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Zürich Obergericht Strafkammern 09.10.2020 UE200164

9 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,673 parole·~13 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200164-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 9. Oktober 2020

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2020, E-7/2020/10007189

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____, Redaktorin des Online- und Printmediums "D._____" (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), betreffend versuchte Nötigung erstatten (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 18. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 6). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2020 innert Frist Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18.04.2020 sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte B._____ wegen des Vorwurfs der versuchten Nötigung zu eröffnen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge" 3. Innert der mit Verfügung vom 8. Mai 2020 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 7, 10). Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Juni 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 5. Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündet (vgl. Urk. 7).

- 3 - II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 18. November 2019 telefonisch Kontakt mit C._____, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin und Präsidentin des Verwaltungsrats der A._____ AG, aufgenommen. Bei diesem Telefongespräch habe die Beschwerdegegnerin 1 geschildert, dass sie über das Thema Liveübertragung von Arbeiten recherchiere und nach Abschluss der Recherche einen Bericht publizieren wolle. C._____ habe anlässlich dieses Telefonats erklärt, dass sie eine Showbinderei betreibe, bei der an einem Arbeitstisch eine Liveübertragung von Arbeiten ins Internet erfolge, damit Kundinnen und Kunden sowie Besucher über das Internet Einblick in die Entstehung von Blumensträussen und anderer floraler Arbeiten nehmen könnten. Die Aktion sei auch notwendig, um konkurrenzfähig zu bleiben, sei eine Werbemassnahme und diene dem Erhalt der Arbeitsplätze. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin 1, ob dies arbeitsrechtlich nicht problematisch sei, habe C._____ dargelegt, dass das Arbeitsrecht die Überwachung von Mitarbeitenden verbiete, nicht jedoch den Betrieb eines Showbereichs. Sie sei sich zwar bewusst, dass sie sich damit in einem Graubereich bewege, doch sei die Aktion für den Internetverkauf wichtig. Da von allen Mitarbeitern ein schriftliches Einverständnis vorliege, habe sie eigentlich keine Bedenken. Mit den Mitarbeitenden bestehe ein gutes, familiäres Verhältnis (Urk. 6 S. 1 f.). Am 19. November 2019 habe die Beschwerdegegnerin 1 C._____ erneut zunächst telefonisch kontaktiert und sodann um 14.04 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff "Zitate zum Gegenlesen" geschickt, welches die Beschwerdeführerin um 15.04 Uhr beantwortet und folgendes Zitat genehmigt habe: "Gegenüber D._____ meint die Chefin: 'Ich bin mir zwar bewusst, dass ich mich hier in einem Graubereich bewege, doch ist die Aktion wichtig für unseren Internetverkauf'. Die Aktion sei eine reine Werbemassnahme. Und da von jedem Mitarbeiter ein schriftliches Einverständnis vorliege, habe sie eigentlich keine Bedenken." Um 15.46 Uhr habe sich die Beschwerdegegnerin 1 sodann per E-Mail für die Rückmeldung bedankt

- 4 und geschrieben, dass sich C._____ doch melden solle, falls es Änderungen gebe oder sie die Kamera tatsächlich vom Netz nehmen müsse. Am 20. November 2019, 04.52 Uhr, sei von der Beschwerdegegnerin 1 ein Bericht mit dem Titel "… im Blumenladen" / "… filmt Angestellte und stellt Bilder live online" / "Bei einem … Floristen filmt eine Webcam die Mitarbeiter von morgens bis abends" publiziert worden. Dieser Bericht sei tendenziös und die Beschwerdegegnerin 1 habe das genehmigte Zitat aus dem Gesprächskontext heraus und in sinnentstellender Weise, d. h. nicht im besprochenen Kontext verwendet. Insbesondere fehle im Bericht jeglicher Hinweis, dass nur der Showbereich, somit ein kleiner Bereich der ganzen Blumenwerkstatt (9 % der Gesamtfläche), von der Livecam umfasst sei. Der Bericht erwecke den Eindruck, dass C._____ eine schlechte Chefin sei, welche die Mitarbeiter überwache. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 den Bericht zwar ohne Namensnennung, jedoch in einer Weise verfasst, dass die Beschwerdeführerin einfach zu identifizieren gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei so vorgegangen, um C._____ mittels des aufgebauten enormen medialen Drucks (negative Berichterstattung, welche diverse kritische und negative Leserkommentare zur Folge gehabt habe) zur Abschaltung der Livecam zu zwingen und um einen Folgebericht publizieren zu können (Urk. 6 S. 2). Die Staatsanwaltschaft führt sodann im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Aus dem in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 durch die kritische (bis negative) Berichterstattung eine Nötigungshandlung, d. h. Gewaltanwendung, Androhung ernstlicher Nachteile oder Beschränkung der Handlungsfreiheit auf andere Weise vorgenommen haben soll. Auch lasse sich aus dem in der Strafanzeige geschilderten Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder dem Satz im E-Mail vom 19. November 2019, 15.46 Uhr, "Melden Sie sich doch, falls es Änderungen gibt oder Sie die Kamera tatsächlich vom Netz nehmen müssen" nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin 1 habe mit ihrem Bericht bezweckt, die A._____ AG zu einem bestimmten Verhalten, in casu das Abschalten der Kamera, zu bewegen bzw. zu nötigen. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich wie in der Strafan-

