dezember 2019 Frage/Antwort 48 ff.). Sie beantragte dann jedoch nicht sofort Asyl, was sie nicht weiter erklären konnte (Frage/Antwort 54), sondern erst kurz vor ihrem schon bei der Einreise bekannten Rückflugtermin. Zudem sagte sie aus, sie habe nicht wirklich ein Asylgesuch gestellt, sondern bei der Polizei einfach erklärt, dass sie nicht nach Jamaika zurück wolle (Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 43). Im Asylverfahren äusserte sie dann offenbar noch Absichten, jemanden zu heiraten, um in der Schweiz bleiben zu können (Urk. 8/6/1, Ergänzung vom 29. Juli 2019 zur Beschwerde vom 23. Juli 2019 S. 2 und Bericht vom 26. Juli 2019 von MayDay). Damit ergeben sich erhebliche Zweifel an der Motivation der Beschwerdeführerin für ihren Asylantrag, an ihrer (teilweise behaupteten) Widerwilligkeit einer erneuten Einreise in die Schweiz und damit letztlich an der Rolle des Beschwerdegegners als ihr mutmasslicher Peiniger hier in der Schweiz. 6.6. Zwar ist es in der Tat häufig, dass in den Aussagen von Geschädigten gewisse Widersprüche auftreten und dies nicht per se gegen deren Glaubhaftigkeit spricht (vgl. Urk. 2 Rz 16; ferner BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Das ändert jedoch dann, wenn wie bei der Beschwerdeführerin die Widersprüche in den Aussagen selbst oder zu objektiven Beweismitteln das Kerngeschehen betreffen und gravierend sind, oder wenn die Widersprüche zwar das Nebengeschehen betreffen, aber dazu führen, dass sich das Kerngeschehen nicht wie geschildert abgespielt haben kann. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit all diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, sondern erwähnt lediglich einen einzigen, nämlich denjenigen, dass sie dem Beschwerdegegner nie gesagt habe, dass ihr der Sex mit ihm nicht so passe, aber er hätte dies vielleicht an ihrem Gesichtsausdruck sehen können (Urk. 2 Rz 35). Sie leitet aus dem Vorhandensein von Wi-

- 24 dersprüchen ab, dass sie in einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dazu zu befragen sei (vgl. Urk. 2 Rz 16). Dabei ist aber aus den ausführlich zitierten Einvernahmen ersichtlich, dass bereits die einvernehmenden Polizeibeamten sie mit den diversen Widersprüchen konfrontierten. Gleichzeitig blieben die gezeigten Widersprüche in zentralen Punkten bestehen und eine solche Beweislage rechtfertigt auch nach der Beschwerdeführerin eine Beendigung des Strafverfahrens (vgl. Urk. 2 Rz 16). Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich zu ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur noch jene des Beschwerdegegners (Urk. 2 Rz 16, 18, 35, 46). Weitere Beweisanträge stellte sie weder im Ermittlungsverfahren noch zeigt sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf, durch welche anderen Beweise sich die Vorwürfe noch erstellen lassen könnten. Im Ermittlungsverfahren beantwortete sie die Frage nach Western-Union-Quittungen, Nachrichten, Briefen, Telefonen, E-Mails oder anderen Unterlagen zum Beleg ihrer Erzählung damit, dass sie mit ihrer Schwester schauen werde, ob sie auf ihrem Apple Computer noch etwas habe; sie werde beim nächsten Mal das bringen, was sie noch habe. Sie habe in ihrem Koffer ihr altes Telefon. Das habe aber keinen Akku mehr. Wenn sie es aufladen könnte, seien da noch Nachrichten zwischen dem Beschwerdegegner und ihr (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 81). Beim nächsten Mal gab sie dann an, dass ihre Schwester nach Quittungen für die Überweisungen suche. Der Beschwerdegegner habe ihr (der Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2019 ein E-Mail geschickt, in dem er sie gefragt habe, weshalb sie ihm nicht mitgeteilt habe, ob es ihr gut gehe. Sie habe darauf nicht geantwortet. Leider habe sie keine anderen Nachrichten oder E-Mails des Beschwerdegegners. Das Telefon ihrer Schwester sei kaputt gegangen, auch diese habe keine Nachrichten mehr (Urk. 8/4/5 Frage/Antwort 5). Im Koffer habe sie nichts gefunden (Frage/Antwort 6). Das Nokia-Telefon mit dem Mobilfunkvertrag sei ihr in F._____ gestohlen worden, die Rufnummer wisse sie nicht mehr (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 117, 119). Es sind daher auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, mit denen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und ihre widersprüchlichen Aussagen noch weiter klären liessen. Entsprechend war die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet, betreffend sexuelle Nötigung und Vergewaltigung eine Untersuchung zu eröffnen.

