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Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2016 UE160216

10 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,258 parole·~16 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160216-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 10. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2016, G-1/2016/10024181

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Juni dieses Jahres erschien ein Buch von B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) mit dem Titel "C._____" und dem Untertitel "D._____". Darin schrieb der Beschwerdegegner 1 über verschiedene Persönlichkeiten, so auch über E._____. In diesem Artikel schilderte er, an einem Sonntag im Jahr 2002 sei er mit seiner Frau F._____ in ein Restaurant auf dem Pfannenstiel gekommen. An einem Tisch sei E._____ mit seiner dritten, vor kurzem geheirateten Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) vor einer mit Käse und Fleisch überladenen Vesperplatte und einer Flasche Wein gesessen. E._____ und A._____ hätten den Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau eingeladen, sich an ihren Tisch zu setzen. Das hätten sie getan. Nach einem kurzen Gespräch über Fussball habe die Beschwerdeführerin abrupt das Thema gewechselt und gesagt (nachfolgend als inkriminierte Aussage bezeichnet): "E._____, schau mal den B._____ an. Der ist schlank und nicht so dick wie du. Du solltest besser auf dich aufpassen, sonst nehme ich mir einen Lover, etwa so einen wie B._____". Darauf sei peinliches Schweigen gefolgt. E._____ habe tief in seinen Teller geschaut und nichts gesagt. Als er sich nur wenige Monate nach dieser Demütigung von der Beschwerdeführerin habe scheiden lassen, sei der Beschwerdegegner 1 in keiner Weise überrascht gewesen. Denn nichts erschüttere ihn (E._____) mehr als die Verweigerung von Respekt (Urk. 10 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ref G-1/2016/10024181] /2/3 S. 38). 2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) Strafantrag und Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen mehrfacher Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB ein. Darin machte sie insbesondere geltend, sie habe die inkriminierte Aussage nie gemacht. Mit der Unterstellung einer solchen

- 3 - Äusserung habe sich der Beschwerdegegner 1 der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dies habe er auch mit einem Schreiben an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2016 getan (Urk. 10/1). 3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 10/3 = Urk. 3/1 = Urk. 11). Am 18. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juli 2016 ein (Urk. 2). Damit beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung im Sinne des Strafantrags und der Strafanzeige vom 18. Juli 2016 zu eröffnen und den Beschwerdegegner 1 einer Verurteilung wegen Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB zuzuführen (Urk. 2 S. 2). 4. Die ihr mit Verfügung vom 23. August 2016 auferlegte Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 5) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 reichte innert Frist (Urk. 8, Urk. 14) keine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf ihre Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 12). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 15). Weitere Rechtsschriften gingen nicht ein. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. August 2016 zugestellt (Urk. 10/5 und Sendungsverfolgung der Post). Die am 18. August 2016 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO). Die ihr auferlegte Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin ebenfalls innert Frist (vorstehend Erw. I.4). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, der Umfang des strafrechtlichen Ehrenschutzes beschränke sich auf die sittliche Ehre. Dabei handle es sich um den Ruf als ehrbarer Mensch, um die sittliche Integrität, und nicht um den gesellschaftlichen Ruf. Eine Rechtsverletzung liege vor, wenn jemandem ein ethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen werde, wenn jemand als charakterlich nicht integrer, als unmoralischer, unanständiger Mensch dargestellt werde. Es könne nicht gesagt werden, dass eine Person, welche in der vom Beschwerdegegner 1 geschilderten Situation die zitierten Worte zu ihrem Gatten sage, als charakterlich und ethisch ungenügend erscheine. Die angebliche Äusserung der Beschwerdeführerin könne nicht als ernsthaft gemeinte Androhung an den Ehemann interpretiert werden, sich wegen dessen Körperbaus einen anderen Partner zu nehmen. Die Worte erschienen als unsensibel und etwas respektlos, doch erscheine der wenig Rücksicht Nehmende beim Durchschnittsbetrachter noch nicht als unehrenhafter, unmoralischer Mensch. Die inkriminierte Aussage könne daher nicht als im strafrechtlich relevanten Sinn ehrverletzend qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien deshalb nicht gegeben (Urk. 3/1). 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Strafanzeige ausgeführt, mit den zitierten sowie weiteren Äusserungen im Buch des Beschwerdegegners 1 sowie mit Aussagen in seinem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 13. Juli 2016 unterstelle der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie ihrem damaligen Ehepartner weder Respekt entgegengebracht habe noch ihm treu gewesen sei. Sie werde damit als Mensch verächtlich gemacht und ihr Charakter werde in ein ungünstiges Licht gerückt, was sich auch in beruflicher Hinsicht negativ auf sie auswirke (Urk. 2 S. 4). Erst durch die Aufnahme einer Untersuchung hätte die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei beurteilen können, ob der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt sei oder nicht. Demgegenüber habe sie sich auf eine sehr oberflächliche und rein rechtliche Würdigung der inkriminierten Aussage beschränkt. Nicht ansatzweise überprüft habe sie, dass der Beschwerdegegner 1 die ehrverletzenden Äusserun-

