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Zürich Obergericht Strafkammern 04.07.2018 UE180116

4 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,486 parole·~17 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180116-O/IMH

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 4. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. April 2018, E-2/2018/10003517

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Verleumdung etc. erstatten (Urk. 11/1). Am 4. April 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 4). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Kantons Zürich vom 4. April 2018 (ref E-2/2018/10003517) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich anhand zu nehmen; unter Entschädigungsfolgen zugunsten des Geschädigten."

3. Innert der mit Verfügung vom 17. April 2018 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 5, 7). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf weitere Ergänzungen bzw. eine Vernehmlassung (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 holte die Verfügung – nach zweimaliger Zustellung – nicht ab (vgl. Urk. 12, 13). Da sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist und in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden kann, kann auf eine weitere Zustellung bzw. Veröffentlichung verzichtet werden. 4. Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid teilweise in einer anderen Besetzung als angekündigt.

- 3 - 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; dieselben, StPO

- 4 - Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege Strafanzeige eingereicht. Dabei werde dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vorgeworfen, am 13. November 2017 bei der Beweisverhandlung vor dem Arbeitsgericht Zürich folgende Aussagen gemacht zu haben: "Daraufhin schrie mein Chef: 'Ruhe!' Ich wusste nicht genau, was das heisst. Danach schlug er mir mit der offenen rechten Hand auf meine linke Schulter. Ich verlor das Gleichgewicht und prallte auf das Auto von C._____. Das haben D._____ und C._____ gesehen. Ich sah noch einige Gesten von Herr D._____, er machte eine Kopfbewegung, damit ich nichts unternahm, weil er sah, dass ich mich auch aufgeregt habe" sowie: "Der Chef war sehr aggressiv. Am Sonntag erfuhr ich von einem nächsten Zwischenfall. Am Samstag hat der Chef von E._____ das Auto um ein Uhr Nachts niedergebrannt. Er warf einen grossen Stein durch die vordere Scheibe und durch dieses Loch hat er Molotovcocktails hineingeworfen. Danach hat die Polizei soviel ich weiss, zwei weitere Molotovcocktails bei Herrn A._____ gefunden. Ich gehe davon aus, dass einer für mich bestimmt war". Damit habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit falschen Vorwürfen einer Straftat bezichtigt bzw. verleumdet, um so einen zivilprozessualen Vorteil erlangen zu können (Urk. 4 S. 1). Zudem habe der Beschwerdegegner 1 am 10. Juni 2016 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten eingereicht. Diese sei zuständigkeitshalber an die Stadtpolizei Zürich überwiesen worden. Die zur Anzeige gebrachte Aussage habe inhaltlich derjenigen im erwähnten Zivilprozess entsprochen. Durch die Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Luzern bzw. Stadtpolizei Zürich sowie im Rahmen der Parteibefragung vor dem Ar-

