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Zürich Obergericht Strafkammern 12.12.2019 UE180330

12 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,061 parole·~45 min·7

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180330-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 12. Dezember 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2018, G-3/2018/10001888

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 12. Januar 2018 erstattete die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Diebstahls etc. (Urk. 13/1). Am 7. Dezember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung; diese wurde am 13. Dezember 2018 vom Leitenden Staatsanwalt genehmigt (Urk. 5 = Urk. 13/24). 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde hiergegen erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2018 (ref. G-3/2018/10001888) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons." 3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 5'000.00 ein (Urk. 7, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Februar 2019 unter Einreichung der Untersuchungsakten die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme (Urk. 12, Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. April 2019 (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 3. Juni 2019 (Urk. 39). Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurde daraufhin der Beschwerdeführerin eine Frist für allfällige Bemerkungen angesetzt (Urk. 42). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erneut vernehmen (Urk. 48). 4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt.

- 3 - II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Beschwerdegegnerin war ab dem 1. Oktober 2013 beim von der Beschwerdeführerin betriebenen C._____ an der …-strasse … in … Zürich als Frontmitarbei-

- 4 terin tätig (Urk. 13/2/3). Ab dem 1. August 2016 war sie als stellvertretende und ab dem 1. Februar 2017 als Frontchefin tätig. Am 14. Dezember 2017 wurde sie fristlos entlassen (Urk. 13/1 S. 3 f. N 5; vgl. auch Urk. 13/4/1 S. 15 Frage 92). Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, in den Jahren 2016 und 2017 mindestens Fr. 66'500.00 aus der Registrierkasse des C._____ entwendet und für sich verwendet zu haben. Hierzu soll sie falsche Buchungen bzw. Stornierungen an der Registrierkasse getätigt bzw. Rechnungen manipuliert haben, um ihr Handeln zu verschleiern. Konkret soll die Beschwerdegegnerin bereits eingelöste Gutscheine im Back- Office des Kassensystems neu aufgeladen haben. Hernach habe sie bereits gebuchte und bar bzw. mit Karte bezahlte Rechnungen nachträglich an der Kasse wieder aufgerufen, auf eine Bezahlung mittels der von ihr wieder aufgeladenen Gutscheine umgebucht und dann das Geld aus der Kasse entnommen. Weiter habe sie sog. "alte Gutscheine", d.h. solche, deren Nummern nicht im Kassensystem hinterlegt gewesen seien, eingelöst, obwohl diese Gutscheine seit Dezember 2015 nicht mehr ausgegeben und bereits eingelöst worden seien. Sodann soll die Beschwerdegegnerin nach erfolgten Barzahlungen Rechnungen neu erstellt haben und den Saldo mittels 100% Rabatt-Gutschriften glattgestellt haben. Auf diese Weise seien virtuelle Rabatte gewährt worden und die Beschwerdegegnerin habe sich die entsprechenden Differenzen angeeignet (Urk. 5 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin daher Diebstahl, eventualiter Veruntreuung, sowie Datenbeschädigung zur Last (Urk. 13/1 S. 11 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, es könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin für die gemäss Strafanzeige aufgezeigten Missstände im C._____ verantwortlich sei und die in der Strafanzeige genannten Beträge zum Nachteil der Beschwerdeführerin entwendet habe (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin erachtet diesen Standpunkt als korrekt (Urk. 19, insb. S. 18 N 66; Urk. 39). Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen zusammengefasst die Auffassung, dass es zahlreiche Indizien gebe, welche in ihrer Gesamtheit klar und

- 5 unzweifelhaft auf die Beschwerdegegnerin als Täterin hinweisen würden (Urk. 2, insb. S. 21 N 89; Urk. 29, Urk. 48). Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 5), dass keine direkten Beweise vorliegen. Die Beschwerdegegnerin wurde nie beim ihr angelasteten Vorgehen beobachtet (Urk. 2 S. 5 N 10, Urk. 13/9/1 S. 11 Fragen 50-51). Die Quittungen und Kassenbelege sind nicht personalisiert, da der Registrierkassenschlüssel nicht personalisiert ist (Urk. 13/9/1 S. 17 Frage 87). Zugang zum roten Schlüssel zur Stornierung von Rechnungen hatten alle Mitarbeiter (Urk. 13/4/1 S. 4 Frage 20, Urk. 13/6 S. 5 Fragen 31-32, Urk. 13/9/1 S. 2 Fragen 10-12). Der Verdacht der Beschwerdeführerin basiert insbesondere auf dem Umstand, dass die Taten mit den Arbeitszeiten der Beschwerdegegnerin übereinstimmen würden (Urk. 2 S. 11 N 37, S. 14 N 49 und S. 18 N 78). Nachfolgend ist auf die drei geltend gemachten Tatvarianten einzugehen. 4.2.1. Als erste Tatvariante wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, bereits schon einmal eingelöste, sog. "neue Gutscheine" im Back- Office des Kassensystems unter Zuhilfenahme einer ihr bekannten "Geheimfunktion" virtuell wieder aufgeladen zu haben. Sodann habe sie eine halbe bis zu zwei Stunden später an der Kasse bereits verbuchte und bar bzw. mit Karte bezahlte Rechnungen nachträglich wieder aufgerufen und auf eine Bezahlung mit dem wieder aufgeladenen Gutschein umgebucht (Urk. 2 S. 7 N 17). 4.2.2. a) Die Beschwerdegegnerin brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. März 2018 vor, es sei vorgekommen, dass Gutscheinnummern zweifach verwendet worden seien. Dann hätten z.B. zwei Kunden fälschlicherweise je einen Fr. 50.00 Gutschein unter der Nummer 350 gehabt. Wenn der erste Kunde dann Fr. 40.00 vom Gutschein gebraucht habe, habe der Restbetrag von Fr. 60.00 nicht gestimmt. Sie habe dies dann im Büro korrigiert (Urk. 13/4/1 S. 4 Frage 18

- 6 und S. 6 Frage 26). Weiter sei es vorgekommen, dass z.B. ein Gast einen Gutschein für Fr. 60.00 gehabt habe, jedoch nur Fr. 30.00 hinterlegt gewesen seien, oder dass ein Gutschein gar nicht geladen gewesen sei (Urk. 13/4/1 S. 6 Frage 30). Es sei vorgekommen, dass sie an einem Samstag 4 Gutscheine habe korrigieren müssen (Urk. 13/4/1 S. 6 Frage 29). Wenn viel los gewesen sei, habe sie die Korrektur erst in einer ruhigen Minute vorgenommen, dies auch wenn der Gutschein nicht aufgeladen gewesen sei. Wenn sie dann keine Zeit gehabt habe, habe sie alles "wie bar" entgegen genommen und dies später korrigiert. Leider sei diese Korrektur teilweise auch nicht auf der Ausgangsrechnung erfolgt, da diese nicht mehr gefunden worden sei (Urk. 13/4/1 S. 7 Frage 37). b) D._____, Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (Urk. 13/2/2; vgl. auch Urk. 13/9/1 S. 1 Frage 4), führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Juni 2018 aus, sie würde nicht primär verneinen, dass beim Laden eines Gutscheins mal ein Fehler geschehen könne. So könne man z. B. eine Nummer verschieben oder zweimal die gleiche Nummer laden. Dies komme aber sehr selten vor (Urk. 13/9/1 S. 4 f. Frage 22). Nicht aufgeladene Gutscheine seien höchstens 2 bis 3 Mal im Monat vorgekommen. Dann habe man entweder auf "alte Gutscheine" abgeschlossen oder den Tisch offen gelassen. Im Nachhinein habe man dann auf der Liste nachgeschaut und es im System korrigiert (Urk. 13/9/1 S. 14 Fragen 68 f.). c) E._____, ehemalige Mitarbeiterin, erklärte, das Kassensystem und der Ablauf seien ein grosses Problem gewesen. Fehler resp. Flüchtigkeitsfehler seien unvermeidbar gewesen (Urk. 13/5 S. 4 Fragen 31 ff.). Betreffend eine vorgehaltene Umbuchung auf einen Gutschein führte sie aus, sie würde dies auch so machen. Wenn sie getippt habe und viel los gewesen sei, habe sie es zur Seite gelegt und später richtig abgebucht (Urk. 13/5 S. 8 Frage 75). d) F._____, ehemalige Mitarbeiterin, sagte aus, die Einlösung eines Gutscheins sei kompliziert gewesen. Manchmal habe sie die Nummer nicht im System gefunden, d.h. der Gutschein sei gar nicht aufgeladen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe es dann im System eingeben müssen, damit der Gutschein aufgeladen werde. Es sei sehr oft vorgekommen (Urk. 13/7 S. 3 Fragen

