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Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2017 UE170066

29 settembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,074 parole·~30 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170066-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 29. September 2017

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Dr. iur., Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

1. C._____, 2. D._____, Dr. iur., 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2017, F-3/2017/10003768

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Januar 2017 liessen A._____ und ihr Sohn, Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafantrag bzw. eine Strafanzeige gegen C._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen des Verdachts der mehrfachen Ehrverletzung und der mehrfachen versuchten Nötigung einreichen (Urk. 12/1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Februar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht an die Hand (Urk. 5 und 6). 2. Hiergegen liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Es seien die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2017 betreffend den Beschuldigten C._____ und betreffend den Beschuldigten Dr. D._____ aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten bzw. des Staates".

3. Innert der mit Verfügung vom 20. März 2017 angesetzten Frist leisteten die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 7, 9). Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 12. Mai 2017 vernehmen und beantragte Folgendes (Urk. 13 S. 1): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen."

Der Beschwerdegegner 2 verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Verfügung

- 3 vom 1. Juni 2017 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Diese liessen sich nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 18) mit Eingabe vom 17. Juli 2017 vernehmen (Urk. 20). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 23) verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 2 ausdrücklich auf Stellungnahmen (Urk. 25, 26). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen die gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen wie folgt: Die E._____ GmbH, welche durch den Beschwerdegegner 1 als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten werde, führe vor dem Bezirksgericht Zürich einen Forderungsprozess gegen die Beschwerdeführerin 1. Thema seien Forderungen, welche die E._____ GmbH für Innenausbauarbeiten an einer Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 geltend mache. Die E._____ GmbH werde in diesem Prozess durch den Beschwerdegegner 2 und weitere Mitarbeiter der Anwaltskanzlei F._____ Rechtsanwälte in Zürich vertreten. Die Beschwerdeführerin 1 werde beim Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich vom Beschwerdeführer 2 vertreten. In einer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 an das Bezirksgericht Zürich habe der Beschwerdegegner 2 namens der E._____ GmbH u.a. ausgeführt, dass diese der Auffassung sei, die Beschwerdeführerin 1 habe sie bewusst Arbeiten ohne klare vertragliche Regelung ausführen lassen sowie dass dieses Verhalten bei der E._____ GmbH das Gefühl erwecke, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten sie von Anfang an um den Werklohn prellen wollen. Diese Ausführungen seien ehrverletzend, da den Beschwerdeführern 1 und 2 ein täuschendes und angeblich betrügerisches Verhalten sowie eine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht unterstellt werde (Urk. 5 und 6 jeweils S. 1 f.). Im Weiteren habe der Beschwerdegegner 2 in einem E-Mail vom 31. Oktober 2016 an den Beschwerdeführer 2 namens der E._____ GmbH u.a. erklärt, diese vertrete die Auffassung, der Beschwerdeführer 2 verstosse gegen Berufs- und Standesrecht, weil er gegenüber der E._____ GmbH als faktischer Bauherr aufge-

