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Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2019 UE180276

26 aprile 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,859 parole·~19 min·7

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180276-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 26. April 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Unbekannt, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2018, S-3/2016/10004967

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 9. Februar 2016 liess Dr. med. A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige einreichen gegen B._____ (Beschwerdegegner 1), Leiter Bekämpfung Versicherungsmissbrauch bei der C._____ … (C._____), sowie gegen die verantwortlichen Organe der D._____ ag und gegen Unbekannt bzw. eventuell gegen die verantwortlichen Organe der E._____ wegen Nötigung und eventuell wegen Erpressung. Er wirft ihnen zusammengefasst vor, mit einem gemeinsam abgestimmten Vorgehen, insbesondere durch das teilweise Nichtbezahlen seiner Rechnungen, durch Aufstellen von rechtswidrigen Bedingungen an die Bezahlung künftiger Rechnungen sowie durch Drohen mit Boykott und sachfremder Strafanzeige versucht zu haben, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) zur Offenlegung von Dignitäten und/oder zur Bezahlung von Fr. 370'000.-- sowie zum Abschluss einer rechtswidrigen Vereinbarung zu zwingen (Urk. 16/1). Am 28. April 2017 teilte die untersuchungsführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass ihres Erachtens aus der Strafanzeige kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei (Urk. 16/4/5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die untersuchungsführende Staatsanwältin um einlässliches Studium der Strafanzeige und beförderliche Durchführung der Untersuchung; gleichzeitig bot er ihr ein informelles Gespräch zur Sachverhaltsproblematik an (Urk. 16/4/6). Am 25. August 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an (Urk. 16/5/1). Mit Eingabe vom 31. August 2017 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er mit der Einstellung der Untersuchung ohne vorgängige Untersuchungshandlungen nicht einverstanden und "vor diesem Hintergrund" auch nicht in der Lage sei, zum heutigen Zeitpunkt weitere Beweisanträge zu stellen (Urk. 16/5/5). Mit Verfügung vom 22. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein (Urk. 5).

- 3 - Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 16/8) Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen und insbesondere Einvernahmen der Beschuldigten durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Dabei sei eine neue Staatsanwältin oder ein neuer Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu beauftragen (Urk. 2). Die Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 angesetzten Frist (Urk. 6) bei der Kammer ein (Urk. 8). Am 20. November 2018 wurden die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. November 2018 auf Stellungnahme (Urk. 15); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm aufgegeben, eine weitere Prozesskaution von Fr. 2'500.-zu leisten (Urk. 21). Am 18. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 23). Die Prozesskaution ging fristgerecht bei der Kammer ein (Urk. 25). Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde die Replik des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 1. Februar 2019 auf Duplik (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte am 14. Februar 2019 unter Aufrechterhaltung seines Antrags (Urk. 29). Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 31). Innert Frist (Urk. 32) ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 2. Infolge Neukonstituierung der Kammer sowie Abwesenheit einer Richterrin ergeht der Entscheid in anderer als der ursprünglich angekündigten Besetzung.

- 4 - II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Einstellungsentscheids zusammengefasst aus, das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten entspreche den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Die Beschuldigten seien zu den geschilderten Verhaltensweisen berechtigt gewesen. Für Beanstandungen im Zusammenhang mit der Verweigerung von Kostenübernahmen durch Versicherer sei sodann das kantonale Schiedsgericht bzw. das Bundesgericht zuständig (Urk. 5 S. 3 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, es sei unverständlich, dass keine Untersuchungshandlungen und insbesondere keine Befragungen der Beschuldigten vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit allgemeinen Ausführungen zu Nötigungshandlungen begnügt und sei den substantiiert vorgebrachten Vorwürfen nicht nachgegangen. Die von ihr erwähnten Bestimmungen des KVG träfen im vorliegenden Fall nicht zu, und es sei absurd, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) auf das kantonale Schiedsgericht zu verweisen, sei er doch mit einer Rückforderung konfrontiert. Auch die Dignitätsproblematik sei nicht gewürdigt worden. So sei die Fortbildung im Tarmed (Rahmenvertrag zwischen dem Krankenkassenverband E._____ und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH]) und dem sogenannten Factsheet abschliessend geregelt, weshalb es nicht Sache der E._____ sei, Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärzte zu kontrollieren. Mit der inkriminierten Vereinbarung sei versucht worden, diesen Rechtsweg zu umgehen. Der Tatbestand der Nötigung sei erfüllt, sei ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) doch eine Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs angedroht worden, falls er die Grundsatzvereinbarung nicht unterzeichne; dabei fehle der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck. Auch die Drohung, ihn (d.h. den Beschwerdeführer) vom Tarif auszuschliessen sowie der Versuch zur Erzwingung des Einzelfallnachweises der Dignitäten auf unbestimmte Zeit seien rechtswidrige Mittel; zudem sei die damit angestrebte Verknüpfung mit nicht ausgewiesenen oder verwirkten Geldforderungen unerlaubt. Die Drohkulisse sei angesichts der marktbeherrschenden Stellung der E._____ überwältigend gewesen. Überfallartig sei er