- 5 beitsgericht habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer unterstellt, dass dieser eine Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 begangen habe. Mit Verfügung vom 16. November 2016 habe das Stadtrichteramt der Stadt Zürich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen. Die Auskunftsperson C._____ sowie der Beschwerdeführer hätten gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 einen "Motivations-Klaps" verpasst gehabt habe. Folglich habe es in der Tat einen physischen Kontakt zwischen der Schulter des Beschwerdegegners 1 und der Hand des Beschwerdeführers gegeben, und einzig die Intensität desselben sei Gegenstand der polizeilichen Untersuchung gewesen (Urk. 4 S. 2 f.). In der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramts heisse es, das Verfahren sei nicht an die Hand genommen worden, da die Tätlichkeit nicht rechtsgenügend beweisbar gewesen sei bzw. keine anklagegenügenden Beweismittel vorhanden gewesen seien. Das Verfahren sei also nicht an die Hand genommen worden, da nicht ohne begründete Zweifel habe festgestellt werden können, was sich am 19. März 2016 um 10.00 Uhr tatsächlich zugetragen habe. Im Umkehrschluss gelte dieselbe Unschuldsvermutung auch für den Beschwerdegegner 1. Damit seien analog mangels Beweisbarkeit die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege nicht erfüllt. Ferner habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich an die Schulter gefasst, wobei die Stärke jenes "Klapses" umstritten sei. Im Zweifelsfall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 an die Wahrheit seiner Äusserung habe glauben können, zumal er dies ja explizit zur Anzeige gebracht habe. Allfällige verhältnismässige Übertreibungen im Tatgeschehen würden indessen keine Rolle spielen. Ferner sei der Vorfall elementarer Bestandteil des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, weshalb eine diesbezügliche Aussage des Beschwerdegegners 1 im Rahmen des Prozesses gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdegegner 1 habe als Partei im laufenden Verfahren die Möglichkeit, seine notwendigen Argumente ohne strafrechtliche Einschränkung sachbezogen vorbringen zu können. Somit handle es sich bei dieser Aussage um keine üble Nachrede bzw. Verleumdung. Bei der Aussage bezüglich der Molotowcocktails habe es sich um Informationen aus Drittquellen gehandelt. Wie der Geschädigtenvertreter in seinem Schreiben

- 6 vom 25. Januar 2018 vorgebracht habe, soll wegen des Autobrandes bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis tatsächlich eine Untersuchung im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gelaufen sein. Der Beschwerdegegner 1 habe weiter ausgeführt, dass die Polizei zwei Molotowcocktails gefunden habe. Deshalb habe der Beschwerdegegner 1 mit der getätigten Aussage vor dem Arbeitsgericht keine Strafuntersuchung mehr herbeiführen können, weil diese bereits im Gang gewesen sei (Urk. 4 S. 3 f.). Folglich seien die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 habe zudem klar dargelegt, dass es sich bei den vorgebrachten Behauptungen um blosse Vermutungen gehandelt habe, wobei diese im Rahmen des Arbeitsprozesses als zulässig erscheinen würden, um die prozessual erforderliche Perspektive des Beschwerdegegners 1 auf die allgemeinen Umstände, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben sollen, darlegen zu können. Somit würden jene Aussagen auch keine üble Nachrede bzw. Verleumdung darstellen (Urk. 4 S. 4). 3. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend machen: In einem Streit habe der faktische Geschäftsführer der F._____ GmbH, E._____, als ehemaliger Arbeitnehmer der A._____ Baugeschäft AG, deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, den Beschwerdeführer so lange und wiederholt provoziert, bis dieser den Geschäftslieferwagen der F._____ GmbH in der Nacht vom 20. März 2016 mit einer Flasche Marc und einem WC-Papier darin (von zu Hause geholt) angezündet habe. Diesbezüglich laufe ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, der sich zur Tat bekannt habe. Es liege ein psychiatrisches Gutachten vor, wonach er in der Tatnacht in schwerem bipolaren Rausch und zudem stark alkoholisiert schuldunfähig gewesen sei, was die Staatsanwaltschaft Dietikon anerkenne. Es werde eine medizinische Massnahme verhängt werden. Der Beschwerdegegner 1 wolle sich diese Geschichte für seine eigenen Zwecke zunutze machen, d.h. für seine arbeitsrechtliche Klage wegen angeblich ungerechtfertigter fristloser Entlassung durch den Beschwerdeführer am Montag, 21. März 2016. In jenem Verfahren verlange der Beschwerdegegner 1 Fr. 30'000.– Lohnnachzahlungen und Pönalen vom Beschwerdeführer mit der haarsträubenden Lügengeschichte, wonach der

