Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170250-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Verfügung und Beschluss vom 6. November 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. August 2017, A-1/2017/10007682
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 25. März 2016 um ca. 20.30 Uhr kam es in der Bar E._____ an der F._____-Strasse … in Zürich zu einem Zwischenfall, bei dem der Spiegel der Herrentoilette in Brüche ging. Die vom Barkeeper G._____ (nachfolgend Barkeeper) herbeigerufenen Polizeibeamten B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 und 2) unterzogen in der Folge den einzigen Gast der Bar, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), der vom Barkeeper als Verursacher des Sachschadens bezeichnet worden war, einer Kontrolle; in deren Verlauf kam es zu Unstimmigkeiten, worauf der Beschwerdeführer arretiert, unter Mitwirkung des Polizeibeamten D._____ (Beschwerdegegner 3) auf die Wache überführt und später der Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle zugeführt wurde, wo er am 26. März 2016 um 02.20 Uhr entlassen wurde (vgl. Urk. 7/1; Urk. 1 und Urk. 19 der Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich [GB170006, Untersuchung Nr. 2016/1022708] in Urk. 7, nachfolgend Beizugsakten). Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- (Beizugsakten Urk. 24). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Beizugsakten Urk. 25), worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Sache am 21. Februar 2017 an das Einzelgericht Zürich überwies (Beizugsakten Urk. 26). 1.2. Am 3. März 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1-3 wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung erheben (Urk. 7/1). Am 30. März 2017 sistierte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-3.
- 3 - 1.3. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Kammer mit Verfügung vom 25. April 2017, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dabei beantragte sie, es sei die Ermächtigung nicht zu erteilen (Urk. 7/3/1). Am 4. Juli 2017 erteilte die Kammer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 7/3/5). 1.4. Mit Verfügung vom 22. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 11. September 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 5 S. 11) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 zu eröffnen und durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner; gleichzeitig liess er das Gesuch stellen, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 2). 2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II. Die Verfahrensleitung gewährt gemäss Art. 136 StPO der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivilklage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtanhandnahme oder die Einstellung verfügt wird oder verfügt wurde (vgl. dazu BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2014, Art. 136 N 15). In casu kann der Beschwerdeführer indessen keine Zivilansprüche gegen die Beschwerdegegner
- 4 - 1-3 geltend machen; für den Schaden, den ein Kantons- oder Gemeindeangestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat, haftet der Kanton (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich). Eine Person, die mutmasslich Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden ist, hat jedoch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern sie bedürftig und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (Urteil BG 1B_355/2012 vom 12.10.2012). Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (Urteil BG 1B_263/2015 vom 16.9.2015 E. 2.2). Diese Frage ist - wie nachfolgend unter III.3.2. aufzuzeigen sein wird - sofort zu bejahen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind. Erwägungen zur Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und zu angeblichen Privilegien von Polizeibeamten (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 19 ff.) erübrigen sich damit.
III. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts werden deliktsrelevante Anhaltspunkte vorausgesetzt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Fehlt es daran und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass
- 5 die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie im vorliegenden Fall (Urk. 2 S. 7 und S. 17 f.) - solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn feststeht, dass eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist. Entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 14 f.) ist dies auch dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BG 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil BG 6B_560/2014 vom 3.11.2014; BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9). 1.2. Im Ermächtigungsentscheid der Kammer vom 4. Juli 2017 wurde festgestellt, dass sich die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung nicht sofort als haltlos erweist, sondern ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (Urk. 7/3/5 S. 5). Entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 16 und S. 18) folgt aus dieser Erwägung nicht, dass die Staatsanwaltschaft zwingend eine Strafuntersuchung eröffnen und durchführen muss. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme einer Untersuchung vorangestellt, weshalb im Ermächtigungsverfahren nicht zu prüfen war (und auch nicht geprüft wurde), ob ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Anhandnahme einer Untersuchung oder gar eine Anklageerhebung erforderlich ist (vgl. dazu Urteil BG 1C_438/2014 vom 19.3.2015 E 2.2).