- 5 - (d.h. der Beschwerdeführer) anlässlich der Besprechung vom 1. September 2015 mit Sanktionen konfrontiert worden (Urk. 2). 1.3. Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Stellungnahme dazu zusammengefasst geltend, er sei verpflichtet gewesen, den Unregelmässigkeiten in den Leistungsabrechnungen des Beschwerdeführers nachzugehen und dafür zu sorgen, dass nur nach KVG zulässige Leistungen vergütet werden. Es sei erlaubt, zu diesem Zweck einen Vereinbarungsentwurf vorzulegen. In diesem sei einzig ein Nachweis der Dignitäten im Grundsatz verlangt worden; dies sei im konkreten Fall erforderlich gewesen. Ein Verrechnungsvorschlag sei nicht rechtswidrig, sei doch eine umfassende Einigung angestrebt worden. Auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässig erlangter Krankentaggelder habe er (d.h. der Beschwerdegegner 1) keinen Einfluss gehabt; zudem sei die Strafanzeige während laufender Vergleichsverhandlungen eingereicht worden. Im übrigen habe die C._____ nie damit gedroht, den Beschwerdeführer vom Tarif auszuschliessen oder sämtliche Rechnungen nicht mehr zu vergüten (Urk. 18). 1.4. In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Standpunkte und macht geltend, aus dem Vereinbarungsentwurf der C._____ vom 16. September 2015 und der Besprechungsagenda vom 1. September 2015 lasse sich der Nötigungsvorwurf direkt ableiten. Der Beschwerdegegner 1 sei bei dieser Besprechung Wortführer gewesen und es sei zu untersuchen, ob er die Strafanzeige gegen ihn (d.h. den Beschwerdeführer) verfasst oder Einfluss auf diese Strafanzeige gehabt habe; jedenfalls habe der Beschwerdegegner 1 mit einer solchen Strafanzeige gedroht. Für strittige Dignitäten sei ausschliesslich die paritätische Kommission Dignitäten (PaKoDig) zuständig und es gehe nicht an, dass einzelne Krankenkassen von den Ärzten direkte Auskünfte über ihre Fortbildung einfordern; es sei nötigend, davon Leistungen abhängig zu machen oder gar mit Boykott oder einer Strafanzeige zu drohen. Auch habe der Beschwerdegegner 1 selbst unbestrittene Forderungen nicht beglichen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) seine Strafanzeige erst eingereicht habe, nachdem eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden war. Des Weiteren

- 6 habe der Beschwerdegegner 1 datenschutz- bzw. geheimhaltungsrechtliche Vorschriften verletzt (Urk. 23). 1.5. Der Beschwerdegegner 1 lässt dazu in seiner Duplik ergänzend vorbringen, der Beschwerdeführer konstruiere im Nachhinein ein Nötigungsszenario. Als die D._____ ag die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe, seien die Vergleichsverhandlungen zwischen der C._____ und dem Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb die Strafanzeige als Nötigungsmittel ausscheide (Urk. 29). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine vollständige oder teilweise Einstellung unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen oder sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr-

