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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2017 UE170229

20 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,340 parole·~12 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170229-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 20. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2017, C-3/2016/10039210

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zusammengefasst ausführen, er sei während seiner Arbeit auf einer Baustelle an der B._____-Strasse … in C._____ wegen einer nicht richtig eingehängten Gerüsttreppe gestürzt und habe am rechten Handgelenk eine grosse Rissquetschwunde (mit Gelenkbeteiligung) erlitten; er liess gegen die verantwortlichen Personen wegen Körperverletzung Strafantrag erstatten (Urk. 11/10.1). 2. Am 21. Juli 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 3/2 = Urk. 11/12). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2017 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zu untersuchen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 4. Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 7) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. August 2017 Stellung und beantragte Folgendes (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2017 abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." 5. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. November 2017 innert neu angesetzter Frist (vgl. Urk. 15, Urk. 16), worauf sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen liess (vgl. Urk. 19).

- 3 - II. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Kantonspolizei Zürich sei mit Auftrag vom 29. November 2016 angewiesen worden, ergänzende Ermittlungen zu tätigen. In der Folge habe die Kantonspolizei mit Rapport vom 17. Februar 2017 zum erhobenen Sachverhalt festgehalten, dass die Gerüsttreppe aus unbekannten Gründen vermutlich nicht korrekt eingehängt gewesen sei. Sie sei beim Begehen durch den Beschwerdeführer wohl aus der Halterung gefallen, weshalb er abgestürzt und sich die Verletzung am rechten Unterarm zugezogen haben dürfte. Die Staatsanwaltschaft fasste ferner die Aussagen des Beschwerdeführers so zusammen, dass er über das Baugerüst ins Erdgeschoss habe gehen wollen, wobei die letzte Gerüsttreppe unter seinen Füssen weggerutscht sei. Er habe sich mit der Hand festhalten wollen und sich dabei am Unterarm verletzt. Ein nicht näher bekannter Arbeiter habe sich bei ihm dafür entschuldigt, die Gerüsttreppe nicht richtig eingehängt zu haben. In den circa zwei Monaten zuvor hätten keine Hinweise bestanden, wonach das Baugerüst nicht korrekt aufgebaut worden sei (Urk. 3/2 S. 1 f.). Die polizeilichen Ermittlungen und Befragungen hätten weiter ergeben, dass D._____ und E._____ am Unfalltag Ausschalungsarbeiten im Erdgeschoss der Baustelle durchgeführt und dazu mutmasslich Material ins Freie getragen hätten. Ob es dazu aber notwendig gewesen sei, die Gerüsttreppe zu demontieren beziehungsweise umzuplatzieren, könne nicht mehr nachvollzogen werden. D._____ und E._____ hätten ausgesagt, die Gerüsttreppe nicht ausgehängt zu haben. Augenzeugen dazu hätten nicht ausfindig gemacht werden können (Urk. 3/2 S. 2). Es habe sodann ermittelt werden können, dass es sich beim vom Beschwerdeführer genannten Arbeiter, welcher sich angeblich dafür entschuldigt habe, dass er die Treppe nicht mehr richtig eingehängt habe, um E._____ gehandelt habe. Dieser habe jedoch ausgesagt, gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich erwähnt zu haben, dass ihm leidtue, was ihm widerfahren sei. Der anwesende Polier, F._____, welcher sich nach dem Unfall um den Beschwerdeführer