- 6 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft fasste im angefochtenen Entscheid die in der Strafanzeige dargelegte Sachdarstellung des Beschwerdeführers sowie die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung erhobenen Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 und dreier Zeugen detailliert und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 und S. 11) - korrekt zusammen. Sie kam unter Berücksichtigung von Art. 14 f. StGB und § 8 ff. PolG zum Schluss, dass die Intervention der Beschwerdegegner 1 und 2 im Rahmen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Polizeikontrolle doch mindestens 2 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut gehabt und aus nicht nachvollziehbaren Gründen in Richtung des bewaffneten Beschwerdegegners 2 gegriffen. Als erstellt gelte, dass sich der Beschwerdeführer bei der anschliessenden Festnahme nicht ohne weiteres habe Handschellen verpassen und sich abführen lassen, weshalb der Ursprung des von einzelnen Zeugen geschilderten vehementen Vorgehens der Beschwerdegegner 1-3 im Benehmen des Beschwerdeführers liege. Bezüglich des Verletzungsbildes wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich nicht erstellen lasse, wo sich der Beschwerdeführer die einzelnen Verletzungen zugezogen habe und eine nicht durch Art. 14 f. StGB gerechtfertigte Verletzung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner 1-3 nicht auszumachen sei (Urk. 5 S. 7 ff.). 2.2. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vorbringen, das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 sei absolut unverhältnismässig gewesen. Er (d.h. der Beschwerdeführer) sei in der Bar E._____ von den Beschwerdegegnern 1 und 2 nach draussen 'gebeten' und mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung konfrontiert worden, was wegen des Fehlens eines Strafantrags amtsmissbräuchlich sei bzw. einen entsprechenden Verdacht begründe. In der zu eröffnenden Strafuntersuchung sei deshalb abzuklären, ob er (d.h. der Beschwerdeführer) wegen geringfügiger Sachbeschädigung oder wegen angeblichen Stossens gegen den Beschwerdegegner 2 verhaftet worden sei. Auch seien er sowie sämtliche bereits im Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung befragten Personen erneut und eingehender einzuvernehmen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3
- 7 unglaubhaft, widersprüchlich und unwahr seien. Ebensowenig sei beachtet worden, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 zumindest für einen Teil der von ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) erlittenen Verletzungen verantwortlich erklärten. Mit keinem Wort sei auf den Vorwurf eingegangen worden, wonach die Wegnahme lebenswichtiger Notfallmedikamente einen Amtsmissbrauch darstelle. Nicht geprüft worden sei schliesslich, ob eine fahrlässige Körperverletzung vorliege (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.1. Nach Art. 312 StGB machen sich Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Strafbar macht sich weiter, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen in anderer als in Art. 122 StGB genannten Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 StGB; Art. 125 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden (§ 13 Abs. 1 PolG); ihr Handeln muss dabei verhältnismässig, d.h. notwendig und geeignet (§ 10 Abs. 1 PolG) sowie verhältnismässig im engeren Sinn sein (§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 PolG). 3.2.1. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2017 festgehalten (Urk. 7/3/5 S. 5) waren die Beschwerdegegner 1 und 2 - entgegen der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 und S. 6) - berechtigt, den Beschwerdeführer polizeilich anzuhalten, um den Sachverhalt betreffend Sachbeschädigung abzuklären (Art. 215 Abs. 1 StPO; § 21 PolG). Dass die Beschwerdegegner 1 und 2 diese Anhaltung unverhältnismässig langsam oder in anderer Weise unrechtmässig durchgeführt haben, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht und entsprechende Hinweise fehlen in den Akten. Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren nicht, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Anhaltung als beendet erklärt hatten, als es zu den weiteren Vorfällen kam. Gemäss seiner Darstellung in der Strafanzeige "insistierte" er vielmehr gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und
