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Zürich Obergericht Strafkammern 19.11.2019 UE190132

19 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,556 parole·~8 min·5

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190132-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 19. November 2019

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. April 2019, C-4/st/2017/10028057

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1) wegen Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB). Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum 24. August 2011 bis 19. September 2017 über 100 Briefe, die ein weisses Pulver enthielten, per Post versendet zu haben. Konkret habe er ihm zugestellte (unerwünschte) Werbeprospekte in Kuverts zusammen mit Maisstärke (Maizena) verpackt und retourniert bzw. die Kuverts der Schweizerischen Post zur Zustellung an die jeweilige von ihm angegebene Adresse übergeben. 2.1 Mit Strafbefehl vom 4. April 2019 (Urk. 11/19) sprach die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 mit Bezug auf den Zeitraum ca. April 2012 bis 19. September 2017 schuldig der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB). Die Beschwerdegegnerin 2 bestrafte den Beschwerdegegner 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, schob den Vollzug der Geldstrafe auf (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und fällte zusätzlich eine Busse von Fr. 3'000.– aus. Die Zivilklage der A._____ AG verwies sie auf den Zivilweg. 2.2 Was die früheren Briefsendungen (August 2011 bis April 2012) und insbesondere jene vom 4. September 2012 (die zu einer Evakuation und Stilllegung des Postverteilzentrums C._____ von ca. 52 Stunden geführt hatte) betraf, erliess die Beschwerdegegnerin 2 am 4. April 2019 eine Einstellungsverfügung. Die Zivilklage der A._____ AG verwies sie ebenso auf den Zivilweg (Urk. 5). 3. Die A._____ AG (vorliegend: Beschwerdeführerin) liess gegen die Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 23. April 2019 Beschwerde einlegen (Urk. 2). Darin lässt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Fortführung der Strafuntersuchung beantragen (a.a.O., S. 2). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfü-

- 3 gung vom 3. Mai 2019 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 6 und 8). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich mit Eingabe vom 24. Juni 2019 nicht vernehmen bzw. verwies vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 9 und 13). 4. Der Fall erweist sich als spruchreif. II. 1.1 a) Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Mit der Einstellungsverfügung liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdeerhebung erfolgte form- und fristgerecht. b) Was die weiteren Eintretensvoraussetzungen anbetrifft, bleibt nachfolgend die Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen. Die geschädigte Person ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, wenn sie sich als Privatklägerschaft konstituiert und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 StPO). Allgemein gilt als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO in der Regel, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist, wer also unter den Schutzbereich der verletzten (materiellrechtlichen) Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.w.H.; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2, 21 und 45 zu Art. 115 StPO je m.H.).

- 4 - Bei Straftaten gegen kollektive Interessen kann die Ermittlung der geschützten Rechtsgüter schwieriger sein. Für die Annahme der Geschädigtenstellung reicht es im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 21, 46 und 68 ff. zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.). c) Die Rechtsmittel- bzw. Beschwerdelegitimation ist laufend, insbesondere auch von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen zu prüfen und je nach den Gegebenheiten zu aktualisieren (etwa: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 12b zu Art. 118 StPO). 1.2 a) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 239 Ziff. 1 StGB). Art. 239 StGB (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Die Interessen der Anbieter und der Konsumenten derartiger Dienstleistungen sind bloss mittelbar geschützt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 70 zu Art. 115 StPO, FIOLKA, BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 239 StGB). b) Die Beschwerdeführerin als Anbieterin (Betreiberin) einer der Allgemeinheit zugänglichen Dienstleistung (v.a. Beförderung von Brief- und Paketsendungen) gilt daher nur als mittelbar betroffen und ist nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Sie konnte sich folglich – was den Tatbestand nach Art. 239 StGB betrifft – auch nicht rechtmässig als Privatklägerin konstituieren. Mangels Stellung als Privatklägerin war sie auch nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

- 5 - 1.3 a) Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 258 StGB). b) Art. 258 StGB (Schreckung der Bevölkerung) schützt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BuGer 6B_856/2018, 6B_857/2018, 6B_858/2018, Urteil vom 19. August 2019, E. 3.5.1 und 3.6 m.H.) und herrschender Lehre das allgemeine Sicherheitsgefühl als Teil des öffentlichen Friedens (FIOLKA, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 5 zu Art. 258 StGB m.H.). Es sind keine individuellen Rechtsgüter zu erkennen, die als unmittelbare Folge einer allenfalls tatbestandsmässigen Handlung im Sinne von Art. 258 StGB beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführerin kann kein Individualrechtsgut anrufen (vgl. auch Urk. 2 S. 2 [Ziffer 2]), das durch den fraglichen Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wäre. Allfällige Individualinteressen (wie der Schutz des Vermögens der Beschwerdeführerin) werden bloss mittelbar beeinträchtigt (BuGer, a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ist nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden, da sie nicht Trägerin von Rechtsgütern ist, die durch den Tatbestand von Art. 258 StGB geschützt oder zumindest mitgeschützt werden. Folglich kann sie auch insofern nicht als Geschädigte betrachtet werden. Mangels Geschädigteneigenschaft konnte sie sich auch nicht als Privatklägerin konstituieren. 2. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gegenständlichen Straftatbestände gemäss Art. 239 und 258 StGB die Stellung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO verwehrt. Dies führt zur Verneinung der Beschwerdelegitimation und zu einem Nichteintretensentscheid. III. 1. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeführerin die Stellung als Privatklägerin im Untersuchungsverfahren jedoch noch ohne weiteres eingeräumt hatte (vgl. Urk. 11/12) und der zitierte Bundesgerichtsentscheid als Präjudiz zeitlich erst nach der Beschwerdeer-

- 6 hebung zum Tragen kommen konnte, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. Die Kaution ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 2. Mangels eines entsprechenden Antrages und erkennbarer (wesentlicher) Umtriebe ist dem (nicht anwaltlich verteidigten) Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kaution wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2017/10028057 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2017/10028057, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift-

- 7 lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 19. November 2019 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kaution wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2017/10028057 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2017/10028057, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes ...

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