Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190247-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav
Verfügung und Beschluss vom 27. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 19. August 2019, D-2/2019/10027883
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 8. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen gewerbsmässiger "untreuer Geschäftsführung" sowie gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen gewerbsmässigen Betrugs und Wuchers (vgl. Urk. 14/1). 2. Nach Übernahme dieses Verfahrens (Urk. 14/2–3) verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 19. August 2019 in dieser Sache die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 14/- 4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 zugestellt (vgl. Urk. 14/5 und Urk. 15). 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1–2 (vgl. Urk. 2). 4. 4.1 Mit Verfügung vom 13. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine die Regeln des Anstands wahrende Fassung seiner Beschwerdeschrift einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unter der gleichen Androhung wurde ihm überdies aufgegeben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). 4.2 Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (vgl. Urk. 7). Gleichentags erhob er gegen die obgenannte Verfügung vom 13. September 2019 Be-
- 3 schwerde ans Bundesgericht (Urk. 12), welches mit Urteil vom 27. September 2019 nicht darauf eintrat (vgl. Urk. 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2019 vom 27. September 2019). 4.3 Der Beschwerdeführer reichte der hiesigen Kammer am 17. September 2019 und damit innerhalb der ihm mit Verfügung vom 13. September 2019 angesetzten Frist zur Leistung einer Prozesskaution eine Kopie seiner Beschwerde ans Bundesgericht ein, worin er unter anderem geltend machte, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die ihm auferlegte Kaution zu leisten (vgl. Urk. 8). Darin kann sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erblickt werden. Die ihm auferlegte Prozesskaution gilt damit als abgenommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beur-
- 4 teilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige im Wesentlichen vor, dass er im Herbst 2017 im Stadtspital D._____ an der Bauchschlagader operiert worden sei. Er habe sich in diesem Zusammenhang einer Ultraschalluntersuchung unterziehen müssen, welche der Beschwerdegegner 2 in seiner Arztpraxis durchgeführt habe. Obschon Letzterer ihn nur während 15 Minuten untersucht habe, habe jener ihm 125 Minuten Arbeitszeit verrechnet, was Fr. 678.– ausmache. Ein solch unerhörter Betrag sei gesetzeswidrig. Er fühle sich masslos betrogen, hintergangen und für endlos dumm verkauft. Denn jeder normale Mensch könne davon ausgehen, dass eine Dienstleistung nicht mehr als Fr. 200.– pro Stunde koste, andernfalls dies offen gelegt werden müsse, was vorliegend indes nicht erfolgt sei. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschwerdegegner 2 des Betrugs und/oder des Wuchers strafbar gemacht. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 auf solche Weise nicht nur gegenüber ihm, sondern auch gegenüber anderen Patienten vorgegangen sei, weshalb er die obgenannten Delikte gewerbsmässig ausgeübt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 1 ff.). 2.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach Erhalt dieser Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 umgehend bei seiner Krankenkasse, der E._____, angerufen habe, um deren Begleichung zu verhindern. Eine Mitarbeiterin habe ihm dann allerdings mitgeteilt, dass eine Auszahlung nicht gestoppt werden könne, wenn die Rechnung gemäss TARMED in Ordnung sei. Dies zeige auf, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Verwaltungsratspräsidentin der vorgenannten Krankenkasse ihre Mitarbeiter bewusst falsch informiert habe. Angesichts ihres Wissens über die betrügerisch erstellte Rechnung und aufgrund ihres bewussten Verzichts auf eine entsprechende Rückforderung habe sie Prämiengelder verschleudert und die Prämienzahler am Prämienvermögen geschädigt (vgl. Urk. 14/- 1 S. 1 und S. 4 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung
- 5 im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich mit dem Gesundheitswesen im Allgemeinen und der Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 im Besonderen nicht einverstanden. Hinweise dafür, wonach die Beschwerdegegner 1–2 eine Zwangslage ausgenützt, jemanden arglistig getäuscht oder irgendwelche Pflichten verletzt hätten, lägen indes nicht vor. Die beanzeigten Straftatbestände seien folglich nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (vgl. Urk. 3 S. 2). 4. Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es einem Arzt nach der TARMED-Tarifposition 00.0010 lediglich erlaubt sei, Fr. 16.31 für fünf Minuten und somit maximal Fr. 65.24 für 20 Minuten zu verrechnen. Der Beschwerdegegner 2 habe wohl darauf vertraut, dass er – der Beschwerdeführer – durch seine Krankenkasse schadlos gehalten werde. In Anbetracht des Umstands, wonach Leistungserbringer und Versicherer am gleichen Strick zögen, habe der Beschwerdegegner 2 auch davon ausgehen können, dass seine Rechnungen zu keinen Beanstandungen führen würden. Dieser habe indes fälschlicherweise darauf gehofft, dass er – der Beschwerdeführer – sich in dieser Sache nicht auskenne. Der Beschwerdegegner 2 habe den fraglichen Wucherbetrag gewollt, angenommen und damit ihn zusammen mit allen Prämienzahlern betrogen (vgl. Urk. 7 S. 1 f.). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass die reelle Prüfung einer Arztrechnung ohne Zeitangaben des Patienten unmöglich sei. Die Direktionen der Krankenkassen hätten ihre Mitarbeiter an der Front wissentlich falsch informiert. Hierfür sei die Beschwerdegegnerin 1 verantwortlich, zumal sie die Einzige sei, welche entsprechende Weisungen erteilen könne. Seine Krankenkasse habe in Kenntnis dieses Wuchers die Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 bezahlt und auf Rückforderung nach Art. 56 Abs. 2 KVG verzichtet. Damit habe seine Krankenkasse nicht nur gegen das KVG verstossen, sondern ihre "Aufgabe gegenüber dem Gesetz" ungetreu ausgeführt (vgl. Urk. 7 S. 2). 5. Zum gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf des Betrugs
- 6 - 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Ein Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar; mithin einzig durch denjenigen Täter möglich, der gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Diese qualifizierte Rechtspflicht muss den Kern des Rechtsverhältnisses zum Geschädigten bilden und sich auf den Schutz dessen Vermögens beziehen (vgl. Art. 11 StGB sowie MAEDER/NIGGLI in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 55 ff.). 5.2 Gestützt auf die Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn der Beschwerdegegner 2 im Hinblick auf die anfallenden Kosten der fraglichen Behandlung getäuscht haben soll, zumal diese in keiner Weise thematisiert worden sein sollen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihn der Beschwerdegegner 2 bezüglich der zu erwartenden Kosten mit falschen Angaben bedient hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es sodann keine allgemein gültige Regel, wonach eine Dienstleistung stets maximal Fr. 200.– pro Stunde kosten dürfe (vgl. Urk. 14/1 S. 4; vgl. auch Urk. 2 S. 2). Dessen ungeachtet ist vorliegend jedoch entscheidend, dass gestützt auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerdegegner 2 davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerdeführer von einem derartigen Kostendach ausging. Die Erfüllung des Straftatbestands des Betrugs durch eine aktive Vorgehensweise, mithin durch eine ausdrückliche oder konkludente Vorspiegelung von Tatsachen, kommt vorliegend daher eindeutig nicht in Betracht. Ob der Beschwerdegegner 2 schliesslich verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer – wie dieser geltend macht (vgl. Urk. 14/1 S. 4) – ab einer Kostenhöhe von Fr. 200.– pro Stunde entsprechend in Kenntnis zu setzen, kann vor-
- 7 liegend sodann dahingestellt bleiben. Denn selbst bejahendenfalls wäre kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 2 auszumachen. So betrifft die qualifizierte Rechtspflicht des Arztes zum Handeln die medizinische Versorgung des Patienten und nicht den Schutz dessen Vermögens. Im Lichte der zitierten Lehre kommt daher auch ein Betrug durch Unterlassen bereits aus objektiven Gründen eindeutig nicht in Frage. Lediglich in Ergänzung ist anzufügen, dass selbst die wissentliche und willentliche Rechnungsstellung über einen falschen Betrag seitens des Beschwerdegegners 2 an den Beschwerdeführer (wofür keine Anhaltspunkte vorliegen; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 6.2. zweiter Abschnitt) nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB qualifiziert werden könnte, da es diesbezüglich an der Arglist fehlen würde. Selbige ist bei einer einfachen Lüge, wie der falschen Rechnungsstellung, nur dann zu bejahen, wenn die Lüge nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden könnte bzw. die Überprüfung unzumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (MAEDER/NIGGLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 N 66). Keine dieser Konstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner 2 auch gegenüber anderen Patienten betrügerisch vorgegangen sei, gründet dieser von ihm erhobene Verdacht einzig auf seinen Vermutungen. Konkrete Hinweise liegen dafür jedenfalls nicht vor. 5.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend Betrug zu Recht nicht an Hand genommen. 6. Zum gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf des Wuchers 6.1 Den Straftatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem
- 8 anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 6.2 Dass eine in Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genannte Schwächesituation vorgelegen habe, machte der Beschwerdeführer weder bei der Strafanzeigeerstattung noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend. Insbesondere brachte er nicht vor, dass seine persönliche Situation bei der fraglichen Ultraschalluntersuchung seine Entschlusskraft dermassen beeinträchtigt habe, dass er sich deswegen zu der in Frage stehenden Leistung bereit erklärt habe. Bereits aus diesem Grunde kommt daher der Straftatbestand des Wuchers nicht in Frage. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche auf ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinweisen. Zwar empfindet der Beschwerdeführer die fragliche Arztrechnung als massiv überhöht. Seine Krankenkasse, welche grundsätzlich ein Interesse daran haben dürfte, ungerechtfertigte Medizinalkosten entsprechend auszuscheiden, hat trotz seinen Beanstandungen die Arztrechnung des Beschwerdegegners 2 als TARMED-konform taxiert. Hinweise dafür, wonach die E._____ in dieser Sache mit dem Beschwerdegegner 2 an einem "Strick ziehe" (vgl. Urk. 2 S. 2), liegen schliesslich nicht vor. Art. 43 Abs. 4 KVG, wonach Tarife und Preise u.a. in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart werden, reicht dazu nicht aus. 6.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend Wucher zu Recht nicht an Hand genommen.
- 9 - 7. Zum gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung 7.1 Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Täter kann nur ein Geschäftsführer sein, der in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Bei rechtsgeschäftlicher Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (NIGGLI in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], a. a. O., Art. 158 N 50). 7.2 Die Beschwerdegegnerin 1 wurde vom Beschwerdeführer nicht mit der Verwaltung seines Vermögens betraut. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Krankenkasse E._____, von welcher die Beschwerdegegnerin 1 die Verwaltungsratspräsidentin ist, monatliche Prämien geleistet hat. Die Krankenkasse erhält diese Beiträge indes nicht mit dem Hauptziel derer Verwaltung. Vielmehr stellen die Prämien die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz im Krankheitsfalle dar und gehen ins Eigentum der Krankenkasse über. Der Krankenkassenvertrag zeichnet sich denn auch nicht durch die Vermögensverwaltung, sondern durch die Übernahme der medizinischen Versorgungskosten im Krankheitsfalle (unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und der Franchise) gegen Leistung einer Prämie aus. Bereits aus diesem Grunde, mithin da zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Krankenkasse E._____ kein Vermögensverwaltungsverhältnis vorliegt, kommt der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eindeutig nicht in Betracht. Ob die Krankenkasse E._____ im Sinne von Art. 56 Abs. 2 KVG berechtigt – oder nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet – gewesen wäre, einen Teil des an den Beschwerdegegner 2 ausbezahlten Betrags zurückzufordern,
- 10 kann sodann dahingestellt bleiben bzw. ist in der vorliegenden Konstellation nicht von strafrechtlicher Relevanz. 7.3 Damit hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zu Recht nicht an Hand genommen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend die mit Strafanzeige vom 8. August 2019 erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1–2 zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. 1. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die in Kopie eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ans Bundesgericht vom 17. September 2019 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Deren Gewährung setzt unter anderem voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde als solche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II) ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich bereits aus diesem Grunde abzuweisen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und unter Berücksichtigung der zwar nicht belegten, aber glaubhaft geltend gemachten knap-
- 11 pen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8; Art. 425 StPO) auf Fr. 600.– festzusetzen. 2. Die Beschwerdegegner 1–2 wurden im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert; sie haben sich mithin nicht zur Beschwerde geäussert. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihnen für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird vorab verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2019/10027883 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 12 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2019/10027883 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 27. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Moav
Verfügung und Beschluss vom 27. Januar 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird vorab verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2019/10027883 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2019/10027883 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu d...