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Zürich Obergericht Strafkammern 16.04.2020 UE190160

16 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,738 parole·~24 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190160-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Verfügung und Beschluss vom 16. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. März 2019, A-6/2019/10007090

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 26. Februar 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neu: Staatsanwaltschaft I) ein Strafübernahmeersuchen von Frankreich ein, mit welchem um Übernahme der Ermittlungen gegen B._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Sohnes, C._____ (Geschädigter), ersucht wurde (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 26. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 7/14). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 liess A._____ (Beschwerdeführer), Vater des Geschädigten, in eigenem Namen Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen "A-6/2019/10007090" vom 26. März 2019 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aufzuheben und das Verfahren betreffend Kindesmisshandlung sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklage gegen die Beschuldigte zu erheben. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Da die Beschwerde keine Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers enthielt, wurde diesem mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2019 Frist angesetzt, um allfällige eigene Zivilansprüche geltend zu machen, diese zu begründen und soweit möglich zu belegen, wobei bei Säumnis die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution bzw. ein Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (Urk. 8). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er könne seine Forderungen (Schadenersatz und Genugtuungsansprüche) noch nicht abschliessend beziffern, da die Angelegenheit noch nicht geklärt sei und aufgrund

- 3 der Geschehnisse parallel noch ein weiteres Verfahren im Ausland laufe. Jedoch stehe fest, dass der Beschwerdeführer – seit er von der Misshandlung seines Sohnes durch die Beschwerdegegnerin erfahren habe – sich rund um die Uhr um das Kind kümmern müsse sowie dessen kurzfristige Betreuung habe organisieren müssen, psychologische Gutachten und ärztliche Abklärungen in Auftrag gegeben habe, eine zusätzliche Rechtsvertretung vor Ort arrangiert habe und mehrmals bei der Polizei und den Behörden habe vorsprechen müssen. Zurzeit stehe er unter einer enormen psychischen und physischen Belastung und setze alles daran, dass es seinem Sohn gut gehe. Aufgrund der kurzen Frist, der durch die Distanz erschwerten Kommunikation zwischen ihm und seiner Rechtsvertreterin sowie der überschneidenden Ferien sei es Letzterer nicht möglich gewesen, die erwähnten Ansprüche zu belegen bzw. Unterlagen dazu einzureichen. Sollte das Gericht es für nötig befinden, weitere Nachweise vorzulegen und ggf. zu übersetzen, beantrage er eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Eingabe dieser Dokumente (Urk. 9). 1.4. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers implizit anerkannt, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da er seine aktuelle Bedürftigkeit mit den eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2018 nicht nachgewiesen habe, und ihm aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1500.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 11). 1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 13) hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an die hiesige Kammer zurück mit dem Hinweis, dass – sofern sich das Lohneinkommen des Beschwerdeführers im laufenden Jahr nicht in relevanter Weise verändert habe –, ihm nicht vorgeworfen werden könne, seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt zu haben (Urk. 17). 1.6. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist und abzuweisen ist (vgl. nachstehend Erw. 6), erübrigt sich indes eine nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und ist ihm die unentgeltliche

