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Zürich Obergericht Strafkammern 19.07.2019 UE190066

19 luglio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,705 parole·~14 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190066-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 19. Juli 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019, B-3/2017/10042899

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2017 wurden zwischen ca. 16.45 Uhr und 16.55 Uhr in der von B._____ und C._____ gemieteten Wohnung an der …-strasse … in D._____ aus einer Glock 19 mehrere Schüsse abgegeben. C._____ erlitt drei Thoraxdurchschüsse, eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel und eine Schussverletzung am rechten Arm. E._____ erlitt eine Schussverletzung am Oberkörper und musste von der Rega ins Universitätsspital Zürich geflogen werden. B._____ verstarb an den Folgen eines Kopfdurchschusses (Kombination Blutverlust und Gehirnverletzung) noch am Tatort (Urk. 10/D1/01/12 im Verfahren UH180274). Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sämtliche Schüsse von B._____ abgegeben wurden. 2. Am 2. Februar 2018 stellte der Rechtsvertreter von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), der Mutter des verstorbenen B._____, ein Akteneinsichtsgesuch (Urk. 10/D1/10/03 im Verfahren UH180274), worauf die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dieses Gesuch den Rechtsvertretern von C._____ und E._____ mit Schreiben vom 15. Februar 2018 zustellte und Frist zur Stellungnahme ansetzte (Urk. 10/D1/10/04 und Urk. 10/D1/10/05 im Verfahren UH180274). Während sich E._____ nicht vernehmen liess, liess C._____ mit Eingabe vom 5. März 2018 die folgenden Anträge stellen (Urk. 10/D1/12/04 S. 1 im Verfahren UH180274): "1. Das Gesuch der Mutter des Verstorbenen um Einsichtnahme in die Strafakten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren."

- 3 - In ihrem E-Mail an die fallführende Staatsanwältin Corinne Kauf vom 7. Mai 2018 machte die Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes geltend (Urk. 10/D2/ 01/02 S. 3 f. im Verfahren UH180274): "Hr. F._____ [ein Polizeibeamter] sagte mir, dass der zerbrochene Spiegel im Gang [der Mietwohnung] irgend wann passiert wäre, genau die Grösse/Kopfhöhe von B._____! Dies stimmt nicht, da er vorher noch Besuch hatte und der Spiegel in Ordnung war. Auch liegen am Boden Splitter." Staatsanwältin Corinne Kauf sandte am 7. Mai 2018 per E-Mail folgende Antwort an die Beschwerdeführerin betreffend das von deren Rechtsvertreter gestellte Akteneinsichtsgesuch (Urk. 10/D2/ 01/02 S. 2 f.): "Sehr geehrte Frau A._____ Ich wurde von F._____ über Ihren Unmut betreffend Akteneinsicht orientiert. Ich kann das sehr gut verstehen und es tut mir leid, dass dieser Prozess so lange dauert. Aktuell ist es so, dass die Geschädigtenseite nicht mit der Herausgabe der gesamten Akten einverstanden ist. Mit einer teilweisen Akteneinsicht wäre man einverstanden. Es wird wahrscheinlich so verlaufen, dass ich eine anfechtbare Verfügung erlassen muss, die von den Parteien dann weitergezogen werden kann. In dieser Verfügung werde ich Ihnen voraussichtlich Einsicht in gewisse Dokumente einräumen. Sollte die Verfügung nicht innert Frist angefochten werden, darf ich Ihnen die erwähnten Akten zur Einsicht geben. Sollte die Verfügung angefochten werden, so muss das Gericht darüber entscheiden. Diese Verfügung kann ich allerdings erst erlassen, wenn ich alle Akten habe. Das Obduktionsgutachten fehlt z.B. noch. Ich bitte Sie deshalb noch um etwas Geduld." Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, dass sich seine Mandantin am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen und Zivilansprüche geltend machen wolle; im Weiteren stellte er erneut ein Akteneinsichtsgesuch

