Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160278-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 13. März 2017
in Sachen
A._____ GmbH & Co. KG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____ (Switzerland) Ltd., 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2016, D-6/2015/10011508
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 27. März 2015 liess die A1._____ GmbH & Co. KG ...fabrik (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____ (Switzerland) Ltd. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie Unbekannt einreichen betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Betrug etc. (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Urk. 5). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 29. September 2016 sei aufzuheben und die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Verfahren D-6/2015/ 10011508 fortzusetzen. 2. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, die Editionsverfügungen vom 23. Februar 2016 und 22. Juli 2016 durchzusetzen und von der Beschuldigten die Offenlegung sämtlicher Detailbelege zu allen Geschäften der C._____ Ltd zu verlangen, welche zur Ausschöpfung der Kreditlinie von Konto Nr. 1 geführt haben, welche letztlich mit dem Erlös aus dem Verkauf des von der A1._____ GmbH & Co. KG ...fabrik als Pfand hinterlegten Goldes ausgeglichen wurde. 3. Eventualiter sei die [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, eine Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 3. Innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 10'000.– (Urk. 6, 8). Mit Verfügung vom 2. November 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 8. November 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Eingabe vom 14. November 2016 vernehmen und beantragte ebenfalls
- 3 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 22. November 2016 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Diese liess sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 vernehmen (Urk. 18). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 20) nahm die Beschwerdegegnerin 1 am 13. Dezember 2016 Stellung (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme, liess jedoch mitteilen, dass sie umfirmiert wurde. Rechtsnachfolgerin sei die A._____ GmbH & Co. KG (Urk. 25). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. 4. Wegen Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. Die Staatsanwaltschaft fasst den angezeigten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt zusammen: Der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, sie habe unrechtmässig 111 kg Feingold veräussert, welches die Beschwerdeführerin auf einem Depotkonto der Beschwerdegegnerin 1 in Zürich als Sicherheit für Goldgeschäfte der C._____ Ltd. (nachfolgend: C._____) eingelagert habe. Im Rahmen der Ermittlungen und der Befragungen habe sich gezeigt, dass D._____ für die Beschwerdeführerin im August 2012 ein Konto bei der Beschwerdegegnerin 1 in Zürich eröffnet habe mit dem Zweck, auf dem Depotkonto Feingold als Sicherheit für die Gewährung von Akkreditiven im Rahmen der von der C._____ getätigten Goldhandelsgeschäfte einzulagern. Gleichzeitig habe A1._____ (gemeint wohl: D._____) für die Beschwerdeführerin einen Pfandvertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 abgeschlossen zur Sicherung von Ansprüchen der Beschwerdegegnerin 1 gegen die C._____ aus deren Darlehensvertrag. Mit der C._____ habe die Beschwerdeführerin einen Trade Management Contract abgeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin zur Vorfinanzierung von Edelmetaltransaktionen Gold im Sinne eines Drittpfandes als Sicherheit zur Verfügung stelle (Urk. 5 S. 1 f.). Im Gegenzug sei vereinbart worden,
- 4 dass die Beschwerdeführerin für die von der C._____ durchgeführten Goldkäufe, welche von der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen von Akkreditiven vorfinanziert worden seien, Anspruch auf eine Provision in der Höhe von 2 % des Nominalwerts der Transaktion habe. Nachdem der Beschwerdeführerin zunächst solche Provisionsbeträge ausbezahlt worden seien, seien die Geschäftsbeziehungen mit der C._____ bzw. deren Geschäftsführer E._____ ins Stocken geraten, und schliesslich sei E._____ für die Beschwerdeführerin nicht mehr kontaktierbar gewesen. Aufgrund dieser Situation habe die Beschwerdeführerin im Juli 2014 die Rückführung des eingelagerten Feingoldes nach Deutschland verlangt. Nach weiterem Meinungsaustausch zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin im Januar 2015 unter anderem mitgeteilt, die C._____ habe eine bestehende Unterdeckung aus Goldhandelsgeschäften nicht ausgeglichen, so dass auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Pfand zurückgegriffen und ein Teil des verpfändeten Goldes verkauft worden sei. Der Verkaufserlös sei vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht worden. Die Einstellung des Verfahrens begründet die Staatsanwaltschaft sodann im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Der Beizug der Akten aus dem Zivilprozess der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen habe ergeben, dass D._____ die Beschwerdeführerin mit dem in Frage stehenden Pfandvertrag verpflichtet gehabt habe, mit dem hinterlegten Feingold die Deckung sämtlicher Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der C._____ oder Beschwerdeführerin zu garantieren. Die im vorliegenden Verfahren sodann erfolgten Einvernahmen von D._____, F._____, G._____ und H._____ hätten keine konkreten Hinweise auf ein arglistiges Verhalten im strafrechtlichen Sinne der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Vertreter ergeben. In Anbetracht des Wortlautes des in Frage stehenden Pfandvertrages, worin eine im eigentlichen Sinne umfassende Haftung ("…nachstehende Werte zur Deckung sämtlicher Ansprüche der Bank gegen den Pfandgeber oder gegen die C._____ Ltd….") für eine Unterdeckung vereinbart worden sei, könne ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder ihrer Vertreter nicht erstellt werden (Urk. 5 S. 2).