- 7 - 18-21). Sie bejahte die Frage, ob es sein könne, dass die Konsumation diesfalls über EC oder bar abgebucht werde und erst später die Korrektur erfolge (Urk. 13/7 S. 9 Frage 69). Es seien so viele Leute und fehlerhafte Gutscheine gewesen; die Beschwerdegegnerin habe es nicht sofort korrigieren können, weil so viel los gewesen sei (Urk. 13/7 S. 9 Frage 70). Es sei pro Wochenende 2 bis 4 Mal vorgekommen (Urk. 13/7 S. 10 Frage 78). e) G._____, ehemalige Mitarbeiterin, gab zu Protokoll, es sei möglich gewesen, dass Aushilfen resp. neue Mitarbeiter Gutscheinnummern zweifach vergeben hätten (Urk. 13/8 S. 3 Frage 25 und S. 8 Frage 65). "Sachen wie diese" [Umbuchung auf Gutschein] seien nicht zu den Stosszeiten korrigiert worden, sondern erst später, wenn man wieder Zeit gehabt habe (Urk. 13/8 S. 11 Frage 88). f) H._____, ehemalige Mitarbeiterin, gab an, es könnten immer Fehler passieren, z.B. wenn man vergesse, die Gutscheinnummer in die Liste einzutragen oder wenn man den falschen Betrag tippe (Urk. 13/6 S. 4 Frage 24). Es könne sein, dass eine Gutscheinnummer zwei Mal verkauft werde, wenn sie jemand in der Liste nicht eintrage (Urk. 13/6 S. 10 Frage 73 und S. 12 Frage 84). g) Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sämtliche befragten Personen die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach nicht geladene resp. fehlerhaft geladene Gutscheine vorkamen, resp. beim Verkauf der Gutscheine Fehler vorkommen konnten, bestätigten. Ebenso verwiesen mehrere Mitarbeiterinnen darauf, dass angesichts der Hektik die Korrektur resp. Umbuchung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass F._____ log – wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 29 S. 6 N 24) – liegen keine vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint denn auch widersprüchlich, verwies sie doch selbst auf die Aussagen von F._____, wenn diese ihres Erachtens ihre These stützen (Urk. 2 S. 15 N 55). 4.2.3. Der Verdacht der Beschwerdeführerin basiert auf den von ihr im Strafund Beschwerdeverfahren eingereichten Listen von angeblich wiederholt eingelösten Gutscheinen resp. wieder aufgeladenen Gutscheinen (Urk. 3/3, Urk. 13/2/19). Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die im Rahmen der

- 8 - Strafuntersuchung eingereichte Liste (Urk. 2 S. 8 N 22), wonach in 83 Fällen besagte neue Gutscheine ein zweites Mal aufgeladen worden seien und ein zweites Mal eingelöst worden seien (Urk. 13/2/19). Im Beschwerdeverfahren reichte sie eine neu erstellte Übersicht der nachgeladenen neuen Gutscheine ein; gemäss dieser gab es sogar 99 derartige Vorfälle (Urk. 2 S. 8 N 24). In dieser neuen Liste ist festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin jeweils bei der zweiten Einlösung arbeitstätig gewesen sei (Urk. 3/3). Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei der neuen Liste handle es sich um eine vollständige Übersicht aller Fälle (Urk. 2 S. 8 N 24). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei besagter Liste handle es sich um eine Parteibehauptung. Sie bestritt die Korrektheit der Liste (Urk. 19 S. 7 N 16). Bereits bei summarischer Durchsicht sei sofort aufgefallen, dass die Angaben ihrer Anwesenheit nicht zutreffen würden. So habe sie beispielsweise am 6. Mai 2017 nicht gearbeitet (Urk. 39 S. 11 N 46). Dies untermauerte sie mit Belegen (Urk. 40/1-2). In der Folge gestand die Beschwerdeführerin den Fehler ein. Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin an besagtem Tag tatsächlich nicht im Geschäft gewesen sei. An allen anderen Tagen sei sie jedoch da gewesen (Urk. 48 S. 4 N 9). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die beiden Einträge betreffend die am 6. Mai 2017 eingelösten Gutscheine Nr. 2033 und 2155 versehentlich in die Liste aufgenommen worden seien (Urk. 48 S. 4 N 10). Bei einer nochmaligen Kontrolle habe sich herausgestellt, dass bezüglich der beiden Gutscheine beim Verkauf ein Fehler passiert sei (Urk. 48 S. 4 f. N 11 ff.). Beim Gutschein Nr. 2155 sei eine zu hohe Barzahlung verbucht worden. Es sei wohl versehentlich eine Barzahlung von Fr. 140.00 getippt worden, obwohl der Gutschein nur mit Fr. 70.00 geladen worden sei. Damit habe das Kassensystem auf dem Gutschein bereits vom Tag des Gutscheinverkaufs an einen Umsatz von Fr. 70.00 ausgewiesen (Urk. 48 S. 4 N 11). Der Gutschein Nr. 2033 sei zweimal verkauft worden. Beim ersten Verkauf mit dem Betrag von Fr. 30.00 sei stattdessen der Gutschein Nr. 2032 ein zweites Mal aufgeladen worden und der Gutschein Nr. 2033 nicht. Auch ein Eintrag in die Gutscheinliste sei versehentlich nicht vorgenommen worden. In der Folge sei die Gutscheinnummer 2033 versehentlich ein weiteres Mal

- 9 an einen Kunden für einen anderen Betrag (Fr. 78.00) verkauft worden (Urk. 48 S. 5 N 12). Was die Übereinstimmungen bei einem Abgleich der eingereichten Liste mit den angeblich wieder aufgeladenen Gutscheinen (Urk. 3/3) sowie den Monatsarbeitszeitblättern der Beschwerdegegnerin anbelangt (Urk. 49/1, wobei fraglich ist, ob mit Urk. 49/2 eine Anwesenheit der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2017 nachgewiesen ist), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 100% arbeitstätig war (vgl. Urk. 49/1) und aus der Liste hervorgeht, dass auch während ihrer Anwesenheit grössere Zeiträume ohne derartige Aufladungen vorkamen. Es ist auch kein Zusammenhang zwischen der Stellung der Beschwerdegegnerin und dem Beginn angeblich wiederholter Einlösungen von Gutscheinen ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 9 N 27) wurde die Beschwerdegegnerin nicht ab März 2017 "Lead", sondern sie übernahm ab dann inoffiziell die Frontleitung, was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwandte (Urk. 19 S. 7 N 19) – aus der von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Urkunde hervorgeht (Urk. 4/1 S. 15 Frage 92). Die Frontleitung brachte gemäss Beschwerdegegnerin lediglich Führungsaufgaben mit sich, nicht hingegen neue Zugriffsberechtigungen (Urk. 19 S. 7 N 19), was die Beschwerdeführerin in der Replik nicht bestritt (vgl. Urk. 29 S. 7 f.). Im Übrigen kam es gemäss Aussage von D._____ auch nach der Entlassung der Beschwerdegegnerin zu Nachladungen resp. Korrekturen von Doppelbeladungen (Urk. 13/9/1 S. 20 Frage 105). 4.2.4. Aus den beiden Listen geht einzig hervor, dass Gutscheine mit derselben Nummer zwei Mal verbucht worden sind. Der Grund hierfür geht jedoch daraus nicht hervor. Bezüglich der im Strafverfahren eingereichten Auflistung mit 83 Fällen (Urk. 13/2/19) liegen Belege vor. Allerdings nicht Stornierungsbelege, sondern einzig die Quittungen der beiden Einlösungen (Urk. 13/2/19/1-83). Es ist nicht bekannt, welchen Fällen nachträgliche Umbuchungen zu Grunde liegen und bei welchen es sich um "direkte" Einlösungen handelte, die gemäss Beschwerdeführerin auch vorkamen (Urk. 29 S. 15 N 72). Die Aussage der Beschwerdeführerin,