- 8 - 2, dass er nun nach Hause gehen wolle, was ihm verwehrt worden sei; in der Folge habe er leider eine einzige "ungeschickte Handlung" gemacht, d.h. er habe nach dem Kugelschreiber greifen wollen, den einer der Polizeibeamten habe wegstecken wollen. Dieser Griff sei offensichtlich als Versuch, an das Pistolenhalfter zu gelangen, missgedeutet worden; unvermittelt sei er von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gepackt und schmerzvoll auf den Boden gedrückt worden (Urk. 7/1 S. 6 f.; vgl. auch Beizugsakten Urk. 5 S. 2 f.). Geht man von dieser Sachverhaltsdarstellung aus, ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer arretiert und schliesslich verhaftet wurde, weil er mit seiner Hand in Richtung der Dienstwaffe des Beschwerdegegners 2 griff. Folgt man der - nicht in allen Details, aber in diesem wesentlichen Punkt doch übereinstimmenden (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 8 ff.) - Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegner 1 und 2, wurde der Beschwerdeführer arretiert, weil er "herumfuchtelte" und den Beschwerdegegner 2 zweimal gegen den Oberkörper stiess bzw. ihn wegzustossen versuchte (Beizugsakten: Urk. 3 S. 3; Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 8 S. 2). Welche der beiden Sachverhaltsdarstellungen den tatsächlichen Begebenheiten entspricht, kann offen gelassen werden. Bei beiden Varianten war eine sofortige Arretierung und Überführung des unbestritten (vgl. dazu auch Beizugsakten Urk. 14 S. 3) stark alkoholisierten es ist von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 Promille auszugehen (Beizugsakten: Urk. 1 S. 2; Urk. 19) - und sich entsprechend unberechenbar verhaltenden Beschwerdeführers weder sach- oder zweckfremd noch unverhältnismässig. Vielmehr handelt es sich dabei um die Anwendung von gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 217 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; § 13 Abs. 1 PolG; § 16 Abs. 1 lit. a PolG; § 25 PolG). Auf Erwägungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalls in der Toilette der Bar, zum Wert des zerstörten Spiegels und zur Frage, ob eine Festnahme nach einem Bagatelldelikt verhältnismässig sei (Urk. 2 S. 4 ff.), kann somit verzichtet werden. 3.2.2. Hinweise, dass die Darstellung der Beschwerdegegner 1-3, wonach sich der Beschwerdeführer gegen die Arretierung und Überführung massiv gewehrt habe (Beizugsakten: Urk. 3; Urk. 7 S. 3; Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 9 S. 3 f.), un-
- 9 wahr ist, liegen nicht vor. Ob die Schilderung der Beschwerdegegner 1-3 in allen Details dem tatsächlich Vorgefallenen entspricht, kann dabei offen gelassen werden. Die Beschwerdegegner 1-3 wurden rund 7 Monate nach dem Ereignis befragt, weshalb es verständlich ist, dass sie sich an gewisse Einzelheiten des doch sehr dynamischen Vorfalls nicht mehr genau erinnern konnten. Ihnen deshalb Lüge vorzuwerfen (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 9 f.) ist - wie bereits mit aller Deutlichkeit festgestellt wurde (Beizugsakten Urk. 15) - abwegig. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Dritten das auffällige Benehmen des Beschwerdeführers in der betreffenden Nacht aufgefallen ist. So hat sich der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme von H._____, Geschäftsführer der Bar E._____ und enger Freund des Beschwerdeführers, bereits vor dem Polizeieinsatz in der Bar E._____ "kurz vergessen" (Beizugsakten Urk. 17); der Barkeeper erklärte, dass der Beschwerdeführer "nicht mehr wirklich" habe sprechen können (Beizugsakten Urk. 10 S. 5); der Polizeibeamte, bei dem der Beschwerdeführer sechs Stunden nach dem Vorfall und unmittelbar nach der Entlassung aus der Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (vgl. Beizugsakten Urk. 19) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1-3 einreichen wollte, erlebte den Beschwerdeführer immer noch als ausgeprägt angetrunken, frech und respektlos (Beizugsakten Urk. 7 letzte Seite). Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Bar E._____ gegenüber dem Barkeeper und dem - im fraglichen Zeitpunkt nicht diensttuenden - I._____, beides Angestellte seines Freundes H._____, grundsätzlich korrekt verhalten hat (Beizugsakten: Urk. 10 S. 4; Urk. 12 S. 2 f.), kann - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 und S. 9) - nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich auch gegenüber den Beschwerdegegnern 1-3 kooperativ gezeigt. 3.2.3. Leistete - wovon nach dem Gesagten auszugehen ist - der Beschwerdeführer aber bei der Arretierung Widerstand, mussten die Beschwerdegegner 1 und 2 ihrerseits entsprechend Gewalt anwenden, um den Beschwerdeführer zu Boden führen, seine Hände auf dem Rücken fixieren und mit Handschellen fesseln zu können. Letzteres ist offenbar erst im dritten Anlauf und mit entsprechendem Körpereinsatz der Beschwerdegegner 1 und 2 gelungen (Beizugsakten:
