Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180195-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Gerichtsschreiber lic. iur. M. Schürch
Verfügung und Beschluss vom 7. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. C._____, lic. iur., 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2018, G-5/2018/10011007
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit undatiertem Schreiben an das Bundesamt für Justiz in Bern, eingegangen am 19. März 2018, erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren, C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen "Betrug" (gemeint wohl: Betrug im Sinne von Art. 146 StGB) und "Missbrauch der Amtsgewalt" (gemeint wohl: Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) (Urk. 9/1; Urk. 9/2/1). Darin wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen zu haben, indem sie, ohne Beweise vorzulegen, behauptet habe, dass sie dem Beschwerdeführer Geld ausgeliehen habe, was das Gericht veranlasst habe, ihn mit Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 zu Unrecht zur Zahlung von Fr. 100'000.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (Urk. 9/1, S. 2; vgl. auch Scheidungsurteil, Urk. 9/6/14). Dem Beschwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, jener habe ihn damals im Scheidungsverfahren (an dessen Hauptverhandlung der Beschwerdeführer offenbar nicht persönlich teilnahm) weder über den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Zusprechung von Fr. 100'000.– aus Güterrecht informiert noch bei ihm abgeklärt, ob die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdegegnerin 1 korrekt seien. Auch habe es der Beschwerdegegner 2 verpasst, diesen Antrag zu bestreiten. Dadurch habe der Beschwerdegegner 2 sein "Vertrauen missachtet" und dazu beigetragen, dass er der Beschwerdegegnerin 1 wegen dem Scheidungsurteil zu Unrecht Fr. 100'000.– bezahlen müsse (Urk. 9/1, S. 2 f.). 2. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), an welche die Strafanzeige zuständigkeitshalber überwiesen worden war (Urk. 9/3; Urk. 9/4), eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Betrug sowie den Beschwerdegegner 2 wegen Betrug und Amtsmissbrauch nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 9/12; Urk. 7 = Urk. 9/11).
- 3 - 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei - abgesehen von einer Unterschrift mit Stempel von Rechtsanwalt D._____ auf der letzten Seite der in serbischer Sprache abgefassten Version (Urk. 4) - identischen, jeweils von der serbischen in die deutsche Sprache übersetzten Eingaben, je vom 28. Juni 2018, Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2; Urk. 4; zur Rechtzeitigkeit vgl. Erw. II.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und je die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2, je wegen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. 4. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass Zustellungen an den Beschwerdeführer bei Säumnis durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgten (Urk. 10; Prot. S. 3 f.). Die Verfügung wurde in die serbische Sprache übersetzt (Urk. 12- 16) und dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 rechtshilfeweise zugestellt (Urk. 22-26). Die Fristen zur Leistung der Prozesskaution sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers endeten damit am 5. Dezember 2018. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes, hierorts am 3. Dezember 2018 eingegangenes Schreiben ein, worin er unter anderem Rechtsanwalt E._____, … [Adresse], als Zustellungsempfänger bezeichnete (Urk. 27). Mit selbigem Schreiben reichte er sodann eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe vom 23. November 2018 ein, worin er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit um Befreiung von der Leistung einer Prozesskaution ersuchte (Urk. 28/2; siehe hierzu die Erwägungen IV. nachstehend). 5. Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 vor diesem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 390 Abs. 2
- 4 - StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8; Urk. 9/1-14). Die Sache ist spruchreif. 6. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in einer anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung (Urk. 10, S. 4 Ziff. 3). II. 1. Angefochten sind die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018. Dagegen ist je die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). 2. An welchem Datum die Nichtanhandnahmeverfügungen dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ist nicht bekannt, da keine Zustellnachweise vorhanden sind (Urk. 9/14; Prot. S. 2). Auch der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu (Urk. 2). Da gemäss ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden und Mitteilungen und deren Datum der Behörde obliegt, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen), ist in vorliegender Konstellation zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Beschwerden vom 28. Juni 2018 (Poststempel vom 2. Juli 2018 [erfolgt in Serbien], Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz am 4. Juli 2018 und hierorts eingegangen am 5. Juli 2018; Urk. 3; Urk. 5) je rechtzeitig erfolgt sind. 3. Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend (noch) nicht als Privatkläger konstituiert (Urk. 13), was grundsätzlich Voraussetzung für seine Beschwerdelegitimation wäre (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet aber sinngemäss, durch einen Prozessbetrug der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 in seinem Vermögen geschädigt worden zu sein, indem er zur Zahlung von Fr. 100'000.– an die Beschwerdegegnerin 1 aus Güterrecht verpflichtet worden sei (Urk. 2, S. 2; Urk. 4 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann er für das Beschwer-
- 5 deverfahren als in seinen Rechten unmittelbar verletzt gelten, und damit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da er als solche bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern, genügt diese Eigenschaft für seine Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Moment nicht in der Lage, die Beschwerde detaillierter zu begründen, da er noch Dokumente von der serbischen in die deutsche Sprache übersetzen lassen müsse, ist er nicht zu hören. Denn die Beschwerde ist innert der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten. III. 1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen "eindeutig" nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 und 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3).
