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Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2017 UE170217

29 settembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,967 parole·~10 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170217-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 29. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, PD Dr. med., 5. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2017, B-2/2017/10021246

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 27. Juni 2017 einen Strafantrag gegen zwei Mitglieder der Spitaldirektion und zwei Spitalärzte des Stadtspitals Waid (Urk. 9/1). Der Anzeigeerstatter machte als Begründung geltend, er habe festgestellt, dass trotz seinem Schreiben vom 6. August 2013 (vgl. Urk. 9/4), worin er dem Spitalpersonal die Weitergabe seiner Daten untersagt habe, zum wiederholten Mal das Arztgeheimnis gebrochen worden sei. So habe das Waidspital am 16. Juni 2017 einen Arztbericht an das F._____, … Zürich, weitergeleitet. Es müsse von einer vorsätzlichen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ausgegangen werden, da das Stadtspital seinerzeit Kenntnis von seinem Schreiben vom 6. August 2013 genommen habe. Dies ergebe sich aus einem Antwortschreiben vom 8. August 2013 (vgl. Urk. 9/3). 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 3) entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen die beschuldigten Personen keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. In der Begründung ihres Entscheids wies die Staatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass das vom Anzeigeerstatter erwähnte Schreiben vor beinahe vier Jahren verfasst worden sei und sich dessen Meinung in der Zwischenzeit geändert haben könnte. Die Weiterleitung des Arztberichts am 16. Juni 2017 durch eine Oberärztin entspreche dem üblichen Vorgehen und diene den Interessen des Patienten. Dadurch könnten unnötige und oftmals gefährliche Behandlungen vermieden werden. Von dieser Interessenlage dürfe und müsse das medizinische Personal aller Stufen, insbesondere das Personal eines grossen Spitals, ausgehen. Eine allfällige Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sei im vorliegenden Fall höchstens fahrlässig erfolgt. Eine bloss fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses sei aber nicht strafbar. Zudem sei nicht evident, dass der Anzeigeerstatter die Weitergabe seiner Daten auch für in der Zukunft liegende medizinische Behandlungen habe ausschliessen wollen. Sein Schreiben vom 6. August 2013 könne durchaus auch so verstanden werden, dass es

- 3 sich nur auf medizinische Daten bis zum 6. August 2013 bezogen habe. Der Anzeigeerstatter mache nicht geltend, dass er die betreffende Oberärztin oder eine andere angestellte Person des Waidspitals darauf hingewiesen habe, dass der Bericht vom 16. Juni 2017 nicht weitergeleitet werden dürfe. Was die weiteren beschuldigten Personen betreffe, so sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese eine Verletzung des Berufsgeheimnisses hätten zuschulden kommen lassen. Ihre Stellung als Vorgesetzte mache sie jedenfalls nicht automatisch zu Tätern oder Mittätern. 3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, das normale Vorgehen der Ärzte sei, dass sie beim Patienten vor der Weitergabe seiner Daten eine Einwilligung einholten. Das Waidspital habe dagegen trotz Kenntnis seines Schreibens vom 8. August 2013 davon abgesehen, vor der Datenweitergabe seine Einwilligung einzuholen, da es absolut klar gewesen sei, dass er die Weitergabe nicht erlauben würde. 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2017 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 7). 5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet. 6. Die Verletzung des Arztgeheimnisses steht unter Strafe. Wer als Arzt ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter oder die Täterin das Arztgeheimnis vorsätzlich verletzt (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

