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Zürich Obergericht Strafkammern 10.04.2018 UE180006

10 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,416 parole·~22 min·6

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180006-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Verfügung und Beschluss vom 10. April 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____,

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2017, A-6/2012/171100778

- 2 - Erwägungen: I. 1. †C._____ trat am 23. Dezember 2010 in das Fachspital für Sozialmedizin und Abhängigkeitserkrankungen "D._____" an der E._____-strasse … in F._____ ein. Am tt. Dezember 2010 starb er in diesem Spital. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl eröffnete darauf eine Untersuchung wegen aussergewöhnlichen Todesfalls. Mit Verfügung vom 6. September 2011 stellte sie diese Untersuchung ein, weil sie keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter beim Tode von †C._____ ergeben habe (Urk. 8 [Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A-6/2012/171100778] /13). 2. Auf eine Beschwerde von vier Kindern von †C._____ (unter ihnen A._____, der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) hob die hiesige Kammer diese Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 23. November 2012 auf und leitete die Akten zur Fortsetzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl zurück (Urk. 8/18). 3. Nach der Rückweisung ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Übernahme des Verfahrens (Urk. 8/31/1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 übernahm diese, und zwar Staatsanwalt lic. iur. Alex de Capitani, die Strafuntersuchung (Urk. 8/31/2). Offenkundig wechselte Staatsanwalt A. de Capitani zu einem späteren Zeitpunkt zur Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, wo er das Verfahren weiterhin betreute. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist die Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren. Sie wird fortan nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet. 4. Nach der Rückweisung des Verfahrens liess die Staatsanwaltschaft den Arzt, der †C._____ im D._____ behandelt hatte, Dr. B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren), als Auskunftsperson polizeilich befragen, eröffnete darauf ein Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung gegen den Beschwerde-

- 3 gegner 1 und stellte dieses Strafverfahren mit Verfügung vom 31. März 2015 ein (Urk. 8/34). 5. Auch gegen diese Einstellungsverfügung reichten die vier Kinder von †C._____, welche bereits die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. September 2011 geführt hatten, bei der hiesigen Kammer am 20. April 2015 eine Beschwerde ein. Die Kammer hiess mit Beschluss vom 24. November 2015 auch diese Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 8/36/32 = Urk. 3/5). 6. Mit Gutachtensauftrag vom 4. März 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) um eine Ergänzung seines Untersuchungsberichts vom 8. März 2011 (Urk. 8/4.2). 7. Mit Verfügung vom 1. April 2016 entliess der Staatsanwalt für amtliche Mandate den bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistand der vier Kinder von †C._____ aus dem Mandat und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 8/30/28). Seither beteiligten sich die weiteren früheren Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht mehr am Verfahren. 8. Am 3. Juni 2016 erstattete das IRM ein pharmakologisch-toxikologisches Ergänzungsgutachten (Urk. 8/4.6). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Ergänzungsgutachten dem Beschwerdeführer zu und teilte diesem mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren erneut einzustellen (Urk. 8/30/39). Nach einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten des IRM und weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Urk. 8/30/42) ersuchte die Staatsanwaltschaft das IRM um weitere Ergänzungen (Urk. 8/4.7 und Urk. 8/4.9). Nach Eingang des weiteren pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachtens vom 27. April 2017 (Urk. 8/4.11) stellte die Staatsanwaltschaft dieses mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer zu und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei sie sinngemäss ihre Absicht der Verfahrenseinstellung erneuerte (Urk. 8/30/53).

- 4 - 9. Am 18. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen StA A. de Capitani (Ausstandsverfahren bei der hiesigen Kammer Geschäfts-Nr. UA180001, Urk. 4). 10. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Tötung erneut ein (Urk. 8/37 = Urk. 3/1 = Urk. 5). 11. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 an den leitenden Staatsanwalt nahm StA A. de Capitani zuhanden des Obergerichts Stellung zum Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung (Geschäfts-Nr. UA180001, Urk. 3). Mit Übermittlungszettel vom 8. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren der hiesigen Kammer zur Erledigung zu (Geschäfts-Nr. UA180001, Urk. 2). 12. Am 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2017 ein mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren sei zur Ergänzung und Vervollständigung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 2). 13. Mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 7. Februar 2018 im Ausstandsverfahren ersuchte der Beschwerdegegner 1 darum, ihm das Ausstandsgesuch zuzustellen, damit er sich dazu äussern könne. Dabei machte er geltend, die Strafverfolgung gegen ihn sei mittlerweile verjährt (Geschäfts-Nr. UA180001, Urk. 14). 14. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Verjährung der Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner 1 und den Folgen für die Beschwerde gegen die Einstellungs-