- 5 gen in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederholt und verstärkt habe. Dieser Vorwurf werde in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung mit keinem Wort erwähnt (Urk. 2 S. 6). Im Kontext mit den weiteren im Buch des Beschwerdegegners 1 genannten Umständen werde beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin die ihr in den Mund gelegte Äusserung wahr gemacht habe, ihrem Ehemann untreu gewesen sei und deshalb die Schuld am Scheitern der Ehe trage. Diesen Kontext habe die Staatsanwaltschaft verkannt (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 3 f.). Die der Beschwerdeführerin unterstellte Äusserung, Untreue und Schuld am Scheitern der Ehe ständen in klarem Widerspruch zur ehelichen Loyalitätspflicht nach Art. 159 ZGB. Die inkriminierte Buchpassage sei deshalb geeignet, die Beschwerdeführerin beim Durchschnittsbetrachter als unehrenhafte und unmoralische Person darzustellen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4). Der Vorwurf der Untreue, der Demütigung und des respektlosen Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem damaligen Ehemann stehe in Widerspruch zu dem, was die Beschwerdeführerin im Rahmen von Seminaren, Weiterbildungen, Therapien etc. vermittle und wofür sie bekannt sei. Dieser Vorwurf berühre deshalb das berufliche Verhalten der Beschwerdeführerin und weise gleichzeitig einen Konnex zur sittlichen Ehre auf. Auch deshalb liege eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung vor (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 5 f.). Die Nichtanhandnahmeverfügung wende sowohl Art. 310 StPO als auch die Art. 173 ff. StGB falsch an und sei zu Unrecht erfolgt (Urk. 2 S. 10). 4. In ihrer Stellungnahme merkt die Staatsanwaltschaft an, aus der zitierten Buchpassage lasse sich der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin der ehelichen Untreue bzw. des Seitensprungs bezichtigt, nicht herleiten (Urk. 12). 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei-

- 6 chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 6. Die Beschwerdeführerin lässt erklären, sie habe die inkriminierte Aussage nie gemacht (Urk. 2 S. 3, Urk. 10/2/4 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 hält daran fest, dass sie diese Aussage gemacht habe (Urk. 10/2/5 S. 1 Ziff. 2 und 3). Im vorliegenden Verfahren der Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung kann