- 10 es handle sich bei der neuen Liste um eine vollständige Übersicht (Urk. 2 S. 8 N 24), erweckt den Anschein, bei der neuen Liste mit 99 Fällen (Urk. 3/3) seien lediglich 16 weitere Fälle hinzugekommen. Dies trifft jedoch nicht zu; es ergeben sich bei einem Vergleich der beiden Listen weitere Divergenzen. So wurden mehrere in der alten Liste aufgeführte Fälle nicht in die neue Liste übernommen. Die von der Liste gestrichenen Fälle zeigen auf, dass es auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin wohl legitime Gründe für die zweifache Verwendung derselben Gutscheinnummern gibt. So geht z.B. aus der Sichtung der Belege betreffend die entfernte Nr. 8 ohne Weiteres hervor, dass es sich nicht um eine doppelte Einlösung, sondern lediglich um die Einlösung des Restbetrages handelte (Urk. 13/2/19/8). Weiter finden sich entfernte Fälle, die Fragen bezüglich der Korrektheit der Buchhaltung resp. der Angaben auf den Quittungen aufwerfen. Nr. 66 weist bei der ersten Einlösung ein Restguthaben von Fr. 0.60 auf, obwohl der Gutschein des Gastes für die Bezahlung nicht ausreichte und er noch Fr. 5.90 mit EC-Karte begleichen musste (Urk. 13/2/19/66), was seltsam anmutet. Bei der ersten Einlösung von Nr. 74 ist zwar eine Gutscheinnummer auf der Quittung vermerkt, allerdings wurde gemäss Quittung mit Bargeld bezahlt (Urk. 13/2/19/74). Selbiges gilt bei Nr. 75; auch dort ist bei der ersten Einlösung zwar die Gutscheinnummer vermerkt, allerdings wurde gemäss Quittung mit EC-Karte gezahlt (Urk. 13/2/19/75). Weiter finden sich auch entfernte Einlösungen, bei welcher entweder die erste oder die zweite Einlösung mit dem Vermerk "alter Gutschein" versehen ist. Bei der zweiten Einlösung bei Nr. 4 steht bei der zweiten Quittung zwar dieselbe Gutscheinnummer, darüber hinaus ist jedoch festgehalten, dass ein alter Gutschein eingelöst worden sei (Urk. 13/2/19/4). Bei Nr. 7 handelt es sich gemäss Quittung bei der ersten Einlösung um die Einlösung eines alten Gutscheins, wobei jedoch dennoch eine Nummer angegeben wurde (Urk. 13/2/19/7). Die zweite Einlösung betreffend Nr. 15 war ebenfalls mit dem Vermerk alter Gutschein versehen (Urk. 13/2/19/15). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass im Falle der Abgabe eines nicht aufgeladenen Gutscheins via "alter Gutschein" abgerechnet werde (Urk. 29 S. 3 N 8), was für das Vorlegen eines Gutscheins durch einen Gast spricht. Bei Fall Nr. 5 wurde bei der zweiten Einlösung ein Gutschein in Höhe von Fr. 120.00 eingelöst (Urk. 13/2/19/5). Ge-

- 11 mäss Beschwerdeführerin sind derart hohe Beträge unüblich (Urk. 2 S. 8 N 24), dennoch ist der Fall in der neuen Liste nicht mehr aufgeführt, was aufzeigt, dass die Gutscheinhöhe nicht per se ein Hinweis auf ein strafbares Verhalten ist. Weshalb die Beschwerdeführerin diese sowie weitere Fälle entfernt resp. nicht auf der neuen Liste aufführte, erläuterte die Beschwerdeführerin nicht. Bezüglich der in der aktuellen Liste neu aufgeführten Fälle liegen die Belege nicht vor. Allerdings ergeben sich bei Sichtung der vorhandenen Belege auch Fragen bezüglich gewisser in beiden Listen aufgeführter Fälle. So wurde z.B. bei Nr. 64 der alten Liste resp. 2249 der neuen Liste der Gutschein für die Begleichung der zweiten Rechnung mit einem höheren Betrag aufgeladen als der Rechnungsbetrag, weshalb ein Restguthaben über Fr. 8.40 verblieb (Urk. 13/2/19/64). Weiter finden sich in der neuen Liste wiederum Fälle mit der Anmerkung "alter Gutschein" auf der Quittung. Wie zuvor ausgeführt, ist die Verbuchung als "alter Gutschein" gemäss der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 3 N 8) die korrekte Vorgehensweise, wenn ein neuer ungeladener Gutschein eingelöst wird. Weshalb diese Fälle im Gegensatz zu den zuvor erwähnten entfernten Fällen für die Beschwerdeführerin als fragwürdig erscheinen, ist nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar. So steht z.B. bei Nr. 16 der alten Liste resp. 2189 der neuen Liste die Anmerkung, es handle sich bei der zweiten Einlösung um einen alten Gutschein (Urk. 13/2/19/15-6). Nr. 48 resp. 2339 wurde zweimal am gleichen Tag eingelöst mit demselben Betrag auf dieselbe Tischnummer; bei der zweiten Einlösung wurde festgehalten, es sei ein alter Gutschein (Urk. 13/2/19/48). Bei Nr. 59 resp. 2367 ist bei der Einlösung vom 15. Oktober 2017 wieder die Rede von der Einlösung eines alten Gutscheins (Urk. 13/2/19/59). Merkwürdigerweise ist in der neuen Liste festgehalten, dass der Gutschein Nr. 2367 am Tag des Verkaufs (15. Juli 2017) auch bereits eingelöst worden sei. Dies deutet auf einen Fehler hin. Die Beschwerdeführerin führte betreffend Gutschein Nr. 2155 aus, dass beim Verkauf ein zu hoher Barbetrag verbucht worden sei, was dazu geführt habe, dass bereits im Zeitpunkt des Verkaufs ein Umsatz auf den Gutschein ausgewiesen worden sei (E. II. 4.2.3). Auch jener Gutschein figuriert in der Liste als am Tag des Verkaufs eingelöst (Urk. 3/3). Dies spricht dafür, dass dies auch beim Gutschein Nr. 2367 der Fall war und die Einlösung vom 20. August 2017 die erste Einlösung