- 5 verfügung vom 20. Dezember 2017 und das Ausstandsgesuch gegen StA A. de Capitani zu äussern (Urk. 9). 15. Mit Eingabe vom 15. Februar 1018 ersuchte der Beschwerdegegner 1 um Zustellung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2017 und der Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2018 mit der Erklärung, es sei beabsichtigt, zu beiden Eingaben eine Stellungnahme abzugeben (Urk. 10). 16. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Frage der Verjährung der Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner 1 und den Folgen für die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ein. Damit macht er im Wesentlichen geltend, zwar wäre die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB verjährt. Nicht ausgeschlossen sei jedoch eine eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die diesbezügliche Verjährung trete erst im Jahre 2025 ein. Die Strafuntersuchung müsse deshalb weitergeführt werden (Urk. 12). 17. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wurde dem Beschwerdegegner 1 aufgrund seines Akteneinsichtsrechts und mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Zustellung erfolge deshalb und nicht zur Stellungnahme im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO, die Beschwerdeschrift zugestellt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde zusammen mit einem Doppel der Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2018 (Urk. 10) dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 14). Mit Schreiben vom 5. März 2018 ersuchte der Beschwerdegegner 1 um Zustellung weiterer Dokumente (Urk. 16). Mit Schreiben vom 6. März 2018 wurden ihm auch diese Dokumente zugestellt, wobei er explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt wurde und er und sein Vertreter damit rechnen müssten, für unaufgefordert bzw. ohne entsprechende Fristansetzung ausgearbeitete und eingereichte Eingaben auch im Falle eines Obsiegens keine Entschädigung zu erhalten. Auch eine Kopie dieses Schreibens wurde zusammen mit dem Doppel des Schreibens des Beschwerdegegners 1 vom 5. März 2018 (Urk. 16) dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 18).

- 6 - 18. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, sie und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 (Urk. 12) vor Erlass des vorliegenden Entscheides den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme zuzustellen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Sache ist spruchreif. 19. Mit heutigem Beschluss wird das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen StA A. de Capitani abgewiesen, soweit darauf eintreten werden kann (Verfahren UA180001). II. 1. †C._____ ist am tt. Dezember 2010 gestorben. Die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung betraf dessen ärztliche Behandlung von †C._____ in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis zum tt. Dezember 2010, der untersuchte Vorwurf war fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Die Strafandrohung von Art. 117 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Heute gilt für eine solche Strafverfolgung eine Verfolgungsverjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Diese Fassung des Strafgesetzbuches trat am 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2013 4417 f.). Zur Zeit der fraglichen Handlungen des Beschwerdegegners 1 galt hingegen für eine solche Strafverfolgung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der Fassung vom 1. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 3459 ff., 3497, 3535]). Diese ist vorliegend anwendbar (Art. 2 StGB; Art. 389 Abs. 1 StGB e contrario; vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 389; BSK StGB-Riedo, N 3 f. zu Art. 389). Die Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 wegen fahrlässiger Tötung ist demnach Ende 2017 verjährt. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerde-

- 7 gegner 1 wegen fahrlässiger Tötung darf nicht weitergeführt, sondern muss eingestellt werden (vgl. Trechsel/Capus, in Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 vor Art. 97). 2. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, beim vorhandenen Aktenstand könne eine (eventual-)vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB durch den Beschwerdegegner 1 nicht klar oder offensichtlich ausgeschlossen werden. Deshalb komme die Strafverfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung und müsse das Strafverfahren weitergeführt werden (Urk. 12 S. 3 ff.). 2.1. Diese Position ist abwegig. Sie impliziert den Verdacht der eventualvorsätzlichen Tötung durch den Beschwerdegegner 1. Im ganzen bisherigen langjährigen Verfahren wurde soweit ersichtlich kein solcher Verdacht geäussert, und zwar auch nicht durch den eine Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 durchaus hartnäckig und intensiv fordernden Beschwerdeführer. Im Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. November 2015 ist erwogen worden, die Annahme eines Vorsatzes, auch nur eines Eventualvorsatzes des Beschwerdegegners 1, seinem Patienten †C._____ in irgendeiner Weise zu schaden oder nicht zu helfen, erscheine bei der vorliegenden Aktenlage als ausgeschlossen. Zutreffend habe die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern erwähnten Gefährdungsdelikte im Sinne von Art. 127 ff. StGB Vorsatzdelikte seien. Solche fielen vorliegend ausser Betracht. Mit dem Hinweis auf solche Delikte könne die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung nicht erfolgreich angefochten werden (Urk. 8/36/32 Erw. II.9). Bei der (je nach gutachterlicher Antwort auf die Frage nach einem eigenen zusätzlichen Beikonsum von Methadon durch †C._____) zu untersuchenden Frage, ob den Beschwerdegegner 1 (aufgrund seiner ärztlich verordneten Dosierung von Methadon und Lorazepam) eine strafrechtliche Verantwortung am Tod von †C._____ treffe, falle einzig der Straftatbestand von Art. 117 StGB in Betracht (Urk. 8/36/32 Erw. II.13). Auch in seiner aktuellen Beschwerde vom 8. Januar 2018 gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2017 äussert der Beschwerdeführer in keiner Weise einen Verdacht der (eventual-)vorsätzlichen Tötung durch den Beschwer-