- 10 - Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 2 f.). Beim Transfer des Beschwerdeführers in den - mit Dringlichkeit angeforderten (Beizugsakten: Urk. 8 S. 4; Urk. 9 S. 2) - Kastenwagen musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gegenwehr erneut zu Boden geführt und letztlich von den Beschwerdegegnern 1 und 3 kopfvoran in den Kastenwagen gelegt werden, wobei der Beschwerdegegner 3 nicht ausschliessen konnte, dass der Beschwerdeführer sich dabei seinem Griff entzogen und deshalb 10 cm oder 20 cm auf den Boden des Kastenwagens gefallen ist (Beizugsakten: Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 9 S. 3 f.). Das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 mag für den Beschwerdeführer schmerzhaft und - zumindest teilweise - auch die Ursache für die später festgestellten Verletzungen (vgl. dazu Urk. 7/2/3-9) gewesen sein. Dies genügt jedoch nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht wegen Amtsmissbrauchs und vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung zu begründen. Ein solcher Verdacht wäre nur zu bejahen, wenn Hinweise dafür vorlägen, dass die Beschwerdegegner 1-3 unverhältnismässige Gewalt angewendet haben. Zum Vorfall konnten im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung drei Zeugen eingehend befragt werden. Der Barkeeper erklärte, nach dem Aufräumen der Toilette gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer am Boden liegend von der Polizei festgehalten worden sei (Beizugsakten Urk. 10 S. 3 ff.). I._____ konnte den Vorfall von der Bar aus durch eine Glasscheibe beobachten und schilderte, wie der Beschwerdeführer unvermittelt gepackt, an die Scheibe gedrückt, zu Boden geführt und recht ruppig ins Auto gestellt worden sei; dabei erklärte er, er habe "es schon etwas unverhältnismässig gefunden" bzw. ihm sei "das Ganze schon etwas unverhältnismässig vorgekommen" (Beizugsakten Urk. 12 S. 3 ff.). Ähnlich äusserte sich J._____, die aus ihrem Wohnzimmerfenster im 3. Stock der F._____-Strasse … den Vorfall mitverfolgte; sie schilderte, dass zwei Polizisten den Beschwerdeführer zu Boden gedrückt und später in den Kastenwagen "hineingeworfen" bzw. "kopfvoran hineingestossen" haben; dabei beschrieb sie das Vorgehen der Polizeibeamten als "irgendwie brutal" bzw. "grob" (Beizugsakten Urk. 11 S. 2 ff.). Alle drei Zeugen bestätigen somit, dass die Festnahme des Beschwerdeführers unter Anwendung von Gewalt erfolgte. Dies ist indessen nicht bestritten. Sämtliche von den Zeugen geschilderten Handlungen der Beschwerdegegner 1-3 weisen sodann einen direkten Bezug zur
- 11 - Arretierung des Beschwerdeführers (zu Boden führen, fixieren der Hände) und zum Transfer des Beschwerdeführers in den Kastenwagen auf; dies gilt auch für eine - von J._____ geschilderte (Beizugsakten Urk. 11 S. 3) - allfällige Intervention eines Polizeibeamten mit dem Fuss, um den Beschwerdeführer in den Kastenwagen zu bringen bzw. am Herausrobben zu hindern (vgl. dazu die Aussagen des Beschwerdegegners 3 in den Beizugsakten Urk. 9 S. 5). Sach- oder zweckfremde Gewalt (Schläge, Tritte etc.) wurden nicht beobachtet. Dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 von zwei der drei Zeugen subjektiv als brutal bzw. unverhältnismässig empfunden worden ist, begründet für sich allein keinen hinreichenden Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Es ist für einen Unbeteiligten nicht möglich, verlässliche Aussagen zum tatsächlichen Grad der Gewaltanwendung der Beschwerdegegner 1-3 (etwa zur Stärke des Drucks auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer, zum Ausmass des Drehens der Arme, zur Härte des Fixierens der Hände) und zur Intensität der Gegenwehr des Beschwerdeführers zu machen. Somit kann aus den Aussagen der Zeugen nicht auf ein unverhältnismässiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 geschlossen werden. Bezüglich der Darstellung von J._____, wonach der Beschwerdeführer in den Kastenwagen "hineingeworfen" bzw. stehend und "kopfvoran hineingestossen" worden sei (Beizugsakten Urk. 11 S. 2 f.), bleibt anzumerken, dass ein solches oder ähnliches Vorgehen - hätte es tatsächlich stattgefunden - beim Beschwerdeführer erhebliche Kopf- und Gesichtsverletzungen verursacht hätte, wäre es dem Beschwerdeführer doch aufgrund seiner auf dem Rücken fixierten Hände nicht möglich gewesen, einen Aufprall auf dem aus Riffelblechen bestehenden Boden des Kastenwagens mit seinen Armen abzufangen. Aus dem Arztbericht der K._____ … [Adresse] vom 26. März 2016 und dem ausführlich dokumentierten Verletzungsbild ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diverse multiple Prellungen, Schwellungen, Rötungen, Schürfungen und ein leichtes Oberlid- Hämatom erlitt (Urk. 7/2/3-9); diese Verletzungen waren eher harmloser Natur, konnten sie doch mit einfachsten Mitteln (entzündungshemmende/schmerzlindernde Tabletten, Wund-/Heilsalbe, kühlen) behandelt werden (Urk. 7/2/3 S. 2); von - vom Beschwerdeführer erwähnten (Urk. 2 S. 12 f.) - massiven bzw. starken Prellungen, einer Hirnerschütterung oder Arbeitsunfähigkeit ist