- 12 war. Interessanterweise weist diese Einlösung einen höheren Betrag auf als die Aufladung; die nachfolgende Einlösung am 15. Oktober 2017 hingegen entspricht der ursprünglich aufgeladenen Summe. Dies spricht gegen die Theorie der Beschwerdeführerin, wonach jeweils die letzte Einlösung des Gutscheins von strafrechtlicher Relevanz ist (Urk. 2 S. 7 N 17). Nr. 15 der alten Liste entspricht gemäss Daten/Uhrzeiten/Belegnummern Nr. 1593 der neuen Liste. Allerdings ist seltsamerweise in der neuen Liste ein anderer Betrag bei der zweiten Einlösung vermerkt, der nicht mit der vorliegenden Quittung übereinstimmt (Urk. 13/2/19/15; Fr. 73.00 statt Fr. 96.00 bei der zweiten Einlösung). Dies lässt Zweifel an der Auflistung aufkommen, zumal die Beschwerdeführerin ausgerechnet diesen Fall mit der Anmerkung "gutes Beispiel" versah (Urk. 3/3). Eine genauere Betrachtung der im Strafverfahren eingereichten Quittungen resp. der beiden Listen zeigt somit auf, dass diverse Ungereimtheiten vorliegen. 4.2.5. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Juni 2018 führte D._____ aus, dass der Verkauf von Gutscheinen einfach sei; der Ablauf sei nicht fehleranfällig (Urk. 13/9/1 S. 4 Fragen 19-20). Dies brachte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor (Urk. 2 S. 6 N 15 f.). Gerade die von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Fehler beim Verkauf bezüglich der am 6. Mai 2017 eingelösten Gutscheine (E. II. 4.2.3) sowie die Aussagen der Mitarbeiter (E. II. 4.2.2) – selbst D._____ erklärte, es gebe Fälle, wo ein Gutschein nachgeladen werden müsse (E. II. 4.2.2.b) – zeigen jedoch auf, dass der Verkauf neuer Gutscheine alles andere als einfach und sicher war. Im Gegenteil, er erscheint aufgrund der aufgeführten Beispiele sehr fehleranfällig. So muss die Gutscheinnummer samt Betrag auf dem auszuhändigenden Gutschein handschriftlich notiert werden (vgl. Muster Urk. 13/2/4). Weiter ist der Betrag auf einer mit Gutscheinnummern vorgefertigten Liste handschriftlich zu vermerken. Dann muss selbige Nummer mit demselben Betrag in der Kasse verbucht werden. Dabei handelt es sich an der Kasse um zwei Vorgänge, nämlich einerseits den Verkauf und andererseits das Laden (Urk. 13/6 S. 4 Frage 23, Urk. 13/9/1 S. 3 Frage 15; vgl. entsprechende Videoaufnahme [Urk. 13/9/2]). Diskrepanzen bei der Gutscheinnummer, beim Betrag sowie das Vergessen des Notierens des Gutscheins

- 13 auf der Liste oder des Ladens sind somit möglich. Damit in Einklang stehen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung, wonach wenn viel los gewesen sei, nur der zweite Schritt nämlich der Verkauf vorgenommen worden sei, jedoch das Laden auf später verschoben worden sei, was eine Fehlerquelle gewesen sei (Urk. 13/4/1 S. 5 Frage 22). Fehler seien oft vorgekommen, vor allem bei Neuen. Die Rotation der Mitarbeiter sei hoch gewesen (Urk. 13/4/1 S. 5 Frage 23). Der Fehler beim Gutschein Nr. 2033 (vgl. E. II. 4.2.3) konnte nunmehr im Nachhinein von der Beschwerdeführerin eruiert werden, da der Gutschein zwei Mal aufgeladen worden war. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Fehler auch kumuliert, wie ein doppelter Verkauf eines Gutscheins ohne jegliches Laden und Vermerken in der Liste vorkamen und dies nachträglich nicht mehr eruierbar ist. Die Behauptung, die Person, die für die Abrechnung zuständig gewesen sei, hätte unterschiedliche Summen betreffend Gutscheinverkauf und Gutscheinladung in jedem Fall immer bemerkt (Urk. 29 S. 4 N 14 f. und S. 6 N 26), ändert daran nichts. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch bei der Kontrolle Fehler unterliefen. 4.2.6. Die Beschwerdegegnerin wurde – wie bereits gesagt – bei besagtem Vorwurf resp. Vorgehen nicht beobachtet und der Registrierkassenschlüssel ist nicht personalisiert. Der Stornoschlüssel ist allen zugänglich. Weiter ist angesichts der Aussage von D._____ davon auszugehen, dass das Büro mit dem Computer ebenso für jedermann zugänglich war (Urk. 13/9/1 S. 11 Frage 47; Urk. 19 S. 9 N 22, Urk. 29 S. 9 N 39, Urk. 48 S. 6 N 19), auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst das Gegenteil behauptete (Urk. 2 S. 10 N 32). Wer die Quittungen resp. die Buchungen erstellte, ist dementsprechend nicht nachvollziehbar. Weiter wurden die Originalpapiergutscheine im Tatzeitraum einen Monat nach Einlösung entsorgt (Urk. 13/9/1 S. 15 Frage 74). Es kann folglich nicht nachvollzogen werden, ob in der Tat zweimal Gutscheine mit derselben Nummer eingereicht worden sind oder nicht und wer besagte Gutscheine ausgestellt resp. entgegengenommen hatte. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Urk. 19 S. 6 N 14), dass auch die Möglichkeit besteht, dass die besagten Gutscheine zweimal ausgegeben wurden, ohne dies in der Kasse zu verbuchen, was insbesondere bei Barzahlun-

- 14 gen oder Abgabe ohne Gegenleistung z.B. an Bekannte möglich wäre. Ebenso ist es denkbar, dass die zweite Einlösung unter Vorlage eines korrekten Gutscheins erfolgte und nicht die erste, weshalb die Anwesenheitszeiten der Beschwerdegegnerin bei der zweiten Einlösung nicht von Belang wären. Der zeitliche Abstand zwischen erster und zweiter Einlösung (Urk. 2 S. 8 N 24, Urk. 29 S. 6 N 27) lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die erste Einlösung korrekt erfolgt war. Einen Gutschein nicht sofort einzulösen, ist nicht unüblich. Desgleichen sind jedoch – wie zuvor erwähnt (E. II. 4.2.5) – nicht strafrechtlich relevante, fehlerbehaftete Vorgehensweisen sowohl beim Verkauf als auch bei der "ersten" Einlösung, insbesondere bei der Verbuchung, denkbar, die ein Wiederaufladen eines vorgelegten Gutscheins zur Folge hatten. So könnte es z.B. sein, dass bei der Abgabe des Gutscheins eine falsche Nummer auf dem Gutschein notiert worden ist, dass Gutscheinnummern mangels Aufführen auf der Liste ohne zu laden zweifach vergeben wurden, dass alte und neue Gutscheine bei der Einlösung verwechselt resp. falsch abgebucht wurden, weisen doch beide Nummern auf (vgl. E. II. 4.3.2), oder dass bei der ersten Einlösung die Abbuchung im System auf einen falschen Gutschein erfolgte. Wie sich den Rechtsschriften der Parteien entnehmen lässt, lassen sich sehr viele Spekulationen resp. Mutmassungen aufstellen. Das Problem besteht darin, dass die Ursache der angeblich doppelten Einlösung von Gutscheinen infolge der Vernichtung der Belege, sprich der Gutscheine, nicht mehr eruierbar ist, was nicht der beschuldigten Person angelastet werden kann. Der Verdacht betreffend die sog. neuen Gutscheine basiert denn auch nicht auf einem Fehlbetrag in der Kasse resp. einer Gegenüberstellung von Verkäufen und Einlösungen, sondern einzig auf den herausgesuchten Quittungen, wonach jeweils Gutscheine mit derselben Nummer zweifach eingelöst worden seien. Angesichts der gesamten Umstände, nämlich dem fehleranfälligen System (E. II. 4.2.5), der Aussagen ehemaliger Mitarbeiter (E. II. 4.2.2) sowie der aufgezeigten Ungereimtheiten bei den aufgelisteten verwendeten Gutscheinen (E. II. 4.2.4) kann der Beschwerdegegnerin nicht anklagegenügend ein strafbares Verhalten angelastet werden. Es bestehen keine anklagegenügenden Hinweise dafür, dass es sich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – effektiv um eine strafrechtlich rele-