- 4 treten sei, aktuell aber eine Vertretungsvollmacht bestreite, womit er allenfalls "falsus procurator" und ein Anwaltswechsel angezeigt sei. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 in diesem E-Mail angefragt worden, ob er zu einer Verjährungseinredeverzichtserklärung in eigener Sache bereit sei. Weiter sei geschrieben worden, dass die E._____ GmbH den Hinweis des Beschwerdeführers 2 in einem früheren E-Mail auf das / die G._____-verfahren als unnötige Nötigung empfinde. Sie würden somit einer strafbaren Nötigung verdächtigt, was ehrverletzend sei. Der Inhalt des E-Mails sei zudem nötigend, da eine Verjährungseinredeverzichtserklärung und ein Anwaltswechsel gefordert sowie eine Nötigung durch die Beschwerdeführer 1 und 2 behauptet werde, verbunden mit der Ankündigung von straf-, zivil- und standesrechtlichen Schritten. Die behauptete Berufspflichtverletzung bzw. standesrechtliche Interessenskollision existiere nicht und die entsprechende Behauptung werde auch nirgends substantiiert. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 in einer Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 24. Januar 2017 namens der E._____ GmbH dem Beschwerdeführer 2 den Streit verkündet, mit der Begründung, dieser werde für den Fall des Unterliegens als angeblicher "falsus procurator" belangt. Weiter sei der Antrag gestellt worden, das Gericht solle entscheiden, ob es aufgrund des möglichen Interessenkonflikts des Beschwerdeführers 2 eine Meldung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte für angezeigt halte. Auch diese Eingabe an das Bezirksgericht sei allenfalls als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu taxieren (Urk. 5 und 6 jeweils S. 2). Die Staatsanwaltschaft führt sodann im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Sämtliche angezeigten Äusserungen, Behauptungen und Anträge des Beschwerdegegners 2 seien im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht Zürich geführten Zivilprozesses bzw. im Rahmen eines entsprechenden schriftlichen Austausches zwischen den beiden Rechtsvertretern der Parteien erfolgt. Bereits in der Klageschrift vom 13. November 2015 habe der Beschwerdegegner 2 namens der E._____ GmbH wiederholt geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 habe als Sohn der Beschwerdeführerin 1 Arbeitsanweisungen erteilt bzw. Arbeiten direkt beauftragt, im Nachhinein aber behauptet, keinerlei Vertretungsvollmacht sei-

- 5 tens seiner Mutter gehabt zu haben. Diese Behauptung sei im E-Mail vom 31. Oktober 2016 wiederholt worden. Letztlich sei dem Beschwerdeführer 2 als angeblicher "falsus procurator" mit Eingabe vom 24. Januar 2017 an das Bezirksgericht Zürich der Streit verkündet worden. Ob und inwiefern die Behauptung des Beschwerdegegners 2 (bzw. der E._____ GmbH bzw. des Beschwerdegegners 1) substantiiert oder belegt worden sei bzw. werden könne, sei vermutlich für das genannte zivilrechtliche Verfahren von Bedeutung (Urk. 5 und 6 jeweils S. 3 f.). Für das vorliegende Strafverfahren habe dies jedoch keine Relevanz, da der Beschwerdegegner 2 (bzw. die E._____ GmbH bzw. der Beschwerdegegner 1) im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweisführungspflicht sowie in Anwendung seines prozessualen Verteidigungsrechts zweifellos berechtigt gewesen sei, entsprechende Behauptungen zu äussern, ins Recht zu reichen bzw. geltend zu machen. Die Erbringung eines Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises sei daher nicht notwendig. Es erschiene sodann nicht sachgerecht, Äusserungen des Beschwerdegegners 2, welche aufgrund von Art. 14 StGB grundsätzlich gerechtfertigt wären, allein deshalb als ehrverletzend zu taxieren, weil sie gegenüber dem Zivilgericht zu einem Zeitpunkt gemacht worden seien, als das Prozessthema vorläufig beschränkt gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der angezeigte Abschnitt aus der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 von Seiten des Beschwerdegegners 2 derart behutsam formuliert worden sei, dass sich ohnehin keine Inhalte erblicken liessen, welche geeignet wären, die Ehre der Beschwerdeführer 1 und 2 erkennbar herabzusetzen. Dasselbe gelte für das E-Mail vom 31. Oktober 2016. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angabe des Beschwerdegegners 2, die E._____ GmbH empfinde einen bestimmten Hinweis des Beschwerdeführers 2 als "unnötige Nötigung", die Ehre des Beschwerdeführers 2 ernsthaft tangieren könnte. Es sei auch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erkennbar. Beim derzeitigen Verfahrensstand des Zivilverfahrens – ausgehend von der Version des Beschwerdegegners 2 bzw. der E._____ GmbH, wonach der Beschwerdeführer 2 "falsus procurator" sei – könne nicht von einem nötigenden Verhalten gesprochen werden, wenn der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 2 auf diesen Umstand aufmerksam mache und in der Folge dem Zivilgericht namens der E._____ GmbH entsprechende Anträge stelle, um diesem allfäl-