- 5 - 2. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, der Verwendungszweck des Pfandes sei zwischen den involvierten Parteien klar geregelt gewesen. Nachdem das Geschäft nicht den gewünschten Ertrag abgeworfen habe und Herr E._____ während mehreren Wochen unerreichbar untergetaucht sei, sei die Beschwerdegegnerin 1 am 21. März 2014 angewiesen worden, die Ausgabe neuer Stand By Letters einzustellen, was trotz mehrmaligem Nachfragen erst am 17. April 2014 bestätigt worden sei. Nachdem sie die Bankbeziehungen mit der Beschwerdegegnerin 1 schriftlich aufgelöst und verlangt habe, den Goldaccount zu schliessen und das Gold zu übergeben, sei die Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin 1 immer schwieriger geworden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 sei sie (die Beschwerdeführerin) darüber informiert worden, dass die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der C._____ ausstehende Forderungen in der Höhe von USD 4'932'123.00 habe (Urk. 2 S. 6 f.). Mit Anzeige vom 12. Januar 2015 habe die Beschwerdegegnerin 1 sie darüber informiert, dass das Gold verkauft und der Betrag dem Konto der C._____ gutgeschrieben worden sei, ohne dass ihr jemals bestätigt worden sei, dass die ausstehenden Forderungen auch tatsächlich durch von ihrem Pfand abgesicherte Geschäfte der C._____ entstanden seien. Informationen zum Verbleib ihres Goldes und zu den Gründen, warum es verwertet worden sei, sei während Monaten und bis heute ohne nachvollziehbare Begründung verweigert worden. Der Restsaldo von rund Fr. 0.75 Millionen sei erst im Sommer 2016, mithin rund eineinhalb Jahre nach Verrechnung Anfang 2015, und vermutlich nur unter Druck des inzwischen eingeleiteten Strafverfahrens ausgehändigt worden. Vor dem Hintergrund der offenbar bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in welcher sich die Beschwerdegegnerin 1 befinde, hätten das Verhalten der Kundenberater ihr (der Beschwerdeführerin) gegenüber und die generell verweigernde Haltung den Verdacht aufkommen lassen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 an ihrem Pfand gütlich gehalten habe, um eigene Verluste mit der C._____ auszugleichen (Urk. 2 S. 7). Ferner sei die Beschwerdegegnerin 1 dem Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft nur sehr zögerlich nachgekommen und habe nur Unterlagen herausgegeben, welche der Staatsanwaltschaft und ihr (der Beschwerdeführerin) grösstenteils bereits vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 8 f.).