- 15 vante zweifache Verwendung desselben Gutscheins durch die Beschwerdegegnerin handelt. Daran vermögen die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So ist insbesondere der Umstand, dass der Gutschein bei der "zweiten" Einlösung einen anderen Betrag aufwies, durchaus erklärbar, was bereits das von der Beschwerdeführerin erklärte Beispiel vom 6. Mai 2017 aufzeigt. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nur die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen wäre, derartige Wiederaufladungen von neuen Gutscheinen vorzunehmen (Urk. 2 S. 7 N 17 und S. 10 N 31 ff., Urk. 29 S. 4 N 14 ff.), was diese jedoch bestritt (Urk. 19 S. 5 N 7, Urk. 39 S. 11 N 45). Dass nur die Beschwerdegegnerin Kenntnis hatte, wie dies am allgemein zugänglichen Computer funktionierte, ist eine blosse Behauptung. Ohnehin stellt das Wiederaufladen für die "zweite" Einlösung kein Indiz für ein strafbares Verhalten dar, da – wie zuvor ausgeführt – nicht ausgeschlossen werden kann, dass effektiv nicht geladene Gutscheine von Gästen vorgelegt wurden. Angesichts der Aussagen der Mitarbeiter, wonach in Stosszeiten allfällige Korrekturen jeweils auf später verschoben wurden, ist auch die mit einem Beispiel untermauerte Zeitdauer zwischen erster Rechnung und Umbuchung auf einen Gutschein (Urk. 13/2/13-15, Urk. 29 S. 3 N 9) kein anklagegenügendes Indiz für ein strafbares Verhalten. Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss Beschwerdeführerin der Tisch bei einem nicht aufgeladenen Gutschein auch hätte offen gehalten werden können (Urk. 2 S. 7 N 21, Urk. 29 S. 5 N 21). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass im Café oft sehr viel los sei und es dementsprechend hektisch sei (Urk. 29 S. 3 N 10). Ebenso wenig erscheint die Verbuchung von Retourgeld bei der Rechnung (Urk. 29 S. 3 N 9; Urk. 13/2/13-15) verdächtig, erscheint es doch im von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiel nicht ausgeschlossen, dass der Gast nebst dem erst bei der Umbuchung berücksichtigten Gutschein über Fr. 100.00 eine 50-Franken-Note hinlegte und die Kassiererin daher Fr. 150.00 tippte. Zu guter Letzt kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Bestätigung eines Kunden berufen, wonach er nicht mit einem Gutschein bezahlt habe (Urk. 2 S. 9 f. N 29). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach teilweise in der Hektik die korrekte Umbuchung auf dem falschen Beleg erfolgt sei (E. II. 4.2.2.a), kann nicht anklagegenügend

- 16 widerlegt werden. Im Übrigen erfolgte die Bestätigung der Nichtverwendung eines Gutscheins am 12. November 2017 – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 9 f. N 29) – nicht per E-Mail; es liegt vielmehr lediglich eine Notiz vor, wonach der Gast von H._____ angerufen worden sei und gesagt habe, er habe nicht mit einem Gutschein bezahlt (Urk. 13/9/6). Per E-Mail bestätigte ein Kunde, er habe am 17. November 2017 mit der Maestro Karte bezahlt (Urk. 13/9/6, E-Mail vom 18. Januar 2018). Auf den Listen figuriert allerdings keine Einlösung eines neuen Gutscheins am 17. November 2017. 4.2.7. Zusammenfassend kann bezüglich der zweimaligen Verbuchung neuer Gutscheine mit derselben Nummer der Beschwerdegegnerin nicht anklagegenügend ein strafbares Verhalten angelastet werden. 4.3.1. Als zweite Tatvariante legt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zur Last, sog. "alte Gutscheine", d.h. solche, deren Nummern nicht im Kassensystem hinterlegt gewesen seien, eingelöst zu haben, obwohl diese Gutscheine seit Dezember 2015 nicht mehr ausgegeben und bereits eingelöst worden seien (Urk. 2 S. 12 N 40). Gemäss Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin auch in diesen Fällen die Umbuchungsmethode angewendet; im grössten Teil der Fälle sei allerdings direkt mit einem alten Gutschein abgeschlossen worden (Urk. 13/1 S. 7 N 20). 4.3.2. Bei den sog. alten Gutscheinen handelt es sich um Gutscheine, die bis zum 9. Dezember 2015 ausgegeben worden waren. Die Beschwerdeführerin stellt dies in ihrer Strafanzeige so dar, dass diese zwar nicht im Kassensystem hinterlegt gewesen seien, sie seien jedoch durchnummeriert verkauft und der Verkauf sei auf einer Liste vermerkt worden (Urk. 13/1 S. 7 N 21). In der Beschwerdeschrift erklärte sie, ganz am Anfang seien sie unnummeriert gewesen. Später seien sie nummeriert worden und es sei eine handschriftliche Liste geführt worden (Urk. 2 S. 6 N 14). Die Beschwerdegegnerin konkretisierte, dass die alten Gutscheine bis Mitte 2015 weder nummeriert noch jemals im System registriert gewesen seien (Urk. 19 S. 11 N 31). So seien bis Sommer 2015 die Gutscheine ohne Nummer hand-

- 17 schriftlich auf Papier herausgegeben worden. Ab ca. Sommer 2015 habe es eine erste Serie nummerierter handschriftlicher Gutscheine gegeben, die dann durch eine zweite Serie mit Gutscheinen auf vorgedrucktem Papier ersetzt worden sei. Beide Serien seien jedoch mit identischer Nummerierung herausgegeben worden, d.h. die Nummerierung der zweiten Serie sei nicht fortgesetzt worden, sondern es seien nochmals die gleichen Nummern wie bei der ersten Serie verwendet worden (Urk. 19 S. 3 f. N 4). Die Beschwerdeführerin bestritt diese Darstellung in der Folge nicht und stellte einzig die Relevanz für die Strafuntersuchung in Frage (Urk. 29 S. 2 N 5). Es ist allerdings durchaus von Belang, dass zu Beginn keine Listen gemacht wurden und keine Nummerierung erfolgte und später dieselben Nummern zweifach vergeben worden sind. Dies weist nämlich darauf hin, dass die Kontrolle, ob bei der Einlösung resp. der anschliessenden Tagesabrechnung ein korrekt verkaufter Gutschein vorlag, schwierig war. Weiter zeigt es auf, dass der Verkauf eines solchen Gutscheins ohne Verbuchung in der Kasse nicht ohne Weiteres bei der Einlösung aufgefallen wäre. So konnte angesichts der diversen unterschiedlichen Varianten an Gutscheinen sowohl ein Gutschein ohne Nummer als auch ein Gutschein mit bereits eingelöster Nummer wohl keine Aufmerksamkeit erregen. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass D._____ ausführte, dass auch bei der Variante mit der Führung einer Liste diese nicht der Kontrolle gedient habe. Es sei nicht kontrolliert worden, ob ein Gutschein eingelöst worden sei. Es sei einfach eine Kontrolle gewesen, damit sie "im Notfall" hätten nachschauen können (Urk. 13/9/1 S. 3 Frage 16; vgl. auch Urk. 13/4/1 S. 15 Frage 96). 4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mehr Einlösungen solcher alten Gutscheine verzeichnet worden seien als je solche Gutscheine verkauft worden seien. Die Differenz für den Schaden betrage Fr. 66'492.00 (Urk. 2 S. 12 f. N 42). Gemäss der im Strafverfahren eingereichten Schadensberechnung wurden im Zeitraum vom 6. April 2011 bis 9. Dezember 2015 alte Gutscheine im Gesamtwert von Fr. 98'312.00 verkauft. Eingelöst bis zum 14. Dezember 2017 wurden gesamthaft Fr. 164'804.00. Dies ergibt die geltend gemachte Differenz von Fr. 66'492.00 (Urk. 13/2/35). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Stand-