- 4 - Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) zu verweigern. 2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Anzeige des Beschwerdeführers habe der Geschädigte am Tag vor seiner geplanten Rückkehr von seinem Ferienaufenthalt in D._____ in die Schweiz zur Beschwerdegegnerin über Bauchschmerzen geklagt, worauf der Beschwerdeführer und seine Partnerin das Kind ins Spital gebracht hätten. Dort habe man beim Geschädigten drei kleine Verletzungen an der Vorderseite seines rechten Beins festgestellt, welche mit älteren Hämatomen vereinbar gewesen seien. Anschliessend habe der Geschädigte seinem Vater folgenden Sachverhalt geschildert: Die Beschwerdegegnerin soll den gemeinsamen Sohn seit seinem siebten oder achten Altersjahr regelmässig dreimal pro Woche mit dem Gurt gegen die Beine geschlagen und ihm regelmässig Ohrfeigen bzw. Schläge mit der offenen Hand gegen die Wange und das Gesäss versetzt haben. Bei einem Vorfall habe die Beschwerdegegnerin dem Geschädigten einen Fusstritt versetzt und ihn mit ihrem Hausschuh geschlagen. Dabei habe der Geschädigte insbesondere Schmerzen und einmal auch Spuren an den Beinen erlitten. Weiter versetze die Beschwerdegegnerin auch ihrer zweijährigen Tochter E._____ regelmässig Ohrfeigen. Er habe dem Beschwerdeführer am Telefon nie etwas sagen können, weil die Beschwerdegegnerin immer daneben gestanden sei und kontrolliert habe, was er sage. Einmal vor langer Zeit habe die Beschwerdegegnerin seine Sachen in einen Rucksack gepackt und ihn vor die Tür gesetzt. Ein anderes Mal habe er ohne Nachtessen ins Bett gehen müssen (vgl. Urk. 5 Ziff. 1–2). 3.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2019 erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, aus den beigezogenen Akten der

- 5 fallbefassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Kind bzw. ihren Kindern Gewalt anwende. E._____ sei mit ihren zwei Jahren noch zu jung, um einer polizeilichen Befragung unterzogen zu werden, und die Personen aus dem Umfeld von C._____ (dem Geschädigten) und von der Beschwerdegegnerin hätten bereits umfassend zu den Vorwürfen Stellung genommen. Es sei erstellt, dass zwischen der Beschwerdegegnerin sowie ihrem geschiedenen Mann (dem Beschwerdeführer) ein Konflikt schwele. Dass ein gemeinsames Kind sich aus einem solchen nicht heraushalten könne und entsprechend bewusst oder unbewusst von den Eltern instrumentalisiert werde, sei notorisch. Bei der Befragung von C._____ falle auf, dass er die strafrechtlich relevanten Vorwürfe nur sehr pauschal geschildert habe. Als C._____ die angeblichen Ohrfeigen vorgeführt habe, habe er einen Schlag mit der rechten Hand von rechts nach links gezeigt. Auf Frage, wo diese Schläge ihn getroffen hatten, habe er jedoch auf seine rechte Wange gezeigt, was mit dem zuvor gezeigten Schlag nur schwer vereinbar sei. Es fehlten sodann bei C._____ bis auf drei alte Markierungen am Bein, deren Ursprung nicht geklärt sei, jegliche Anzeichen von Verletzungen und solche habe es – gemäss Aussagen der Lehrpersonen – auch früher nicht gegeben. Damit ergäben sich keine objektivierbaren Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kinder schlagen würde, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5 Rz. 12). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei abwegig, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Geschädigten in Frage stelle, indem die Richtung des Schlages mit dem Aufprall auf der falschen Wange verglichen werde. Es sei zudem offensichtlich, dass der Geschädigte Angst gehabt und sich nicht getraut habe, sich einer Drittperson anzuvertrauen. Während der Telefonate mit dem Beschwerdeführer – seiner einzigen Kontaktmöglichkeit – sei der Geschädigte konstant von der Beschwerdegegnerin überwacht worden (Urk. 2 Rz. 4+5). Der Bericht der Sozialen Dienste vom 11. März 2019 sei für den Beschwerdeführer bis heute nicht einsehbar, weshalb er dazu keine konkrete Stellung habe beziehen können, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dasselbe gel-