- 25 - 7. Ausnützung einer Notlage 7.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei hier in der Schweiz vollkommen vom Beschwerdegegner (und von dessen Ehefrau) abhängig gewesen und habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als die sexuellen Handlungen mit ihm zu erdulden. Die Abhängigkeit begründet sie damit, dass sie über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt habe, dass sie in der ständigen Angst gelebt habe, bei einer Verweigerung der «Dienste» auf die Strasse gestellt zu werden, dass sie offenbar bis zu ihrer Verbringung ins Hotel D._____ am 23. Juni 2019 nicht im Besitze der Unterlagen betreffend ihren Rückflug nach Jamaika gewesen sei und nicht gewusst habe, ob und wie sie ein Flugticktet habe buchen oder umbuchen können, dass sie sehr jung gewesen sei und überhaupt kein Deutsch verstanden habe, dass sie keinerlei Kontakte in Zürich oder in der übrigen Schweiz gehabt habe, denen sie sich hätte anvertrauen können, und dass sie auch nicht gewusst habe, bei welchen Stellen oder Institutionen sie hätte Hilfe erhalten können (Urk. 2 Rz 26, 28, 37, 39, vgl. auch Rz 32). Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Umstände – sie habe sich jederzeit an die Polizei wenden können, sie habe sich frei bewegen können, sie habe einen Reisepass und einen Wohnungsschlüssel gehabt – seien objektiv zwar zutreffend, aber nicht unbedingt relevant, weil die geforderte Notlage oder Abhängigkeit jedenfalls in der Vorstellung der Beteiligten bestehen müsse (Urk. 2 Rz 37). 7.2. Der Ausnützung einer Notlage macht sich strafbar, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt (Art. 193 Abs. 1 StGB). 7.2.1. Die Zwangssituation wird in diesen Fällen nicht (wie bei Art. 189 f. StGB) durch den Täter ausgeübt, sondern sie wirkt unabhängig von der Person des Täters auf das grundsätzlich selbstbestimmte Opfer. Das Opfer befindet sich bereits in einer Zwangssituation, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen Übergriff auf das Opfer auszuführen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.9 mit Hinweis). Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch

- 26 nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.2; 131 IV 114 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 2.3.1). 7.2.2. Ein Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit liegt vor, wenn zwischen der (nicht vom Täter geschaffenen) Zwangssituation und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat. Ein Ausnützen liegt nicht vor, wenn die betroffene Person freiverantwortlich in die sexuellen Handlungen eingewilligt oder gar die Initiative dazu ergriffen hat (BGE 131 IV 114 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 2.3.1). Das Ausnützen einer Notlage ist zu verneinen bei einer drogenabhängigen Prostituierten, die mit einem Freier gegen übliches Entgelt gewöhnlichen sexuellen Verkehr vorgenommen hatte. Bejaht wird die Notlage hingegen bei Drogenprostituierten, wenn der Täter die Gelegenheit wahrnimmt, um besonders tiefe Preise oder gefährliche bzw. unerwünschte Sexualpraktiken, z. B. ungeschützten Sexualverkehr, durchzusetzen, insbesondere in Fällen, in denen diese dringend Geld für den nächsten Drogenkauf benötigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.4 mit Hinweisen). 7.2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist 7.3. 7.3.1. Zum einen lässt die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen unerwähnt, dass sie nach ihren eigenen Angaben auch über ein Mobiltelefon in der Schweiz verfügte, zuerst eines zum Mitbenutzen in der Wohnung, dann erhielt sie ein eigenes, als die Ehefrau des Beschwerdegegners für sie auf ihre Frage nach einer SIM-

- 27 - Karte einen Mobilfunk-Vertrag abschloss (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 117). Damit schrieb sie an ihren freien Nachmittagen und am Abend vor dem Einschlafen Nachrichten mit Leuten in ihrer Heimat Jamaika (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 82). Am Nachmittag habe sie jeweils neben dem Nachrichtenschreiben fern geschaut bzw. Zeit für sich gehabt (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 82, 90; vgl. auch Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 18). Sie bestätigte, dass sie einen Wohnungsschlüssel hatte und weggehen konnte, wenn sie dies wollte (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 101). Das tat sie nach ihren eigenen Schilderungen auch: Sie habe jedes Tram genommen, das vom Hauptbahnhof wegfahre und sei bis zur Endstation gefahren. Manchmal habe sie auch einen Burger gekauft (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 97). Sie konnte sich also tatsächlich in ihrer regelmässigen freien Zeit völlig frei bewegen und fand sich offensichtlich auch in der Stadt Zürich problemlos zurecht, wobei sie sich auch verpflegen konnte. Es ist aus ihren Aussagen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ihr den Reisepass abgenommen hätte, um so ihre Bewegungsfreiheit und namentlich die Rückkehr nach Jamaika einzuschränken bzw. zu verhindern. 7.3.2. Zum anderen ist der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie zwar kein Deutsch sprach, aber englischer Muttersprache ist, was sie an ihrem Aufenthaltsort in der Stadt Zürich keineswegs isolierte oder ausser Stande setzte, sich zurecht zu finden oder auch Hilfe zu holen. Hinzu kommt, dass sie bei ihrem ersten Aufenthalt ab dem 25. Oktober 2018 während rund eineinhalb Monaten mit dem Beschwerdegegner im gemeinsamen Haushalt wohnte. Dort verfügte sie über ein eigenes Zimmer, das sie auch abschliessen konnte (Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 96). Von der Abreise des Beschwerdegegners nach Jamaika am 10. Dezember 2018 lebte sie bis zur Rückkehr der Familie am 10. Februar 2019 zwei Monate ohne ihn bzw. ab etwa Weihnachten 2018 sogar ganz alleine in der Wohnung seiner Familie (Urk. 8/4/3 Frage/Antwort 18; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 63). Für diese Zeit erhielt sie Fr. 400.– Essensgeld. Wenn sie geltend macht, dies habe nicht gereicht, sie habe von einem Nachbarn Fr. 200.– ausleihen müssen (Urk. 2 Rz 37; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 62, tatsächlich wohl eine Nachbarin, Urk. 8/ 4/5 Frage/Antwort 163 f. und Urk. 8/4/4 Frage/Antwort 115), so ist daraus noch keine Notlage im Sinne von Art. 193 StGB ersichtlich. Einerseits hat der Beschwerdegegner die Situation in dieser Zeit gerade nicht ausgenützt. Andererseits war die

