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Zürich Obergericht Strafkammern 29.01.2020 UE190250

29 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,738 parole·~14 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190250-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Verfügung und Beschluss vom 29. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. August 2019, D-8/2019/10026981

- 2 - Erwägungen:

I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 11. Juni 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren früheren Lebenspartner B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen versuchter Nötigung. Sie wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, am 10. Juni 2019 um ca. 12.00 Uhr in ihrer Wohnung am C._____-weg … in Zürich mit erhobener Faust und in Richtung Schlafzimmer zeigend gesagt zu haben, dass er ihren neuen Freund kaputt schlage, wenn er ihn hier sehe bzw. wenn der Freund hierher komme (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/4 S. 1). Am 4. Juli 2019 stellte sie Strafantrag wegen Drohung (Urk. 12/2). Die Stadtpolizei Zürich befragte in der Folge die Beschwerdeführerin (Urk. 12/6) und den Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/5); auch kontaktierte sie den Freund der Beschwerdeführerin (Urk. 12/1 S. 2 f.). Am 6. August 2019 erstellte sie zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) einen Rapport (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 16. August 2019 nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 2. September 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 12/10) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Weiter stellte sie das Gesuch, es sei auf die Einholung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien; auch sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu erklären, welche Zivilforderungen sie geltend mache sowie um diese zu begründen und soweit möglich zu beziffern (Urk. 7). Am 23. September 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- fordere; weiter machte sie Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde (Urk. 9).

- 3 - 2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II. Die Verfahrensleitung gewährt gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in erster Linie zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (BGer 1B_263/2015 vom 16.9.2015 E. 2.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2014, Art. 136 N 15). Entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführerin (Urk. 9 S. 6) ist diese Frage - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort zu bejahen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind. Erwägungen zur Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich damit.

III. 1. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, es lägen neben den gegenteiligen Aussagen der involvierten Personen keine objektiven Beweismittel vor, die für oder gegen die Version der einen oder anderen Partei sprächen. Die beanzeigte Drohung richte sich so-

- 4 dann gegen den Freund der Beschwerdeführerin; dieser habe keinen Strafantrag gestellt (Urk. 6). b) Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, der Beschwerdegegner 1 wolle ihr auch Jahre nach Beendigung der Beziehung Vorschriften machen und es sei seltsam, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten nicht beanstande. Sie (d.h. die Beschwerdeführerin) sei durch die Äusserung des Beschwerdegegners 1 in grosse Angst versetzt worden und habe durchaus ernsthaft erwogen, ihren Freund nicht mehr zu treffen oder zumindest nicht mehr in ihre Wohnung zu lassen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es am 19. November 2015 in ihrer damaligen Wohnung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und ihrem damaligen Freund zu einer tätlichen Auseinandersetzung und dabei zu einem "Blutbad" gekommen sei. Da die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter gerichtet sein könne, sei es irrelevant, dass ihr Freund keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt habe. Eine Nichtanhandnahme aus Opportunitätsgründen sei nicht angezeigt, zumal es zahlreiche weitere handfeste Indizien gebe, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen herangezogen werden könnten (Urk. 2). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie auch im vorliegenden Fall (Urk. 2 S. 5 und S. 8) - sol-

- 5 ches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). 3. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2019 in deren neuen Wohnung beim Aufstellen des Bettes und des Tischfussballspiels geholfen und dabei erfahren hat, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Freund hat. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner 1 daraufhin mit erhobener Faust gesagt habe, er schlage ihren neuen Freund kaputt, wenn er ihn hier sehe bzw. wenn der Freund hierher komme; dadurch habe er sie einerseits in grosse Angst versetzt und anderseits versucht, sie zu nötigen, ihren Freund nicht mehr in ihre Wohnung einzuladen (Urk. 12/4; Urk. 12/6; Urk. 2 S. 4). b) Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben. Er erklärte bei der polizeilichen Befragung vom 5. August 2019, sich am betreffenden Tag von der Beschwerdeführerin ausgenützt gefühlt zu haben und der Meinung gewesen zu sein, dass ihr neuer Freund beim Kauf und dem Aufstellen der Möbel hätte helfen sollen. Deshalb habe er gesagt, es sei schade, dass der neue Freund nicht hier sei, er hätte ihm "die Kappe putzt" (Urk. 12/5 S. 2 ff.). Was der Beschwerdegegner 1 mit dieser mutmasslichen Äusserung gemeint hat, ist zwar nicht restlos geklärt; es dürfte sich aber um eine Variante oder eine Mischung der Redensarten "d'Chappe wäsche" bzw. "d'Chuttle putze" handeln, was "die Meinung sagen" oder "die Leviten lesen" bedeutet und nicht von strafrechtlicher Relevanz ist. 4. a) Dass der Beschwerdegegner 1 - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - gesagt hat, er schlage ihren neuen Freund kaputt, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Indizien, die die Version der Beschwerdeführerin zu stützen oder die Version des Beschwerdegegners 1 zu widerlegen vermöchten, liegen nicht vor. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im mm.2011 geborene Sohn der Beschwerdeführerin gehört hat, was der Beschwerdegegner 1 gesagt hat. Jedoch wünscht die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren und

