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Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2018 UE180226

6 novembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,428 parole·~7 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180226-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav

Beschluss vom 6. November 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2018, A-2/2018/10020728

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 16. Januar 2018 Strafanzeige wegen Datenbeschädigung. Darin erhob der Beschwerdeführer zusammengefasst den Vorwurf, dass Inhalte und insbesondere das Kontaktformular seiner Webseite von einer unbekannten Täterschaft, mutmasslich jedoch durch den Nachrichtendienst des Bundes, mittels einer Schadenssoftware beschädigt worden seien (vgl. Urk. 9/1-2). Mit Schreiben vom 1. März betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" sowie mit Eingabe 9. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat legte der Beschwerdeführer sodann einer unbekannten Täterschaft im Wesentlichen zur Last, ihn in den Räumlichkeiten der Cafeteria B._____ an der C._____-Strasse ... in Zürich von März 2017 bis 4. Januar 2018 durch elektromagnetische Waffen angegangen zu haben. Ausserdem sei in seine Geschlechtsteile "gebeamt" und sein geistiges Eigentum durch hochfrequenztechnische Sende- und Empfangsanlagen ("Mindcontrol") gestohlen worden (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 9/7). 2. Am 18. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 9/9 = Urk. 5), welche dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 zugestellt wurde (Urk. 9/10). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 und 3). 4. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 3 - 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung näher einzugehen. II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86, E. 4.1 und BGE 137 IV 285, E. 2.3). 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei seinen Vorwürfen fälschlicherweise kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt und versuche damit, begangene Straftaten "still und leise zu versenken" bzw. "weiss zu waschen" (Urk. 3 S. 5). 3. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Datenbeschädigung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Zugriffszahlen auf seiner Website verringert hätten und das sich dort befindende Kontaktformular seit zehn Monaten nicht mehr benutzt worden sei, was auf eine kriminelle Manipulation durch eine unbekannte Täterschaft hinweise. Dafür spreche auch, dass die besagte Verwendung des Kontaktformulars eine Fehlermeldung generiere (vgl. Urk. 9/1 S. 4 ff. und insb. S. 7 sowie Urk. 9/2 S. 3 ff.). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass die Swisscom AG am 18. Januar 2018

- 4 das Webhosting seiner Domain "D._____.info" auf eine neue Plattform migriert und mögliche Unterbrüche angezeigt hat. Weiter teilte die Swisscom AG dem Beschwerdeführer auf entsprechende Reklamation hin mit, dass auf ihrem Hosting momentan keine php E-Mails möglich seien (Urk. 9/1 S. 8 und Urk. 9/2 S. 3 ff.). Die bei der Verwendung des Kontaktformulars des Beschwerdeführers generierte Fehlermeldung gründet daher auf einer Funktionsstörung. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, werden technische Probleme vom Straftatbestand der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB indessen nicht erfasst. Anderweitige Hinweise, die einen Anfangsverdacht auf eine Drittmanipulation der Website des Beschwerdeführers begründen würden, sind sodann nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend Datenbeschädigung verfügt. 4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er durch "beamen" und "Mindcontrol" sowie mittels elektromagnetischer Waffen angegangen worden sei, was zumindest bei der letzteren Tatvariante zum Anstieg seiner Kopftemperatur sowie zu Schläfrigkeit geführt habe (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, liegen in objektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, wonach die vorerwähnten körperlichen Auswirkungen auf Beschallungs- oder hochfrequenztechnische Sende- und Empfangsanlagen zurückzuführen sind. Die Staatsanwaltschaft hat somit auch diesbezüglich zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügt. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe zwei getrennte Ereignisse, mithin die Vorwürfe betreffend Körperverletzung und Datenbeschädigung, mit lediglich einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt (Urk. 3 S. 4), ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richteten sich gegen eine unbekannte Täterschaft. Eine Zustellung an dieselbe war folglich nicht möglich. Der Erlass separater Verfügungen drängte sich daher nicht auf. Dies umso mehr, als die von ihm erhobenen Vorwürfe jeweils zu seinem Nachteil ausgeübt worden sein sollen, er mithin geltend macht, bei beiden Sachverhalten der Geschädigte zu sein. Es ist sodann auch

- 5 nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ein Nachteil erwachsen sein sollte. Gegenteiliges bringt er denn auch nicht vor. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe durch die Mitteilung der angefochtenen Verfügung Dritten Verfahrensrechte zukommen lassen, welche ihnen nicht zustehen (Urk. 3 S. 7), verkennt er, dass die besagte Nichtanhandnahmeverfügung lediglich ihm und keinen weiteren Personen ausserhalb der Strafbehörden mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 5 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3). 5.3 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Staatsanwaltschaft seine Eingabe betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" zwar erwähnt, aber nicht behandelt habe (Urk. 3 S. 6). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die Vorwürfe des Beschwerdeführers, welche er in seiner Eingabe betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" erhob (vgl. Urk. 4/2), aufgenommen und zutreffend begründet, weshalb sie darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten erblicke. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft ist daher nicht auszumachen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde in der Lage, die besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sachgerecht anzufechten. 6. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers, wonach das Verzeichnis der Untersuchungsakten unvollständig (Urk. 3 S. 6), seine Eingabe betreffend "Meldung strafbarer Handlungen" physisch von seiner Strafanzeige vom 16. Januar 2018 zu trennen (Urk. 3 S. 7), die Befangenheit der zuständigen Staatsanwältinnen zu prüfen (Urk. 3 S. 8) und die Geschlechterfrage in der Fallbearbeitung zu berücksichtigen (Urk. 3 S. 9) seien, ist nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern sich diese behaupteten Umstände auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen.

- 6 - III. Es rechtfertigt sich vorliegend, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9, gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Moav

Beschluss vom 6. November 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9, gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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