- 6 - 3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, nach der Heranziehung der durch die Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge und den Befragungen der entsprechenden Personen habe sich der Anfangsverdacht erheblich relativiert (Urk. 12 S. 2). 4. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt im Wesentlichen geltend machen, sie habe keinen Einblick in das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ und insbesondere keinerlei Überwachungspflichten hinsichtlich der von der C._____ getätigten Transaktionen gehabt (Urk. 14 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe ihr aus eigenem Antrieb ein umfassendes Pfandrecht eingeräumt, um damit der C._____ die Durchführung von kreditfinanzierten Goldhandelsgeschäften zu erlauben. Da der Kredit, welcher der C._____ gewährt worden sei, notleidend geworden sei, sei das Pfandrecht vertragsgemäss in Anspruch genommen worden, worüber sie (die Beschwerdegegnerin 1) ordnungsgemäss abgerechnet und Auskunft gegeben habe (Urk. 14 S. 4). 5. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu zusammengefasst vorbringen, diverse Unterlagen würden eindeutig bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 über das Innenverhältnis zwischen ihr und der C._____ stets informiert gewesen sei und die klare Instruktion gehabt habe, dass das Pfand entgegen der sehr allgemeinen und weitgehenden Formulierungen der Kontoeröffnungsunterlagen nur für Goldgeschäfte der C._____ hätten verwendet werden dürfe, an welchen die Beschwerdeführerin finanziell gemäss Trade Management Contract profitiert habe. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass die Vermögenswerte nicht entsprechend dem erteilten Auftrag eingesetzt und zur Sicherung weiterer Geschäfte der C._____ herangezogen worden seien, welche gar nicht vom Auftrag an die Beschwerdegegnerin 1 erfasst gewesen seien (Urk. 18 S. 2 f.). Mit allen Mitteln versuche die Beschwerdegegnerin 1 seit Kündigung der Vertragsbeziehungen, die Offenlegung von Informationen zu verhindern (Urk. 18 S. 3). 6. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt hierzu im Wesentlichen geltend machen, sie habe gewusst, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Dies sei ja gerade auch die Grundlage für den Abschluss des Drittpfandvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und ihr
- 7 gewesen. Diesem Drittpfandvertrag zufolge habe sich die Beschwerdeführerin unmissverständlich zur Sicherung sämtlicher ihrer Ansprüche gegenüber der C._____ verpflichtet, insbesondere auch der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zwischen ihr und der C._____. Letzteres würden auch die Erwägungen des Handelsgerichts Zürich im Urteil vom 29. Oktober 2015 belegen. Was die Beschwerdeführerin und die C._____ allerdings intern miteinander vereinbart und besprochen bzw. wie sie das Trade Management Agreement praktisch umgesetzt hätten, habe sich ihrer Kenntnis entzogen und sei für sie in keiner Weise relevant gewesen. Auch die Aussagen von Herrn G._____ würden daran nichts ändern (Urk. 22 S. 3). Ferner lässt die Beschwerdegegnerin 1 ausführen, sie habe alle von den Editionsverfügungen erfassten Dokumente herausgegeben (Urk. 22 S. 4). 7. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdegegnerin 1 näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im
- 8 - Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
- 9 - Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Am 31. August 2012 unterzeichnete D._____ für die Beschwerdeführerin einen Pfandvertrag als Bestandteil des Antrags zur Eröffnung eines Bankkontos/Depotkontos bei der Beschwerdegegnerin 1. Darin erklärte er für die Beschwerdeführerin zusammengefasst, sie verpfände ihre bei der Beschwerdegegnerin 1 befindlichen Werte zur Deckung sämtlicher Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der C._____ (Urk. 11/4/12 S. 15 ff.). In der Folge unterschrieben die Beschwerdeführerin und die C._____, vertreten durch E._____, einen Trade Management Contract, in welchem sie eine Zusammenarbeit im Goldhandel regelten. Dazu gehörte unter anderen, dass die Beschwerdeführerin Gold als Pfand zur Verfügung stellte (Urk. 11/2/2). 3.1. G._____, welcher von ca. Februar 2010 bis Ende 2012 bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig und in Zürich für die Kundenbeziehung mit der Beschwerdeführerin zuständig war, gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 im Wesentlichen zu Protokoll, es sei klar gewesen, dass im Geschäftsfall zwischen der C._____, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 niemand Geld verlieren würde. Für ihn sei klar, dass wenn fünf Millionen verloren gegangen seien, jemand einen Fehler gemacht und/oder die bestehenden Bedingungen der Kreditlinie nicht befolgt habe. Zudem erklärte er, er habe das Dossier in absolut einwandfreiem Zustand nach Genf geschickt. Man müsse berücksichtigen, dass die Kreditlinie der C._____ zweckgebunden gewesen sei. Sie habe ausschliesslich den Akkreditivgründen im Zusammenhang mit Goldgeschäften zur Verfügung gestanden (Urk. 11/6/1 S. 1 und 9). 3.2. H._____, der vom 1. Oktober 2009 bis am 20. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin 1 in Genf tätig war, gab in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2016 im Wesentlichen zu Protokoll, als G._____ die Beschwerdegegnerin 1 verlassen habe, habe er (H._____) zwischenzeitlich die Beziehung zu "A._____" aufgenommen, bevor die Kundenbeziehung Frau I._____ zugewiesen worden sei. Nach dem Trade Management Contract gefragt, erklärte er, er persönlich habe nichts darüber gewusst, weil er nicht in den Kreditprozess involviert gewesen sei,