- 28 - Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, sich selbst zu helfen und sich an andere Personen zu wenden. Für den zweiten Aufenthalt ab dem 30. Mai 2019 wohnte sie wieder in der Familienwohnung, schlief diesmal aber offenbar im Esszimmer (Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 81 f.). Der Aufenthalt war mit dem Rückflugticket am 3. Juli 2019 von vornherein auf rund einen Monat beschränkt. Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde (Urk. 2 Rz 37) war sie von Beginn weg im Besitz des Rückflugtickets, es handelte sich um ein Hin- und Rückflugticket (Urk. 8/4 unakturierte Einvernahme Frage/Antwort 55). Auch während dieses Aufenthalts verfügte sie über ein (jamaikanisches) Mobiltelefon (Urk. 8/4 unakturierte Einvernahme Frage/Antwort 37). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe vom Beschwerdegegner pro Tag nur gerade jeweils Fr. 10.– fürs Essen erhalten und sich davon Brot und Butter im Coop kaufen können (Urk. 2 Rz 37; Urk. 8/4/6 Frage/Antwort 175), so ist dem ihre Aussage an anderer Stelle entgegenzuhalten, dass sie von ihm Fr. 50.– fürs Essen erhalten habe und im Coop vis-à-vis vom Bahnhof für Fr. 7.– essen konnte, je nach Menge, und am Morgen habe sie (zusätzlich) Butter und Brot gekauft (Urk. 8/4 unakturierte Einvernahme Frage/Antwort 35 f.). Dies ist zwar immer noch bescheiden, aber nicht derart extrem wie ihre Darstellung in der Beschwerde mit lediglich Brot und Butter am Abend. 7.3.3. Schliesslich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin um die gegenseitig beabsichtigte Fortsetzung der sexuellen Beziehung zum Beschwerdegegner und deren Umstände in der Schweiz wusste, als sie in die Schweiz reiste (E. II.6.3). Sie unterlag daher keinem Irrtum über ihren Aufenthalt hier. Gleichzeitig geht aus der dargelegten Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz sowohl bezüglich ihrer Alltagsgestaltung als auch der sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdegegner nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Notlage befand oder dass der Beschwerdegegner eine allfällige Notlage derart ausgenutzt hätte, dass sie nur deswegen in sexuelle Handlungen eingewilligt hat (E. II.6.4 ff.). Auch hierzu ist auf die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinzuweisen, die einen anfänglichen Tatverdacht aus dem Asylverfahren nach der gesamten polizeilichen Ermittlung wieder dahinfallen liessen.

- 29 - 8. Zusammengefasst liegt aufgrund der Umstände der Anzeige, der Aussagen der Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens und des Ermittlungsverfahrens, der verbleibenden gravierenden Widersprüche in diesen Aussagen sowie der fehlenden weiteren Untersuchungsmöglichkeiten kein hinreichender Tatverdacht vor, der die Eröffnung einer Untersuchung verlangt. Folglich ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollumfänglich grundsätzlich ihr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 422 StPO). Angesichts der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin erscheint ihre momentane Mittellosigkeit ausgewiesen (Urk. 2 Rz 41 mit Verweis auf Urk. 3/4 Rz 33). Ebenso erscheinen auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO als gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 2 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr für das vorliegende Verfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben ist. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem Zeitaufwand der Anwältin ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 3500.– (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer für die im Jahr 2022 erbrachten Leistungen sowie Barauslagen) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtsgebühr sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 138 Abs. 1bis StPO auf das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung kommt (Art. 453 Abs. 1 StPO), ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft vorzubehalten (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 f.); dies gilt auch betreffend die Verfahrenskosten. 2. Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert und entsprechend stellte er weder Anträge noch nahm er zur

- 30 - Beschwerde Stellung (vorne E. I.5). Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

- 31 - Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2000.– festgesetzt. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2020/10005368, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2020/10005368, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset-

- 32 zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. D. Hasler

UE220162 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.05.2024 UE220162 — Swissrulings