- 6 te grundsätzlich für sämtliche in der Schweiz durchgeführten Einvernahmen. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip nur über die Nichtanhandnahmeverfügung in Kenntnis gesetzt worden. Ebenso wenig sei ihm Gelegenheit gegeben worden, weitere Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel einzureichen. Er besitze unzählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerdegegnerin zugebe, den Geschädigten geschlagen zu haben. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe, obwohl er diese Anzeige eingereicht habe. Dies erscheine rechtswidrig und stelle kein faires Verfahren für seinen Sohn dar, da der Privatklägerschaft ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zustehe (a. a. O. Rz. 6+7). Dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, wie die Staatsanwaltschaft erwogen habe, treffe in keiner Weise zu, zumal auch nicht rechtsgenügend Beweise erhoben worden und dem Beschwerdeführer jegliche Parteirechte verwehrt geblieben seien. Wenn hinreichende Verdachtsgründe bestehen, habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben. Erkläre der Geschädigte gegenüber der Polizei, dass er von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden sei, so genüge dies bereits für eine Anklageerhebung. Im Zweifelsfalle sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei Teil der richterlichen Beweiswürdigung und stelle eine Ermessensüberschreitung und Rechtsverletzung dar (a. a. O. Rz. 8–11). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol-

- 7 gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordert jedoch das Vorhandensein tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 Erw. 4.1 und 6B_897/- 2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"- Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 Erw. 2.4.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Gemäss Art. 126 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft I begründet in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2019 detailliert und überzeugend, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Anhandnahme einer Strafuntersuchung nicht gegeben sind. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

- 8 - 6.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Bericht der Sozialen Dienste vom 11. März 2019 sowie sämtliche Einvernahmen in der Schweiz seien für ihn bisher nicht einsehbar gewesen, weshalb er dazu gar keine Stellung habe nehmen können (vgl. Urk. 2 Rz. 6). Dieses Argument verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches nun schon über neun Monate dauert, die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen. Ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist den Akten nicht zu entnehmen und damit der beschliessenden Kammer nicht bekannt. Damit hat der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Grund keine Einsicht in die Akten genommen, weshalb er aus der Unkenntnis der Akten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er besitze unzählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerdegegnerin zugebe, den Geschädigten geschlagen zu haben (vgl. Urk. 2 Rz. 7), ist darauf vorliegend nicht näher einzugehen. Zum einen vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit durch den pauschalen Verweis auf weitere Beweismittel nicht zu genügen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer diese angeblichen Beweismittel, soweit bekannt, weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebracht, obwohl er dazu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte (vgl. vorstehend Erw. 6.2). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Beschwerdeführer aufzufordern, angebliche Beweismittel einzureichen. Dies umso weniger, als es sich dabei (zumindest bei den Textnachrichten) offenbar um Urkunden handelt bzw. diese leicht in solche umgewandelt werden könnten, womit sie innert kürzester Zeit hätten verfügbar gemacht und eingereicht werden können. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Nachnennung von Beweisen aufzufordern, womit das Unterlassen von Beweisanträgen zum Verlust der entsprechenden Antragsmöglichkeiten führen kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 395 f.). 6.4. Inwiefern es sodann rechtswidrig sein soll, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe (vgl.

- 9 - Urk. 2 Rz. 7), legt dieser weder dar, noch ist dies ersichtlich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat den Fall am 25. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft I überwiesen und Letztere hat, ohne eigene Untersuchungshandlungen vorzunehmen, am 26. März 2019 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 7/13 und Urk. 7/14 = Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, eine Nichtanhandnahme vorgängig anzukünden und den Parteien eine Frist für die Einreichung von Beweisanträgen zu setzen, da Art. 318 StPO in solchen Fällen nicht anwendbar ist. Die Parteien können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sämtliche materiellen und formellen Rügen vorbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 Erw. 2.1). 6.5. 6.5.1. Die Befragung von C._____ durch die Behörden in D._____ wirkt – zumindest bei summarischer Betrachtung – teilweise suggestiv und oberflächlich. Teilweise sind die protokollierten Antworten auch nicht identisch: So wurde C._____ beispielsweise (aus dem Zusammenhang gerissen) gefragt, ob er jeden Tag zu essen bekommen habe und ob ihm schon jemals das Essen verweigert worden sei. Gemäss dem zusammenfassenden Protokoll der Befragung von C._____ vom 4. Januar 2019 habe dieser geantwortet, als er einmal gesagt habe, er wolle bei seinem Vater wohnen, habe die Beschwerdegegnerin ihm einen Klaps («une claque») auf den Hinterkopf gegeben und ihn ohne Essen auf sein Zimmer geschickt (Urk. 7/11/2/10 insbesondere S. 2). Gemäss dem detaillierten Protokoll der Videobefragung von C._____ vom 18. Januar 2019 habe dieser hingegen geantwortet, die Beschwerdegegnerin habe ihn einmal ohne Essen ins Zimmer geschickt. Er erinnere sich nicht mehr an die Umstände; er denke, es habe keinen bestimmten Grund dafür gegeben (Urk. 7/11/2/25 insbesondere S. 6). Aus der Videoaufnahme der Befragung von C._____ ergibt sich, dass dieser gefragt wurde, ob er sich an die Geschichte erinnern könne, als er ohne Essen auf sein Zimmer geschickt worden sei. C._____ schüttelte lediglich den Kopf und verneinte; es habe wohl keinen bestimmten Grund gegeben (Urk. 7/11/2/35, Zeitstempel: 24:28). Weiter fällt auf, dass C._____ viele geschlossene Fragen gestellt wurden: Auf die Auswirkungen der Schläge mit dem Gürtel angesprochen, wurde C._____ gefragt,

