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Zürich Obergericht Strafkammern 20.06.2018 UE180061

20 giugno 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,734 parole·~14 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180061-O/IMH

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 20. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Januar 2018, B-4/2017/10028641

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trug aufgrund einer Verletzung am linken Fuss einen sogenannten Unterschenkelcast und war in seiner Mobilität eingeschränkt, als er am 28. Juli 2017 mit dem Taxi von der Universitätsklinik … zur Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) fuhr. Dabei soll der Taxichauffeur B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) den Beschwerdeführer beim Aussteigen vor der Klinik mit dessen Gehstöcken traktiert haben. Zudem sei der Beschwerdegegner plötzlich losgefahren, als der Beschwerdeführer die Beifahrertüre geöffnet und bereits halbwegs ausgestiegen gewesen sei, und habe dann abrupt abgebremst, wodurch der Beschwerdeführer sich verletzt haben soll (vgl. Urk. 20/1, Urk. 20/5 und Urk. 5). 2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 3/1 bzw. Urk. 20/13). 3. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 zugestellt (vgl. Urk. 20/15). Gegen die Verfügung erhob er mit Eingabe vom 14. Februar 2018 innert Frist Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). 4. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution in der Höhe von CHF 1'500.– (vgl. Urk. 8 bzw. 12). Mit Eingabe vom 9. April 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen, reichte die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18-20). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen und der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine Replik (Urk. 21-23). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst, es seien keine Zeugen zugegen gewesen, welche das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten hätten beobachten können und es seien keine anderen Beweismittel vorhanden, welche den Vorwurf des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben (Urk. 5). 1.2 Der Beschwerdeführer machte mit seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die von der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme vorgebrachten Gründe würden überwiegend nicht zutreffen (Urk. 2). 1.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Staatsanwaltschaft hauptsächlich auf ihre Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung und machte geltend, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung sei nicht geeignet, Zweifel an ihrer Argumentation zu erwecken bzw. diese zu widerlegen (Urk. 18). 2.1 Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Aus dieser Normierung folgt der in der Rechtsprechung auf das Legalitätsprinzip gestützte Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Die Strafverfolgungsbehörde wie die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ein Ermessen. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017, E. 3.2 mit w.H.). 2.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als in schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 3.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Polizei zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner sei nicht hilfsbereit gewesen. Er habe den Beschwerdegegner

- 4 gebeten, ihm beim Aussteigen zu helfen, worauf jener seine Gehstöcke "vom Fond" genommen und versucht habe, ihn mit diesen aus dem Taxi zu schubsen. Deshalb habe er die Taxizentrale angerufen und den Sachverhalte erklärt, wobei er sein Mobiltelefon auf Lautsprecher geschaltet habe. Als er versucht habe auszusteigen, sei der Beschwerdegegner ausgestiegen und habe versucht, ihn aus dem Taxi zu ziehen. Anschliessend sei der Beschwerdegegner wieder eingestiegen und rasant angefahren, obwohl der Fuss des Beschwerdeführers sich noch ausserhalb des Taxis befunden habe, die Beifahrertüre offen und der Beschwerdeführer nicht angeschnallt gewesen sei. Noch in der Ausfahrt vor der PUK habe der Beschwerdegegner schikanemässig gebremst, weshalb es den Beschwerdeführer mit abwehrenden Armen gegen das Armaturenbrett geworfen habe (vgl. Urk. 20/5). 3.2 Der Beschwerdegegner gab im Wesentlichen zu Protokoll, nach ihrer Ankunft bei der PUK habe der Beschwerdeführer die Türe geöffnet und den Gurt gelöst. Er - der Beschwerdegegner - habe ihm seinen Rucksack und die Tasche sowie die Gehstöcke hingehalten, worauf der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er - der Beschwerdeführer - sei gehbehindert, und ihm vorgeworfen habe, unfreundlich zu sein. Als der Beschwerdeführer noch im Taxi gesessen sei und beide Füsse bereits auf dem Asphalt gehabt habe, habe er ihm beide Stöcke geben wollen. Der Beschwerdeführer habe aber verlangt, dass er ihm einen in die linke und einen in die rechte Hand gebe. Deshalb habe er die Tasche und den Rucksack auf den Boden gelegt und ihm die Stöcke einzeln angeboten, worauf der Beschwerdeführer wegen ersterem wütend geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Stöcke zu nehmen und habe die Taxizentrale angerufen. Zudem habe er sich geweigert auszusteigen, wobei es 25 Minuten gedauert habe, bis er ausgestiegen und zum Eingang der PUK gegangen sei. Er selbst sei dann ins Taxi gestiegen und habe wegfahren wollen, wofür er das Fahrzeug ein wenig habe zurücksetzen müssen. Daraufhin habe ihm der Beschwerdeführer zugerufen, dass er noch zahlen wolle, und habe die Beifahrertüre geöffnet und sich wieder seitlich hingesetzt mit den Füssen ausserhalb des Fahrzeugs. Er selbst habe diesem dann gesagt, er wolle kein Geld von ihm, worauf der Beschwerdeführer erneut die Taxizentrale angerufen und auf einer Bezahlung bestanden habe.