- 7 diese tatsächliche Frage offen gelassen werden. Es ist unter rein rechtlichen Aspekten zu prüfen, ob diese Aussage im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geeignet ist, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Ist diese Frage klar zu verneinen - worauf die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung beruht -, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung rechtens und die Beschwerde abzuweisen, denn die fraglichen Straftatbestände wären damit auch dann im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt, wenn die tatsächliche Frage im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden wäre. Ist die rechtliche Frage indes nicht klar zu verneinen oder ist sie gar zu bejahen, erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht und ist sie aufzuheben. Dem Beschwerdegegner 1 wäre im dann zu eröffnenden Verfahren ggfs. die Möglichkeit zu geben zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierte Aussage tatsächlich gemacht hat. 7. Weder mit der inkriminierten Aussage allein noch im Kontext des gesamten Buchartikels des Beschwerdegegners 1 über E._____ (Urk. 10/2/3 S. 33 - 57) behauptete der Beschwerdegegner 1 (weder explizit noch sinngemäss), die Beschwerdeführerin sei ihrem Ehemann nicht treu gewesen und/oder sie trage die Schuld am Scheitern der Ehe. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige und ihre Beschwerde darauf stützt (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 3 f.), unterstellt sie dem Beschwerdegegner 1 eine Behauptung, die er nicht gemacht hat, und geht die Beschwerde am konkret zu beurteilenden Sachverhalt vorbei. 8. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu setzen. Ehrverletzend ist grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens. Massgeblich ist der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Leser nach den Umständen beilegen musste. Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Textes (Trechsel/Lieber, in:

- 8 - Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1, N 4 und N 11 vor Art. 173, m.w.H.; vgl. auch Urk. 2 S. 7 Ziff. 1). 9. In seinem Buch bezeichnet der Beschwerdegegner 1 die inkriminierte Aussage der Beschwerdeführerin als Demütigung von E._____ und als Respektsverweigerung (Urk. 10/2/3 S. 38). Wäre die - behauptete - Äusserung der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3, zitiert in Urk. 2 S. 7 Ziff. 1), tatsächlich so zu verstehen, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Denn bei einer Demütigung fiele eine Ehrverletzung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem damaligen Ehemann E._____ in Betracht, damit der Vorwurf des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin eines strafbaren Verhaltens (eben einer Ehrverletzung gegen den Ehemann). Damit läge gleichzeitig eine Ehrverletzung des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin vor (vgl. BSK StGB-Riklin, N 21 zu Art. 173). 10. Die inkriminierte, angebliche Aussage der Beschwerdeführerin ist aber aus objektiver Sicht nicht so zu verstehen. Die Äusserung beinhaltet einerseits die Feststellungen, E._____ sei dick und B._____ sei schlank, andererseits die Wertung, dass der Beschwerdeführerin der schlanke Körperbau von B._____ besser gefalle, und schliesslich die Aufforderung an E._____, besser auf sich aufzupassen, d.h. im Zusammenhang, seinen Körperumfang zu reduzieren oder nicht weiter zuzunehmen. Der mit dieser Aufforderung verbundene Nachsatz, sonst nehme sie sich einen Lover, etwa so einen wie den B._____, ist offenkundig nicht als ernstgemeinte Androhung zu verstehen, sich tatsächlich einem Liebhaber zuzuwenden, sondern als lustig gemeinte Verstärkung der Aussagen, dass ihr der Körperumfang des Beschwerdegegners 1 besser gefalle und dass E._____ besser auf seinen Körperumfang achten solle. Wenn auch der offene, für den eigenen Ehemann nachteilig ausfallende Vergleich mit dem Körperumfang eines anwesenden, relativ flüchtig bekannten