- 6 ligen Umstand entgegen zu wirken. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdegegner 2 im E-Mail vom 31. Oktober 2016 zusätzlich eine Verjährungseinredeverzichtserklärung zur Sprache gebracht habe (Urk. 5 und 6 jeweils S. 4). 2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 lassen hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Die verwendeten Formulierungen in der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 seien keineswegs behutsam formuliert. Es sei mit den Worten "bewusst" bzw. "von Anfang an bewusst" ein erhärteter bzw. dringender Tatverdacht geäussert worden. Weiter würden die Beschwerdegegner 1 und 2 das Wort "prellen" verwenden. Dieses Wort beinhalte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein unehrenhaftes Verhalten und sei auch Bestandteil des Straftatbestandes der Zechprellerei. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden ihren Tatverdacht weiter untermauern mit dem Hinweis auf eine allfällige Beweisproblematik und dem diesbezüglich behaupteten Wissen des Beschwerdeführers 2. Die Anschuldigungen und Verdächtigungen seien geeignet, den Ruf und das Gefühl der Beschwerdeführer 1 und 2, ehrbare Menschen zu sein, massiv herabzusetzen (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren werde der Eindruck vermittelt, die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 geäusserten schwerwiegenden Verdächtigungen seien nicht aus der Luft gegriffen, sondern "möglicherweise und wahrscheinlich" zutreffend. Der von den Beschwerdegegnern 1 und 2 als erhärtet dargestellte Verdacht des angeblichen betrügerischen Verhaltens der Beschwerdeführer 1 und 2 sei ferner nicht Gegenstand des rechtshängigen Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 2 S. 6). Zudem hätten es die Beschwerdegegner 1 und 2 unterlassen, auch nur ansatzweise zu substantiieren, dass und inwieweit der Beschwerdeführer 2 in der Bauphase Vertreter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sein soll (Urk. 2 S. 7). Die angezeigten Äusserungen seien sodann sachlich bedeutungslos und hätten keine Relevanz für den Ausgang des Zivilprozesses. Sie seien nicht sachbezogen, unnötig verletzend und gingen über das Notwendige hinaus. Sie seien unerlaubterweise gestützt auf die prozessuale Behauptungs- und Substantiierungslast im Zivilprozess erfolgt. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sei nicht gegeben. Es könne theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass die E._____

- 7 - GmbH im rechtshängigen Zivilprozess in der Replik ihre Forderung auf eine neue Anspruchsgrundlage stütze und sich auf das bisher in einer einzigen Randziffer einer nebensächlichen Stellungnahme behauptete betrügerische Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 beziehe. Für diesen Fall wäre das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB neu zu prüfen, allenfalls auch nur bezüglich der Beschwerdeführerin 1. Die Staatsanwaltschaft hätte daher vor der Nichtanhandnahme mindestens den Ausgang des Zivilprozesses abwarten müssen (Urk. 2 S. 8 f.). Im Weiteren hätten sie (die Beschwerdeführer 1 und 2) die Worte "unnötige Nötigung" im E-Mail vom 31. Oktober 2016 als Vorwurf einer rechtswidrigen, d.h. strafbaren Nötigung verstehen dürfen und müssen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 im fraglichen E-Mail einen Anwaltswechsel fordern würden. Um dieser Forderung Nachhaltung zu verschaffen, würden die Beschwerdegegner 1 und 2 eine angebliche Verletzung des Berufs- und Standesrechts durch den Beschwerdeführer 2 behaupten (Urk. 2 S. 9 f.). Sie drohten ihm mit zivilrechtlichen Schritten und wiesen ihn auf die angebliche "unnötige Nötigung" hin. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden einer strafbaren Nötigung bezichtigt, was ehrenrührig sei (Urk. 2 S. 10). Ferner drohten die Beschwerdegegner 1 und 2 im E-Mail vom 31. Oktober 2016 mehrere Übel, d.h. ernstliche Nachteile, an. Die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 behauptete Interessenkollision erscheine auf den ersten Blick nicht völlig haltlos, denn es werde diesbezüglich ein konkreter, allerdings völlig unsubstantiierter Sachverhalt behauptet, der, wenn er wirklich zuträfe, eine Interessenskollision begründen könnte (Urk. 2 S. 11). Mit der Ankündigung berufs- und standesrechtlicher Schritte würden wie mit der Androhung zivil- oder strafrechtlicher Schritte ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB angedroht. Die Drohung mit einer haltlosen Strafanzeige sei nicht erlaubt. Gleiches müsse gelten, wenn mit einer völlig unbegründeten Zivilklage und/oder mit einer haltlosen berufsrechtlichen Verzeigung wegen angeblicher Verletzung von Berufs- und Standespflichten gedroht werde. Wenn eine Partei durch die mutwillige Ankündigung berufsund zivilrechtlicher Schritte gegen ihren Rechtsvertreter gezwungen werde, den