- 7 - Beschwerdeführer ihn am Samstag, 19. März 2016, bei der Arbeit geschlagen und ihn arbeitsunfähig gemacht habe, weshalb er am folgenden Montag entschuldigt (gemeint wohl: unentschuldigt) nicht mehr zur Arbeit erschienen und weshalb er fristlos entlassen worden sei (Urk. 2 S. 3). Nach dem angeblichen Vorfall habe der Beschwerdegegner 1 noch den ganzen Arbeitstag friedlich weitergearbeitet. Der Beschwerdegegner 1 habe nachweislich diese ehrverletzenden Äusserungen getan, zu Protokoll im Zivilverfahren, und habe sie nicht beweisen können (Urk. 2 S. 4). Das "Polizeirichteramt" habe die Strafanzeige nicht an die Hand genommen und der Arzt des Beschwerdegegners 1 habe urkundlich bestätigt, dass er nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe also vor Arbeitsgericht von Anfang an gewusst, dass sein "Märchen" keineswegs seine erneute unentschuldigte Absenz vom Arbeitsplatz am Montag würde rechtfertigen können, weshalb er vor Gericht habe "nachlegen" müssen. Die Staatsanwaltschaft verkenne zudem, dass der Beschwerdegegner 1 seine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erst fast drei Monate nach dem angeblichen Vorfall erstattet habe. Es stelle sich die Frage, was es noch brauche, um zu erkennen, dass sie lediglich zivilprozessual motiviert gewesen sei und dass der Beschwerdegegner 1 vor Arbeitsgericht ganz klar gelogen habe (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 habe weiter vor dem Arbeitsgericht wahrheitswidrig behauptet, dass der Beschwerdeführer einen schweren körperlichen Anschlag auf ihn geplant habe (was ihn dazu berechtigt habe, der Arbeit fern zu bleiben – dies im Widerspruch zum zunächst behaupteten "Geschlagen-worden und darob arbeitsunfähig gewesen sein"), einzig zum Zweck, die für ihn "prozessual erforderliche Perspektive" zu erzeugen. Der Beschwerdegegner 1 habe weder öffentliche noch private Interessen gewahrt mit seiner Lüge und keinen Wahrheitsbeweis erbracht, der auch nicht zu erbringen sein werde. Er habe nicht einmal einen guten Glauben behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe ihn dazu ja auch gar nicht einvernommen (Urk. 2 S.6). Ferner habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, "soviel ich weiss", nicht vermute. Damit habe er suggeriert, dass der Sachverhalt so sei, nicht bloss, dass es so gewesen sein könnte. Weiter habe er gesagt: "Ich gehe davon aus" und nicht etwa "womöglich wollte", "ich befürchte, dass…" oder auch "ich musste annehmen, dass". Er habe seine Behauptung oh-

- 8 ne jeden Konjunktiv oder ein anderes verbales Fragezeichen vorgebracht (Urk. 2 S. 7). 4.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 StGB). Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein, geringfügige Übertreibungen z.B. betreffend Deliktsbetrag, erfüllen den Tatbestand nicht (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 303 N 4, m.H.). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1-2.2 m.H.). Der Irreführung der Rechtspflege macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 StGB). Art. 303 StGB ist lex specialis zu Art. 304 StGB. Die falsche Anschuldigung umfasst alle Elemente der Irreführung der Rechtspflege, enthält aber zusätzlich noch die Personifizierung der Bezichtigung (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 40). 4.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren beim Stadtrichteramt nicht geständig war, den Beschwerdegegner 1 geschlagen zu haben. Gemäss Polizeirapport habe er angegeben, diesem lediglich einen "Schulterklopfer" in Form einer aufmunternden Geste gegeben zu haben. Dadurch sei der Beschwerdegegner 1 nicht gestürzt und habe sich auch nicht verletzt (Urk. 11/4/8 S. 1 f.). C._____ hat im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 so einen "Klapps"