- 5 - Schlussendlich sei der Beschwerdeführer aufgestanden und ohne Stöcke zum Eingang der PUK gegangen (vgl. Urk. 20/6). 4. Hinsichtlich der gegen den Beschwerdegegner im Kern erhobenen Vorwürfe widersprechen sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, sind keine Zeugen bekannt oder ersichtlich, die den Vorfall mitbekommen hätten. Entsprechend wird sich ein direkter Nachweis für das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten nicht erbringen lassen. Die Angaben des Beschwerdegegners sind nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschwerdeführers. 5.1 Beweismittel, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in genügendem Masse stützen würden, sind zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine vorhanden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.2 So hat C._____, Bereichsleiter Pflege der PUK (nachfolgend: Auskunftsperson), bei der Polizei ausgesagt, er habe an jenem Tag jemanden um Hilfe rufen hören, als er sich im 2. Stock der PUK zur Einfahrt hin befunden habe. Aus dem Fenster habe er ein Taxi in der Einfahrt stehen gesehen und einen Patienten der PUK. Die Beifahrertüre sei offen gestanden und er habe den Patienten an der Beinschiene erkannt. Dieser sei auf dem Beifahrersitz gesessen, habe aber beide Beine ausserhalb des Fahrzeugs und die Füsse auf dem Boden gehabt (Urk. 20/7 S. 1). Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Aussage der Auskunftsperson, er sei neben dem Taxi gestanden, sei falsch (Urk. 2 S. 12). Soweit der Beschwerdeführer damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson in Frage zu stellen versucht, trifft er ins Leere. Richtig wiedergegeben hat die Auskunftsperson ausgesagt, der Taxichauffeur, d.h. der Beschwerdegegner, sei auf der Fahrerseite neben dem Taxi gestanden und dieser habe um Hilfe gerufen (Urk. 20/7 S. 1). Dies hat auch die Staatsanwaltschaft so festgehalten (Urk. 5 S. 2). Zudem hat sie zutreffenderweise ausgeführt, dass die Auskunftsperson keinerlei ungebührliches Verhalten des Beschwerdegegners habe beobachten können (Urk. 5 S. 2; vgl. Urk. 20/7 S. 1 f.).