- 18 punkt, dass die Buchhaltung nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche Kontrolle betreffend die Einlösung der Gutscheine durchzuführen (Urk. 19 S. 11 N 31). Selbst bei Abstellen auf besagte Abrechnung der Beschwerdeführerin liesse sich kein anklagegenügender Nachweis einer strafbaren Handlung der Beschwerdegegnerin erbringen. Auffallend an der Aufstellung ist, dass am 9. Dezember 2015 bereits Fr. 97'539.00 eingelöst worden sein sollen; ausstehend waren somit gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt nur noch Fr. 773.00 (Fr. 98'312.00 minus Fr. 97'539.00; Urk. 13/2/35; vgl. auch Urk. 2 S. 12 N 40, Urk. 29 S. 10 N 49). Die Beschwerdeführerin stellt dennoch die Einlösung solcher Gutscheine im Jahre 2017 an Tagen, an welchen die Beschwerdegegnerin nicht arbeitete, nicht in Frage, obwohl auch diese in Anbetracht der gemäss ihrer Berechnung ausstehenden Differenz per 9. Dezember 2015 (dem letzten Tag der Ausgabe solcher Gutscheine) nicht möglich sein sollten. So machte sie z. B. geltend, dass während der Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2017 bis 13. Juli 2017 Fr. 1'596.50 an alten Gutscheinen eingelöst worden seien (darunter auch Fr. 50.00 am arbeitsfreien 2. Juli 2017; Urk. 30/2), während deren Ferienabwesenheit vom 14. Juli 2017 bis 4. August 2017 Fr. 392.90 (Urk. 2 S. 15 N 58 f.), was sie durch entsprechende Abrechnungen belegte (Urk. 3/8, Urk. 3/9, Urk. 30/3, Urk. 30/4). Auch im März 2017 wurden an arbeitsfreien Tagen der Beschwerdegegnerin insgesamt fünf alte Gutscheine eingelöst (Urk. 2 S. 14 N 53; vgl. z.B. Tagesabschluss vom 8. März 2017 [Urk. 13/9/9/100087]). Dementsprechend wurden auch in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 noch alte Gutscheine eingelöst und dies obwohl gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin eigentlich per 9. Dezember 2015 beinahe sämtliche ausgegebenen alten Gutscheine gemäss Buchhaltung bereits eingelöst worden waren. Die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, die Einlösung von alten Gutscheinen im Juli 2017 im Umfang von ca. Fr. 450.00 in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin sei legitim, obwohl im Dezember 2015 nur ein Betrag von Fr. 773.00 ausstehend gewesen sein soll, geht nicht auf. Selbiges gilt für die Aussage der Beschwerdeführerin, ca. 10% der monatlichen Einlösungen alter Gutscheine im Jahr 2017 seien wohl effektiv auf Kunden zurückzuführen (Urk. 2 S. 17 N 69 und S. 22 N 96).

- 19 - Hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung resp. Mutmassung, die überdies nicht im Einklang mit ihrer eigenen Theorie steht, wonach alle Einlösungen in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin legitim seien. Denn gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 4. August 2017 ca. 22% der alten Gutscheine in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin eingelöst (Gesamthaft: Fr. 1'989.40 [Fr. 1'596.50 + Fr. 392.90]; in Abwesenheit: Fr. 442.90 [Fr. 392.90 + Fr. 50.00]). Es kann somit der Beschwerdegegnerin die Einlösung alter Gutscheine nicht im Sinne eines strafrechtlich relevanten Verhaltens angelastet werden, erfolgten doch auch Einlösungen während ihrer Abwesenheit und erscheint auch dies gemäss Buchhaltung der Beschwerdeführerin als unschlüssig. Des Weiteren könnten der Differenz zwischen den verkauften und eingelösten alten Gutscheinen – wie im Zusammenhang mit den neuen Gutscheinen (vgl. E. II. 4.2.6) – diverse Umstände resp. Ursachen zu Grunde liegen. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Urk. 19 S. 11 N 33), dass diverse alternative Hypothesen aufgestellt werden können. Wiederum ist denkbar, dass nicht die Einlösung, sondern die Abgabe der Gutscheine ohne Verbuchung Auslöser der Diskrepanz ist. Die Gutscheine selbst lagen u.a. fraglos im allgemein zugänglichen Kassenbereich auf. Sie wurden zu Beginn ohne Nummerierung handschriftlich ohne Festhalten auf einer Liste erstellt. Doch auch bei Vorliegen eines vorgedruckten Exemplars wäre es für jeden Mitarbeiter ein Leichtes gewesen, sich solcher Vorlagen zu bedienen. In Frage käme im Übrigen – wie bereits im Zusammenhang mit den neuen Gutscheinen ausgeführt (E. II. 4.2.6) – nicht nur der allfällig strafbare Verkauf ohne Verbuchung, sondern auch die Abgabe derartiger Gutscheine an Bekannte ohne Einforderung einer Gegenleistung. Jeder ehemalige Mitarbeiter oder auch mehrere wären hierzu in der Lage gewesen und verfügten wohl über das Wissen, dass keine Kontrolle über den Verkauf/Einlösung erfolgte (E. II. 4.3.2). Die Fluktuation ist unbestrittenermassen hoch im Gastgewerbe (Urk. 13/9/1 S. 4 Frage 22, Urk. 2 S. 20 N 86); im Café arbeiteten jeweils ca. 30 Mitarbeiter, davon 10 bis 13 im Service (Urk. 13/9/1 S. 18 Frage 94). Bis 2015 war, wie den Akten zu entnehmen ist, der Teamleiter ein Mitarbeiter, welcher ein Drogenproblem aufwies und welcher von einem Tag auf den anderen verschwand

- 20 - (Urk. 29 S. 11 N 51, Urk. 13/9/1 S. 10 Frage 43). Der Einwand der Beschwerdeführerin, Kunden würden einen Verkauf ohne Verbuchung wohl bemerken, da nichts im Kassendisplay angezeigt würde und sie eine Quittung verlangen würden (Urk. 48 S. 3 N 6), verfängt nicht. Es handelt sich nur um eine Mutmassung der Beschwerdeführerin. Da ein Gutschein mit Betrag ausgehändigt wird, ist das Verlangen einer Quittung nicht zwingend, zumal im besagten Café gemäss D._____ bei normaler Konsumation grundsätzlich keine Quittung abgegeben wurde (Urk. 13/9/1 S. 21 Frage 109). Die Argumentation der Beschwerdeführerin erscheint im Übrigen widersprüchlich, soll es doch gemäss ihrer Strafanzeige für die Beschwerdegegnerin möglich gewesen sein, in einer Vielzahl von Fällen in Gegenwart der Kunden eine Konsumation direkt auf einen alten, nicht existierenden Gutschein zu verbuchen (Urk. 13/1 S. 7 N 20), was wohl ebenfalls im Kassendisplay sichtbar gewesen wäre und ein Problem gewesen wäre, wenn der Gast ausnahmsweise eine Quittung verlangt hätte. Eine weitere Variante wäre, dass in früheren Jahren fiktive Gutscheine eingelöst wurden und im nun vorliegend relevanten Zeitraum die "echten" Gutscheine noch nicht alle eingelöst waren. Wie bereits im Zusammenhang mit den neuen Gutscheinen erläutert, erscheinen zudem auch nicht strafrechtlich relevante Fehler beim Verkauf oder bei der Einlösung möglich. So könnte schlicht die Buchhaltung falsch sein, da der Verkauf versehentlich nicht verbucht wurde oder der Restbetrag eines Gutscheins bei einer Teileinlösung nicht korrekt festgehalten wurde (Urk. 13/4/1 S. 5 Frage 24) oder es wurde versehentlich bei einer Rechnung die Taste "Gutschein eingelöst alt" (Urk. 13/6 S. 3 Frage 21) gedrückt, obwohl eine Barzahlung erfolgte. Eine Fehlerquelle der Buchhaltung könnte weiter der Umstand sein, dass bei Problemen mit neuen Gutscheinen diese als "alter Gutschein" verbucht wurden (Urk. 29 S. 3 N 9, Urk. 48 S. 5 N 13). Dass dermassen viele Hypothesen aufgestellt werden können, liegt am Umstand, dass die Beschwerdeführerin resp. die Mitarbeiter des Cafés die Gutscheine im Tatzeitraum vernichteten (Urk. 29 S. 7 N 32, Urk. 48 S. 8 N 27, Urk. 13/9/1 S. 15 Frage 74). Diese liegen somit nicht mehr vor. Es kann daher nachträglich nicht mehr eruiert werden, ob tatsächlich Gutscheine abgegeben worden sind, resp. wer die Gutscheine ausstellte, verkaufte resp. aushändigte oder wer diese zur