- 8 - Anwalt zu wechseln, würden damit ihre Parteirechte massiv beeinträchtigt. Zudem sei die Behauptung, der Beschwerdeführer 2 habe als faktischer Bauherr bzw. falsus procurator gehandelt, nicht ansatzweise substantiiert worden (Urk. 2 S. 12 f.). Bei dieser Sachlage erschienen die angekündigten standes- und zivilrechtlichen Schritte völlig unbegründet und es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 mit der Androhung zivil- und standesrechtlicher Schritte unerlaubterweise erzwingen wollten, dass der Beschwerdeführer das Mandat niederlege (Urk. 2 S. 13). Um den Anwaltswechsel zu erwirken, hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 in der Eingabe vom 24. Januar 2017 dem Beschwerdeführer 2 den Streit verkündet und das Gericht ersucht, über eine Meldung bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte wegen des möglichen Interessenkonflikts zu entscheiden. Es scheine, die Streitverkündung sei nur ein weiteres Mittel, um den angestrebten Zweck (Anwaltswechsel) zu erreichen. Dieser Schluss dränge sich auf, da die Streitverkündung ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers 2 und eine entsprechende Haftungsgrundlage als falsus procurator erfolgt sei (Urk. 2 S. 14 f.). Zudem zeige die direkte Zustellung der genannten Eingabe durch den Beschwerdegegner 2 an den Beschwerdeführer 2, dass es den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor allem darum gehe, einen Anwaltswechsel zu erreichen. Die Eingabe sei nur eine Woche vor Ablauf der (nicht erstreckbaren) Frist der Beschwerdeführerin 1, zur Eingabe der E._____ GmbH vom 26. Juli 2016 Stellung zu nehmen, erfolgt. Es liege auf der Hand, dass es der Beschwerdeführerin 1 praktisch nicht möglich gewesen wäre, einen neuen Anwalt beizuziehen, diesen zu instruieren und es diesem zu ermöglichen, die Stellungnahme fristgerecht einzureichen (Urk. 2 S. 15). Mit der – unter den konkreten Umständen fragwürdigen – Streitverkündung hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 erneut zivilrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer 2 angedroht, um ihn zur Niederlegung seines Mandats im rechtshängigen Zivilprozess zu nötigen. Indem sie das Gericht zur Meldung an die Aufsichtskommission auffordern würden, würden sie dem Beschwerdeführer 2 zudem weiterhin berufsrechtliche Schritte in Aussicht stellen, die sie auch selbständig einleiten könnten, wenn das Gericht dem Ersuchen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht nachkomme. Die Ankündigung

