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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2020 UE200115

1 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,281 parole·~16 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200115-O/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Verfügung und Beschluss vom 1. September 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. März 2020, B-3/2018/10040738

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 2. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) nicht an die Hand (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. April 2020 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine deutsche Übersetzung der in spanischer Sprache gehaltenen Beilage 4/5 zur Beschwerdeschrift (Ausdruck Chatverlauf) einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer innert Frist sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Übersetzung der fraglichen Beschwerdebeilage ein (Urk. 9, 10/1-4). Gleichentags erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2020 (Urk. 16). Mit Urteil vom 8. Mai 2020 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein (Urk. 17). Am 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein (Urk. 19). 4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. 5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

- 3 - II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

- 4 - 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vom 17. November 2019 vor, ihn falsch angeschuldigt zu haben, indem dieser gegen ihn bei der Kantonspolizei Zürich am 5. Oktober 2018 eine Anzeige wegen Drohung eingereicht habe. Weiter werfe er dem Beschwerdegegner 1 vor, dass sich dieser als Anwalt und als Rechtsberater ausgebe, obwohl er kein Anwalt sei. Schliesslich werfe er dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn über WhatsApp und Facebook belästigt zu haben. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingereicht habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018 habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter erwähnt, dass er vom Beschwerdeführer auch bedroht worden sei. Er habe in der Folge zu Protokoll gegeben, dass er von C._____ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer in einem WhatsApp Chat geschrieben habe, er wolle ihn (den Beschwerdegegner 1) verprügeln. Die schriftliche Drohung habe er (der Beschwerdegegner 1) nie gesehen, jedoch sei er von C._____ entsprechend informiert worden. Die Staatsanwaltschaft führt im Weiteren aus, die Vorwürfe seien vom Beschwerdeführer konsequent bestritten worden (Urk. 3 S. 1). Nach Zusammenfassen der Zeugeneinvernahme von C._____ hält sie sodann im Wesentlichen fest, der Beschwerdegegner 1 habe in der Zeugeneinvernahme von C._____ vom 30. Januar 2020 diverse Ergänzungsfragen an den Zeugen gerichtet. Insbesondere habe er ihn gefragt, wie es komme, dass er heute verneine, ihm (dem Beschwerdegegner 1) von der Drohung des Beschwerdeführers erzählt zu haben, wenn er ihm doch im Oktober 2018 klar gesagt habe, dass der Beschwerdeführer im Chat geschrieben habe, er würde ihn zusammenschlagen. Bereits diese Frage sei ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich davon ausgegangen sei, dass die Drohung den Tatsachen entsprochen habe. Ausserdem lasse die Antwort des Zeugen, wonach er den Beschwerdegegner 1 lediglich vor dem Be-

- 5 schwerdeführer habe warnen wollen, den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner 1 diese Aussage missverstanden habe und von einer tatsächlich ausgesprochenen Drohung ausgegangen sei. Gegenteilige Hinweise lägen nicht vor. Angesichts dieser starken Indizienlage, welche konsequent dafür spreche, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich von einer durch den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung ausgegangen sei, wäre dem Beschwerdegegner 1 der Nachweis eines direkten Vorsatzes hinsichtlich der Unwahrheit seiner Aussagen nicht anklagegenügend zu erbringen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs sei festzuhalten, dass dieser Tatbestand eine Täuschung des Geschädigten voraussetze. Unbestritten sei, dass der Beschwerdegegner 1 kein Anwaltspatent habe und den Beschwerdeführer kurzfristig rechtlich beraten habe. Es liege kein einziges schriftliches Dokument bei den Akten, in welchem der Beschwerdegegner 1 sich selbst als Anwalt bezeichne. Ebenfalls sei auch eine Durchsicht der Homepage des Beschwerdegegners 1 diesbezüglich negativ verlaufen. Der Beschwerdegegner 1 bezeichne sich konsequent als Rechtsberater und eine Bezeichnung als Anwalt sei nirgends zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 ausgeführt, weder die Homepage noch das Facebook des Beschwerdegegners 1 angeschaut zu haben. Zudem habe er nicht darauf geantwortet, ob sich der Beschwerdegegner 1 ihm gegenüber jemals als Anwalt ausgegeben habe (Urk. 3 S. 2). Auch C._____ habe in der Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2020 zusammengefasst ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe sich ihm gegenüber nie als Anwalt ausgegeben. Er habe auch dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Beschwerdegegner 1 Rechtsberater und nicht Anwalt sei. Im Weiteren erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, es gebe keinen einzigen Hinweis dafür, dass sich der Beschwerdegegner 1 fälschlicherweise als Anwalt ausgebe. Es gebe hierfür keinen schriftlichen Beleg und selbst der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner 1 mündlich als Anwalt bezeichnet hätte. Auch der Hinweis auf den Zeugen habe diesbezüglich nur entlastende Ergebnisse gebracht, da es für diesen offenbar nie Zweifel daran gegeben habe, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich ein Rechts-