- 4 - (Urk. 3/3 im Verfahren UH180274). Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juli 2018 vollumfänglich ab (Urk. 5 S. 2 im Verfahren UH180274). In teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde diese mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 aufgehoben, und die Akten wurden im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen (Urk. 19 S. 13). In der Begründung dieses Beschlusses wurde festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail an die fallführende Staatsanwältin Corinne Kauf vom 7. Mai 2018 als Strafanzeige (insbesondere wegen (versuchter) Körperverletzung und Nötigung) qualifiziert werden können und dass aus der mit Schreiben vom 6. Juni 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegebenen Erklärung (wonach sich die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen und Zivilansprüche geltend machen will) eindeutig hervorgeht, dass sie tatsächlich Straftaten anzeigen wollte, die angeblich im Vorfeld der Schussabgaben gegen ihren Sohn begangen worden seien (Urk. 19 S. 10). Im Weiteren wurde in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 ausgeführt, dass im Falle des Todes der beschuldigten Person das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen ist und sich in den Akten keine entsprechende Einstellungsverfügung befand, weshalb das gegen B._____ geführte Strafverfahren [in jenem Zeitpunkt] noch pendent war. Bei dieser Sachlage hatte die Staatsanwaltschaft zu bestimmen, ob sie (1.) ihren Entscheid betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens aufgrund der von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige bzw. betreffend Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Rahmen des pendenten Strafverfahrens fällt (und die beiden Verfahren somit vereinigt) oder aber (2.) ein separates Verfahren eröffnet; im zweiten Fall war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, im separaten Verfahren diejenigen Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren beizuziehen, auf welche sie ihren Entscheid betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung stützt. Im Weiteren wurde in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem separaten Verfahren Partei ist, ihrem Rechtsvertreter ein uneingeschränktes

- 5 - Akteneinsichtsrecht zusteht und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu entscheiden hat, ob und inwieweit sie das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin einschränken will (Urk. 19 S. 11). In der Folge legte die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer 2017/10042899 ein neues Dossier an und führte als geschädigte Person B._____, als beschuldigte Person Unbekannt und als Straftatbestände Körperverletzung/Nötigung auf (Urk. 17). 3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung betreffend Körperverletzung/Nötigung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2019 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt zu eröffnen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, entsprechend auf die Strafanzeige von Frau A._____ einzutreten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und nach Abschluss der Untersuchungen den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Schlussmitteilung zuzustellen, in welcher sie ankündigt, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt." Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 28. März 2019 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 12). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 13), liess sie sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 6 - Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in teilweise anderer als der angekündigten Besetzung.

II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, aufgrund des gesamten Spurenbildes, der Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin, der befragten Auskunftspersonen und der Aussagen der Geschädigten C._____ und E._____ habe zweifelsfrei erstellt werden können, dass B._____ durch die Abgabe von mehreren Schüssen zunächst die beiden Geschädigten schwerwiegend verletzt und sich anschliessend durch einen aufgesetzten Kopfschuss suizidiert habe. Es hätten keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verschulden der beiden Geschädigten oder weiterer Personen gefunden werden können. Am Tatort sei durch das Forensische Institut eine umfassende Spurensicherung durchgeführt worden. Insbesondere sei auch nach Projektileinschlagstellen gesucht worden, um den Verlauf der Schusslinien bestimmen zu können. Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts vom 25. Januar 2018 habe festgestellt werden können, dass eines der Projektile in der Nordwand des nördlich gelegenen Schlafzimmers eingeschlagen und unter dem fensterseitigen Schreibpult zu liegen gekommen sei. Bei der Rekonstruktion dieser Schusslinie habe festgestellt werden können, dass das Projektil vorgängig beim grossen Wandspiegel im Korridor das Spiegelglas und nachfolgend den seitlichen Holzrahmen beschädigt habe. Auch die weiteren Ermittlungen hätten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass in der Wohnung eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, bei welcher B._____ mit dem Kopf gegen den Spiegel gestossen worden wäre. Es sei somit erstellt, dass B._____ den Spiegel am tt.mm.2017 selbst durch eine Schussabgabe beschädigt habe (Urk. 3 S. 1 ff.).

