Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190241-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 20. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Unbekannt, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. August 2019, B-5/2018/10024597
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Zusammengefasst machte er geltend, am 20. April 2018, um ca. 16:00 Uhr, hätten zwei Herren vom Nachbargrundstück (C._____-Strasse 1 in .... D._____) aus, über den Zaun hinweg, auf einem Streifen von ca. 80 cm Breite und 10 m Länge, seine an der Grundstücksgrenze, aber noch auf seinem Grundstück (C._____-Strasse 2 in .... D._____) wachsenden Pflanzen (Wildhecke) mittels einer Kettensäge "umgehauen". Dasselbe sei auch am 15. Juni 2018 und am 17. Juli 2018 geschehen. An diesen Tagen habe ein Gärtner mit einer Motorsense, wiederum über den Zaun an der Grundstücksgrenze hinweg, die Wildhecke auf seinem Grundstück auf einem Streifen von ca. 0,5 m Breite und 20 m Länge ebenerdig gerodet. Die Verursacher seien zu identifizieren und zu bestrafen. Der Besitzer der Nachbarliegenschaft sei E._____. Die Arbeiten würden in der Regel aber von dessen Mutter, B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1), koordiniert (Urk. 12/1). Am 12. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer mit Nachtrag zur Strafanzeige vor, das, was am 20. April 2018 vorgefallen sei, habe sich am 19. November 2018 wiederholt. Wiederum habe ein Gärtner seine Wildhecke mit einer Motorsäge zurückgeschnitten (Urk. 12/2). 2. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie gegen Unbekannt geführte Strafverfahren ein (Urk. 4 [bzw. Urk. 12/13]). Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen (Urk. 2).
- 3 - 3. Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 28. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 6). Dieser Betrag ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Der Beschwerdegegnerin 1 wurde daraufhin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten anberaumt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte die Akten ein und verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Infolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
II. 1. Auf die Beschwerde ist einzutreten; die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem sorgfältig begründeten Entscheid – auf den vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) – ausführt (Urk. 4 S. 3 f.), ist gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Gesetzesbestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen – Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen – kumulativ erfüllt, muss die zuständige Behörde das Strafverfahren einstellen. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (u. a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe und Ziele des Täters, Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; BSK StGB- RIKLIN, Art. 52 N 14 ff.).
- 4 - Hier hält die Staatsanwaltschaft zu den Tatfolgen und der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zutreffend fest, der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahme vom 17. Juli 2019 (vgl. Urk. 12/7/7) lasse sich entnehmen, dass die Wildhecke nach den Rückschnitten jeweils wieder nachgewachsen sei. Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, die Wildhecke wachse jeweils sehr schnell nach, weshalb sie regelmässig habe zurückgeschnitten werden müssen (vgl. Urk. 12/5/2 S. 4). Die Wildhecke sei durch das Zurückschneiden folglich nicht bleibend in ihrer Substanz geschädigt, sondern lediglich – wenn überhaupt – vorübergehend in ihrer Ansehnlichkeit beeinträchtigt worden, wovon die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Mieter der Liegenschaft C._____-Strasse 1 weit mehr betroffen gewesen seien als der Beschwerdeführer, weil der zurückgeschnittene Teil der Hecke gegen das Grundstück C._____-Strasse 1 zeige (Urk. 4 S. 4). Im Hinblick auf die Beweggründe der Beschwerdegegnerin 1 führt die Staatsanwaltschaft sodann überzeugend aus, diese seien nicht als verwerflich einzustufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Wildhecke nicht zurückschneiden lassen, um den Beschwerdeführer zu schädigen, sondern um das (sichere) Begehen der Aussentreppe auf dem Grundstück C._____-Strasse 1 zu gewährleisten, wofür sie als Liegenschaftsverwalterin auch verantwortlich sei. Eine kriminelle Energie auf Seiten der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht auszumachen. Diese habe auch nicht aus einer spontanen Gemütsregung heraus gehandelt, sondern sei darum bemüht gewesen, den rechtlich korrekten Weg einzuschlagen. Dies zeige sich unter anderem darin, dass sie sich anwaltlich habe beraten lassen (vgl. Urk. 12/4/3). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Hecke fachmännisch, von Gärtnern, habe zurückschneiden lassen. Insgesamt sei somit festzustellen, dass – neben den Tatfolgen – auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin 1 als geringfügig zu qualifizieren sei (a. a. O.). Damit gelangte die Staatsanwaltschaft folgerichtig zum Schluss, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und Unbekannt (Gärtner) wegen Sachbeschädigung sei in Anwendung von Art. 52 StGB zwingend einzustellen, welcher Einstellung auch kein öffentliches Interesse entgegenstehe (a. a. O.).