- 6 zu respektierenden Gründen ausdrücklich, dass von einer Befragung ihres Sohnes abgesehen wird (Urk. 2 S. 8). Auch eine allgemeine Situationseinschätzung der Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin oder einer Mitarbeiterin der Betreuungsinstitution für Kinder und Eltern … kann den Sachverhalt nicht klären, weshalb die Staatsanwaltschaft - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 und S. 8) - auf eine Befragung dieser Personen verzichten durfte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 am betreffenden Tag nach anfänglichem Zögern mitteilte, dass sie einen neuen Freund hat. Dabei konnte sie sich gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht mehr beherrschen und auch im weiteren Verlauf des Tages nicht beruhigen; sie beschreibt ihren damaligen Zustand als aufgebracht bzw. nervös und betont, grosse Angst gehabt zu haben (vgl. Urk. 12/4). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Äusserung des Beschwerdegegners 1 in ihrer damaligen Aufregung nicht so wahrgenommen hat, wie sie tatsächlich gefallen ist. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist und bei der polizeilichen Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen war (Urk. 12/6 S. 1). Dass sie den Ausdruck "Kappe putzen" kennt und dessen Sinn versteht, ist somit eher unwahrscheinlich. Möglich ist denn auch, dass sie in ihrer Angst "kaputt" statt "Kappe" verstand, zumal die Beschwerdeführerin offenbar unter grossen Hörproblemen leidet (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 2 S. 9). b) Angesichts dieser Umstände liegt kein hinreichender Anfangsverdacht vor, dass der Beschwerdegegner 1 die inkriminierte Äusserung tatsächlich gemacht hat. Bereits aus diesem Grund ist die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. 5. a) Selbst wenn rechtsgenügend erstellt werden könnte, dass sich der Beschwerdegegner 1 wie in der Strafanzeige dargestellt verhalten hat, würde sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus nachfolgenden Gründen nicht rechtfertigen.

- 7 b) Im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Da die Beschwerdeführerin ihren Freund auch nach dem inkriminierten Vorfall in ihre Wohnung einlud und sie auch sonst nichts an ihrem Verhalten änderte (Urk. 12/6 S. 6; vgl. auch die telefonische Auskunft des Freundes der Beschwerdeführerin in Urk. 12/1 S. 2), ist zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf versuchte Nötigung vorliegt. Dazu müsste das beanzeigte Verhalten des Beschwerdegegners 1 grundsätzlich und objektiv betrachtet geeignet gewesen sein, die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Basel 2019, Art. 181 N 14 und N 33). Davon kann nicht ausgegangen werden. Auch wenn das mutmassliche Verhalten des Beschwerdegegners 1 als verfehlt und rüde bezeichnet werden muss, darf nicht ausser acht gelassen werden, dass es sich dabei um eine spontane und wohl auch unüberlegte Äusserung handelte, die in einer beidseits emotional geladenen Stimmung erfolgte. Eine solche einmalige Unbeherrschtheit ist nicht geeignet, eine Person in der Lage der Beschwerdeführerin gefügig zu machen, d.h. sie dazu zu bringen, den Kontakt zum Freund abzubrechen oder ihn zumindest nicht mehr in die Wohnung einzuladen. Dass es - wie die Beschwerdeführerin wiederholt betont (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.) - im Jahr 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem damaligen Freund der Beschwerdeführerin gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Wohl zu Recht behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund dieses Ereignisses wegen versuchter Tötung oder schwerer Körperverletzung verurteilt worden und damit für den von der Beschwerdeführerin als "Blutbad" bezeichneten Vorfall hauptverantwortlich ist. Verständlich ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin über das mutmassliche Einmischen des Beschwerdegegners 1 in ihr Privatleben ärgert. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, eine solches - strafrechtlich irrelevantes - Verhalten zu tadeln.

- 8 c) Auf Antrag macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt (Urk. 2 S. 6 f.) kann sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 17). Dass der Freund der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Vorfalls keinen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt und auch keine Angst vor dem Beschwerdegegner 1 hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 f.), rechtfertigt für sich allein deshalb keine Nichtanhandnahme. Allerdings kann dieser Umstand als Indiz dafür gewertet werden, dass das beanzeigte Verhalten nicht geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Betroffenen in strafrechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Mit "kaputt schlagen" wird zumindest eine einfache Körperverletzung assoziiert. Eine solche Androhung stellt grundsätzlich einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person dar. Allerdings ist bei der Prüfung der Frage, ob ein die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigender Anfangsverdacht wegen Drohung besteht, nicht nur die Äusserung als solche zu beurteilen. Vielmehr sind die gesamten Umstände und dabei insbesondere auch der Kontext, in dem die Äusserung fiel, zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt erfolgte die inkriminierte Äusserung in einer Situation, in der beide Beteiligten "nervös" (vgl. Urk. 12/4) und wohl auch überfordert waren, wobei sich der Hinweis rechtfertigt, dass der Beschwerdegegner 1 für das plötzliche Entstehen dieser Stresssituation nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. dazu Urk. 12/4 S. 1). Die mutmassliche - zweifellos unangebrachte und rüpelhafte - Äusserung und Geste des Beschwerdegegners 1 sind im Gesamtkontext als unüberlegte und spontane Reaktion auf das kränkende (subjektive) Gefühl, ausgenützt zu werden, zu verstehen (vgl. dazu auch Urk. 12/5 S. 3). Da sich der Beschwerdegegner 1 nach seiner mutmasslichen Entgleisung - auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/4 S. 2) - rasch wieder beruhigte und auch später kein (weiteres) Übel ankündigte, erscheint diese einmalige Äusserung, selbst wenn sie mit einer Drohgebärde verbunden war, gesamthaft betrach-

- 9 tet als nicht geeignet, das Sicherheitsgefühl der Beschwerdeführerin in strafrechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Ebensowenig ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 bei seinem Tun den Willen hatte, die Beschwerdeführerin in Angst zu versetzen. Dies stellt einen weiteren Grund zur Verneinung eines Anfangsverdachts dar. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt wird (Urk. 3/9), auf Fr. 700.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Beschluss.

- 10 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Kopie, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2019/10026981, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 -

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 29. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Verfügung und Beschluss vom 29. Januar 2020 Erwägungen: I. 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Beschluss. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.–festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Kopie, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2019/10026981, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu de...

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