- 8 degegner 1. Vielmehr behauptete er Unterlaufen von Fehlern und Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. (Urk. 2 S. 16 N 36, S. 17 N 39, S. 19 N 42, S. 22 N 50). Die neue, unsubstanziierte Behauptung der (Möglichkeit der) (eventual-)vorsätzlichen Tötung, ohne dass eine Änderung des Sachverhalts ersichtlich ist, soll offensichtlich ausschliesslich dazu dienen, der eingetretenen Verjährung der Strafverfolgung auszuweichen, und erscheint als mutwillig. 2.2. Kommt hinzu, dass mit der angefochtenen Verfügung die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingestellt hat (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung und Vervollständigung der Strafuntersuchung zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2), somit der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Es stellt sich die Frage, ob auf den in der Stellungnahme vom 22. Februar 2018 neu erhobenen Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen Tötung überhaupt einzugehen ist. Es wurde bisher weder ein Strafverfahren wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung geführt noch ein solches eingestellt noch eine diesbezügliche Beschwerde eingereicht. Der Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen Tötung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann deshalb grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung sein. Insbesondere geht es dabei nicht bloss um eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Beim Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen Tötung kommt das Sachverhaltselement des Wissens des Beschuldigten hinzu (vgl. nachfolgend Erw. 2.3). Ein solches Wissen ist aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es kann aber offen gelassen werden, ob darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dieser Vorwurf erweist sich ohnehin sofort als unbegründet: 2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz) (Art. 12 Abs. 2 StGB).

- 9 - Dem Beschwerdegegner 1 könnte eine (eventual)vorsätzliche Tötung von †C._____ nur dann vorgeworfen werden, wenn er gewusst und gewollt hätte, dass seine Behandlung zum Tod von †C._____ führen würde, oder wenn er dies zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, um die Behandlung trotzdem auf diese Weise durchzuführen. Aus den Akten ist indes nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich. Der Beschwerdeführer möchte dies bzw. diese Möglichkeit aus behaupteten gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen herleiten, die eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen liessen (Urk. 12 S. 3 ff., insb. N 13), und verweist auf BGE 130 IV 58 E. 8.4 (Urk. 12 S. 3 f. N 8). 2.4. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Zwar liegt, wie der Beschwerdeführer betont (Urk. 12 S. 3 f. N 8), die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Für die Annahme von Eventualvorsatz muss angenommen werden, dass sich der Täter