- 5 zeige geschildert vorgegangen sein, stelle sich die Frage, ob sie als Journalistin die Regeln des Pressekodex missachtet habe. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei jedoch nicht ersichtlich (Urk. 6 S. 3). 2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft impliziere die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 – "Melden Sie sich doch, falls es Änderungen gibt oder Sie die Kamera tatsächlich vom Netz nehmen müssen" – sehr wohl eine Nötigung bzw. einen Nötigungsversuch. Es fehle jegliche (plausible) Erklärung seitens der Staatsanwaltschaft, was die Äusserung sonst hätte bezwecken sollen und wie der Passus sonst zu verstehen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 habe C._____ bzw. die Beschwerdeführerin genötigt (bzw. zu nötigen versucht), die Kamera abzustellen (Urk. 2 S. 3). Im Weiteren sei in der Strafanzeige ausführlich dargelegt worden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin durch einen bewusst ausgelösten Shitstorm in der Presse in der Handlungsfähigkeit beschränkt habe. Dass es offenbar bei "D._____" ab November 2019 massiv Probleme mit der Berichterstattung gegeben habe, habe nun sogar die E._____ aufgegriffen und es werde auf deren Bericht hingewiesen mit dem Titel "…" 'D._____': Wie das … Medium der Schweiz unsere Meinung beeinflusst". In diesem am tt. März 2020 im Internet erschienenen Bericht werde beschrieben, dass und wie der Chefredaktor von "D._____" seine RedaktorInnen ab November 2019 massiv unter Druck gesetzt habe mit dem Ziel, klickträchtige Berichte zu liefern. Die Beschwerdegegnerin 1 habe durch ihre tendenziöse und falsche Berichterstattung bewusst einen Shitstorm im "D._____" ausgelöst. Sie sei auch nachweisbar planmässig vorgegangen. In einer im Internet dem Bericht der Beschwerdegegnerin 1 beigefügten Filmsequenz kündige F._____ (Präsidentin des Branchenverbands … Schweiz) bei 00:01:26 an, erneut beim Datenschutzbeauftragten vorstellig werden zu wollen. Wie in der Strafanzeige belegt, habe sie ihre Eingabe einen Tag nach der Publikation des Berichts bereits eingereicht (Urk. 2 S. 4 f.). Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 und F._____ Hand in Hand gearbeitet hätten und maximaler Druck auf die Beschwerdeführerin aufgebaut worden sei. Aus dem Bericht der E._____ könne sodann gefolgert werden, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 über die Wirkung ihres Berichts und

- 6 des darauf folgenden Shitstorms bewusst gewesen sei, sei dies ja eines der von ihr angestrebten Ziele gewesen. Erst auf schriftliche Intervention hin seien offensichtlich tatsachenwidrige und verleumderische Leserkommentare vom Netz genommen worden. Es sei von der Redaktion alles getan worden, den Shitstorm aufrecht zu erhalten, bis die Kamera abgeschaltet und in der Folge darüber hätte berichtet werden können. Und erst nach weiteren Interventionen im März 2020 seien die krassesten sachverhaltlichen Fehler im online noch abrufbaren Bericht korrigiert worden (Urk. 2 S. 5). III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung

- 7 gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/- Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat gegenüber der Beschwerdeführerin weder Gewalt angewendet noch ihr ernstliche Nachteile angedroht. Entsprechendes liess die Beschwerdeführerin auch nicht vorbringen. Mithin stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin durch andere Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit genötigt bzw. dies versucht hat. Das in Form einer Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Insbesondere muss es in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken (BGE 134 IV 216 E. 4.1, BGE 119 IV 301 E. 2a). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit (Eventual-)Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 m.H.)

- 8 - 3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 19. November 2019, 14.04 Uhr, C._____ das von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zitierte E-Mail zusandte mit der Bitte um das Gegenlesen von Zitaten (Urk. 14/2/3). Eine Stunde später gab diese per E-Mail ihr Einverständnis. Um 15.46 Uhr bedankte sich die Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail zunächst bei C._____ für ihre Rückmeldung und schrieb sodann: "Melden Sie sich doch, falls es Änderungen gibt oder Sie die Kamera tatsächlich vom Netz nehmen müssen" (Urk. 14/2/4). 4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin durch diesen Satz in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt bzw. dies versucht haben soll, um sie dazu zu nötigen, die Kamera vom Netz zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in ihrer Strafanzeige selber vorgebracht, der beanstandete Satz habe bei ihr zu keinem Argwohn Anlass gegeben, da sie davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 für einen künftigen Bericht recherchiert habe (Urk. 14/1 S. 4 f.). Auch in der monierten Berichterstattung bzw. im Stehenlassen der Onlinekommentare (vgl. Urk. 14/2/6 ff.) ist – selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 auf Druck ihres Chefredaktors, im Austausch mit F._____ und in der Hoffnung gehandelt hätte, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Artikel die Kamera vom Netz nehmen würde, worüber die Beschwerdegegnerin 1 einen weiteren Artikel hätte verfassen können – keine (versuchte) Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 181 StGB ersichtlich. Im Übrigen wurden die Onlinekommentare gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige offenbar nach entsprechender Intervention ihrerseits bereits nach wenigen Tagen entfernt (vgl. Urk. 14/1 S. 11 f.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung versucht hat, ein Zwangsmittel anzuwenden, das das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten hat, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin liess

- 9 nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)

- 10 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. Oktober 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 9. Oktober 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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