- 9 - Mannes, die Bezeichnung des eigenen Ehemannes als dick in Anwesenheit eines relativ flüchtig bekannten Ehepaares und der offene Ausdruck, dass ihr der Körper des anderen Mannes besser gefällt, als unangebracht, verletzend oder peinlich erscheinen mag, ist diese Kritik am Aussehen des eigenen Ehemannes objektiv harmlos und nicht ehrverletzend, beschränkt sie sich doch auf die äusserliche Erscheinung, mindert in keiner Weise die Wertschätzung als Mensch, zweifelt in keiner Weise an der ethischen Integrität, am charakterlichen Anstand. Der diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Würdigung (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 3) ist beizupflichten. Eine solche Äusserung einer Ehefrau beeinträchtigt weder den Ruf des Ehemannes noch der Ehefrau selber, ein ehrbarer, achtbarer Mensch zu sein, der sich charakterlich anständig zu verhalten pflegt. Deshalb ist auch die Unterstellung (ob falsch oder wahr), eine Ehefrau habe eine solche Äusserung gemacht, nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. 11. Am fehlenden ehrverletzenden Charakter in strafrechtlicher Hinsicht ändert nichts, dass es sich bei E._____ und beim Beschwerdegegner 1 um bekannte Persönlichkeiten handelt und dass die inkriminierte Aussage in einem Buch des Beschwerdegegners 1 publiziert wurde. An dieser objektiven Betrachtungsweise ändert auch nichts, wenn diese Äusserung von E._____ und dem Beschwerdegegner 1 (so auch in Urk. 10/2/5 S. 2 Ziff. 4) als Demütigung und Respektsverweigerung verstanden wurde, und auch wenn sie als Beispiel für das im Buch behauptete wiederholte Scheitern von E._____ im Privaten (Urk. 10/2/3 S. 37 unten) aufgeführt worden sein sollte (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 2). Dieses behauptete Scheitern wird im Gesamtzusammenhang des Buches nicht der inkriminierten Aussage der Beschwerdeführerin als solcher bzw. einem Verschulden der Beschwerdeführerin wegen dieser Äusserung zugeschrieben (was aus objektiver Sicht auch kaum haltbar wäre), sondern dem (im Buch behaupteten) ... von E._____, seiner (behaupteten) übermässigen Eitelkeit, die sinngemäss einer aus objektiver Betrachtung harmlosen Stichelei wegen seines Körperumfangs eine Demütigung und eine Verweigerung von Respekt beigemessen haben soll. Eine Verletzung der Ehre der Beschwerdeführerin liegt darin nicht (vgl. auch vorstehend Erw. 7).

- 10 - Am fehlenden ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserung in strafrechtlicher Hinsicht ändert schliesslich auch die Darstellung der Beschwerdeführerin nichts, dass sich das (behauptete) Falschzitat in beruflicher Hinsicht negativ für sie auswirke (Urk. 2 S. 9 f.). 12. Die Darstellung im Buch des Beschwerdegegners 1, die Beschwerdeführerin habe sich wie zitiert geäussert, erfüllt eindeutig keinen Ehrverletzungstatbestand im Sinne von Art. 173 ff. StGB und auch keinen sonstigen Straftatbestand. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2 f.) beschränkte sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf diese rein rechtliche Würdigung, nahm deshalb keine Untersuchung an Hand und führte keine Untersuchungshandlungen durch. Die Beschwerde geht insoweit fehl. 13. Stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die inkriminierte Äusserung im Buch des Beschwerdegegners 1 nicht als im strafrechtlich relevanten Sinn ehrverletzend qualifiziert werden kann, gilt das auch für das Antwortschreiben des Beschwerdegegners 1 vom 13. Juli 2016 an den Vertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10/2/5) auf dessen Schreiben vom 29. Juni 2016 (Urk. 10/2/4). Gemäss Beschwerde hatte der Beschwerdegegner 1 mit dem Schreiben vom 13. Juli 2016 "die ehrverletzenden Äusserungen" (damit gemeint die inkriminierten Äusserungen im Buch des Beschwerdegegners 1) wiederholt und verstärkt (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3). Diese Äusserungen waren aber nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Auch eine Wiederholung und "Verstärkung" derselben erfüllte mithin diese Straftatbestände nicht, sie waren von der Würdigung in der Nichtanhandnahmeverfügung mitumfasst und die Staatsanwaltschaft musste nicht weiter darauf eingehen. 14. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 11 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 7) zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-1/2016/10024181 (gegen Empfangsbestätigung)

- 12 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-1/2016/10024181, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 10. November 2016 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft... 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-1/2016/10024181 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-1/2016/10024181, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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