- 6 - In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Auskunftsperson, nachdem sie sich nach unten zum Taxi begeben hatte, keine Verletzungen am Kopf des Beschwerdeführers hat erkennen können, obwohl dieser ihr gegenüber gesagt habe, er habe sich den Kopf am Armaturenbrett gestossen (vgl. Urk. 20/7). Gegenüber der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer jedoch die angebliche Verletzung seines Kopfes nicht mehr, sondern gab zu Protokoll, er habe sich durch den Aufprall auf dem Armaturenbrett am linken Fuss, an beiden Sprunggelenken sowie an den Armen verletzt (Urk. 20/5 S. 2). Dies wiederum stimmt grösstenteils nicht mit den Diagnosen des vom Beschwerdeführer am Tag nach dem Vorfall in Berlin eingeholten ärztlichen Berichts überein, wonach bei ihm eine HWS-Distorsion, eine oberflächliche Prellung in der Kreuzbein- und LWS-Region, eine Prellung des rechten Beckens, eine oberflächliche Prellung im linken Kniegelenkbereich und eine Prellung des oberen rechten Sprunggelenks diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 3/7). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits über eine Verletzung am linken Fuss verfügte (vgl. Urk. 2 S. 7 f. und S. 20). Unter diesen Umständen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.) kein genügender Hinweis darauf, dass seine Sachverhaltsdarstellung zutreffen könnte. Denn wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 5 S. 2), stimmen die Verletzungen nicht mit dem von ihm geschilderten Unfallhergang überein. 5.3 Trotz gegenteiliger Aussagen des Beschwerdegegners und der Auskunftsperson (vgl. Urk. 20/6 S. 1 bzw. Urk. 20/7 S. 1) beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass es ihm weder möglich gewesen sei, die Beifahrertüre zu öffnen, noch das Taxi selbständig zu verlassen (vgl. Urk. 2 S. 14 f.); gleichzeitig behauptet er, er habe den Weg vom Taxi zum Haupteingang der PUK letztendlich ohne seine Gehstöcke zurücklegen müssen, da sich die Auskunftsperson geweigert habe, ihm diese zu reichen (vgl. Urk. 2 S. 13). Die unterschiedlichen Darstellungen vermindern die Glaubhaftigkeit seiner damit in Zusammenhang stehenden Aussagen bzw. Vorbringen. 5.4 Ähnlich verhält es sich mit der Dauer, während welcher er sich gemäss dem Beschwerdegegner geweigert haben soll, das Taxi zu verlassen. Die Quittung für

- 7 die Taxifahrt trägt als Ausstellungszeit 13.16 Uhr (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 20/2/2) und die Meldung des Beschwerdeführers betreffend die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner wurde von der Einsatzzentrale um 13.34 Uhr entgegen genommen (vgl. Urk. 20/1 S. 3). Da der Beschwerdegegner die Quittung kaum während der Fahrt erstellt haben wird und der Beschwerdeführer noch vor dem Aussteigen aus dem Taxi die Sanität, welche die Verbindung zur Polizei hergestellte habe, alarmiert haben will (vgl. Urk. 20/5 S. 2), scheint sich der Beschwerdeführer nach der Taxifahrt mindestens für 18 Minuten im Taxi des Beschwerdegegners aufgehalten zu haben. Die vom Beschwerdegegner angegebene vom Beschwerdeführer bestrittene Dauer von 25 Minuten ist damit weder offensichtlich die Unwahrheit noch geeignet, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners zu entkräften bzw. die Glaubhaftigkeit derjenigen des Beschwerdeführers zu fördern (vgl. Urk. 2 S. 15 und Urk. 20/6 S. 2). 5.5 Die sichergestellte und 8 Minuten 52 Sekunden dauernde Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Mitarbeiter der Taxizentrale, D._____, enthält ebenfalls keine Hinweise, welche die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigen würden, wie die Staatsanwaltschaft bereits richtig ausgeführt hat (vgl. Urk. 20/2/3; Urk. 5 S. 2). Es mag sein, dass das Fehlen von Motorengeräuschen auf der Aufnahme wegen des vom Beschwerdegegner gefahrenen Taxis (E-Mobil) nicht erstaunlich ist (vgl. Urk. 2 S. 17 f. bzw. Urk. 5 S. 2). Zumindest die übrigen mit dem angeblichen Losfahren und abrupten Bremsen verbundenen Geräusche und der Hilferuf des Beschwerdeführers wären aber dennoch am Telefon zu hören gewesen, wenn sich der Vorfall, wie von ihm allem Anschein nach geltend gemacht, während des Telefonats zugetragen hätte (vgl. Urk. 20/5 S. 2, Urk. 2 S. 18 und Urk. 5 S. 2). Gegen Ende der Aufnahme ist zudem zu hören, wie der Beschwerdeführer D._____ mitteilt, dass er jetzt am Aussteigen sei. Kurz darauf sagt er, dass ihn der Beschwerdegegner nun an der Hüfte vom Auto weggezerrt habe, weshalb er gleich die Polizei rufen werde. Der Beschwerdegegner bestreitet umgehend, den Beschwerdeführer angefasst zu haben und sagt mehrfach, dass er vor dem Beschwerdeführer stehe und dieser die Gehstöcke nicht entgegen nehmen wolle.