- 6 - 2. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen; der Prozessbetrug stellt einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands dar, wobei für die Tatbestandsmässigkeit keine Besonderheiten gelten (BGE 122 IV 197 E. 2). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Täter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Die Beschwerdegegnerin 1 habe im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gegenüber dem Gericht bewusst verschwiegen, dass parallel in Serbien ein Scheidungsverfahren laufe und das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden sei (Urk. 2, S. 2). Gemäss dem Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien schulde er der Beschwerdegegnerin 1 nichts, was sie genau gewusst habe. Trotzdem habe sie das Scheidungsverfahren vor
- 7 dem Bezirksgericht Zürich fortgesetzt und - ohne Beweise vorzubringen - tatsachenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 100'000.– aus Güterrecht. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 das Gericht getäuscht und veranlasst, den Beschwerdeführer mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/6/14) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 2, S. 2). 3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus den Akten des Scheidungsverfahrens konkrete Hinweise darauf ergäben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Aus den Scheidungsakten (Urk. 9/6/4, S. 2) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die geltend gemachten Ansprüche aus Güterrecht mit diversen Unterlagen gegenüber dem Bezirksgericht Zürich belegt habe. Für eine allfällige Fälschung dieser Unterlagen bestünden keinerlei Hinweise. Überdies behaupte der Beschwerdeführer das auch nicht. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem von ihm bestellten Rechtsbeistand sei es im Rahmen des Scheidungsverfahrens mehrmals möglich und zumutbar gewesen, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, was jedoch unterlassen worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllt (Urk. 6, S. 2 f. Ziff. 5 = Urk. 9/12, S. 2 f. Ziff. 5). 3.2 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre güterrechtlichen Ansprüche durch ihre Rechtsvertretung substantiiert behauptet und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1) - belegt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdegegner 2, die geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten, obwohl er vom Gericht mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat (Urk. 9/6/14, S. 6 Erwägung 6.2 f.; Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/8; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Für eine Fälschung der von der Beschwerdegegnerin 1 damals ins Recht gelegten Belege gibt es keine Hinweise. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Weshalb die von der Be-
- 8 schwerdegegnerin 1 behaupteten Forderungen aus Güterrecht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gelogen haben soll, gehen auch weder aus der Strafanzeige noch aus den Untersuchungsakten hervor. Allein aus dem Umstand, dass gemäss Beschwerdeführer das am 26. Juni 2012 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien keinerlei Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 enthalten soll, was die Beschwerdegegnerin 1 gewusst, jedoch verschwiegen haben soll, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die behaupteten güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen hat. Überdies war dem Bezirksgericht Zürich spätestens seit der Verhandlung am 7. September 2009 bekannt, dass parallel ein Scheidungsverfahren in Serbien anhängig gemacht worden war und dort auch ein Scheidungsurteil ergangen war (vgl. zur Prozessgeschichte des Scheidungsverfahrens vor Bezirksgericht Zürich [FE071175-L]: Urk. 9/6/14, S. 2 Erwägung 1.2). Dies hat das Bezirksgericht Zürich im Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 denn auch explizit berücksichtigt. Das Bezirksgericht Zürich ist aber zum Schluss gelangt, dass das Scheidungsurteil aus Serbien in der Schweiz unter anderem wegen Verletzung des formellen ordre public nicht anerkennungsfähig sei (Urk. 9/6/14, S. 3 f. Erwägung 1.2 und 2). Das Gericht wurde daher diesbezüglich weder getäuscht noch ist es einem Irrtum unterlegen. 3.3 Abgesehen vom soeben Ausgeführten wäre selbst im Falle, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre güterrechtlichen Ansprüche eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hätte, der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt. Denn es würde bereits am Element der Arglist fehlen: So hätte die Beschwerdegegnerin 1 weder ein Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als einfache falsche Angaben hätte der Wahrheitsgehalt der behaupteten güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 sodann mit einer substantiierten Bestreitung durch den Beschwerdeführer leicht in Zweifel gezogen werden können, sodass
- 9 damit hätte gerechnet werden müssen, dass die - angeblich unwahren - Behauptungen der Beschwerdegegnerin 1 überprüft worden wären. 3.4 In einem Scheidungsverfahren beurteilt das Gericht letztlich nach prozessund beweisrechtlichen Regeln, ob behauptete güterrechtliche Ansprüche gutgeheissen werden oder nicht. Ist eine Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden, steht es ihr frei, diesen bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend auch getan: Das Obergericht des Kantons Zürich ist jedoch mit Beschluss vom 14. November 2013 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde (Urk. 9/7/1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2014 nicht eingetreten (Urk. 9/7/3), sodass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Korrektur dieses Scheidungsurteils über den Weg eines Strafverfahrens zu erwirken, wie es der Beschwerdeführer zu erreichen versuchen scheint, ist auf diese Weise nicht zulässig. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien mit ihren Behauptungen versuchen, einen für sie möglichst günstigen Entscheid zu erwirken. Dass eine Behauptung allenfalls nicht der Wahrheit entspricht oder nicht mit Dokumenten belegt werden kann, führt allein (und insbesondere im vorliegenden Fall) nicht dazu, dass (sozusagen im Umkehrschluss) zwingend eine Strafbarkeit gegeben wäre. 3.5 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren nicht an Hand zu nehmen, ist daher nicht zu beanstanden. 4. Dem Beschwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Der Beschwerdegegner 2 habe gewusst, dass das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer gemäss jenem der Beschwerdegegnerin 1 nichts schulde. Der Beschwerdeführer habe ihm dieses Urteil übergeben. Trotzdem habe der Beschwerdegegner 2 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) nicht geltend gemacht, dass bereits ein rechtskräftiges
