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Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2017 UE160261

23 marzo 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,403 parole·~12 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160261-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch

Verfügung und Beschluss vom 23. März 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2016, E-6/2016/10019485

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 17. März 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 ff. StGB (Urk. 13/1). Am 23. März 2016 stellte der Beschwerdeführer sodann Strafantrag und konstituierte sich als Strafkläger (Urk. 13/6). Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, liess der "Staatsanwaltschaft Zürich" mit Schreiben vom 2. Juni 2016 eine Gerichtsstandsanfrage zukommen, da sich der Tatort in Zürich befinde (Urk. 13/7/1). Mit Übernahmeverfügung vom 20. Juni 2016 anerkannte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihre Zuständigkeit (Urk. 13/7/4) und verfügte am 23. September 2016 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 13/9 = Urk. 3). 2. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen obgenannte Verfügung und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1): " 1. Es sei auf Strafanzeige und Strafantrag von Herrn A._____ ein Strafverfahren und eine Hausdurchsuchung, insbesondere der Sicherstellung von elektronischen Gegenständen/Komponenten, gegen Herrn B._____ betreffend des Verdachts der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Art. 173, 174 und 177 StGB) zu eröffnen. 2. Herr A._____ sei als Privatkläger in das vorliegende Strafverfahren aufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Herrn B._____." 3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 18. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte nach gewährter Fristerstreckung diverse Unterlagen hierzu ein (Urk. 7-10). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Privatkläger im Strafverfahren aufzunehmen, ist festzuhalten, dass er sich bereits als solcher konstituiert hat (Urk. 13/6), weshalb der Antrag ohne weiteres obsolet ist. 2. In der Sache selbst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dieser habe auf Facebook in der Gruppe "C._____" geschrieben, dass es sich bei ihm, dem Beschwerdeführer, um keinen echten Juden handle und er auch nie in der Israelischen Armee gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner in seinem Post behauptet, er, der Beschwerdeführer, sei von der D._____ [Glaubensvereinigung] herausgeworfen worden und dürfe sich dort nicht mehr sehen lassen. Der Beschwerdegegner habe auf Facebook weiter kommuniziert, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich behaupte, jüdisch zu sein mit dem Ziel, dass durch seine Angriffe auf Schweizer diese die Juden noch mehr hassen würden. Sodann habe der Beschwerdegegner die Leute gewarnt, sie sollten vorsichtig sein und ihm, dem Beschwerdeführer, nicht glauben. Zu diesen Vorwürfen habe der Beschwerdegegner mehrere angebliche Beweise aufgelistet, insbesondere die beiden Rabbi E._____ und F._____, welche bestätigen könnten dass er, der Beschwerdeführer, kein Jude sei. Der Beschwerdegegner habe auch nach Veröffentlichung dieses Posts weiter erzählt, man solle sich vor ihm, dem Beschwerdeführer, in Acht nehmen, etwas stimme nicht mit ihm (Urk. 13/1 S. 2 sowie Einvernahme vom 23. März 2016, Urk. 13/2). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nicht bestritten, die fraglichen Einträge auf Facebook verfasst zu haben; er habe jedoch vorgebracht, die von ihm getätigten Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen bzw. er habe guten Grund gehabt, sich so zu äussern. Es sei sodann offensichtlich, dass die Behauptungen des Beschwerdegegners in keiner Weise geeignet seien, jemanden in seinem Ehrgefühl zu verletzen. Alle Behauptungen würden in keiner Weise die Ehrbarkeit des Beschwerdeführers betreffen. Sie würden sich allesamt auf Behauptungen betreffend die Zugehörigkeit zu einer

- 4 bestimmten Religion/Gruppierung beschränken; es gehe nicht um ein bestimmtes Verhalten. Daher würden die vorliegenden Äusserungen die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung nicht erfüllen (Urk. 3 S. 2). 4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, der Beschwerdegegner habe eine Kampagne gegen ihn geführt, indem er ihn massiv in seiner Ehre und seinem Ruf verletzt habe. Unter anderem habe der Beschwerdegegner nebst den Gerüchten auch Beleidigungen innerhalb der jüdischen Szene verbreitet und ihn als "krankes Gesicht" oder "Arschloch" beschimpft. Bei ihm, dem Beschwerdeführer, handle es sich um einen Juden mit exklusiven Beziehungen in der jüdischen Szene in der Schweiz und im Ausland. Die jüdische Gemeinschaft müsse selber für ihre Sicherheit und ihren Schutz sorgen, weshalb er als Sicherheitsangestellter über ein breites und tiefes Ansehen in der Gemeinde sowie einen sehr guten Ruf verfüge. Alsdann würde der Beschwerdegegner ihn nach wie vor verleumden, indem er die gesamte jüdische Szene vor ihm, dem Beschwerdeführer, warne und dabei scheinbar Bilder von ihm versende. Der Beschwerdegegner betreibe zusammen mit der D._____ und G._____ [Interessenverbindung] Hetze gegen ihn. Es seien Gerüchte im Umlauf, wonach er gefährlich und ein potenzieller Amokläufer sei und Urkunden und Dokumente gefälscht habe und wonach gegen ihn verschiedene Strafverfahren hängig seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner alle Securityunternehmen, die mit den Jüdischen Gemeinden zu tun haben, warnen wolle, damit er - der Beschwerdeführer - nirgends mehr auftauchen könne. Schliesslich habe der Beschwerdegegner ihn gegenüber der jüdischen Gemeinschaft als Nichtjude und IS-Sympathisant bezeichnet, der sich in die jüdische Szene einschleichen wolle, um Terroranschläge zu verüben. Die momentane Situation sei für ihn, den Beschwerdeführer, äusserst belastend, verstörend und schwer erträglich, da sich bereits viele Juden wegen der Gerüchte von ihm distanziert hätten (Urk. 2 S. 2 f.). In seinem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung einer Kaution erhob er weitere Vorwürfe betreffend Verleumdungen und Mobbing durch Drittpersonen, namentlich durch seine frühere Arbeitgeberin (Urk. 7).

