Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190010-O/U/WID
Verfügung vom 9. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Andelfingen vom 15. Januar 2019, ST.2018.1085
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 18. April 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen "Tätlichkeiten" und "ehrverletzenden Äusserungen/Handlungen". Er brachte vor, dass ihm eine namentlich nicht bekannte Person seinen Fotoapparat aus der Hand geschlagen und ihn beleidigt habe. Nachdem die Polizei B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) als mutmasslichen Täter ermittelt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 24. April 2018 bzw. am 3. Mai 2018 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177) sowie wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (Urk. 15/1-3; Urk. 4/1). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (welche die beanzeigten Ehrverletzungsdelikte behandelt; vgl. Urk. 4/2) bzw. an das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (welche die beanzeigten Tätlichkeiten behandelt; nachfolgend: Statthalteramt) (Urk. 15/1; 15/3, Frage 23 f.). 2. Das Statthalteramt stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2019 die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten ein. Die Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer den Fotoapparat aus der Hand geschlagen habe, damit jener nicht mehr ungefragt fotografiere. Der Fotoapparat sei dabei nicht zu Boden gefallen und auch nicht kaputt gegangen. Da die Handlung des Beschwerdegegners 1 sich auf den Fotoapparat und nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezogen habe, fehle ein Vorsatz betreffend Tätlichkeiten (Urk. 3). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Untersuchung weiterzuführen. Der vom Statthalteramt angenommene fehlende Vorsatz sei nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 2; Urk. 5).
- 3 - 4. Am 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen "Nachtrag zur Beschwerde" mit diversen Fotos ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum erlaubt seien (Urk. 6). 5. Nach Eingang der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2019 auferlegten Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– (Urk. 10; Urk. 12) wurden der Beschwerdegegner 1 und das Statthalteramt mit Verfügung vom 9. April 2019 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 18). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 14). 7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gegenstand des Verfahrens ist eine Übertretung (Tätlichkeiten; vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB), weshalb die Verfahrensleitung die Beschwerde beurteilt (Art. 395 lit. a StPO). Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob das Statthalteramt das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zu Recht eingestellt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind hingegen alle anderen vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte (insbesondere die genannten Ehrverletzungen [vgl. Urk. 2; Urk. 4/1] sowie die "Angriffsfahrt mit dem Pw" des Beschwerdegegners [vgl. Urk. 4/2]. Ebenso wenig ist vorliegend zu beurteilen, ob das Fotografieren des Beschwerdeführers rechtmässig ist oder nicht. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Die Übertretungsstrafbehörde stellt das Strafverfahren ein, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 357 Abs. 2 StPO).
- 4 - 2. Den Straftatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2), was zum Beispiel bei einer Ohrfeige, Fusstritten, heftigen Stössen, heftigem Schütteln, Begiessen mit Flüssigkeiten der Fall sein kann (vgl. Donatsch in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 126 N 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung; Roth/Keshelava in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 3). Erforderlich ist stets eine gewisse Intensität der Einwirkung (vgl. Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 3). Nicht strafwürdig sind daher geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2018 aus, dass ihm der Beschwerdegegner 1 den Fotoapparat aus der Hand geschlagen habe (Urk. 15/3, S. 2 Antwort 9). Ob dieser dabei seine linke oder rechte Hand benutzt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 15/3, S. 2 Antwort 11). Auf Nachfrage hin konnte der Beschwerdeführer nicht genauer beschreiben, wie der Beschwerdegegner 1 ihm den Fotoapparat aus der Hand geschlagen habe, da es sehr schnell gegangen sei (Urk. 15/3, S. 2 Frage und Antwort 13). Das Gleichgewicht habe er dabei nicht verloren (Urk. 15/3, S. 2 Antwort 14). Der Fotoapparat sei nicht auf den Boden gefallen und auch nicht kaputt gegangen, da dieser mit einem Band um sein Handgelenk gesichert gewesen sei (Urk. 15/3, S. 2 f. Fragen und Antworten 15 f.).
- 5 - 4. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdegegner 1 am 7. Mai 2018 zum Vorfall befragt. Ein Einvernahmeprotokoll wurde dabei nicht erstellt, jedoch wurden seine Aussagen sinngemäss zusammengefasst: Der Beschwerdegegner 1 räumte ein, dem Beschwerdeführer den Fotoapparat aus der Hand geschlagen zu haben. Er habe dies getan, weil es ihn nerve, dass der Beschwerdeführer ihn ständig fotografiere (Urk. 15/1, S. 2). 5. Wie der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer den Fotoapparat aus der Hand geschlagen hat, geht aus diesen Schilderungen nicht hervor. Insbesondere ist unbekannt, ob der Beschwerdegegner 1 auf die Hand des Beschwerdeführers oder lediglich auf dessen Fotoapparat geschlagen hat. Sollte letzteres der Fall sein, erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine Einwirkung auf den Körper eines Menschen stattgefunden hat. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn selbst wenn der Schlag auf die Hände und damit eine Einwirkung auf den Körper eines Menschen erfolgt wäre, läge im Lichte der genannten Rechtsprechung die für die Annahme einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erforderliche Intensität nicht vor. So wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass der Schlag heftig gewesen wäre oder Schmerzen verursacht hätte. 6. Damit ist festzuhalten, dass der Straftatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB durch das beanzeigte Verhalten bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Ob es in subjektiver Hinsicht an einem entsprechenden Vorsatz mangelt - wie das Statthalteramt geltend macht (vgl. Urk. 3) - braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Die "Aktion" des Beschwerdeführers mag unhöflich erscheinen, strafbar hingegen ist sie nicht. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramts ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf
- 6 - Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen, ad ST.2018.1085, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15], gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 7 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 9. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Schürch
Verfügung vom 9. Mai 2019 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsans... 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen, ad ST.2018.1085, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15], gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...