- 5 - 3. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Er ist der Meinung, die Tatfolgen würden unterschätzt. Zwar würden die Pflanzen wieder nachwachsen; für ihn von Bedeutung sei aber, dass ohne das Eingreifen der angezeigten Personen die Pflanzen heute höher wären und er so einen deutlich besseren Sichtschutz hätte (Urk. 2 S. 2). Hierbei verkennt er, dass der Pflanzenbewuchs an seiner Grundstücksgrenze nicht von seinem Gutdünken abhängt, sondern ihm das Nachbarrecht Schranken setzt. So dürfen Gartenbäume oder Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden; überdies müssen dieselben bis auf die Entfernung von 4 m von derselben so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt. Ebenfalls dürfen Grünhecken gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden (vgl. §§ 169 ff. EG ZGB [LS 230]). Sein Verständnis der Situation greift folglich zu kurz, wonach er nichts dagegen hat, wenn die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, er diese auf seiner Seite aber nicht beschneiden will, sondern absichtlich möglichst hoch wachsen lässt (Urk. 2 S. 1). Seine Bepflanzung der Grundstücksgrenze ist – wie dies auch die aktenkundigen Fotografien der Grundstücksgrenze nahelegen (Urk. 12/1 [Konvolut], Urk. 12/6/54 und Urk. 12/7/7) – nicht gesetzeskonform. Dem ist bei der Beurteilung der Tatfolgen Rechnung zu tragen. Seine Interessen – Erhaltung von wertvollem Lebensraum für Vögel und allerlei kleines Getier, besserer Sichtschutz gegenüber dem (mit Videokameras versehenen) Nachbarhaus, weniger Lichteinwirkung vom Nachbargrundstück, besserer Schutz vor Einbrechern und sonstigen ungebetenen Gästen (vgl. Urk. 2 S. 4) – sind verständlich. Er verfolgt diese aber mit nicht schützenswerten, in die Rechte der Nachbarn eingreifenden Mitteln. Betreffend die beim Nachbarhaus installierten Videokameras ist zudem zu beachten, dass diese offenbar schon lange ausser Betrieb sind und nur noch der Abschreckung dienen. Ebenso wurde die Installation von der Polizei kontrolliert und dürfte nicht zu beanstanden sein (vgl. Urk. 12/5/1 S. 1 f.; s. auch Urk. 2 S. 3). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Pflanzen fachmännisch, von Gärtnern, zurückgeschnitten wurden. Soweit ersichtlich gedeihen diese denn auch vorzüglich
- 6 - (vgl. Urk. 12/1 [Konvolut], Urk. 12/6/4 und Urk. 12/7/7). Der Einwand des Beschwerdeführers, der Pflanzenschnitt hätte nicht während der Vegetationszeit vorgenommen werden dürfen (Urk. 2 S. 1), ist folglich unbegründet. Desgleichen war es nicht nötig, irgendwelche Pflanzen zu retten, was dem Beschwerdeführer wegen des angeblich eigenmächtigen Handelns der Beschwerdegegnerin 1 verwehrt gewesen sein soll (Urk. 2 S. 2). Im Gegenteil muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass das Zurückschneiden der Pflanzen für ihn keineswegs überraschend kam. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 – das entgegen seiner Behauptung kaum Anlass gab zu glauben, der nächste Schritt sei ein Schlichtungsgesuch (a. a. O.) – wurde ihm von Rechtsanwältin Dr. X._____ unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen Frist angesetzt, überhängende Äste bis auf die Grundstücksgrenze zu beseitigen und die übrigen abstandsverletzenden Pflanzen zu entfernen respektive zu versetzen, andernfalls sich ihre Klienten das Kapprecht sowie weitere rechtliche Schritte vorbehalten würden (Urk. 12/4/3). Dabei war zu erwarten, dass von den in grosser Zahl durch und über den Maschendrahtzaun herüberwachsenden Ästen der Brombeer- und sonstigen Sträucher (vgl. Urk. 12/6/4) nicht jedes einzelne Ästchen feinsäuberlich exakt bis zur Grundstücksgrenze abgeschnitten, sondern ein zweckmässiger und damit umfassenderer Rückschnitt erfolgen würde. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Handeln der Beschwerdegegnerin 1 sei reine Schikane gewesen (vgl. Urk. 2 S. 2); betreffend die von seinem Grundstück herüberwachsenden Pflanzen bestand zweifellos Handlungsbedarf (vgl. Urk. 12/6/4). Das soll nicht heissen, die angezeigten Personen hätten sich – wie dies der Beschwerdeführer aus der angefochtenen Einstellungsverfügung herauslesen will (Urk. 2 S. 2) – absolut korrekt verhalten. Es besteht aber – sollte eine Sachbeschädigung oder ein Hausfriedensbruch, wie er vom Beschwerdeführer neu und unsubstantiiert behauptet wird (Urk. 2 S. 1), vorliegen – kein Strafbedürfnis, weil die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (vgl. BGE 138 IV 13 E. 9, BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Angezeigt ist hier keine strafrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Erfassung des Sachverhalts, um die gegenseitigen
- 7 nachbarrechtlichen Pflichten zu klären und zukünftige Konflikte zu vermeiden. Wie er es sich wünscht, bietet dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen (geforderte Entfernung eines Eisenankers aus seinem Boden [Urk. 2 S. 3]; Richtigstellen von Fehlinformationen, mit denen die Nachbarschaft gegen ihn aufgehetzt worden sein soll [Urk. 2 S. 4]; etc.). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010; LS ZH 211.11). 2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1'500.– ist daher – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – im Umfang von Fr. 500.– freizugeben.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- 8 - 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2018/10024597 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2018/10024597, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 20. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 20. Februar 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche – nach Rechtskraft dieses Beschlusses z... 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2018/10024597 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2018/10024597, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.