- 7 scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 241 mit Hinweisen; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, 2. Auflage, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff.). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe keine Untersuchungshandlungen und insbesondere keine Befragung der Beschuldigten vorgenommen (Urk. 2 S. 4 f.). 3.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 308 N 10). 3.3. Solche Beweismittel sind nicht ersichtlich. Die beiden Dokumente, aus denen sich gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers der Nötigungsvorwurf direkt ableiten lässt (Vereinbarungsentwurf vom 16. September 2015 und Besprechungsagenda vom 1. September 2015, vgl. Urk. 23 S. 3), wurden zusammen mit diversen weiteren Unterlagen als Beilage zur Strafanzeige eingereicht (Urk. 16/3/17; Urk. 16/3/22). Da sich aus diesen Dokumenten - wie nachfolgend unter II. 4. aufzuzeigen sein wird - kein rechtsgenügender Hinweis auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt, durfte auf die Befragungen des Beschwerdegegners 1 und weiterer verdächtigter Personen verzichtet werden. Von solchen Einvernahmen wäre kein weitergehender Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Ebensowenig konnte von einer Befragung der weiteren an der Besprechung vom 1. September 2015 anwesend gewesenen Personen mit einem Gewinn neuer Tatsachen gerechnet werden. Was diese Personen nach der in der Strafanzeige geäusserten Darstellung des Beschwerdeführers hätten bezeugen können, ergibt

- 8 sich bereits aus der Besprechungsagenda und dem Vereinbarungsentwurf (vgl. dazu Urk. 16/1 S. 6 i.V.m. Urk. 16/3/22 S. 1 und Urk. 16/3/17). 3.4. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. 4.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung. Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 181 N 1 und N 10 ff.). 4.2.1. Hintergrund der beanzeigten Nötigung sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ bzw. der D._____ ag bezüglich Leistungsabrechnungen und damit zusammenhängender Themen (vgl. dazu Urk. 16/1 S. 5; Urk. 16/3/7-10; Urk. 16/3/12-19; Urk. 16/3/21-25). Wie erwähnt erachtet der Beschwerdeführer das in diesem Zusammenhang stehende Verhalten des Beschwerdegegners 1 und der Verantwortlichen von D._____ ag als nötigend; gemäss seiner Darstellung lässt sich die Nötigung aus dem Vereinbarungsentwurf (Urk. 16/3/17) und der Besprechungsagenda (Urk. 16/3/22) direkt ableiten (Urk. 23 S. 3). 4.2.2. Am 1. September 2015 fand im Beisein von zwei Anwälten des Beschwerdeführers eine Besprechung zwischen Vertretern der C._____, der D._____ ag und dem Beschwerdeführer statt. Gemäss der - mutmasslich vom Beschwerdegegner 1 verfassten - Besprechungsagenda wurden dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung die Gründe für die "Auszahlersperre" erläutert. Dabei wurde ihm unter Nennung von Strafbestimmungen angekündigt, dass die C._____ künftig jede Leistung individuell prüfen und die D._____ ag die übrigen Krankenversicherer informieren werde. Zudem wurden Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und des Taggeldbezugs des Beschwer-

- 9 deführers vom Januar/Februar 2015 und vom Juni 2015 aufgeworfen. Schliesslich wurde auf die Möglichkeit eines Vergleichs hingewiesen (vgl. dazu Urk. 16/3/22). Einen solchen Vereinbarungsvorschlag sandte der Beschwerdegegner 1 den Vertretern des Beschwerdeführers am 16. September 2015 zu mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung von allfälligen Änderungsvorschlägen sowie mit der Bemerkung, dass C._____ am hauptsächlichen Inhalt der Vereinbarung festhalte und keine grundlegenden Änderungen akzeptiere (Urk. 16/3/16). In dieser von C._____ vorgeschlagenen Vereinbarung verpflichtet sich der Beschwerdeführer insbesondere, alle Behandlungen nach Pflichtleistungen und Nichtpflichtleistungen zu unterteilen, korrekt nach Tarmed abzurechnen, die Behandlungs- und Operationsberichte vollständig auszufüllen und seine Dignitäten sowie diejenigen seiner Mitarbeiter nachzuweisen. Weiter anerkennt er, der C._____ den Betrag von Fr. 15'502.25 zu schulden; er verpflichtet sich, diesen Betrag zurückzuzahlen, während die C._____ im Gegenzug die pendenten Rechnungen vergütet. Schliesslich sieht der Entwurf vor, die Vereinbarung dem Gesundheitsdepartement des Kantons Zürich und der D._____ ag zur Kenntnisnahme zuzustellen (Urk. 16/3/17). 4.2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Vorgehen der beschuldigten Personen kein Nötigungsvorwurf ableiten. Angesichts der diversen Streitpunkte war das Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags grundsätzlich nachvollziehbar und sinnvoll (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 Tarmed); auch der Beschwerdeführer schien an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein (Urk. 16/3/12 S. 1; Urk. 16/3/18). Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mitteilte, er werde keine grundlegenden Änderungen akzeptieren (Urk. 16/3/16), erweckt dabei keinen Verdacht auf eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung des Beschwerdeführers, sondern stellt ein bei Vergleichsverhandlungen nicht unübliches Vorgehen dar. Ein konkreter Verdacht, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet (Urk. 16/1 S. 11; Urk. 2 S. 8) - im Falle eines Nichtakzeptierens des Vereinbarungsentwurfs mit einer (mit der Streitsache nicht zusammenhängenden) Strafan-