- 10 aber man könne annehmen, dass der Kundenberater dieses Dokument durch Einlage ins Dossier bekannt gemacht habe. Ferner erklärte er, er habe Herrn D._____ nach dem Treffen in Genf bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Pfand nur im Zusammenhang mit Gold und C._____ verwenden würde (Urk. 11/6/2 S. 1 ff.). 4. Im E-Mail vom 18. Oktober 2012 bestätigte G._____ unter anderem, dass die Akkreditive bzw. Garantien lediglich für Goldkäufe gemäss der Pfandvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ gewährt würden ("we will open letters of credit or guarantee, by order of C._____ Ltd, under the pledge agreement that you have signed with C._____ Ltd., to purchase gold only"; Urk. 11/4/16). Im Weiteren gab es eine (E-Mail-)Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und G._____ bezüglich des Trade Management Contracts (Urk. 11/8/000269-000289). Ferner bestätigte I._____ am 18. März 2014 eine E- Mail von F._____ ("I confirm your below e-mail"), in welcher dieser Bezug nehmend auf ein Treffen im Februar 2014 in Genf unter anderem zusammenfassend festhielt, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine schriftliche Bestätigung ausarbeite, in welcher Herr H._____ bestätige, dass die Beschwerdegegnerin 1 genau überwache, dass das verpfändete Gold ausschliesslich für die vertraglich vereinbarten SBLC-Projekte verwendet werde ("written confirmation will be prepared by B._____; Mr. H._____ confirms [like last year] that the bank monitors the projects of C._____ closely to make sure that the pledge […] can and is only be used in SBLC-projects as specified in our contract"; Urk. 11/12/000457-000458). Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 mit E-Mail vom 18. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass sie ihr Golddepot auflösen wolle und ihr Gold transferiert werden sollte, wurde ihr mitgeteilt, dass zuerst die Situation mit der C._____ geklärt werden müsse, da das Gold zu ihren Gunsten gepfändet sei (Urk. 11/12/000469-000470). Sodann hielt J._____ im E-Mail vom 4. August 2014 fest, das Pfand sei nicht auf spezielle Transaktionen begrenzt ("There ist no clause limiting the pledge to a special kind of transactions"; Urk. 11/12/000474). 5. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass diverse Kundenberater der Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom Trade Management
- 11 - Contract zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ hatten und vereinbart war, dass das fragliche Gold der Beschwerdeführerin ausschliesslich im Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Goldkäufen der C._____ als Pfand dienen sollte, wobei aus den bei den Akten liegenden E-Mails teilweise nicht klar hervorgeht, welche Vereinbarung gemeint ist. Wieso sich die Beschwerdegegnerin 1 bzw. J._____ schliesslich auf den Standpunkt stellte, das Pfand sei nicht begrenzt, ist nicht ersichtlich, vorliegend jedoch irrelevant. Aus einer allfälligen Vertragsverletzung per se lässt sich nämlich nicht ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bzw. einer ihrer Mitarbeiter strafbar gemacht haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein deliktisches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 schliessen liessen, gehen aus den Akten nicht hervor. Insbesondere vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Tatverdacht in der Beschwerdeschrift auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin 1, das Verhalten der Kundenberater und die generell verweigernde Haltung (Urk. 2 S. 7) stützt, keinen konkreten Verdacht zu begründen. Auch aus den Aussagen von G._____ lässt sich nichts Entsprechendes ableiten. Gleiches gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Weigerung der Beschwerdegegnerin 1, Informationen offenzulegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 bzw. einer ihrer Mitarbeiter ersichtlich sind. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das daran etwas zu ändern vermöchte. Es ist auch nicht erkennbar, dass irgendwelche Verfahrenshandlungen neue Erkenntnisse zu erbringen vermöchten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. 7. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 12 - IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 obsiegt. Sie ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. dazu BGE 141 IV 476 E. 1.2; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.–, inkl. 8 % MwSt., für das Beschwerdeverfahren angemessen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution an die Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 13 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 13. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 13. März 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution an die Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsans... 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...