- 4 gekümmert habe, habe nicht hören können, was E._____ zum Beschwerdeführer gesagt habe (Urk. 3/2 S. 3). Zusammenfassend habe sich im Rahmen der nachträglichen Abklärungen kein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ergeben, welche die Gerüsttreppe ausgehängt und später nicht wieder richtig wieder eingehängt haben solle (Urk. 3/2 S. 3). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe neben ihm selbst E._____ sowie D._____ befragt. F._____ sei im Polizeirapport vom 17. Februar 2017 zwar als Auskunftsperson aufgeführt, jedoch sei kein Befragungsprotokoll aktenkundig. Der oder die am Unfalltag für die G._____ GmbH [in Liquidation; vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen, CHE-…] tätige beziehungsweise tätigen Bauarbeiter würde respektive würden auch vom Polier F._____ wiedererkannt (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass am Unfalltag bis zum Unfallereignis um ca. 9.45 Uhr weder der frühere noch der damalige Geschäftsführer der G._____ GmbH [in Liquidation], mithin weder D._____ [mittlerweile Geschäftsführer der G1._____ GmbH; vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen, CHE-…] noch H._____, auf der Baustelle in C._____ tätig gewesen seien oder sich dort aufgehalten hätten (Urk. 2 S. 5). Die von D._____ als Auskunftsperson am 14. Februar 2017 gegenüber der Kantonspolizei gemachten einsilbigen Angaben seien nicht zutreffend, da er nicht dort gewesen sei und daher aus eigener Anschauung nichts zum Unfallhergang aussagen könne. D._____ habe versucht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, indem er fälschlicherweise vorgegeben habe, am Unfalltag auf der Baustelle in C._____ tätig gewesen zu sein. Es könne von F._____ und weiteren Arbeitnehmern der F._____ AG bestätigt werden, dass D._____ am 25. August 2016 nicht auf der Baustelle in C._____ anwesend gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.). Welche Arbeiten die Arbeitnehmer oder Unterakkordanten der G._____ GmbH [in Liquidation] am Unfalltag wo genau zu verrichten hatten und ob hierfür eine temporäre Entfernung der Gerüsttreppe erforderlich oder sinnvoll gewesen

- 5 sei, sei aufgrund unpräziser und allgemein gehaltener Aussagen weitgehend unklar. So sei im Polizeirapport vom 17. Februar 2017 abschliessend darauf hingewiesen worden, dass sich die Befragung mit E._____ schwierig gestaltet habe, er einfachste Arbeitsabläufe nicht verständlich habe erklären können und sich ständig bezüglich der Stockwerke widersprochen habe, in welchen er gearbeitet haben solle. Die von der G._____ GmbH [in Liquidation] am Unfalltag zu verrichtenden Arbeiten könnten aber aufgrund von Einsatzplänen, Protokollen von Bausitzungen, Bauleitungsunterlagen etc. objektiv festgestellt werden. Hierzu habe die Staatsanwaltschaft nichts ermittelt, sondern auf gemäss polizeilicher Einschätzung zweifelhafte und widersprüchliche Aussagen der Auskunftsperson E._____ abgestellt (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, dass es sich beim vorgeworfenen Sachverhalt, wonach ein Bauarbeiter auf der Baustelle eine Gerüsttreppe entfernt und danach nicht mehr richtig eingehängt und so den Unfall verursacht habe, um eine blosse Mutmassung respektive eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers handle, der es an der nötigen Konstanz fehle. Er habe am Unfalltag vor Ort gegenüber der Polizei keine entsprechende Vermutung geäussert und gemäss Eintrag im Polizeijournal angegeben, dass er "rückwärts ein Baugerüst hinunter gegangen" sei. Dabei habe sich die "Leiter, mit der das Gerüst mit dem Boden verbunden" gewesen sei, "gelöst" (vgl. Urk. 11/10.4). Zufolge dieser Schilderung habe die Kantonspolizei den Vorfall als "Unfall ohne Dritteinwirkung" behandelt. Ferner halte die Schadensmeldung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt Folgendes fest: "beim Herunterlaufen am Gerüst, ist er gestürzt und beim versuch sich festzuhalten, hat er sich an einem Rohr die Hand verletzt" (vgl. Urk. 11/10.3). Die Mutmassungen respektive Behauptungen liessen sich durch die nachträglich veranlassten polizeilichen Ermittlungen nicht untermauern. Im Ergebnis ergäbe sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund der polizeilichen Abklärungen ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, welches kausal für den Arbeitsunfall gewesen sei (Urk. 10 S. 1 f.).