- 10 - Scheidungsurteil in Serbien vorliege. Zudem habe er die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, wonach der Beschwerdeführer ihr Fr. 100'000.– schulde, nicht bestritten, obwohl er gewusst habe, dass dies nicht stimme und die Beschwerdegegnerin 1 keine Beweise für diese Schuld vorgelegt habe. Dadurch habe er das Gericht getäuscht und dem Beschwerdeführer Schaden zugefügt (Urk. 2, S. 1 f.). 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass das Nichtbestreiten der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche keine arglistige Täuschung des urteilenden Richters darstelle. Bei den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen gehe es sinngemäss um die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Anwalt im Scheidungsverfahren ausgeübt habe, insbesondere, ob er weisungsgebunden, sorgfältig und gewissenhaft gehandelt habe oder allenfalls Verstösse gegen das Anwaltsgesetz vorliegen. Diese Fragen seien jedoch nicht in einem Strafverfahren zu klären, sondern in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren (Urk. 7, S. 2 f. Ziff. 6 = Urk. 9/11, S. 2 f. Ziff. 6) 4.2 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Dem Beschwerdeführer bzw. dem Beschwerdegegner 2 wurde im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) mehrmals Gelegenheit gegeben, bezüglich der behaupteten güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen (Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Weshalb der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdegegner 2 diese Ansprüche in der Folge nicht bestritten hat, ist nicht bekannt. Auch der Beschwerdeführer sagt hierzu nichts. Es spielt letztlich aber aus strafrechtlicher Sicht keine Rolle. Aufgrund der Sachdarstellung durch den Beschwerdeführer ginge es ohnehin um einen Betrug durch Unterlassung. Wie dessen anspruchsvolle Voraussetzungen (u.a. Garantenstellung des Täters) vorliegend erfüllt sein könnten, geht weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor. Ob der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich sorgfältig ausgeübt hat, ist sodann eine rein zivilrechtliche oder allenfalls auf-
- 11 sichtsrechtliche Frage. Hierfür ist weder die Staatsanwaltschaft noch die hiesige Kammer zuständig. 4.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 durch sein Verhalten im Scheidungsverfahren den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden. 5. Auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, welchen der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 in seiner Strafanzeige vorgeworfen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht mehr eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle erwähnt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB mangels Beamtenstellung oder Behördenfunktion des Beschwerdegegners 2 gar nicht erfüllt sein kann und die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch diesbezüglich zu Recht nicht an Hand genommen hat. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus der Strafanzeige noch aus den Beilagen dazu noch aus der vorliegenden Beschwerde oder aus den weiteren Untersuchungsakten konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder des Beschwerdegegners 2 ersichtlich sind. Der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchungen daher zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. IV. 1. Mit undatiertem, hierorts am 3. Dezember 2018 eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer auch eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe zu Handen des Bundesgerichts, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, ein (Urk. 28/2). Damit beantragt er sinngemäss, er sei von der mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2018 angeordneten Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu befreien, unter anderem da er finanzi-
- 12 ell dazu nicht in der Lage sei. Diese "Beschwerde" ist als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen. Von einer Überweisung der "Beschwerde" an das Bundesgericht kann daher abgesehen werden. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos) erscheint. 3. War die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers (ohne Prüfung der Mittellosigkeit) abzuweisen. V. 1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, und er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 421 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–) und in Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 lit. b bis d derselben (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf Fr. 1'200.– festzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 wurden im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen. Ihnen sind keine relevanten Aufwendungen entstanden, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind. 4. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist unbekannt und konnte nicht ermittelt werden (Urk. 20; Urk. 21). Da bereits die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 der Beschwerdegegnerin 1 nicht
- 13 zugestellt werden konnten (Urk. 9/14; Urk. 31), ist von einer Zustellung des vorliegenden Entscheids an sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 2 und 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und 4 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 14 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Schürch
Verfügung und Beschluss vom 7. März 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 2 und 4 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und 4 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...