Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2017 UE170138

6 novembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,622 parole·~18 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170138-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 6. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2017, B-1/2017/10008195

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 13. Januar 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die in seiner Zahnarztpraxis mit einem Pensum von 10 % angestellte B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen des Diebstahls zweier Zahnprothesen in der Zeit vom 12. bis 13. Januar 2017. Zudem seien bereits Ende November 2016 sowie im Dezember 2016 je eine Zahnprothese verschwunden (Urk. 10/1/1). Am 30. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung (10/1/2). Anlässlich der Übergabe des Strafantragformulars erklärte er gegenüber der Polizei, es seien noch weitere Dinge entwendet worden und es sei auch schon mehrfach Geld weggekommen (Urk. 10/1/4 S. 6). In einer Aufstellung vom 2. Februar 2017 präzisierte er die mutmasslich gestohlenen Prothesen und Gegenstände inklusive der Daten, an denen er deren Verlust bemerkte. Ausserdem hielt er fest, es seien ihm an verschiedenen Tagen, namentlich am 23. Juni 2016, am 23. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017, aus dem Portemonnaie 3 Tausendernoten und später ein Notenbündel von total Fr. 2'620.– sowie aus einem Kuvert in seiner Agenda Fr. 3'500.– entwendet worden. Im Sommer 2016 hätten ihm EUR 1'000.– gefehlt. Es hätten im Portemonnaie immer wieder Noten gefehlt (Urk. 10/1/5/1). In seiner polizeilichen Befragung erklärte er sodann, öfters gedacht zu haben, es sei komisch, dass er soviel Geld ausgebe. Mittlerweile hege er den Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich immer mal wieder bedient (Urk. 10/1/4 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 26. Januar 2017, vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden zu sein, ohne jedoch Strafantrag zu stellen (Urk. 10/1/3; Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/6 S. 3). Wenige Tage später erstattete sie Strafanzeige gegen ihn wegen falscher Anschuldigung (vgl. Urk. 10/2/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte bezüglich dieser Vorwürfe am 2. Mai 2017 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 10/2/6).

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 28. April 2017 hatte die Staatsanwaltschaft auch eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachentziehung und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand genommen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 stünden sich diametral gegenüber und es seien keine Beweismittel vorhanden, um die eine oder andere Sachverhaltsversion zu bestätigen oder zumindest zu untermauern. Ausser den belastenden und nicht unbedingt stringenten Aussagen des Beschwerdeführers deute nichts auf eine Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 hin (Urk. 3). Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 zu (Urk. 10/1/9). Er erhob dagegen am Montag 15. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde und liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). Die von ihm verlangte Prozesskaution von Fr. 1'500.– leistete er fristgerecht (vgl. Urk. 6 und 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 9 und Urk. 13). Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2017 und hielt an seinem Antrag fest (Urk. 15 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. 3. Zufolge Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Beschluss in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angekündigt. II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass keine weiteren Beweismassnahmen ersichtlich seien. Tatsächlich könnten weitere Personen, die in der Praxis arbeiteten, als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt werden. Als am 13. Januar 2017 bzw. am 3. Dezember 2016 festgestellt worden sei, dass Zahnprothesen fehlten, seien eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter anwesend gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Mitarbeiter zur

- 4 - Person der Beschwerdegegnerin 1 befragen sollen. Die Mutmassungen darüber, was die Mitarbeiter aussagen könnten, seien im Anfangsstadium eines Strafverfahrens nicht angebracht. Es sei sehr wohl möglich, dass sich den Aussagen weitere Ermittlungsansätze entnehmen liessen bzw. die Aussagen immerhin Indizien im Strafverfahren darstellen könnten. Bevor diese Beweisabnahmen nicht erfolgt seien, sei eine Nichtanhandnahme unrechtmässig. Es könne auch nicht vorhergesagt werden, wie die Beschwerdegegnerin 1 auf eine parteiöffentliche Befragung reagieren werde und ob sie allenfalls ein Geständnis ablegen würde. Wahrscheinlich sei dies zwar nicht, aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe es in der angefochtenen Verfügung als seltsam bezeichnet, dass er bei seiner ursprünglichen Anzeige die beträchtliche Summe Bargeld nicht erwähnt habe, die ihm entwendet worden sein solle. Bevor nicht eine Strafuntersuchung eröffnet und weitere Beweisabnahmen getätigt worden seien, sei es jedoch nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, seine Aussagen auf Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Zudem lasse sich sein Aussageverhalten durchaus erklären, wenn er denn hierüber befragt werde (Urk. 2 und Urk. 15). 1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt - wie teilweise bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung - zusammengefasst vor, nach den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen habe kein hinreichender Verdacht bezüglich der Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen und es seien keine erhältlich zu machenden Beweise ersichtlich gewesen, um den mageren Verdacht zu verdichten. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, inwiefern die Aussagen der von ihm genannten weiteren Mitarbeiter die Beschwerdegegnerin 1 belasten oder zur Verdichtung des Tatverdachts beitragen könnten. Aussagen zu ihrem Leumund seien der Sachverhaltsaufklärung nicht dienlich. Die Zahnprothesen seien bisher nicht wieder aufgetaucht. Bargeld könne nach einem gewissen Zeitablauf ohnehin nicht mehr sichergestellt werden. Es sei nicht bestritten, dass neben dem Beschwerdeführer auch seine Lebenspartnerin und eine weitere Angestellte sowie die Putzfrau über einen Schlüssel für die Praxis verfügten. Die potentielle Täterschaft sei grösser, als es der Beschwerdeführer wahrhaben wolle (Urk. 11 und Urk. 3).