- 10 ob er davon blaue Flecken oder Striemen/Abdrücke («des bleus ou marques») erlitten habe (a. a. O., Zeitstempel: 19:03). Offene Fragen, welche C._____ zum Erzählen eigener Erinnerungen aufforderten, finden sich nur wenige. Generell fällt auf, dass C._____ in der Befragung praktisch keine Emotionen zeigte und alle Fragen, betrafen sie seine Person bzw. seinen Aufenthalt in D._____ oder die beanzeigten Schläge durch die Beschwerdeführerin, gleich ruhig und sachlich beantwortete, als würde er eine Geschichte erzählen (a. a. O.). 6.5.2. Beim Geschädigten wurden anlässlich der Erstattung der Strafanzeige auf D._____ ausser drei alten Markierungen am Bein, deren Ursprung unklar ist, keine Anzeichen von Verletzungen festgestellt. Gemäss Aussagen von Lehrpersonen des Kindes in der Schweiz (vgl. Urk. 7/12/2 und Urk. 7/12/3) habe es solche Anzeichen auch früher nicht gegeben (Urk. 7/11/2/19 Konvolut). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, wäre jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass Schläge mit einem Gurt, insbesondere wenn solche mehrmals pro Woche ausgeführt würden, blaue Flecken oder Striemen und unter Umständen gar über längere Zeit sichtbare Narben verursachten, welche zumindest während Sport- und Schwimmunterricht festgestellt worden wären. Solche konnten beim Geschädigten indes nicht festgestellt werden. 6.5.3. Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F._____, vom 11. März 2019, welcher im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich erstellt wurde, konnten die Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin nicht erhärtet werden. Gestützt auf eigene Erhebungen und diverse Referenzschreiben, namentlich von Lehrpersonen, des Arbeitgebers der Beschwerdegegnerin und Freunden von C._____, kommt der Bericht zum Schluss, dass C._____ von der Beschwerdegegnerin wie auch von ihrem Partner liebevoll betreut worden sei und sie ihn engagiert erzogen und gefördert hätten. Bei einer Rückkehr von C._____ in die Schweiz liege keine Gefährdung des Kindeswohls vor (Urk. 7/12/2). 6.5.4. Der vorerwähnte Abklärungsbericht hält darüber hinaus fest, die Schule von C._____ habe in ihrer schriftlichen Rückmeldung vom 7. März 2019 Folgendes angegeben: C._____ habe einen hohen Förderbedarf aufgewiesen und seine