- 7 - 2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme unter derselben Verfahrensnummer wie das bisherige Verfahren verfügt. Formell sei nie ein Verfahren eröffnet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren vereinigt habe. Damit sei der Beschwerdeführerin das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Nichtanhandnahmeverfügung einzig damit begründet, dass aufgrund der bereits durchgeführten Ermittlungen (welche die Beschwerdeführerin nicht habe einsehen können) keinerlei Hinweise bestünden, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, bei welcher B._____ mit dem Kopf gegen den Spiegel gestossen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht materiell mit den Tatbestandsvoraussetzungen auseinandergesetzt und diesbezüglich die Verfügung begründet. Damit impliziere sie, dass bei einer Prüfung des Sachverhalts aufgrund der ihr bereits bekannten Ermittlungsergebnisse wohl eher kein Schuldspruch erfolgen würde. Dadurch verwehre sie der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Rechte und unter anderem das Recht, sich zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Urk. 2 S. 5 ff.).

3. Rechtliches und Folgerungen a) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde zwar wiederum geltend macht, ihr sei in beiden Strafverfahren (und somit auch in dem gegen B._____ geführten Strafverfahren) das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht zu gewähren, sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch keinen entsprechenden Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht in beiden Strafverfahren stellen liess. Die Staatsanwaltschaft hat die in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 erwähnte zweite Variante (Urk. 19 S. 11) gewählt, indem sie für das separate Verfahren betreffend Körperverletzung/Nötigung, in

- 8 welchem B._____ als Geschädigter aufgeführt ist, ein neues Dossier (Urk. 17) anlegte und in diesem separaten Verfahren diejenigen Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren beizog, auf welche sie ihren Entscheid betreffend Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung stützte. In diesem Dossier ist insbesondere der Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Januar 2018 enthalten, in welchem unter dem Titel "Spurensicherung am Tatort" Folgendes ausgeführt wird (Urk. 17/2/1 S. 3): "Ein Projektil war in die Nordwand des nördlich gelegenen Schlafzimmers eingeschlagen und unter dem fensterseitigen Schreibpult zu liegen gekommen. Dieses Projektil hatte vorgängig bei einem grossen Wandspiegel im Korridor das Spiegelglas und nachfolgend den seitlichen Holz-Rahmen beschädigt." Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem die Ausübung des Rechts auf Einsicht in die separaten Akten des Verfahrens betreffend Körperverletzung/Nötigung sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Beschwerdeinstanz (welche die Strafakten praxisgemäss beizieht) offengestanden ist und nach wie vor offensteht (wie in der Begründung des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 1. Oktober 2018 festgehalten wurde). Offenbar hat er diese Möglichkeit nicht genutzt. Bei dieser Sachlage wurde das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt. b) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor-

- 9 verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). Im Rahmen ihrer Strafanzeige vom 7. Mai 2018 brachte die Beschwerdeführerin als Verdachtsmoment einer Körperverletzung/Nötigung einen zerbrochenen Spiegel am Tatort vor. Die Ursache dieser Sachbeschädigung konnte aufgrund der Ergebnisse des Untersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Januar 2018 eindeutig abgeklärt werden (siehe oben Kapitel 3.a). Andere Verdachtsmomente (beispielsweise Verletzungen von B._____ und/oder Spuren in der Wohnung, die auf ein Kampfgeschehen hindeuten) ergeben sich weder aus den Akten noch wurden solche in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen. c) Soweit die Beschwerdeführerin rügen lässt, die Staatsanwaltschaft habe ihr die Wahrung ihrer Rechte und unter anderem das Recht, sich zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen, verwehrt, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem die hiesige Kammer in der Begründung ihres Beschlusses vom

- 10 - 1. Oktober 2018 ausgeführt hatte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail an die fallführende Staatsanwältin Corinne Kauf vom 7. Mai 2018 als Strafanzeige (insbesondere wegen (versuchter) Körperverletzung und Nötigung) zu qualifizieren sind, stand es ihr offen, diese Strafanzeige zu ergänzen und Beweisanträge zu stellen. Darüber hinaus hatte ihr Rechtsvertreter - wie bereits in Kapitel 3. a) ausgeführt - die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen und darzulegen, inwiefern trotz der eindeutigen Ergebnisse des Untersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Januar 2018 bezüglich der Ursache der Beschädigung des Spiegels noch ein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung bzw. Nötigung von B._____ bestehen soll. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin zu verneinen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

III. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.– zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 800.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 19. Juli 2019 Erwägungen: I. II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung 3. Rechtliches und Folgerungen III. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 800.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.  RA Dr. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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