- 5 - III. 1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom 30. April 2015, E. 2.1 m.H.). 2.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Abs. 1 StGB). 2.2. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich

- 6 sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/ 2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur diejenigen Äusserungen des Beschwerdegegners sein können, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft als ehrenrührig beanstandet hat (Urk. 13/2 S. 4 und S. 5 Frage 9). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darüber hinaus geltend macht, der Beschwerdegegner habe ihn gegenüber Dritten als "ein krankes Gesicht" und "Arschloch" und als IS- Sympathisant bezeichnet, der Terroranschläge verüben wolle, und er weiter ausführt, es seien Gerüchte im Umlauf, dass er gefährlich und ein potenzieller Amokläufer sei, Urkunden und Dokumente gefälscht habe und dass verschiedene Strafverfahren gegen ihn hängig seien handelt es sich um neue Vorwürfe, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtlich sind. Dasselbe gilt für die Ausführungen betreffend seinen ehemaligen Arbeitgeber und angebliche Verleumdungen durch diesen sowie weitere Mobbing-Vorwürfe gegen Drittpersonen in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 1 ff.). 3.2. Die in der Beschwerde beanstandeten Äusserungen, der Beschwerdeführer sei nicht jüdisch, was von zwei Rabbis bestätigt worden sei, und er habe nicht in

- 7 der Israelischen Armee gedient, sind per se nicht geeignet, den Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung in seinem Ehrgefühl zu verletzen. Mit der behaupteten fehlenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bzw. Nichtleistung von Armeedienst für ein bestimmtes Land wird der Beschwerdeführer nicht eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt, das ihn als charakterlich nicht einwandfreien, anständigen und integren Mensch darstellen würde. Ebenso wenig stellt die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aus der Gemeinde ausgeschlossen worden, bereits eine Ehrverletzung dar, zumal der Beschwerdeführer selber ausführte, dass dies zumindest teilweise zutreffe (vgl. Urk. 13/2 S. 4). Die weiter als ehrverletzend beanstandete Äusserung des Beschwerdegegners, wonach man gegenüber dem Beschwerdeführer vorsichtig sein und seine Geschichten nicht glauben solle (Urk. 13/2 S. 4 unten), erscheint im Gesamtzusammenhang der Äusserung ebenfalls nicht ehrenrührig. Sie steht erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang mit den ihr vorangestellten Angaben, der Beschwerdeführer sei nicht jüdisch bzw. aus der Gemeinde ausgeschlossen worden, so dass der unbefangene Leser aus der anschliessenden Warnung nicht ableiten kann, beim Beschwerdeführer handle es sich generell um eine zweifelhafte, nicht integre Person. Die für eine Ehrverletzung erforderliche Intensität des Vorwurfs ist deshalb nicht erreicht. Letzteres gilt ebenfalls für die angeblich nach dem 11. Januar 2016 getätigten pauschalen Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, die Leute sollten vor dem Beschwerdeführer aufpassen, mit ihm stimme etwas nicht, sie sollten ihn nicht zu sich einladen und ihn ignorieren (Urk. 13/2 S. 5 Frage 9). Weitere Beanstandungen gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 8 - IV. 1. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9). Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bewilligt werden, sofern diese nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Privatklägers als erforderlich erscheint (Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO). Da sich der Beschwerdeführer in der laufenden Untersuchung zwar als Privatkläger konstituierte, aber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz oder Genugtuungsforderungen verzichtete (Urk. 13/6) fällt Art. 136 StPO als Grundlage für eine allfällige Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege von vornherein ausser Betracht. Zwar kann einem Betroffenen, der keine privatrechtlichen Ansprüche geltend machen will oder kann, in Ausnahmefällen unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden; so wenn der Betroffene als Opfer staatlicher Gewalt mangels entsprechender Haftungsgrundlagen gar keine Möglichkeit hat, die fehlbaren Personen zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.1-2 = Pra 102 [2013] Nr. 1 E. 5.1-2; vgl. auch LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, STPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 136 N 2). Eine solche oder ähnliche Konstellation liegt hier nicht vor. Ohnehin ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägungen, dass die Beschwerde aussichtslos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen. 2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.

- 9 - Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10019485 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10019485, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 -

Zürich, 23. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Reisch

Verfügung und Beschluss vom 23. März 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/​2016/​10019485 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/​2016/​10019485, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetz...

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