- 11 - Konzentrationsfähigkeit in der Gruppe sei gering gewesen. Die Entwicklung von C._____ schätzten die Lehrpersonen nicht dem Alter entsprechend ein. Gründe dafür vermuteten sie in der schulisch schwachen Leistung sowie in der mangelnden Konzentrationsfähigkeit aufgrund seines ADHS. C._____ wirkte auf die Lehrpersonen oftmals unausgeglichen. Er schien die Realität nicht so wahrzunehmen, wie dies die Lehrpersonen oder seine Klassenkameraden getan hätten. Geschehnisse habe er anders erzählt oder ausgeschmückt. Im Allgemeinen habe er anscheinend Mühe mit Autoritäten gehabt. Materielle Luxusgüter seien C._____ auffallend wichtig gewesen; er habe im Schulhaus mit Markenkleidern oder Elektrogeräten geprahlt (vgl. Urk. 7/12/2 S. 4). 6.5.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist angesichts der – zwar belastenden, im Kerngeschehen aber wenig detaillierten – Aussage von C._____, er sei von der Beschwerdegegnerin regelmässig mit einem Gurt geschlagen worden und er habe von dieser regelmässig Ohrfeigen erhalten, nicht zwangsläufig Anklage zu erheben. Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation wie der vorliegenden kann auf eine weitere Untersuchung bzw. Anklage verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände bereits aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Insbesondere aufgrund der bei C._____ offenbar bestehenden Neigung, Geschehnisse abweichend von der Realität zu erzählen, bzw. weil C._____ die Realität teilweise abweichend von seinem Umfeld wahrzunehmen scheint (vgl. vorstehend Erw. 6.5.4), sind seine Aussagen durchaus mit grösster Vorsicht zu würdigen, zumal bereits das psychologische Gutachten von G._____ vom 25. Januar 2019 die Frage aufwirft, ob C._____ vom Kindsvater beeinflusst wird, da das erstmalige Berichten über Gewaltanwendungen seitens der Mutter im Zusammenhang mit dem heftigen Konflikt der Eltern stehe (Urk. 7/11/2/33). 6.5.6. Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft zu Recht die Frage auf, warum die mütterlichen Schläge, welche der Vater des Geschädigten bereits während des Zusammenlebens beobachtet haben will, keine Auswirkungen auf die Zuteilung des Sorgerechts gehabt hätten bzw. warum diese Vorwürfe vom Beschwerdeführer erst jetzt, mithin acht Jahre später, erhoben wurden. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Geschädigten erst im Zeitpunkt, als der