- 9 völlig unbegründeter rechtlicher Schritte sei ein unerlaubtes Nötigungsmittel (Urk. 2 S. 16). 3. Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: In der Eingabe vom 26. Juli 2016 habe der Beschwerdegegner 2 lediglich die Auffassung seiner Klientschaft formuliert und erklärt, welche Empfindungen das angebliche Verhalten der Gegenpartei bei der Klägerin wecke. Es werde nicht im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB "beschuldigt oder verdächtigt". Die angezeigten Äusserungen seien letztlich sachlich insofern nicht von Bedeutung, als sich das Zivilgericht bei seinen Entscheidungen auf Beweise und Fakten und nicht auf Empfindungen einer Partei stützen werde. Inwiefern durch die Äusserung die Ehre der Beschwerdeführer 1 und 2 ernsthaft tangiert werden könnte, sei dennoch nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien die Äusserungen im Rahmen der Behauptungs- und Darlegungspflicht der Klägerin erfolgt und durch diese "gedeckt". Die Geltendmachung der Klägerin, es stecke aus ihrer Sicht System hinter dem Tun der Beklagten erscheine jedenfalls alles andere als unwesentlich, wenn es darum gehe, die Klage bzw. deren Einreichung zu begründen. Es erschliesse sich auch nicht, wie die beanstandete Äusserung im E- Mail vom 31. Oktober 2016 die Ehre der Beschwerdeführer 1 und 2 herabsetzen könnte. Im Weiteren müsse das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gelte. Inwiefern dies beim E-Mail vom 31. Oktober 2016 sowie bei der Eingabe vom 24. Januar 2017 ernsthaft der Fall sein könnte, erschliesse sich nicht. Es wäre verfehlt, eine versuchte Nötigung anzunehmen. Der Beschwerdegegner 2 habe weder im E-Mail vom 31. Oktober 2016 noch in seinem E-Mail vom 25. Juli 2016 mit standesrechtlichen Schritten gedroht (Urk. 13 S. 2 f.). Er habe lediglich einen anderen rechtlichen Standpunkt als der Beschwerdeführer 2 vertreten und habe letztlich mit Eingabe vom 24. Januar 2017 – konsequenterweise – entsprechende Anträge gestellt. Es liege in der Natur des

- 10 - Zivilprozesses, dass Anträge gestellt und begründet werden (müssten) sowie dass die Anträge regelmässig den Interessen der Gegenpartei zuwiderliefen. Es wäre widersinnig, wenn das Stellen solcher Anträge im Rahmen eines Zivilprozesses strafrechtliche Konsequenzen hätte bzw. eine Nötigung begründen könnte. Das Abwarten des Zivilprozesses sei nicht angezeigt gewesen, weil nicht deshalb "eher" eine Nötigungshandlung vorliege, wenn allenfalls das Zivilgericht dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen hätte bzw. diesem nicht entsprechen werde (Urk. 13 S. 3). 4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Auch wenn die Klägerin ihr angebliches "Gefühl" und ihren angeblichen "Eindruck" schildere, ändere dies nichts am Inhalt der gemachten Äusserungen. Es werde mit der Darlegung mehrerer Tatsachenbehauptungen und der zusätzlichen Offerte von Beweismitteln der Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 möglicherweise betrügerisch (und somit angeblich kriminell) gehandelt haben sollen. Die Beurteilung, ob die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen innerhalb der zulässigen Grenzen erfolgt sei, könne erst erfolgen, wenn der Zivilprozess und/oder die Strafuntersuchung diesbezüglich Klarheit schaffe. Das angebliche betrügerische Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 sei bislang nicht ansatzweise substantiiert worden (Urk. 20 S. 2 f.). Im jetzigen Zeitpunkt erschienen die Äusserungen nicht sachbezogen und unnötig verletzend, d.h. es spreche mehr gegen als für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes. Die Staatsanwaltschaft stelle im Weiteren auf den Auffangtatbestand der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ab. Dabei übersehe sie, dass der Beschwerdegegner 2 mit E-Mail vom 31. Oktober 2016 vom Beschwerdeführer 2 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung verlangt habe, was nach Treu und Glauben als Ankündigung zivilrechtlicher Schritte ausgelegt werden könne und müsse (Urk. 20 S. 3 f.). Mit der Ankündigung dieser ernstlichen Nachteile verfolge die Klägerin den Zweck, dass der Beschwerdeführer 2 das Mandant niederlege bzw. das Mandat von der Beschwerdeführerin 1 widerrufen werde. Diese Zweckverfolgung ergebe sich auch aus dem Hinweis auf eine angebliche Berufs- und Standesrechtsverletzung bzw. eine angebliche Interessenskollision und darauf, das ein Anwaltswechsel angezeigt sei. Die Verknüpfung von Anwaltswechsel und