- 21 - Einlösung entgegennahm und um welche Art Gutscheine (mit oder ohne Nummer, handschriftlich oder vorgedruckt) es sich bei der Einlösung handelte. Es ist nicht an der Strafbehörde, für die Beschwerdeführerin die Ursache der Diskrepanz zwischen der Anzahl Einlösungen alter Gutscheine und der verbuchten verkauften Gutscheine festzustellen. Entscheidend ist einzig, dass die Diskrepanz nicht anklagegenügend der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. Denn beobachtet wurde die Beschwerdegegnerin nie bei einem solchen Verhalten. Die Quittungen sind nicht personenbezogen. Das einzige, wirklich aussagekräftige Beweismittel wurde vernichtet. Weiter kann – wie zuvor aufgezeigt – kein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen den Arbeitszeiten der Beschwerdegegnerin und der Einlösung alter Gutscheine erstellt werden. 4.3.4. Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin betreffend die alten Gutscheine nebst der direkten Verbuchung alter Gutscheine zudem die Umbuchung auf alte Gutscheine zur Last (Urk. 13/1 S. 7 N 20). Doch auch die geltend gemachten Umbuchungen auf alte Gutscheine vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin erläuterte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass jeder eine Umbuchung auf einen alten Gutschein hätte vornehmen können (Urk. 13/4/1 S. 12 Frage 71). Es könne sich um nachträgliche Korrekturen handeln, nachdem man z.B. auf eine falsche Taste gekommen sei (Urk. 13/4/1 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei nicht lebensnah, dass zahlreiche Kunden zunächst eine Konsumation bezahlt hätten und dann plötzlich auf die Idee gekommen seien, dass sie einen Gutschein hätten (Urk. 2 S. 13 N 44). Die eingereichten Belege betreffend die Umbuchungen lassen keine Rückschlüsse auf die Beschwerdegegnerin zu, sind diese doch nicht personenbezogen. Unstrittig hatte jeder Mitarbeiter Zugang zum Stornoschlüssel (Urk. 13/4/1 S. 4 Frage 20, Urk. 13/6 S. 5 Fragen 31-32, Urk. 13/9/1 S. 2 Fragen 10-12). Bei Sichtung der Belege deutet bei einigen Rechnungen der kurze Zeitraum zwischen Rechnungsabschluss und Stornierung – entgegen der Ansicht der Be-

- 22 schwerdeführerin (Urk. 2 S. 13 N 45) – darauf hin, dass dem Gast plötzlich einfiel, einen Gutschein einlösen zu wollen (Urk. 13/2/20, inkl. Detailbelegen): Rechnungsdatum Datum der Stornierung 13.07.2017 10.43 Uhr 13.07.2017 10.49 Uhr 11.08.2017 11.51 Uhr 11.08.2017 12.04 Uhr 13.08.2017 10.23 Uhr 13.08.2017 10.40 Uhr 21.08.2017 14.04 Uhr 21.08.2017 14.16 Uhr 24.08.2017 11.58 Uhr 24.08.2017 12.23 Uhr 24.08.2017 12.22 Uhr 24.08.2017 12.35 Uhr 28.08.2018 14.41 Uhr 28.08.2017 14.57 Uhr Übrig bleiben somit auf der im Strafverfahren eingereichten Liste mit Beispielen 6 Stornierungen, bei denen die Zeitspanne zwischen Originalrechnung und anschliessender Stornierung resp. Umbuchung länger dauerte (Urk. 13/2/20), wobei das als Nr. 3 vermerkte Beispiel (Urk. 13/2/20/3) wohl fälschlicherweise aufgelistet wurde, handelt es sich doch hierbei um den Fall Nr. 2333 der neuen Liste wiederaufgeladener neuer Gutscheine (Urk. 3/3), auf welche bereits zuvor eingegangen worden ist (E. II. 4.2). Wie bereits gesagt, liegen die Gutscheine als Beweismittel nicht mehr vor. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich nicht auch effektiv um Fälle vergesslicher Kunden handelte oder sonst ein Tippfehler unterlief, welcher erst zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert wurde. Wie bereits angeführt, gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass im Café oft sehr viel los sei und es dementsprechend hektisch sei (Urk. 29 S. 3 N 10). Ob nun eine Widerrufsfunktion bei der Kasse vorhanden war (Urk. 29 S. 3 N 7) oder nicht (Urk. 19 S. 4 N 5, Urk. 39 S. 5 N 16), ist diesbezüglich nicht von Belang. Es geht nicht darum, ob das Problem auch anders hätte gelöst werden können, sondern darum, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitarbeiter nicht dennoch die Korrektur erst in einer weniger hektischen Phase vorgenommen hatten. Dass die

- 23 - Umbuchungen auf einen alten Gutschein vom 7. Oktober 2017 und 9. Oktober 2017 gemäss Beschwerdeführerin in der Pause der zuständigen Kassierin vorgenommen wurden (Urk. 2 S. 7 N 21, Urk. 13/9/6), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dementsprechend verfängt auch das Argument der Verbuchung von "virtuellem" Rückgeld nicht (Urk. 2 S. 7 N 21). Bei der nicht auszuschliessenden Möglichkeit einer zunächst erfolgten Bezahlung ohne Gutschein oder eines Tippfehlers liegt keine absichtliche Verbuchung von "virtuellem" Rückgeld vor. 4.3.5. Zusammenfassend kann bezüglich der Verbuchung alter Gutscheine der Beschwerdegegnerin nicht anklagegenügend ein strafbares Verhalten angelastet werden. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin als dritten modus operandi via die scheinbare Gewährung von 100%-Rabatten Geld entwendet habe. So habe es während ihrer Anwesenheit Fälle gegeben, in denen Rechnungen wiederum nach einer gewissen Zeit umgebucht worden seien und z.B. 100%-Rabatt auf Essen gegeben worden sei, obwohl solche Rabatte für Essen und Kaltgetränke nicht vorgesehen gewesen seien. Regulären 100%-Rabatt habe es nur für Heissgetränke bei einer vollen Treuekarte gegeben (Urk. 2 S. 18 N 73 ff., Urk. 48 S. 9 N 29; Urk. 13/1 S. 8 N 27). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der Strafuntersuchung eine Gegenüberstellung der im März 2017 und im März 2018 gewährten Rabatte ein. Sie hielt fest, dass es im März 2017 drei mal so viele 100%-Rabatte gegeben habe wie im März 2018. Dies sei nur dadurch erklärbar, dass sich jemand unerlaubterweise an der Kasse bedient habe (Urk. 13/9/3). Aus der Aufstellung geht hervor, dass im März 2017 Fr. 2'599.30 als 100%-Rabatt verbucht worden sind, im März 2018, als die Beschwerdegegnerin nicht mehr im Café arbeitstätig war, Fr. 808.50 (Urk. 13/9/3). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Liste ein, wonach vom 1. Juli 2017 bis 13. Juli 2017 Fr. 1'121.00 als 100%- Rabatt verbucht worden sind und während der Ferienabwesenheit der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 Fr. 398.80 (Urk. 30/6).