- 5 - 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m.w.H.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich - insbesondere bei schweren Delikten - die Wahrscheinlichkeiten eines Frei-

- 6 spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Bestehen aber Zweifel, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, ist die Untersuchung zu eröffnen und später allenfalls gestützt auf Art. 319 StPO wieder einzustellen (zum Ganzen: BGE 137 IV 285, 287 f. E. 2.2 und E. 2.3; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich u.a. 2017, N 1231; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5). In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist hinsichtlich der Frage der Fortsetzung des Verfahrens entscheidend, ob die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können und ob weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. betreffend die Frage der Verfahrenseinstellung, Urteile 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Verdacht damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 "immer latent" in Geldnot und eine "unstabile Person" sei und überdies die Ersatzschlüssel für die Praxis gefehlt hätten, deren Aufbewahrungsort im Pultkorpus der Rezeption nur er und sie gekannt hätten. Hinsichtlich des Motivs äusserte er die Vermutung, sie habe ihn "fertig machen" wollen. Er sei mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen und habe sie deswegen auch gemahnt. Sie habe sehr emotional reagiert, im Sinne von, dass sie den Job brauche. Es sei bei ihr immer um Geld gegangen. Seiner Ansicht nach sei es ausgeschlossen, dass jemand anders die Diebstähle begangen habe (Urk. 10/1/4 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte bei der Polizei, keine Ahnung zu haben, weshalb sie vorgeladen worden sei. Nach dem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdefüh-

- 7 rer gefragt, führte sie aus, dieses sei bis in letzter Zeit eigentlich immer gut gewesen. Er sei ihr aber zu nahe gekommen, habe ihr gedroht, sie dürfe ihm als Chef nicht widersprechen. Einmal habe er ihr, als sie alleine in der Praxis gewesen seien, an das Hinterteil gefasst und gesagt, sie könnten die Storen herunterlassen. Dies sei im September oder Oktober 2016 gewesen. Schon im Sommer 2016 sei er mit einer Flasche Prosecco bei ihr zu Hause aufgetaucht und habe die Absicht geäussert, mit ihr Sex haben zu wollen. Seither sei es komisch gewesen in der Praxis. Aber sie sei auf das Geld angewiesen. Das letzte Mal habe er sie im Dezember 2016 angefasst. Er habe sie von hinten umklammert und angemerkt, ob sie den Schwitzkasten kenne, sie solle sich zu befreien versuchen (Urk. 10/1/3 S. ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte, einen Praxisschlüssel zu haben, erklärte jedoch, wenn sie die Post hole, müsse sie den Schlüssel nehmen, den sie bräuchten, um auf die Toilette zu gehen. Es handle sich um einen normalen Praxisschlüssel. Er befinde sich im Desinfektionsraum und werde auch von den Patienten gebraucht, wenn diese auf die Toilette müssten. Weiter verneinte sie, dass es im Pultkorpus bei der Rezeption einen Praxisschlüssel habe. Dort befinde sich nur ein Schlüssel für zwei Kästen. Ausser Zahnpastamuster habe sie nie etwas aus der Praxis mitgenommen. Die Zahnprothesen habe sie nicht genommen und sie sei auch nicht mit einem Schlüssel in die Praxis eingedrungen (Urk. 10/1/3 S. 5). Die Fragen, ob er mehr von der Beschwerdegegnerin 1 gewollt habe, als ein geschäftliches Verhältnis bzw. ob er je Sex mit ihr gehabt oder gewollt oder sie angefasst habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er bejahte indes, bereits einmal an ihrem Wohnort gewesen zu sein. Das sei im letzten Sommer gewesen, da sie zusammen spazieren gewollt hätten. Sie hätten bei der Arbeit abgemacht, dass sie mal spazieren gingen. Er habe allen einen Kürbis geschenkt und sie habe erzählt, wie gross dieser sei und gesagt, er solle diesen anschauen kommen und dann könne man noch spazieren gehen. Ihr Freund habe seinen Besuch mitbekommen. Beim Spaziergang sei er nicht dabei gewesen (Urk. 10/1/4 S. 7 f.). 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge haben neben ihm auch weitere Personen einen Schlüssel zur Praxis, namentlich seine Lebenspartnerin,