- 10 gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.3 und 4.4). Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer das letztgenannte Erfordernis. Zu Recht scheint selbst er sich zu scheuen, die Beschuldigung explizit zu äussern, der Beschwerdegegner 1 habe wissentlich den Tod von †C._____ in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer übergeht auch die weiteren vom Bundesgericht neben den Kriterien der Wahrscheinlichkeit einer Tatbestandsverwirklichung und der Schwere einer Sorgfaltspflichtverletzung genannten relevanten Kriterien, nämlich die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Es steht ausser Zweifel, insbesondere bestehen nicht die geringsten gegenteiligen Anhaltspunkte und werden auch vom Beschwerdeführer nicht angeführt, dass der Beschwerdegegner 1 †C._____ nach Aufnahme in den D._____ und nach der entsprechenden Übernahme der ärztlichen Verantwortung nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen betreuen und pflegen (lassen) wollte. Dieser Beweggrund und die Art der "Tathandlung", die ärztliche Verschreibung von Medikamenten und Therapie, schliessen aus, dass sich der Beschwerdegegner 1 aus welchen - vom Beschwerdeführer nicht irgendwie genannten, geschweige denn in geringster Weise substantiierten - Gründen auch immer bei seinen ärztlichen Anordnungen gegen das geschützte Rechtsgut, d.h. gegen den Schutz des Lebens von †C._____ entschieden hätte. Die Annahme eines Eventualvorsatzes der Tötung von †C._____ ist schon deshalb ausgeschlossen. Es besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht dafür. 2.5. Es kommt hinzu, dass †C._____ gemäss dem von der Staatsanwaltschaft beim IRM eingeholten pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2016 im Fachspital D._____ unter Berücksichtigung seiner Konstitution, der Drogenvorgeschichte (mit einer möglicherweise vorliegenden Opioid- bzw. Methadon-Toleranz) und der Kombinationstherapie mit Benzodiazepinen und dem Antidepressivum Mirtazapin (Remeron) mit den vom Beschwerdegegner 1 verschriebenen Methadon-Dosierungen nach einem für den vorliegenden Sachverhalt üblichen Methadon-Dosierungsschema behandelt wurde (Urk. 8/4.6 S. 2, S. 6 zu Frage 9). An dieser Beurteilung änderte das IRM auch

- 11 nach Kenntnis einer vom Beschwerdeführer eingereichten Kritik von Dr. med. G._____ vom 15. November 2016 (Urk. 8/30/49; Urk. 6/4.9) nichts (Urk. 8/4.11). Zumindest eine fachkundige Gutachterin bestätigte damit die Anordnungen des Beschwerdegegners 1 als üblich. Ferner gelangte das pharmakologischtoxikologische Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2016 zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdegegner 1 verordneten Methadon-Gaben unter Berücksichtigung der Leberfunktionsstörung von †C._____ und einer deutlichen postmortalen Umverteilung nur im Extremfall die im Blut des Verstorbenen gefundene Methadonkonzentration erklären könnten und dass eine zusätzlich zur ärztlichen Verschreibung eingenommene Methadon-Menge innerhalb von einigen Tagen vor und/oder während des Aufenthaltes von †C._____ im D._____ eher geeignet erscheine, die sehr hohe Methadon-Blutkonzentration zu erklären (Urk. 8/4.6 S. 5 Ziff. 5). Wie bereits erwähnt, hat ein fachkundiges Gutachten das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 als üblich und kaum mit der im Blut des Verstorbenen gefundenen (tödlichen) Methadonkonzentration vereinbar bezeichnet. Wenn die vom Beschwerdeführer geforderten weiteren Gutachten (Urk. 12 S. 6 f.) zu anderen Ergebnissen kämen, wäre allein deshalb (selbst ohne Berücksichtigung der weiteren relevanten Kriterien; vorstehend Erw. 2.4) nicht (ex ante) von einer solch grossen Wahrscheinlichkeit des Todes von †C._____ durch die verordneten Methadongaben und von einer solch schweren Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 auszugehen, dass daraus die Schlussfolgerung abzuleiten wäre, der Beschwerdegegner 1 habe den Tod von †C._____ in Kauf genommen. 2.6. Überdies beruht die aktuelle Kritik des Beschwerdeführers an den pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des IRM und am Vorgehen des Beschwerdegegners 1 wesentlich (vgl. Urk. 2 S. 9 N 21) auf der Behauptung, †C._____ seien am 25. Dezember 2010 100 mg Methadon gegeben worden (Urk. 2 S. 10 N 21, S. 13 f. N 28 - N 30, S. 15 N 32, S. 20 N 45, Urk. 12 S. 4 N 11; Urk. 3/4 S. 5, S. 8), während die pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten von einer Abgabe von 50 mg Methadon am 25.12.2010 ausgingen (Urk. 8/4.6 S. 2, S. 4 Frage 4, S. 6 Frage 9, Urk. 8/4.11 S. 3, S. 8 f.).