- 12 im Arztbericht jedenfalls nicht die Rede. Auch das Verletzungsbild des Beschwerdeführers ist damit nicht geeignet, einen hinreichenden Verdacht auf unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 zu begründen. Ausführungen zur Frage, ob diese Verletzungen teilweise ohne Einwirkung der Beschwerdegegner 1-3, etwa auf der Toilette der Bar E._____ (wo der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung ausgerutscht ist [Urk. 7/1 S. 5]), durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Arretierung und Überführung oder erst nach dem beanzeigten Vorfall (beispielsweise auf der Wache oder bei der Überführung in die Ausnüchterungszelle [vgl. dazu Beizugsakten: Urk. 3 S. 2; Urk. 7 S. 3]), entstanden sind, erübrigen sich damit. Anzufügen bleibt einzig, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Abend eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 Promille aufwies, was - neben dem auffälligen und unberechenbaren Benehmen zu erheblichen Koordinations- und Gleichgewichtsproblemen geführt haben dürfte. Die Annahme, dass die Verletzungen teilweise ohne Fremdeinwirkung entstanden sind, erscheint daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 13) - keineswegs abwegig; sie ist vielmehr naheliegend. 3.2.4. Ein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 3 im Zusammenhang mit dem Transport des Beschwerdeführers von der F._____-Strasse zur Wache an der L._____-Strasse besteht nicht. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer an den Händen gefesselt auf den Boden des Kastenwagens gelegt werden musste und nicht sitzend und angegurtet zur Wache gefahren werden konnte, liegt im unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Dies hat der Beschwerdegegner 3 nicht zu verantworten. Auf der kurzen Fahrt zur Wache hatte der Beschwerdegegner 3 seine Fahrweise einerseits so zu wählen, dass der stark alkoholisierte und aufgebrachte Beschwerdeführer so wenig wie möglich verletzt wird. Anderseits hatte er dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer, der zwar nicht unter Schock stand (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 15 f.), dessen körperlicher und psychischer Zustand jedoch nicht abgeklärt war, sich so wenig wie möglich selber verletzen kann und baldmöglichst allenfalls benötigte medizinische Hilfe bekommt. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdegegner 3 die Geschwindigkeit und die Fahrweise
- 13 diesen Umständen nicht angepasst hat, liegen nicht vor und werden nicht substantiiert geltend gemacht. 3.2.5. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Sicherstellung seiner Notfallmedikamente stelle einen Missbrauch der Amtsgewalt dar. Er müsse diese Medikamente stets auf sich tragen, weil er eine hohe Gefährdung durch lebensgefährliche Allergiereaktionen nach Bienen- und Wespenstichen habe (Urk. 2 S. 8; vgl. auch Urk. 7/2/1). Fest steht, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Abend je zwei Filmtabletten Xyzal und Prednison auf sich trug (Urk. 7/1 S. 16). Gemäss Polizeirapport wurden diese Tabletten zur weiteren Abklärung sichergestellt (Beizugsakten Urk. 1 S. 5). Angesichts des auffälligen Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch Urk. 7/1 S. 7 f.; Beizugsakten Urk. 19 S. 2) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tabletten in Aluminiumfolie eingepackt waren (Beizugsakten Urk. 1 S. 5), war diese Sicherstellung zwecks Abklärung, ob es sich dabei um Betäubungsmittel handelt, nicht zweckfremd. Ebensowenig war sie unverhältnismässig. Die Gefahr, in einer Märznacht mitten in Zürich von einer Biene, Wespe oder von anderen Hymenoptera gestochen zu werden, darf als gering eingestuft werden. Anzufügen bleibt, dass die Sicherstellung der Tabletten nicht undokumentiert blieb, ist sie doch im Polizeirapport festgehalten (Beizugsakten Urk. 1 S. 5). Dass die Tabletten im - nicht unterschriebenen - Effektenverzeichnis fehlen (Beizugsakten Urk. 20), ist allenfalls ein Versehen des Beschwerdegegners 2, jedoch nicht von strafrechtlicher Relevanz. Auch in diesem Punkt liegt damit kein hinreichender Verdacht auf Amtsmissbrauch vor. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 nicht rechtfertigt. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
IV.
- 14 - Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.- - festzusetzen. Mangels Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-3 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad 2017/10007682 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)
- 15 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 6. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
Verfügung und Beschluss vom 6. November 2017 Erwägungen: I. 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1-3 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad 2017/10007682 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...