- 4 - 321 Ziff. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Nach § 15 des Patientinnen- und Patientengesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (LS 813.13) dürfen Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten an sich nur mit deren Einverständnis erteilt werden (Abs. 1). Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheitszustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird aber vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgesprochen hat (Abs. 2). 7. Im besagten Schreiben vom 6. August 2013 mit Betreff "Herausgabe der Krankengeschichte" verlangte der Beschwerdeführer die sofortige Herausgabe seiner Krankengeschichte. Des Weiteren ordnete er an, dass ab sofort keine ihn betreffenden Daten weitergeleitet werden dürften und sämtliche ihn betreffenden Daten gelöscht resp. vernichtet werden müssten. Das Weitergeben seiner Daten stelle eine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Dies gelte ab sofort und für alle Fälle (Urk. 9/4). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem besagten Schreiben nicht eindeutig, ob das Verbot der Weiterleitung von persönlichen Daten nur die Daten der Krankengeschichte im Zeitraum bis zum 6. August 2013 betrifft oder ob auch Daten aus einer zeitlich späteren medizinischen Behandlung gemeint sind. Unter diesen Umständen lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass die beschuldigte Oberärztin oder eine andere Person des Waidspitals das Arztgeheimnis vorsätzlich, d.h. im Wissen um die geltend gemachte Bedeutung der Anordnung im Schreiben vom 6. August 2013 und zudem mit dem Willen der Verletzung dieser Anordnung, gebrochen haben könnte, indem sie einen Arztbericht vom 16. Juni

- 5 - 2017 betreffend eine zeitlich viel spätere medizinische Behandlung an das F._____ weiterleitete. Wie oben dargelegt (vgl. E. 6 hiervor), wird das Einverständnis des Patienten zur Weiterleitung von Informationen an den vorbehandelnden Arzt gesetzlich vermutet. Aufgrund dieser Vermutung war weder die betreffende Oberärztin noch eine andere Person des Waidspitals verpflichtet, vor der Weiterleitung des Berichts vom 16. Juni 2017 an das F._____ beim Beschwerdeführer eine Einwilligung einzuholen. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nie gegen die Weiterleitung der Daten der aktuellen Behandlung ausgesprochen hatte. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Arztgeheimnisses seitens der Oberärztin oder einer anderen beschuldigten Person liegen daher offensichtlich nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Spitaldirektoren und der Chefarzt persönlich in die Weiterleitung des Berichts vom 16. Juni 2017 hätten involviert sein sollen und ob der Oberärztin bei der Weiterleitung das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 überhaupt bekannt war. Bei dieser Sachlage wäre der Staatsanwaltschaft - hätte sie die hiesige Kammer darum ersucht - auch keine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen das beschuldigte Personal des Stadtspitals Waid erteilt worden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Restbetrag der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates - zurückerstattet. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1-4, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2017/10021246 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 - Zürich, 29. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 29. September 2017 Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 27. Juni 2017 einen Strafantrag gegen zwei Mitglieder der Spitaldirektion und zwei Spitalärzte des Stadtspitals Waid (Urk. 9/1). Der Anzeigeerstatter machte als Begründung geltend, er habe festgestellt, dass trotz seinem Schreibe... 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 3) entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen die beschuldigten Personen keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. In der Begründung ihres Entscheids wies die Staatsanwaltschaft zunächst darauf ... 3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, d... 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2017 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kaution ging r... 5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet. 6. Die Verletzung des Arztgeheimnisses steht unter Strafe. Wer als Arzt ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahr... Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 7. Im besagten Schreiben vom 6. August 2013 mit Betreff "Herausgabe der Krankengeschichte" verlangte der Beschwerdeführer die sofortige Herausgabe seiner Krankengeschichte. Des Weiteren ordnete er an, dass ab sofort keine ihn betreffenden Daten weiter... Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem besagten Schreiben nicht eindeutig, ob das Verbot der Weiterleitung von persönlichen Daten nur die Daten der Krankengeschichte im Zeitraum bis zum 6. August 2013 betrifft oder ob auch D... Wie oben dargelegt (vgl. E. 6 hiervor), wird das Einverständnis des Patienten zur Weiterleitung von Informationen an den vorbehandelnden Arzt gesetzlich vermutet. Aufgrund dieser Vermutung war weder die betreffende Oberärztin noch eine andere Person d... Bei dieser Sachlage wäre der Staatsanwaltschaft - hätte sie die hiesige Kammer darum ersucht - auch keine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen das beschuldigte Personal des Stadtspitals Waid erteilt worden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berü... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates - zurückerstattet. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1-4, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2017/10021246 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung);  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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