- 24 - 4.4.3. Die Beschwerdegegnerin erläuterte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass der 11. Kaffee gratis gewesen sei, wenn die Stempelkarte voll gewesen sei. Weiter sei die Rabattierung auch ein Weg für eine Stornierung gewesen. So hätte "Kartenzahlung online" nicht storniert werden können. Diesfälls hätte eine gleichwertige Rechnung aufgerufen und storniert werden müssen. Grund für eine Stornierung sei auch gewesen, wenn ein Gast nicht zufrieden gewesen sei oder die Küche nicht mitgeteilt habe, dass ein Produkt ausverkauft sei, welches schon getippt worden sei (Urk. 13/4/1 S. 6 f. Fragen 33 ff.). 4.4.4. D._____ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung aus, dass Stornierungen bei Unzufriedenheit des Gastes oder langen Wartezeiten des Gastes vorgekommen seien (Urk. 13/9/1 S. 2). Selbige Aussagen tätigten die ehemaligen Mitarbeiterinnen G._____ (Urk. 13/8 S. 10) und E._____ (Urk. 13/5 S. 10 ff.). E._____ erklärte, dies sei etwa zweimal pro Tag vorgekommen (Urk. 13/5 S. 11 Frage 95); G._____ sagte aus, es sei immer mal wieder passiert (Urk. 13/8 S. 12 Frage 97). 4.4.5. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Stornierung einer Bestellung über einen 100%-Rabatt sei "nicht sinnvoll" (Urk. 2 S. 18 N 76), hat keine Relevanz. Nur weil eine Vorgehensweise nicht sinnvoll ist, ist dies kein Beweis dafür, dass es nicht doch so von den Mitarbeitern gehandhabt wurde. So verwies nicht nur die Beschwerdegegnerin (E. II. 4.4.3) auf diese Handhabung, sondern auch die ehemaligen Mitarbeiterinnen G._____ (Urk. 13/8 S. 12 Frage 97) und E._____ (Urk. 13/5 S. 10 ff.). Das Argument, weder bei einem Eistee noch bei einem Kuchen sei Unzufriedenheit und somit eine Reklamation durch den Gast denkbar (Urk. 29 S. 14 N 67), ist lebensfremd. Ein Eistee kann in den Augen des Gastes zu stark oder zu wenig gesüsst sein, ebenso kann ein Kuchen geschmacklich nicht den Erwartungen des Gastes entsprechen. Weiter kann auch bei grundsätzlich verfügbaren Getränken und Speisen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 14 N 67) – infolge eines grossen Gästeandrangs bei Serviceengpässen eine lange Wartezeit entstehen. Die Beschwerdeführerin wies selbst darauf hin, dass das System, bei der Theke mit einer Tischnummer zu bestellen mit anschliessender Lieferung an den Tisch, in einem vollen Restaurant zu Prob-

- 25 lemen bei der Auslieferung infolge fehlerhafter Angabe des Tisches, spontanen Umsetzens der Gäste etc. führen könne (Urk. 29 S. 4 N 11). 4.4.6. Der Umstand, dass im März 2017 mehr Rabatte gewährt wurden als im März 2018 lässt keinen anklagegenügenden Rückschluss darauf zu, dass sich die Beschwerdegegnerin strafbar gemacht haben könnte; selbiges gilt für den Vergleich im Juli 2017. Einerseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht effektiv mehr Beschwerden angefallen waren, was zur vermehrten Stornierung via 100%-Rabattierung führte. Andererseits liegen – wie bereits gesagt – keine objektiven Beweise betreffend die Beschwerdegegnerin vor, sind doch die Quittungen nicht personalisiert (Urk. 13/9/1 S. 17 Frage 87) und der Stornoschlüssel jedem Mitarbeiter zugänglich (Urk. 13/6 S. 5 Frage 32, Urk. 13/9/1 S. 2 Frage 12). Des Weiteren lässt sich bei Durchsicht der eingereichten Tagesabschlüsse betreffend März 2017 feststellen, dass auch an arbeitsfreien Tagen der Beschwerdegegnerin derartige Rabatte aufgeführt sind. Gemäss Arbeitsblatt von März 2017 arbeitete die Beschwerdegegnerin nicht am Mittwoch, 15. März 2017 (Urk. 13/9/7). An jenem Tag wurden aber 100%-Rabatt für ein Bier und einen Zitronenkuchen gewährt (Urk. 13/9/9 Nr. 100176). Die Rabattierung von Speisen wurde weiter auch im März 2018 – sprich nach der Kündigung der Beschwerdegegnerin – praktiziert; so wurden zwei Suppen to go und ein weiches Ei mit 100%-Rabatt verbucht (Urk. 13/9/3). Im Übrigen führt die Beschwerdegegnerin zu Recht an (Urk. 19 S. 15 N 50), dass eine allenfalls etwas grosszügigere Praxis bei der Rabattierung resp. Stornierung kein strafbares Verhalten darstellt. 4.4.7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 14 N 67) deutet auch der Umstand, dass die Gewährung des Rabatts teilweise zeitlich verzögert erfolgte, nicht auf eine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin hin. Die spätere Stornierung resp. Rabattierung kann diverse Gründe haben, wie z.B. dass sich ein Gast längere Zeit im Café aufhielt. Ebenso ist denkbar, dass diese Stornierungen erst erfolgten, wenn der Gästeandrang weg war und der Mitarbeiter Zeit für die Bereinigung einer solchen Rechnung hatte. So erklärte G._____, dass Korrekturen nicht während den Stosszeiten durchgeführt worden seien, sondern erst später, wenn hierfür Zeit bestanden habe (Urk. 13/8 S. 11 Frage 88; vgl. ähn-

- 26 liche Aussage von F._____ [Urk. 13/7 S. 9 Frage 70]). In den beiden in der Strafanzeige aufgeführten Beispielen erfolgte die Umbuchung denn auch nicht mehrere Stunden später (Urk. 29 S. 14 N 67), sondern jeweils nach knapp eineinhalb Stunden (Urk. 13/1 S. 8 f.). 4.4.8. Zu guter Letzt stellt auch das mit der Triplik nachgeführte Beispiel diverser Rabatte am 22. Dezember 2016 (Urk. 48 S. 8 f. N 29) keinen anklagegenügenden Hinweis für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin dar. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhielt, hatte die Beschwerdegegnerin am morgen früh alleine Dienst im Service (Urk. 49/17). Gemäss den eingereichten Quittungen (Urk. 49/18) gab es zwischen 7 und 8 Uhr sehr viele Bestellungen. Dass es angesichts des Ansturms zu Wartezeiten mit entsprechenden Reklamationen seitens der Kundschaft kam, die Stornierungen zur Folge hatten, kann nicht ausgeschlossen werden. Zudem wurden diverse Rabatte auf Heissgetränke offeriert (Urk. 49/18) und ist dies gemäss Beschwerdeführerin bei einer vollen Treuekarte möglich (Urk. 48 S. 9 N 29). 4.4.9. Zusammenfassend lässt sich aus der Rabattierung von Getränken und Speisen während der Arbeitszeit der Beschwerdegegnerin nicht anklagegenügend ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin ableiten. 5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin vorgefundenen Dokumente (Notizen der Beschwerdegegnerin, Kopien von Kassenbelegen etc.; Urk. 13/4/2-31) am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb diese Belege ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin nahelegen (Urk. 2 S. 19 f. N 81 ff., Urk. 29 S. 2 N 2 ff.), stellen blosse Mutmassungen dar. Dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 19 S. 2 f. N 1 und S. 15 N 51, Urk. 39 S. 5 N 14) zutrifft, ist nicht ausgeschlossen. Ebenso wenig vermögen das Beispiel resp. die Belege betreffend den 6. August 2017 (Urk. 30/8-17) am Gesagten etwas zu ändern. 6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 27 - III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören ebenfalls die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschwerdegegnerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Vorab ist von der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.00 (Urk. 9) die Gerichtsgebühr zu begleichen. Im Rahmen des Beschlusses über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird über die Verwendung resp. Herausgabe der verbleibenden Fr. 2'000.00 zu entscheiden sein. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 4. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die nach Abzug der Gerichtsgebühr verbleibende Prozesskaution wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss entschieden.

- 28 - 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 48 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage eines Doppels von Urk. 48 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 12. Dezember 2019 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 4. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die nach Abzug der Gerichtsgebühr verbleibende Prozesskaution wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss entschieden. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 48 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage eines Doppels von Urk. 48 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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