- 10 zeige gedroht worden ist, besteht aufgrund der Akten nicht. Dass der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu neu vorbringen lässt, seine Anwälte hätten diese Drohung anlässlich der Besprechung vom 1. September 2015 klar gehört (Urk. 23 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Nicht behauptet wird nämlich, es sei für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung ausdrücklich mit einer Strafanzeige gedroht worden; vielmehr ist von einem "sehr subtil" erfolgten Aussichtstellen einer Strafanzeige die Rede, was darauf hindeutet, dass die mutmasslichen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 viel Interpretationsspielraum geboten haben (vgl. dazu auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 16/1 S. 11 und Urk. 23 S. 7). Im übrigen wurde die genannte Strafanzeige, bei der es soweit ersichtlich - um den unrechtmässigen Bezug von Krankentaggeldern, d.h. um Versicherungsbetrug, ging (vgl. Urk. 2 S. 8), von der D._____ ag angekündigt und auch eingereicht. Hinweise, dass dies auf Veranlassung des Beschwerdegegners 1 geschah oder dass der Beschwerdegegner 1 Einfluss auf diese Strafanzeige hatte, liegen keine vor. Hinzu kommt, dass die Strafanzeige zu einem Zeitpunkt eingereicht worden ist, in dem die Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ noch nicht gescheitert waren (vgl. Urk. 16/3/15; Urk. 16/3/23; Urk. 16/3/25). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Rückforderung der D._____ ag von Fr. 370'000.-- für angeblich nicht dignitätskonforme Abrechnungen (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 23 S. 7; Urk. 16/1 S. 4 und S. 9 f.; Urk. 16/3/26 S. 2) ist weder Gegenstand des inkriminierten Vereinbarungsvorschlags noch ist dieser Streitpunkt in der Besprechungsagenda aufgeführt. Konkrete Hinweise, dass die Rückzahlung dieses Betrags gewissermassen inoffiziell eine Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs oder für den Verzicht auf eine Strafanzeige gewesen bzw. dieser strittige Punkt in anderer Weise nötigend eingesetzt geworden ist, liegen aufgrund der Akten nicht vor. 4.2.4. Auch aus dem Inhalt des Vereinbarungsentwurfs und der Besprechungsagenda sowie aus den weiteren Beilagen zur Strafanzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung des Beschwerdeführers.