- 6 berater und kein Anwalt sei. Die Bezeichnung "Rechtsberater" und "Jurist" seien in der Schweiz (im Unterschied zur Bezeichnung "Anwalt") nicht geschützt. Jede Person könne sich unabhängig von seiner Ausbildung oder von seinem beruflichem Hintergrund als "Rechtsberater" oder "Jurist" bezeichnen. Der Beschwerdegegner 1 sei ausserdem nachweislich als Rechtsberater tätig und habe auch unbestrittenermassen den Beschwerdeführer – zumindest kurzfristig – beraten. In diesem Verhalten könne keine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB gesehen werden. Ausserdem könne auch in der vorzeitigen Beendigung des Beratungsmandats durch den Beschwerdegegner 1 keine Täuschung gesehen werden, da es von Gesetzes wegen jederzeit möglich sei, ein solches Mandat zu beenden (vgl. Art. 404 Abs. 1 OR). Den Vorwurf der Belästigung habe der Beschwerdeführer mit einigen Ausdrucken aus Facebook und der Kopie eines Chatverlaufs belegt. In diesen Dokumenten sei zu sehen, dass es zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer zu einem Streit betreffend die Bezahlung für die vom Beschwerdegegner 1 erbrachte Rechtsberatung gekommen sei. Die zu den Akten gereichten Unterlagen würden jedoch bei Weitem noch keine Belästigung im Sinne von Art. 179septies StGB zeigen, zumal es erlaubt sei, offene Geldforderungen mit einem gewissen Nachdruck einzufordern. Auch in diesem Zusammenhang sei kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar. Somit könne auch offenbleiben, ob überhaupt rechtzeitig ein Strafantrag gestellt worden sei (Urk. 3 S. 3). 3.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 StGB). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte mög-

- 7 licherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1-2.2 m.H.). 3.2. Der Beschwerdegegner 1 hat mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Ehrverletzung erstattet (Urk. 14/D1/2/1). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 29. Oktober 2018 erwähnte er zudem, vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein (Urk. 14/D1/8-9). Er erklärte im Wesentlichen, dass ihm C._____ erzählt habe, der Beschwerdeführer habe im Chat geschrieben, dass er ihn (den Beschwerdegegner 1) verprügeln würde (Urk. 14/D1/8 S. 2). Er verneinte die Frage, ob er die schriftliche Drohung selber gesehen habe, und erklärte, er bekomme den Chatverlauf erst "morgen" von C._____. Dieser habe ihn darüber informiert, dass ihn der Beschwerdeführer bedrohe (Urk. 14/D1/9 S. 2). C._____ verneinte in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2020, dem Beschwerdegegner 1 von einer Drohung erzählt zu haben. Auf Ergänzungsfragen des Beschwerdegegners 1, weshalb er dies damals gesagt habe und heute das Gegenteil behaupte, erklärte C._____ im Wesentlichen, er habe ihm gesagt, dass wenn er den Beschwerdeführer auf der Strasse antreffen würde, er nicht auf Konfrontation gehen solle. Er habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer eine "Problemperson" sei. Der Beschwerdeführer habe so viele Probleme, so viel Frustration. Er (der Beschwerdegegner 1) solle nicht versuchen, die Person zu konfrontieren. Wer könne wissen, ob es ihm irgendwann "aushänge", er habe zu viele Probleme (Urk. 14/D1/10 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt, eine solche Drohung ausgesprochen zu haben (vgl. Urk. 14/D1/6 S. 3). Mit Einstellungsverfügung vom 2. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung ein (Urk. 4/- 2). Ein Einstellen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer beweist im Umkehrschluss jedoch nicht, dass sich der Beschwerdegegner 1 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Es sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres

- 8 - Wissen beschuldigt hätte, um gegen ihn eine Strafuntersuchung betreffend Drohung herbeizuführen. Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdegegner 1 in seinen Einvernahmen vom 29. Oktober 2018 ausgeführt hat, die schriftliche Drohung nicht selber gesehen zu haben und von C._____ gewarnt worden zu sein. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, kann der Beschwerdegegner 1 die Aussagen von C._____ auch missverstanden haben. Damit erübrigt es sich auch, den entsprechenden Chatverlauf beizuziehen oder weitere Personen, welche diesen gesehen haben sollen, zu befragen. Ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit seiner Aussagen kann dem Beschwerdegegner 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Es ergibt sich somit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdegegner 1 der falschen Anschuldigung schuldig gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betruges strafbar (Art. 146 StGB). Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Arglist liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Auch bei einfachen falschen Angaben kann Arglist gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist nicht nur bei einfachen falschen Angaben, sondern auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften unter dem

- 9 - Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Arglist scheidet jedoch erst aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nur bei Leichtfertigkeit, nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers (BGE 126 IV 165 E. 2.a; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.1-2.1.2, je m. w. H.). 4.2. Der Beschwerdeführer brachte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2019 vor, der Beschwerdegegner 1 sei kein Anwalt, er sei kein Berater und habe nie studiert (Urk. 14/D1/5 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 sagte er diesbezüglich im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe kein Anwaltsdiplom, arbeite aber trotzdem "so" (Urk. 14/D1/6 S. 2). Darauf angesprochen, dass der Beschwerdegegner 1 im Internet explizit als Rechtsberater auftrete und das Wort "Anwalt" nirgends erwähnt werde, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Homepage noch nie angeschaut und auch nie "im Facebook". Auf die Frage, ob ihm der Beschwerdegegner 1 einmal gesagt habe, dass er Anwalt sei, antwortete der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 1 habe C._____ vor Gericht vertreten, als bei ihm im Kofferraum gestohlenes Geld gefunden worden sei. Und auf Wiederholung der Frage erklärte er, der Beschwerdegegner 1 habe Leute vor Gericht vertreten, er verkaufe sich als Anwalt. Aber das erste, das der Beschwerdegegner 1 beim Termin gesagt habe, sei, dass er nicht vor Gericht gehen könne (Urk. 14/D1/6 S. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass bzw. inwiefern er vom Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 146 StGB arglistig getäuscht worden sein soll. Insbesondere brachte er selber nicht vor, dass ihm der Beschwerdegegner 1 gesagt habe, er sei Anwalt. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Leistung des Beschwerdegegners 1 nicht einverstanden war, ist strafrechtlich nicht relevant. Es ist sodann nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht vorgebracht, dass für ihn die Ausbildung bzw. Qualifikation des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Auftragserteilung relevant gewesen sein soll und er sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden habe. C._____ gab in der Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2020 in diesem Zusammenhang zu Pro-

- 10 tokoll, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Beschwerdegegner 1 ein Rechtsberater sei und kein Anwalt. Der Beschwerdegegner 1 habe sich ihm gegenüber auch niemals als Anwalt ausgegeben (Urk. 14/D1/10 S. 7). Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selber schützen können, mithin wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen abzuklären, über welche Ausbildung bzw. Zulassung der Beschwerdegegner 1 verfügt. Es ergibt sich somit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang eines Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 5.1. Wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB wird auf Antrag bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Gemäss BGE 126 IV 216 müssen lästige oder beunruhigende Anrufe eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen. Nebst Anrufen per Telefon (Festnetz-, Mobilfunk- oder VoIP-Telefonie) fallen auch Fax sowie E-Mail, SMS und andere Text- oder Bildnachrichten via Telefonnetz oder via Internet unter die Bestimmung (BSK StGB-Ramel/Vogelsang, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 179septies N 6 f.). 5.2. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 10/1-4, 14/D2/2-5) – soweit verständlich – bei Weitem noch keine Belästigung im Sinne von Art. 179septies StGB darzustellen vermögen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 11 - III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Verfügung und Beschluss vom 1. September 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des...

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