- 8 - Die Aufnahme endet damit, dass der Beschwerdeführer D._____ zum Preis für die Taxifahrt mitteilt, dieser sei gewöhnlich tiefer und er werde dem Beschwerdegegner noch die restlichen CHF 0.20 bezahlen, die jener haben wolle, wobei er ihm CHF 1.– ins Fahrzeug legen werde, damit er anschliessend nicht behaupte, er sei nicht bezahlt worden. Der Beschwerdegegner erwidert, dass er das Geld des Beschwerdeführers nicht haben wolle. Da der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung nur einmal aus dem Taxi ausgestiegen sein will (vgl. Urk. 20/5 S. 2) bzw. sich die Auseinandersetzung betreffend die Bezahlung gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners nach dem erneuten Einsteigen des Beschwerdeführer ins Taxi ereignet hat (vgl. Urk. 20/6 S. 2), scheint die Audiodatei jedenfalls weitestgehend das Ende des Vorfalls wiederzugeben. Dabei ist es nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich des beinahe 9 Minuten dauernden Gesprächs mit D._____ nicht erwähnt hätte, dass er zuvor im Taxi des Beschwerdegegners von diesem mit seinen eigenen Gehstöcken geschubst bzw. geschlagen (vgl. Urk. 2 S. 14) worden sei, zumal dies - gemäss seiner Darstellung - vor dem Telefonat stattgefunden haben müsste (vgl. Urk. 20/5 S. 2) und sich der Beschwerdegegner während des Telefonats offenbar bereits ausserhalb des Taxis auf der Beifahrerseite befand. 5.6 Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Anzeigen vom 23. Juni 2017 und 5. Oktober 2017 ähnliche Unfälle bzw. Vorfälle wie den Vorliegenden beanzeigt hat, bei welchen es um den Vorwurf der Körperverletzung gegenüber Buschauffeuren ging. Dabei soll der Beschwerdeführer seinen Fuss beim Betreten eines Linienbusses eingeklemmt und sich ein anderes Mal bei einem durch die ruppige Fahrweise des Buschauffeurs verursachten Sturz im Bus verletzt haben (vgl. Urk. 5 S. 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 ff.) sind diese Vorkommnisse nicht ohne Relevanz, da sie doch darauf hinweisen, dass er gewisse Schwierigkeiten im Umgang mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu haben scheint. Beide Anzeigen führten denn auch nicht zu einer Strafuntersuchung gegen die vom Beschwerdeführer Beschuldigten (vgl. Urk. 18 S. 2 und Urk. 19/1-2).

- 9 - 5.7 Da sich bereits aus der Telefonaufnahme keinerlei Hinweise auf das behauptete abrupte Anfahren und Wiederanhalten des Beschwerdegegners ergeben, erübrigt sich eine detaillierte Auswertung des Fahrtenschreibers. Der auf der Diagrammkarte offenbar erkennbare kleine Ausschlag (vgl. Urk. 20/1 S. 4) lässt sich zudem ebenso durch das vom Beschwerdegegner beschriebene kurze Zurücksetzen zwecks Wegfahrt erklären wie mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten abrupten Vorwärtsfahren während des Aussteigens. 6. Nach dem Gesagten steht mit klar überwiegender Sicherheit fest, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner auch nach der Durchführung einer Strafuntersuchung kein strafbares Verhalten rechtsgenügend nachweisen könnte. Entsprechend hat sie eine solche zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.– festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 12) zu beziehen. 2. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, weshalb ihm mangels entsprechender Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.

- 10 - 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10028641 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10028641 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 20. Juni 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10028641 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-4/2017/10028641 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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