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Zürich Obergericht Strafkammern 03.10.2016 UE160204

3 ottobre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,547 parole·~8 min·5

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160204-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 3. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Juli 2016, A-5/2016/10024468

- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2016 eine gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeit zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführer) geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1). Am 26. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/2). Mit vorliegender Beschwerde vom 8. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die genannte Einstellungsverfügung aufzuheben und gegen beide Beteiligten Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 1). Der Präsident i.V. der III. Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2016 eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 5). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2016, es sei ihm die Verpflichtung zur Leistung der Prozesskaution abzunehmen (Urk. 7). Die Akten der Strafuntersuchung wurden beigezogen (Urk. 11). Jedoch wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Infolge Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien in Aussicht gestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung wie folgt: Dem Beschwerdegegner 1 sei vorgeworfen worden, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung seinen Neffen, den Beschwerdeführer, zuerst am T- Shirt gehalten und in der Folge mehrfach mit beiden Händen gegen dessen Kopf geschlagen zu haben, so dass der Beschwerdeführer eine Schädelprellung, multiple Hautschürfungen rechtsseitig am Hals und an beiden Daumen Prellungen erlitten habe. Im Vorverfahren habe sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart erhärtet, dass sich eine Anklage rechtfertige. Der Beschwerdegegner 1 habe die ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfene Tat während der gesamten Un-

- 3 tersuchung abgestritten. Diese Anschuldigung finde indessen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis. Die betreffenden Aussagen (des Beschwerdeführers) erschienen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Die beiden Tatzeugen C._____ und D._____ hätten sodann keine tätlichen Handlungen des Beschwerdegegners 1 erkennen können. Vor allem der Zeuge C._____ habe den gesamten Ablauf der Auseinandersetzung beobachtet und ein körperliches Vorgehen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer klarerweise verneint (Urk. 3/1 S. 1 f. Erw. 1 und 2). Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsungleiche Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft, indem diese gegen ihn Anklage erhoben und durch die Einstellungsverfügung seine Vorbringen gegen den Beschwerdegegner 1 einer gerichtlichen Beurteilung entzogen habe. Weiter sei es in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nicht zu einer eigentlichen Schlusseinvernahme gekommen. Die Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen C._____ und D._____ würden in der angefochtenen Verfügung nicht objektiv genug gewürdigt. Eine objektive Würdigung des Falles schliesse nicht gänzlich aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Raufhandels erfüllt seien. Dem Onkel des Beschwerdeführers (dem Beschwerdegegner 1) gehe es einzig um verletzten Stolz. Jedenfalls seien die Verletzungen, die der Beschwerdegegner 1 erlitten habe, nicht in einer Weise beschaffen, dass ein bleibender Schaden zu erwarten wäre. Es sei eben nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer unmotiviert zugeschlagen habe, sondern er sei - das Gespräch suchend - erst richtig aggressiv geworden, nachdem der Beschwerdegegner 1 "handgreiflich" geworden sei. Es erstaune deshalb nun der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer mit einer zwar bedingten, aber doch zweijährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es wäre aufgrund der Untersuchung zutreffend und korrekt gewesen, gegen beide Beteiligten Anklage wegen Raufhandels zu erheben (Urk. 2). 3. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Einstellungsverfügung und damit die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. Nicht zu prüfen ist, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren Mängel aufweist, so insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft hätte eine

- 4 - Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO durchführen und ob die Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandel hätte erfolgen sollen. Allfällige solche Mängel hat der Beschwerdeführer im gegen ihn gerichteten Strafverfahren geltend zu machen. b) Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Aussagen der beiden Zeugen C._____ vom 4. Dezember 2015 (Urk. 11/4/2) und D._____ vom 13. Januar 2016 (Urk. 11/4/4) inhaltlich auseinander, sondern macht lediglich geltend, diese würden von der Staatsanwaltschaft nicht objektiv genug gewürdigt, ohne dies jedoch konkret zu begründen. Die Einvernahme von C._____ durch die Staatsanwaltschaft dauerte rund anderthalb Stunden und erfolgte sehr detailliert. Der Zeuge wurde auch mit den Aussagen der beiden Kontrahenten und mit seinen eigenen Aussagen gegenüber der Polizei konfrontiert. Der Zeuge schilderte, wie der Beschwerdeführer aus einem ...-Bus ausgestiegen und zügig auf den Beschwerdegegner 1 zugelaufen sei. Der Beschwerdegegner 1 sei am Telefonieren gewesen und habe sich abgewandt. Der Beschwerdeführer habe von hinten auf den Beschwerdegegner 1 eingeschlagen, ihn geschubst und, während der Beschwerdegegner 1 zu Boden gegangen sei, getreten. Eine andere Person habe den Beschwerdeführer zurückgehalten und der Zeuge habe dem Beschwerdegegner 1 aufgeholfen, ihn festgehalten und ihn zu seiner Werkstatt begleitet, wo die beiden daraufhin gemeinsam auf die Polizei gewartet hätten (Urk. 11/4/2 S. 3 Antwort 15). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers hielt der Zeuge ausdrücklich fest, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen und habe sich nicht gewehrt. Dazu habe er keine Zeit und keine Gelegenheit gehabt. Ausserdem sei er benommen gewesen. Der Zeuge hielt auch fest, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht am T-Shirt gepackt habe und auch nicht versucht habe, den Beschwerdeführer zuerst zu schlagen. Es seien nicht gegenseitige Schläge ausgeteilt worden (Urk. 11/4/2 S. 11 - 13, Antworten 93 - 102). Der Zeuge D._____ sah von der Schlägerei nichts. Als er sich wegen des Lärms dem Geschehen zuwandte, sah er den Beschwerdegegner 1 am Boden liegen und den Beschwerdeführer stehen (Urk. 10/4/4 S. 5 Antwort 21). In der gesamten

- 5 - Einvernahme findet sich keine Aussage des Zeugen, wonach der Beschwerdegegner 1 Angriffshandlungen jeglicher Art gegen den Beschwerdeführer ausgeführt habe. Letztlich verbleiben einzig die Aussagen des Beschwerdeführers, mit welchen dieser den Beschwerdegegner 1 bezichtigt, Angriffshandlungen gegen ihn ausgeführt bzw. ihn gereizt zu haben. Der Beschwerdeführer, der sich mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung konfrontiert sieht, ist zu seiner eigenen Entlastung am Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. an dessen Schuldspruch interessiert. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts nicht möglich sei, ist folgerichtig. Anhaltspunkte für einen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB liegen keine vor, da eine Beteiligung des Beschwerdegegners 1, insbesondere eine über reine Abwehr hinausgehende, nicht ersichtlich ist. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 ist deshalb nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. a) Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm die Leistung einer Prozesskaution zu erlassen, kommt einem solchen auf (teilweise) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gleich. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzuzeigen vermochte, dass aufgrund der vorliegenden Akten objektive Anhaltspunkte für Tätlichkeiten oder andere Angriffshandlungen des Beschwerdegegners 1 bestehen, ist das Beschwerdebegehren offensichtlich aussichtslos. Bereits deshalb ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren und es kann offen bleiben, ob er mittellos sei. b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück-

- 6 sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 700.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Der Beschwerdegegner 1 hatte die Beschwerde nicht zu beantworten. Mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer(per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2016/10024468, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i.V.:

lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 3. Oktober 2016 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer(per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2016/10024468, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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