- 11 angeblicher zivilrechtlicher Haftung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 31. Oktober 2016 und in der Eingabe vom 24. Januar 2017 könne daher nur als tatbestandsrelevante Mittel-Zweck-Relation verstanden werden, die unter dem Aspekt einer möglicherweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen sei. Als (echtes) Novum werde sodann der am 22. Juni 2017 gestellte Strafantrag des Beschwerdeführers 2 gegen den Beschwerdegegner 2 eingereicht. Der Beschwerdegegner 2 habe sich mit E-Mail vom 22. März 2017 gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes des Zürcher Anwaltsverbandes (nachfolgend: ZAV), der Präsidentin des Standesgerichts des ZAV sowie dem Geschäftsführer des ZAV detailliert über den rechtshängigen Forderungsprozess geäussert, insbesondere habe er behauptet, der Beschwerdeführer 2 habe möglicherweise als falsus procurator gehandelt (Urk. 20 S. 5). Zu berücksichtigen sei auch das weitere Verhalten der Klägerin und des Beschwerdegegners 2. Diese hätten auf die Aufforderung des Beschwerdeführers 2, die erhobenen Vorwürfe zu substantiieren nicht reagiert und es auch unterlassen, die Verjährung zu unterbrechen, zumal eine einfache Streitverkündung nach Art. 78 ff. ZPO zu keiner Verjährungsunterbrechung führe. Inzwischen sei die Verjährung allfälliger ausservertraglicher Forderungen der Klägerin gegen den Beschwerdeführer 2 eingetreten (Urk. 20 S. 6 f.). Dieses Verhalten sei ein weiterer Beleg dafür, dass es die angeblich als "falsus procurator" bzw. "faktischer Bauherr" vorgenommenen Handlungen des Beschwerdeführers 2 nicht gegeben habe und es vielmehr darum gehe, Druck auf die Beschwerdeführer 1 und 2 auszuüben und den Beschwerdeführer 2 bei Dritten in ein schlechtes Licht zu rücken (Urk. 20 S. 7). 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 näher einzugehen.

- 12 - III. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die angezeigten und mit den angefochtenen Verfügungen nicht an die Hand genommenen Vorwürfe geht. Der seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 vorgebrachte Vorwurf im Zusammenhang mit dem angeblichen E-Mail vom 22. März 2017 (Urk. 20 S. 5 f.) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen ist. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf-

- 13 tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 3.1. Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, wird er, ebenfalls auf Antrag, wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bestraft. Die Ehre ist im Sinne eines "Anspruchs einer Person auf Geltung" zu verstehen. Das Bundesgericht beschränkt den strafrechtlichen Schutz bezüglich der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich, nämlich auf das Gefühl und den Ruf eines Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein; dies bedeutet, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Äusserungen, welche sich lediglich dazu eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der sozialen Funktion bzw. in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, sind nicht ehrverletzend. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden z.B. als Politiker, Geschäfts- oder Berufsmann oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabsetzen, gelten nicht als ehrverletzend, sofern die Kritik nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Massgeblich ist jeweils der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Leser oder Hörer nach den Umständen beilegen musste, wobei es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen ankommt, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang eines Textes (zum Ganzen: Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 372, m.w.H.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 3 und 11, je m.w.H.).

- 14 - Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gemäss StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die gleichen Befugnisse stehen einem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Äusserungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ein Anwalt soll die Interessen seines Mandanten innerhalb dieser Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Dabei ist ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen hinzunehmen, soweit die anwaltlichen Äusserungen weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend sind. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 135 IV 177 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). 3.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dieses muss von solcher Schwere erscheinen, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt. Wirkt also die Drohung auf das Opfer nicht motivierend im Sinne des Täters, so fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile im Rechtssinne, ausser es liegt ein untauglicher Versuch vor. Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass auch in gesetzlich vorgesehe-

- 15 nen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Wenn einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen androht, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn "ernstlichen Nachteile" gefallen lassen muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 25, 34 ff. m.w.H.). Das in Form einer Generalklausel umschriebene Nötigungsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen; nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie ernstliche Drohung und Gewalt. Insbesondere muss es in seiner Intensität ähnlich der Gewalt wirken (BGE 119 IV 301 E. 2a; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 7, m.w.H.). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK StGB II-Delnon/ Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 54 und 57, m.w.H.). Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. dann rechtswidrig, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens kein sachlicher Zusammenhang vorliegt (BGE 101 IV 47 E. 2 b) bzw. wenn jemand mit einer völlig haltlosen Strafanzeige droht (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2 b). 3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).