- 12 - Geschädigte nicht mehr aus den Ferien zurück zur Beschwerdegegnerin in die Schweiz reisen wollte, Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hat. 7. Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass sich gestützt auf die Beweislage kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Da, wie vorstehend dargelegt, die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, die Chance des Unterliegens mithin wesentlich grösser war als diejenige des Obsiegens, erweist sich als aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht entsprochen werden. Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO) und – unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 13 - 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 16. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Verfügung und Beschluss vom 16. April 2020 Erwägungen: 1. 1.1. Am 26. Februar 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neu: Staatsanwaltschaft I) ein Strafübernahmeersuchen von Frankreich ein, mit welchem um Übernahme der Ermittlungen gegen B._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Tätlichkeite... 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 liess A._____ (Beschwerdeführer), Vater des Geschädigten, in eigenem Namen Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): Da die Beschwerde keine Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers enthielt, wurde diesem mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2019 Frist angesetzt, um allfällige eigene Zivilansprüche geltend zu machen, diese zu begründe... 1.3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er könne seine Forderungen (Schadenersatz und Genugtuungsansprüche) noch nicht abschliessend beziffern, da die Angelegenheit noch nicht geklärt sei und aufgrund der Geschehnisse... 1.4. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers implizit anerkannt, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da er seine aktuelle Bedürftigkeit mit den eingereichten Unterl... 1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 13) hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an die hiesige Kammer zurück mit dem Hinweis, dass – sofern sich das L... 1.6. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist und abzuweisen ist (vgl. nachstehend Erw. 6), erübrigt sich indes eine nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege i... 2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen ... 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Anzeige des Beschwerdeführers habe der Geschädigte am Tag vor seiner geplanten Rückkehr von seinem Ferienaufenthalt in D._____ in die Schweiz... 3.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2019 erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, aus den beigezogenen Akten der fallbefassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Besc... 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei abwegig, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Geschädigten in Frage stelle, indem die Richtung des Schlages mit dem Aufprall auf der falschen Wange verglichen werde. Es sei zude... Der Bericht der Sozialen Dienste vom 11. März 2019 sei für den Beschwerdeführer bis heute nicht einsehbar, weshalb er dazu keine konkrete Stellung habe beziehen können, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dasselbe gelte grundsätzlich fü... Dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, wie die Staatsanwaltschaft erwogen habe, treffe in keiner Weise zu, zumal auch nicht rechtsgenügend Beweise erhoben worden und dem Beschwerdeführer jegliche Parteirechte verwehrt geb... 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie ve... Die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordert jedoch das Vorhandensein tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht s... Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7.... 5. Gemäss Art. 126 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft I begründet in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2019 detailliert und überzeugend, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Anhandnahme einer Strafuntersuchung nicht gegeben sind. Darauf kann... 6.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Bericht der Sozialen Dienste vom 11. März 2019 sowie sämtliche Einvernahmen in der Schweiz seien für ihn bisher nicht einsehbar gewesen, weshalb er dazu gar keine Stellung habe nehmen können (vgl. Urk. 2 Rz. 6... 6.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er besitze unzählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerdegegnerin zugebe, den Geschädigten geschlagen zu haben (vgl. Urk. 2 Rz. 7), ist darauf vorliegend nicht näher einzugehen... 6.4. Inwiefern es sodann rechtswidrig sein soll, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Urk. 2 Rz. 7), legt dieser weder dar, noch ist dies ersichtlich. Die Oberstaatsanwaltschaft de... 6.5. 6.5.1. Die Befragung von C._____ durch die Behörden in D._____ wirkt – zumindest bei summarischer Betrachtung – teilweise suggestiv und oberflächlich. Teilweise sind die protokollierten Antworten auch nicht identisch: So wurde C._____ beispielsweise (... Weiter fällt auf, dass C._____ viele geschlossene Fragen gestellt wurden: Auf die Auswirkungen der Schläge mit dem Gürtel angesprochen, wurde C._____ gefragt, ob er davon blaue Flecken oder Striemen/Abdrücke («des bleus ou marques») erlitten habe (a.... Generell fällt auf, dass C._____ in der Befragung praktisch keine Emotionen zeigte und alle Fragen, betrafen sie seine Person bzw. seinen Aufenthalt in D._____ oder die beanzeigten Schläge durch die Beschwerdeführerin, gleich ruhig und sachlich beantw... 6.5.2. Beim Geschädigten wurden anlässlich der Erstattung der Strafanzeige auf D._____ ausser drei alten Markierungen am Bein, deren Ursprung unklar ist, keine Anzeichen von Verletzungen festgestellt. Gemäss Aussagen von Lehrpersonen des Kindes in der... 6.5.3. Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F._____, vom 11. März 2019, welcher im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich erstellt wurde, konnten die Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin nicht erh... 6.5.4. Der vorerwähnte Abklärungsbericht hält darüber hinaus fest, die Schule von C._____ habe in ihrer schriftlichen Rückmeldung vom 7. März 2019 Folgendes angegeben: C._____ habe einen hohen Förderbedarf aufgewiesen und seine Konzentrationsfähigkeit... 6.5.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist angesichts der – zwar belastenden, im Kerngeschehen aber wenig detaillierten – Aussage von C._____, er sei von der Beschwerdegegnerin regelmässig mit einem Gurt geschlagen worden und er habe von di... 6.5.6. Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft zu Recht die Frage auf, warum die mütterlichen Schläge, welche der Vater des Geschädigten bereits während des Zusammenlebens beobachtet haben will, keine Auswirkungen auf die Zuteilung des Sorgerechts g... 7. Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass sich gestützt auf die Beweislage kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Da, wie vorstehend dargelegt, die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, die Chance des Unterliegens mithin wesentlich grösser war als diejenige des Obsiegens, erweist sich als aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspf... Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset... Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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