- 6 - 4. Der Beschwerdeführer wendet mit seiner Replik im Wesentlichen ergänzend ein, dass aus dem Eintrag im Polizeijournal sowie aus der von der Arbeitgeberin erstatteten Unfallmeldung nichts abgeleitet werden könne, da diese nicht auf formellen Befragungen beruhten und es sich nicht um Beweismittel handle. Ferner seien polizeiliche Erstermittlungen nach Arbeitsunfällen häufig geprägt von fehlender Sachkunde und Missverständnissen der Polizeiorgane, was entsprechend zu fehlerhaften "Aufzeichnungen" führe. So habe die Kantonspolizei im Schreiben vom 17. Oktober 2017 festgehalten, Einträge im Polizeijournal hätten im Gegensatz zu Polizeirapporten nicht den Anspruch, den Sachverhalt festzuhalten (Urk. 16 S. 2 f.). 5.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehör-

- 7 den verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 5.2. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Verletzung des Beschwerdeführers unstrittig und dokumentiert sind (vgl. Urk. 11/9/2). E._____ bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2017, die Gerüsttreppe entfernt oder verschoben sowie sich hierfür beim Beschwerdeführer entschuldigt zu haben (Urk. 11/4 S. 2 und S. 4). Im Übrigen bestehen keine Fotografien oder gesicherte Spuren vom Unfallort; bei den in den Akten befindlichen Fotografien (Urk. 11/2) handelt es sich um Symbolbilder der Baustelle (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Damit bestehen keine objektiven Beweismittel für den damaligen Zustand der Gerüsttreppe respektive des Gerüsts und dafür, dass die Gerüsttreppe aus- und nicht wieder richtig eingehängt oder verschoben wurde und wer dafür verantwortlich war. In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, dass jemand auf der Baustelle gesehen hatte, wie es zum Sturz des Beschwerdeführers kam respektive wie dieser ablief. Vielmehr hielt die Kantonspolizei im Rapport vom 17. Februar 2017 fest, dass keine Augenzeugen hätten ausfindig gemacht werden können (Urk. 11/1 S. 4). Hierzu führte auch der Beschwerdeführer selbst aus, dass weder er noch jemand von seiner Arbeitgeberin, der F._____ AG, gesehen hätten, dass die Gerüsttreppe ausgehängt worden sei. Daher liesse auch eine formelle Einvernahme von F._____ keine konkreten Erkenntnisse hinsichtlich der Gerüsttreppe beziehungsweise der Täterschaft erwarten. Somit lässt sich der Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen, insbesondere nicht hinsichtlich der konkreten Täterschaft. Letztlich wäre eine Verurteilung respektive der Erlass eines Strafbefehls im vorliegenden Fall – selbst wenn sämtliche damals anwesenden Arbeiter auf der Baustelle ermittelt werden könnten – mangels objektiver Beweismittel einzig aufgrund eines Eingeständnisses des Täters möglich, welches nicht zu erwarten ist. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten Einsatzpläne, Protokolle von Bausitzungen, Bauleitungsunterlagen und "weiteres mehr" (Urk. 2 S. 6) werden diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse bringen können. Daran änderte auch nichts, wenn sich erstellen liesse, dass D._____ hinsichtlich seiner Anwesenheit auf der Baustelle unzutreffende Ausführungen gemacht hätte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Scha-

- 8 densmeldung des Beschwerdeführers und zu deren Vorbringen, wonach es den Ausführungen des Beschwerdeführers an Konstanz mangle. Nach dem Gesagten ist es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Es ist unwahrscheinlich, dass aus einer Weiterführung der Strafuntersuchung ein Schuldspruch resultieren würde. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie hat keinen Entschädigungsanspruch für das Beschwerdeverfahren; daher sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem

- 9 - Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleiben Verrechnungsansprüche des Staats. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-3/2016/10039210 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-3/2016/10039210 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 20. Dezember 2017 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückerstatt... 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-3/2016/10039210 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-3/2016/10039210 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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