- 9 gegeben und gesagt, "los jetzt". Das sei so eine Art "Ansporn" gewesen, damit man mit der Arbeit loslegen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe geantwortet, "Chef du musst mich nicht schlagen!" Sie hätten sich verdutzt angeschaut und sich über diese Aussagen des Beschwerdegegners 1 gewundert. Danach habe es noch ein kleines Wortgefecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 gegeben. Es sei so ein "Motivations-Klaps" gewesen. C._____ verneinte die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 durch den "Schlag" zu Boden gefallen oder gestürzt sei. Für ihn habe es wie eine Inszenierung ausgesehen, als ob der Beschwerdegegner 1 auf so etwas gewartet hätte (Urk. 11/4/8/ polizeiliche Einvernahme von C._____ S. 2 f.). D._____ hat angegeben, vom Vorfall nichts mitbekommen zu haben (Urk. 11/4/8 S. 2). Weitere Zeugen, welche den Vorfall gesehen haben, sind nicht bekannt. Aus dem Attest von med. pract. G._____ vom 21. März 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdegegner 1 abgesehen von einer leichten Druckdolenz alles normal gewesen sei (Urk. 11/4/5). 4.3. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 lediglich auf die Schulter geklopft oder ob er ihm einen Schlag gegeben hat, welcher ihn nach vorne stürzen liess, mithin ist die Intensität der Berührung umstritten. Das Stadtrichteramt hat das Verfahren mangels rechtsgenügender Beweisbarkeit der Tätlichkeit in dubio pro reo nicht an die Hand genommen. Wie in der Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramts festgehalten, liegen keine anklagegenügenden Beweismittel vor (vgl. Urk. 11/4/9). Ebenso wenig bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen beschuldigt hat. Lediglich aus dem Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen wurde, kann nicht hierauf geschlossen werden. 4.4. Betreffend die "Molotowcocktails" ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis offenbar ein Strafverfahren wegen des Anzündens des Geschäftslieferwagens von E._____ hängig ist bzw. war (vgl. Urk. 2 S. 3, 11/1 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 hat in diesem Zusammenhang – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 6) – nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe einen schweren körperlichen

- 10 - Anschlag auf ihn geplant, sondern lediglich ausgeführt, seines Wissens habe die Polizei zwei weitere "Molotowcocktails" beim Beschwerdeführer gefunden und er gehe davon aus, dass einer für ihn bestimmt gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 hat nicht näher ausgeführt, was der Beschwerdeführer gegen ihn geplant haben soll. Wegen diesen sehr allgemeinen und nicht konkretisierten Aussagen kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er eine Ausweitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf einen weiteren Sachverhalt beabsichtigte. Zudem hat er die Äusserung im Rahmen des Verfahrens beim Arbeitsgericht gemacht und den Sachverhalt nicht wie den Schlag gegen die Schulter bei der Polizei zur Anzeige gebracht. 5.1. Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, wird er, ebenfalls auf Antrag, wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bestraft. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gemäss StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Äusserungen müssen jedoch sachbezogen sein, dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen sowie nicht wider besseres Wissen erfolgen. Blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1., BGE 135 IV 177 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). 5.2. Mit den beanstandeten Äusserungen betreffend "Schulterklopfen" bzw. "Schlagen" in der Parteibefragung vor dem Arbeitsgericht legte der Beschwerdegegner 1 seine Darstellung bezüglich des von ihm angezeigten Sachverhalts dar. Dieser steht im Zusammenhang mit der Kündigung, welche Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner 1 –

- 11 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) – nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe ihn arbeitsunfähig geschlagen (vgl. Urk. 11/4/10 S. 4 ff.). Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 betreffend "Molotowcocktail" stehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 und sind somit von Relevanz im Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Ausserdem geht aus seiner Formulierung, er gehe davon aus, dass einer für ihn bestimmt gewesen sei, klar hervor, dass es sich bei dieser Äusserung um eine Vermutung handelt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 2 S. 7). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht stehen mithin im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 sowie der Kündigung. Dass diese über das erlaubte Mass hinausgehen würden bzw. völlig unnötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Auch hat der Beschwerdegegner 1 klar zum Ausdruck gebracht, wenn er etwas vom Hörensagen weiss bzw. es sich um eine Vermutung handelt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 12 - 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

- 13 einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 4. Juli 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche d... 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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