- 8 eine andere Mitarbeiterin und die Putzfrau. In der Praxis angestellt war ausserdem ein weiterer Mitarbeiter, der gemäss der Auskunft des Beschwerdeführers keinen Schlüssel hat (Urk. 10/1/4 S. 4). Zudem bestätigte er, dass die Beschwerdegegnerin 1 im fraglichen Zeitraum ebenfalls über keinen Schlüssel zur Praxis mehr verfügt habe (Urk. 10/1/4 S. 4 f.). Unbestritten ist sodann, dass sie jeweils nur am Donnerstag Vormittag für 2.5 Stunden in der Praxis arbeitete (vgl. Urk. 10/1/4 S. 5). Folglich dürfte sie die Räumlichkeiten an ihren Arbeitstagen jeweils nicht als Letzte verlassen und sich grundsätzlich auch nie alleine dort befunden haben. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt nicht, Zugang zu einem Praxisschlüssel gehabt zu haben. Allerdings soll es sich dabei um einen allgemein zugänglichen Schlüssel im Desinfektionsraum gehandelt haben, der für den Toilettengang benötigt worden sei. Eine unbemerkt gebliebene Mitnahme dieses von der Beschwerdegegnerin 1 erwähnten Schlüssels ist nicht naheliegend und steht auch nicht zur Diskussion. Selbst wenn sich im Pultkorpus der Rezeption tatsächlich weitere oder die einzigen zusätzlichen Praxisschlüssel befunden haben sollten, indiziert dies noch nicht die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. Entscheidend ist aber, dass hierzu von den anderen, nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zu befragenden Mitarbeiter, keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind, erklärte er doch, nur er und die Beschwerdegegnerin 1 hätten von den Ersatzschlüsseln Kenntnis gehabt. Angesichts des Arbeitspensums der Beschwerdegegnerin 1 und der Tatsache, dass sie über keinen eigenen Praxisschlüssel verfügte, erscheint dies zwar fraglich. Weder die Bestätigung noch die Widerlegung dieser Darstellung durch andere Mitarbeiter würden jedoch in der Sache weiterführen. Welche anderen sachdienlichen Hinweise von Befragungen der Mitarbeiter zu erwarten sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer geht seinen Ausführungen zufolge offenbar nicht davon aus, dass es direkte Tatzeugen gibt bzw. ein anderer Mitarbeiter die Entwendung von Gegenständen oder Bargeld durch die Beschwerdegegnerin 1 je beobachtet oder sonstige, diesbezüglich entscheidende Wahrnehmungen gemacht hat. Selbst wenn die Mitarbeiter bezeugen würden, dass an zwei der vom Beschwerdeführer erwähnten Tagen der Verlust von Zahnprothese-Arbeiten festgestellt wurde - so seine Darstellung (vgl. Urk. 2