- 12 - Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, zwar sei richtig, dass der Eintrag vom 25. Dezember 2010 im Überwachungsblatt wohl "10ml" heisse. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass tatsächlich 10 ml, entsprechend 100 mg Methadon verabreicht worden seien, zumal die weiteren Eintragungen im Verlauf vom 25. Dezember 2010 eher nicht auf eine derart hohe Dosierung schliessen liessen. Ärztlich verordnet sei vom Beschwerdegegner 1 ohnehin eine Reserve von 10 mg worden, weshalb ihm in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 5 S. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung. Tatsächlich hatte der Beschwerdegegner 1 †C._____ folgende Methadon-Dosierungen verordnet: 23.12. 30 mg, 24./25.12. 50 mg, 26.12. 60 mg und 27.12.2010 70 mg, zudem am 23.12. 10 mg in Reserve (Urk. 8/10 S. 2 f., vgl. auch die Krankenakte in Urk. 8 separat, Register "Kurve Medikamente" letztes Blatt und Register "Verordnungsblatt"; Urk. 8/23 S. 9 f.). Auch wenn es sich beim Eintrag im Überwachungsblatt der Abgabe von 10 ml (= 100mg) Methadon am 25.12.2010, 04.30 Uhr (Urk. 3/8 = in Register "Kurve Medikamente" in der Krankenakte in Urk. 8 separat) nicht um einen Verschrieb handeln sollte (10 ml statt der verordneten 10 mg), sondern †C._____ tatsächlich entgegen der Verordnung 10 ml = 100 mg Methadon gegeben worden sein sollten, beeinträchtigt das die Aussagekraft der pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten des IRM nicht, soweit sich diese auf das vom Beschwerdegegner 1 verordnete Methadon-Dosierungsschema beziehen, und ist nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auf einen Eventualvorsatz des Beschwerdegegners 1 der Tötung von †C._____ zu begründen. 3. Zusammenfassend ist die Verjährung der Strafverfolgung betreffend fahrlässige Tötung eingetreten und besteht kein Anfangsverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung; geschweige denn kann die Möglichkeit eines entsprechenden Schuldspruchs ernsthaft in Betracht gezogen werden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ist deshalb im Ergebnis zu Recht eingestellt worden. 4. Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung die Verjährung noch nicht eingetreten und wurde die Einstel-

- 13 lung des Strafverfahrens auch nicht mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung begründet. Gleichwohl ist diese zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 1 zu Art. 393). Grundsätzlich sind alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bekannt werdenden Umstände zu berücksichtigen (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 368 - N 370). Die Beschwerdeinstanz hat die angefochtene Verfahrenshandlung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht nach freier und eigener Rechtsüberzeugung zu prüfen (Guidon, a.a.O., N 541). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachten (BSK StGB-Zurbrügg, N 61 vor Art. 97-101). Beim Eintritt der Verfolgungsverjährung ist das Strafverfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; BSK StGB- Zurbrügg, N 60 vor Art. 97-101; BSK StPO-Grädel/Heiniger, N 13 und N 15 zu Art. 319). Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich mithin zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlicher Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2). Eine Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE150048, Verfügung und Beschluss vom 17. Juni 2015 Erw. III m.w.H.; vgl. auch BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012 E. 5.4).

- 14 - Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (8. Januar 2018, Urk. 2 und Urk. 4) war die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten (vorstehend Erw. 1). Die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung war damit aussichtslos. Das gilt auch für den haltlosen, nachträglich erhobenen Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung (vorstehend Erw. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 2. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Unterliegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dem amtlich verteidigten Beschwerdegegner 1 (Urk. 8/29/13) ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 ist für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. Gleichwohl erfolgte Eingaben des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren waren zur Verteidigung nicht notwendig und sind deshalb nicht zu entschädigen. Notwendig war nur die Kenntnisnahme der kurzen, prozessleitenden Verfügung vom 8. Februar 2018, aus der sich keinerlei weitere Obliegenheiten ergaben, und ist nun einzig die Kenntnisnahme, Prüfung und Weiterleitung des vorliegenden Entscheides an den Beschwerdegegner 1. Dafür ist der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 in Anwendung von § 19 Abs. 1

- 15 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d AnwGebV mit Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen für die Weiterleitung und Mehrwertsteuer von 7.7 %, pauschal mit Fr. 240.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

- 16 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 240.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Y._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-6/2012/ 171100778, mit dem Hinweis, dass die eingereichten Akten im Verfahren UA180001 retourniert werden sowie unter Beilage von Doppeln von Urk. 2 und Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 7. Rechtsmittel: Gegen Dispositiv-Ziffern 1 - 4 dieses Entscheides kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Gegen Dispositiv Ziffer 5 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zu-

- 17 stellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Zürich, 10. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Verfügung und Beschluss vom 10. April 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 240.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Y._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdegegner 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-6/2012/ 171100778, mit dem Hinweis, dass die eingereichten Akten im Verfahren UA180001 retourniert werden sowie unter Beilage von Doppeln von Urk. 2 und Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 7. Rechtsmittel: Gegen Dispositiv-Ziffern 1 - 4 dieses Entscheides kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) ...

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