- 16 - 4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beanstanden in der Strafanzeige vom 27. Januar 2017 folgenden Abschnitt aus der Eingabe vom 26. Juli 2016 des Beschwerdegegners 2 ans Bezirksgericht Zürich im Rahmen des fraglichen Zivilprozesses (Urk. 12/1 S. 4 f., 12/2/1 S. 8): "Es ist die heutige Auffassung der Klägerin, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn und Anwalt B._____ sie bewusst Arbeiten ohne klare vertragliche Regelung ausführen liessen. Die Beklagte bzw. ihr Sohn und Anwalt B._____ haben es auch bewusst unterlassen, von der Klägerin Regierapporte zu verlangen. Sie haben die Klägerin bewusst Aufwand generieren lassen in deren Vertrauen darauf, sie würde für ihre Leistungen bezahlt, auch wenn sie sich nicht um Beweissicherung kümmerte. Denn jeder Anwalt, jede Anwältin weiss, dass eine allfällige Beweisproblematik grundsätzlich zum Nachteil des Unternehmers wirkt und eine Bauherrin in die Lage versetzt, den Werklohn zu drücken. Das Verhalten und die Behauptungen der Beklagten bzw. ihres Sohnes und Anwalts B._____ erwecken bei der Klägerin heute das Gefühl eines von Anfang an bewusst angezettelten Versuchs, ein Unternehmen um seinen Werklohn zu prellen. Die Klägerin kann sich nicht mehr des Eindrucks erwehren, die Beklagte bzw. deren Sohn und Anwalt B._____ hätten sie sehenden Auges in diese verwirrende, konfuse, unklare Abrechnungssituation schlittern lassen." Im Weiteren beanstanden sie in der genannten Strafanzeige folgenden Auszug aus dem E-Mail des Beschwerdegegners 2 an den Beschwerdeführer 2 vom 31. Oktober 2016 (Urk. 12/1 S. 5, 12/2/2): "… Bitte beachte, dass meine Klientin die Auffassung vertritt, dass du mit der Vertretung deiner Mutter gegen Berufs- und Standesrecht verstösst, weil du einerseits als 'faktischer' Bauherr aufgetreten bist, aktuell aber sogar eine Vertretungsvollmacht bestreitest. Damit bist du allenfalls falsus procurator. Deine Interessen laufen somit jenen von deiner Mutter entgegen. Angezeigt wäre ein Anwaltswechsel. Ich bitte dich um kurze Erklärung in den kommenden Tagen, ob du bereit bist, eine Verjährungseinredeverzichtserklärung in eigener Sache abzugeben. Abschliessend kann festgehalten werden, dass meine Klientin deinen Hinweis auf das / die G._____-verfahren als unnötige Nötigung empfindet. …" 5. In der Eingabe vom 26. Juli 2016 nahm der Beschwerdegegner 2 als Vertreter der E._____ GmbH unter anderem Stellung zur Einrede der örtlichen Unzu-