- 11 - Eine Boykottdrohung bzw. die Drohung eines Tarifausschlusses kann dem Vereinbarungsentwurf und der Besprechungsagenda - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) - nicht entnommen werden. Zusammengefasst behält sich die C._____ im Vereinbarungsentwurf das Recht vor, nicht korrekt erstellte Kostengutsprachegesuche und Rechnungen ganz oder teilweise zurückzuweisen (Urk. 16/3/17 Punkte 7, 9, 12, 14 und 15). Dazu ist sie berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet (vgl. dazu Art. 42 Abs. 3 KVG). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Rechnungen und Kostengutsprachen korrekt verfasst bzw. ob die C._____ einzelne Zahlungen an den Beschwerdeführer zu Unrecht verweigert hat, hat sich die Kammer nicht zu äussern. Beanstandete Arztrechnungen überprüft die Paritätische Vertrauenskommission PVK (Art. 17 Abs. 2 lit. d Tarmed); sie und das Schiedsgericht sind auch für Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern zuständig (Art. 17 Abs. 2 lit. c Tarmed; Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Tarmed). Da die Auslegung des Tarmed sodann Aufgabe der Paritätischen Interpretationskommission PIK ist (Art. 16 Tarmed), erübrigen sich auch Ausführungen zu den zwischen den Parteien - und teilweise wohl auch zwischen der E._____ und der FMH (vgl. Urk. 16/1 S. 3; Urk. 16/3/7 S. 2) - strittigen oder strittig gewesenen Grundsatzfragen bezüglich Besitzstandsleistungen, Fortbildungsordnung, Dignitäten und Offenlegung von Dignitäten (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 18 S. 4; Urk. 23 S. 6 f.). Solange in diesen Punkten von den dafür zuständigen Kommissionen und Schiedsgerichten kein Grundsatzentscheid vorlag, durften die Konfliktparteien an ihren gegensätzlichen Standpunkten festhalten. Im Umstand, dass die C._____ in ihrem Vereinbarungsentwurf - und auch bei der Bewilligung eines konkreten Kostengutsprachegesuchs (Urk. 16/3/24) - den Nachweis der Dignitäten und die Meldung von Änderungen der Dignitäten verlangte (Urk. 16/3/17 Punkte 4-6), ist somit kein Verdacht auf ein unerlaubtes Mittel zu erblicken. Ob und welche Dignitäten bestehen, dürfte im übrigen für die Frage der korrekten Abrechnung von Leistungen von Bedeutung und damit für die C._____ von berechtigtem Interesse sein; dies wird vom Beschwerdeführer sinngemäss auch anerkannt (Urk. 2 S. 6). Auch aus den weiteren Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Boykottdrohung. Zwar hat die D._____ ag ihre Kunden mit Schreiben vom 18. September 2015 auf die umstrittene Abrechnungspraxis des Beschwerdeführers und

- 12 den Verdacht auf Patientenbehandlungen trotz Taggeldbezug aufmerksam gemacht (Urk. 16/3/21); diese Mitteilung ist indessen weder sachfremd noch widerrechtlich, ist es doch Aufgabe des tarifcontrollings von D._____ ag, im Auftrag der Versicherer Leistungserbringer zu erkennen, welche Tarife missbräuchlich anwenden und damit die Wirtschaftlichkeitsgebote verletzen. Ein Aufruf zum Boykott ist dem Schreiben der D._____ ag nicht zu entnehmen. Dass die C._____ im Vereinbarungsentwurf die Rückforderung bzw. die Verrechnung von Fr. 15'502.25 vorsieht (Urk. 16/3/17 S. 3), stellt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8; Urk. 16/1 S. 9; Urk. 16/3/25 S. 3) keinen Hinweis auf nötigendes Handeln durch ein rechtswidriges Mittel bzw. durch rechtswidrige Verknüpfung von Mittel und Zweck dar, dürfen doch auch strittige oder mutmasslich verwirkte Forderungen in einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag eingebunden werden. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Nötigung zu Recht eingestellt hat. 5. Bei der eventualiter beanzeigten Erpressung handelt es sich um eine lex specialis zur Nötigung (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 156 N 1). Die Einstellung der Untersuchung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 6. Ob der Beschwerdegegner 1 - wie in der Replik vorgebracht (Urk. 23 S. 4) - datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Diese Vorwürfe waren nicht Gegenstand der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Strafanzeige. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Ausführungen zum sinngemäss gestellten Ausstandgesuch des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin lic. iur. G. Venzin (Urk. 2 S. 10) erübrigen sich somit.

- 13 - III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. lit. b-d GebV OG). 2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands - es wurde eine 7-seitige Beschwerdeantwort und eine 6-seitige Duplik eingereicht (Urk. 18; Urk. 29) - und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 1'800.-- (zuzügl. 7,7% MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. be AnwGebV). 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten und Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.

- 14 - 4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-3/2016/10004967, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16]), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 15 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 26. April 2019 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Geric... 4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-3/2016/10004967, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16]), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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