- 9 - S. 3 f.) -, wäre dies kein Indiz für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. Ansonsten äusserte sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner polizeilichen Befragung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich dahingehend, die Mitarbeiter sollten gefragt werden, "wer" die Beschwerdegegnerin 1 sei (Urk. 2 S. 4 Rz. 8 und Urk. 10/1/4 S. 9). Selber wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie kein unbeschriebenes Blatt sei und einer anderen Mitarbeiterin von sexuellen Kontakten zu ihrem Nachbarn hinter dem Rücken ihres Freundes berichtet habe (Urk. 10/1/4 S. 9). Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, sind Aussagen zu ihrem Leumund der Aufklärung des konkreten fraglichen Tatgeschehens betreffend Diebstahl und Sachentziehung nicht dienlich. Tatsächliche Geldnöte einer Person oder auch Streitigkeiten können sodann zwar Motive für einen Diebstahl oder eine Sachentziehung sein. Solche vermögen für sich allein aber noch keinen über eine blosse Mutmassung hinausgehenden konkreten Anfangsverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft ist auch im Lichte des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht verpflichtet, allen möglichen von einem Anzeigeerstatter präsentierten Spuren nachzugehen, wenn sie die entsprechenden Beweisabnahmen aus wie hier nachvollziehbaren Gründen nicht für sachdienlich hält. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon deshalb unrechtmässig, weil die Mitarbeiter theoretisch als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen werden könnten. Die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seine Vermutungen bilden damit zurzeit die einzigen Anhaltspunkte für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. Ihre anlässlich der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen können jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft beurteilt werden. Beweismittel, die weiterführende tatsächliche Erkenntnisse liefern könnten, sind keine ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über die Untersuchungseröffnung hinsichtlich des mutmasslichen Bargelddiebstahls auch die Zweifel betreffend die Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigte. Entgegen seiner Ansicht ist dies mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vereinbar. Der Umstand, dass er anlässlich der Anzeigeerstattung am 13. Januar 2017 den Verlust von beträchtlichen Summen Bargeld und seinen diesbezüglichen Verdacht gegen die Be-

- 10 schwerdegegnerin 1 mit keinem Wort erwähnte, wirft tatsächlich Fragen auf, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dies in der polizeilichen Befragung damit, er habe "voll unter Schock" gestanden. Dass er überhaupt zu kombinieren in der Lage gewesen sei, dass jemand in die Praxis laufe und Dinge nehme. Er sei den ganzen Tag blockiert gewesen. "Das mit dem Geld" habe er "zuerst darauf kommen müssen". Er habe sich immer gefragt, wie er das Geld habe verlieren können (Urk. 10/1/4 S. 6). Allerdings will er nur einen Tag vor der Anzeigeerstattung den Verlust von Fr. 3'500.– festgestellt haben, als er das Bargeld, das in einem Kuvert in seiner Agenda gewesen sei, habe zur Bank bringen wollen (Urk. 10/1/5/1 S. 2; Urk. 10/1/4 S. 3). Dass ihm dies bei der Anzeigeerstattung schon nicht mehr präsent gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel. Hinzu kommt, dass kurz vor Jahresende und mithin vor nicht allzu langer Zeit ebenfalls eine beträchtliche Summe Bargeld verschwunden sein soll (vgl. Urk. 10/1/5/1). Ebenso wenig ist der angebliche "Schockzustand" am Tag der Anzeigeerstattung nachvollziehbar. Immerhin vermochte er ansonsten auf dem Polizeiposten einen konkreten Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu äussern und auch länger zurückliegende Vorfälle aus dem Jahr 2016 zu berichten (vgl. Urk. 10/1/1). Zum damaligen Zeitpunkt bestanden zudem seinen Ausführungen zufolge bereits seit einiger Zeit Differenzen zwischen ihm und der Verdächtigten (vgl. Urk. 10/1/4 S. 5 f.). Auch dem Polizeirapport lassen sich keine Feststellungen entnehmen, die auf einen erkennbar aufgewühlten oder emotionalen Zustand des Beschwerdeführers hindeuten würden (vgl. Urk. 10/1/1). Die gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers belastende Mitteilung des Verlusts der Zahnprothese an den hernach verstorbenen Kunden bzw. dessen Angehörige erfolgte erst nach der Anzeigeerstattung (vgl. Urk. 10/1/4 S. 2). Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machte, sein Aussageverhalten liesse sich erklären, wenn er denn hierzu befragt würde, verzichtete er darauf, dies in der Beschwerde zu tun (vgl. Urk. 2 S. 4 Rz.9). Wesentlich ist aber, dass hinsichtlich einer Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Entwendung sowohl der Zahnprothesen und weiterer Gegenstände als auch des Bargelds von einer blossen Vermutung des Beschwerdeführers aus-

- 11 zugehen und angesichts der gegenwärtigen Faktenlage und gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, der Verdacht lasse sich erhärten. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Praxis arbeitete und folglich als Täterin nicht ausgeschlossen werden kann, begründet keinen konkreten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gebietet. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf ihre parteiöffentliche Einvernahme verzichtete. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass ein Geständnis unwahrscheinlich ist (Urk. 15 S. 3) zumal sie den Vorwurf bei der Polizei bestritt (Urk. 10/1/3 S. 5). Demnach ist die Nichtanhandnahme der Untersuchung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 11, Urk. 15 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 6. November 2017 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche... 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 11, Urk. 15 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

UE170138 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2017 UE170138 — Swissrulings