- 17 ständigkeit. Gemäss seinen Ausführungen gehe es dabei letztlich um die Frage, ob eine Vereinbarung vom 18. November 2014, die eine Gerichtsstandklausel enthalte, von den Parteien rechtsgültig abgeschlossen worden sei oder nicht. Während sich die Beschwerdeführerin 1 auf die genannte Vereinbarung berufe, stelle sich die E._____ GmbH auf den Standpunkt, diese habe keine Gültigkeit und der Werklohn für die von ihr erbrachten Renovationsarbeiten an einer Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 bemesse sich mangels anderer vertraglicher Abrede "nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen". Nach Darstellung der E._____ GmbH sei ein Werklohn von Fr. 675'305.55 ausstehend, gemäss der Beschwerdeführerin 1 schulde sie der E._____ GmbH noch Fr. 7'433.– (Urk. 12/2/1 S. 4). Mit den beanstandeten Äusserungen in der Stellungnahme vom 26. Juli 2016 lässt die E._____ GmbH (bzw. der Beschwerdegegner 1 als deren Geschäftsführer) im Rahmen des Zivilprozesses ihren Eindruck betreffend das Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 im Zusammenhang mit den genannten Renovationsarbeiten darlegen, mithin sind die Äusserungen sachbezogen. Mit den zurückhaltenden Formulierungen ("Es ist die heutige Auffassung der Klägerin", "Das Verhalten und die Behauptungen der Beklagten bzw. ihres Sohnes und Anwalts B._____ erweckten bei der Klägerin heute das Gefühl" und "Die Klägerin kann sich nicht mehr des Eindrucks erwehren") hat der Beschwerdegegner 2 zum Ausdruck gebracht, dass er bzw. der Beschwerdegegner 1 sich letztlich auf Vermutungen abstützen. Wie oben ausgeführt, ist im Prozess eine gewisse Pointierung erlaubt. Dass die beanstandeten Ausführungen über das erlaubte Mass hinausgehen würden bzw. völlig unnötig wären, ist nicht ersichtlich. Da sie somit durch Art. 14 StGB gerechtfertigt waren, ist nicht näher darauf einzugehen, ob sie überhaupt dazu geeignet sind, die Beschwerdeführer 1 und 2 als ehrbare Menschen herabzusetzen. Auch die beanstandeten Ausführungen im E-Mail vom 31. Oktober 2016 wurden im Rahmen des Zivilverfahrens gemacht. Inwiefern diese von strafrechtlicher Relevanz sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Ausdruck "unnötige Nötigung" keine Ehrverletzung darzustellen, muss doch ein unbefangener

- 18 - Leser dies nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, mithin einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, verstehen. Vielmehr ist dem Ausdruck ein umgangssprachlicher Sinn beizumessen, zumal der Beschwerdegegner 2 in diesem Absatz im E-Mail nicht seine eigene Meinung dartut, sondern diejenige der E._____ GmbH bzw. des Beschwerdegegners 1 und somit eines Laien. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandeten Ausführungen im E- Mail vom 31. Oktober 2016 eine versuchte Nötigung darstellen sollen, zumal nicht erkennbar ist, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 2 standes-, berufs- oder zivilrechtliche Schritte angekündigt wurden. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Ausführungen eine solche Ankündigung enthalten, kann aufgrund der gegebenen Sachlage nicht gesagt werden, dass die beanstandeten Äusserungen sachfremd und völlig haltlos seien. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer 1 und 2 selber ausführen lassen, die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 behauptete Interessenkollision erscheine "auf den ersten Blick" nicht völlig haltlos, denn es werde diesbezüglich ein konkreter, allerdings völlig unsubstantiierter Sachverhalt behauptet, der, wenn er wirklich zuträfe, eine Interessenskollision begründen könnte (Urk. 2 S. 11). Alleine der Umstand, dass die im Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 gemachten Ausführungen nach Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht substantiiert sind, lassen diese nicht als haltlos erscheinen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandeten Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 in der Eingabe im Zivilverfahren vom 24. Januar 2017 (Urk. 12/2/3) eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellen sollen. Es sind insbesondere keine Hinweise erkennbar, dass der Streit lediglich verkündet wurde, um einen Anwaltswechsel zu bewirken. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die direkte Zustellung einer Kopie der Eingabe vom 24. Januar 2017 durch den Beschwerdegegner 2 an den Beschwerdeführer 2 als Indiz zu sehen wäre, dass es den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor allem darum gehe, den schon zuvor angestrebten Anwaltswechsel zu erreichen, zumal dieser ja bereits zuvor thematisiert wurde.

- 19 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Was die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt (vgl. Urk. 2 S. 4), ist festzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht verfängt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid genügend begründet. Sie muss sich nicht mit sämtlichen Ausführungen der Parteien auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 können den angefochtenen Entscheiden entnehmen, weshalb die Staatsanwaltschaft die angezeigten Sachverhalte als nicht strafbar erachtet, mithin hat sich die Staatsanwaltschaft – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 – genügend damit auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht somit nicht. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens in solidarischer Haftung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen – ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das Beschwerde-

- 20 verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution an die Beschwerdeführer 1 und 2 zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 29. September 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution an die Beschwerdeführer 1 und 2 zurückerstattet – un... 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1 und 2, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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