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Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2016 UE160103

29 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,511 parole·~18 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160103-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 29. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. April 2016, A-5/2015/10041434 in Sachen gegen B._____ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. April 2016, A-5/2015/10041434 in Sachen gegen Rechtsanwältin Y._____

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ und Dr. B._____ sind die Eltern des am tt.mm.2012 geborenen D._____. Die Eheleute trennten sich im März 2013 und schlossen am 12. Juni 2013 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, die am 11. Juli 2013 gerichtlich genehmigt wurde. Dabei wurde D._____ unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein zunächst begleitetes Besuchsrecht zugesprochen. Es wurde vorgesehen, dass die Besuch nach entsprechender Empfehlung einer in der Vereinbarung genannten Besuchsbegleiterin sowie einer zweiten, noch zu bezeichnenden Begleitperson unbegleitet stattfänden und ausgedehnt würden. Die erste Besuchsbegleiterin gab diese Empfehlung am 3. Oktober 2013 ab. Die in der Vereinbarung vorgesehene Institution weigerte sich jedoch, die zweite Person zu ernennen. Die Eltern konnten sich in der Folge nicht über das weitere Vorgehen einigen. Nach einem Streit sprach die Mutter gegenüber dem Vater am 4. Dezember 2013 ein Haus- und Kontaktaufnahmeverbot aus. Hierauf gelangte der Vater mit einem Abänderungsbegehren an den Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Zürich. Gegen dessen vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 17. April 2014 erhob er Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen I. Zivilkammer erklärte ihn mit Urteil vom 14. August 2014 für berechtigt, D._____ in ungeraden Wochen montags von 17:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 18/9/2). Das Bundesgericht wies die von der Mutter dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie sich den Montagsbesuchen widersetzte, am 24. März 2015 ab (Urk. 18/9/4). Zwischenzeitlich wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Die Mutter hatte seit dem Streit im Dezember 2013 keinen Kontakt zwischen Kind und Vater zugelassen. Einzig am 16. April 2014 gelang es diesem, seinem Sohn in der Krippe einen Besuch abzustatten, worauf die Mutter den Krippenvertrag kündigte (Urk. 18/9/2 S. 9). Ab Ende August 2014 akzeptierte sie zwar das angeordnete Samstagsbesuchsrecht, verhinderte jedoch die Montagsbesuche, indem

- 3 sie sich weigerte, die aktuelle Krippe von D._____ bekanntzugeben. Der vom Vater angerufene Vollstreckungsrichter wies die Mutter mit Urteil vom 18. Dezember 2014 an, dem Vater das Kind gemäss der vom Obergericht festgesetzten Ordnung zu überlassen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Unterlassungsfall. Den Antrag des Vaters, die Mutter anzuweisen, Name und Adresse der Krippe des Kindes bekanntzugeben, wies er ab, da zwar das Recht des Vaters als Mitinhaber der elterlichen Sorge absolut selbstverständlich sei, zu wissen, wo und wie sein Kind betreut werden, dafür aber kein vollstreckbarer Titel bestehe (Urk. 18/9/5). Die Mutter erhob dagegen im Wesentlichen erfolglos Berufung bei der I. Zivilkammer (Urteil vom 10. April 2015; Urk. 18/9/6). Dessen ungeachtet vereitelt sie bis heute die Ausübung des Montagsbesuchsrechts und gibt weiterhin nicht bekannt, wo der Vater das Kind abholen kann. Gegen die Mutter erliess das Statthalteramt Horgen deswegen einen Strafbefehl, gegen den sie Einsprache erhob (vgl. Urk. 18/1 und 18/9/7). 1.2. Nach im Grundsatz unbestrittener Darstellung der Beteiligten (Urk. 18/2-4 und 18/9/1, vgl. auch Urk. 2 Ziff. 15 ff.) liessen Dr. B._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (dessen Vertreterin in den familienrechtlichen Verfahren) A._____ am 12. und 17. August 2015 durch zwei Studentinnen beschatten. Diese passten sie jeweils am Morgen ab, als sie nach 8 Uhr ihre Wohnung verliess, und folgten ihr mit einem schwarzen Subaru und teilweise zu Fuss durch ihre Wohngemeinde E._____. Am 19. August 2015 schritt Dr. B._____ selber zur Tat und folgte seiner Ehefrau mit einem Mobility-Fahrzeug. A._____ bemerkte ihre Verfolger jeweils. Nachdem ihr Ehemann ihr am 19. August 2015 eine gewisse Strecke nachgefahren war, bremste sie ihn aus. Dr. B._____ stieg daraufhin aus seinem Fahrzeug aus, näherte sich jenem seiner Ehefrau und klopfte gegen das hintere Fenster, hinter dem D._____ sass. A._____ verfasste über die die Vorfälle an den drei Tagen ein zehnseitiges Protokoll sowie (zusammen mit ihrem Vater) eine sechzigteilige Fotodokumentation (Urk. 18/5-6). Sie sieht sich durch dieses Verhalten genötigt und erstattete am 19. August 2015 gegen ihren Ehemann, deren Rechtsvertreterin sowie die zwei unbekannten Studentinnen Strafanzeige (vgl. Urk. 18/1). Nach der Einvernahme von A._____,

- 4 - Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ (Urk. 18/3-4) rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 2. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 18/1), welche eine Untersuchung gegen Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ je mit separater Verfügung am 5. April 2016 nicht an die Hand nahm (Urk. 18/10-11 = 4/1 = 7-8). 2. Am 14. April 2016 hat A._____ gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben lassen (Urk. 2 S. 2 f.): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung[en] der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. April 2016 im Verfahren A-5/2015/10041434 sei[en] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis anzuweisen, die Angelegenheit anhand zu nehmen und ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, insbesondere der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen einzuräumen. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vorzubehalten. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2. Sie leistete fristgerecht die ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2016 auferlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von 4000 Franken für allfällige sie treffende Prozesskosten im Beschwerdeverfahren (Urk. 10 und 12). Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den als Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren beteiligten Beschuldigten Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Juli 2016 ausdrücklich auf eine solche (Urk. 17), die Beschwerdegegner 1 und 2 stillschweigend. Die ihnen bis am 23. Juni 2016 laufende Frist (vgl. Urk. 20) verstrich ungenutzt. II. 1. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer als den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 angekündigter Besetzung.

- 5 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Beschattung bemerkt. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, herauszufinden, in welche Krippe die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn bringt (Urk. 7-8, je E. 3). Dem ist zuzustimmen. Angesichts der in den Akten hinreichend dokumentierten Vorgeschichte gibt es keinen Anlass, an der Intention des Beschwerdegegners 1 zu zweifeln. Dieser legte gegenüber der Polizei von Beginn an offen, die Beschattungsaktion veranlasst zu haben. Dabei legte er glaubhaft dar, zwei Studentinnen engagiert zu haben, die ihre Frau nicht gekannt habe und die ihr nicht hätten auffallen sollen (Urk. 18/2 F. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst zweifelt im Grundsatz nicht daran. So gab sie in ihrer polizeilichen Befragung betreffend den Vorfall am 17. August 2015 zu Protokoll, dass der schwarze Subaru noch immer gewartet habe, als sie um 9:40 Uhr ein zweites Mal das Haus verlassen habe, er ihr aber nicht mehr gefolgt sei. Sie sei ohne D._____ unterwegs gewesen. Da sei ihr klar geworden, dass es nur um D._____ gehe und man ihr nur folge, wenn er dabei sei (Urk. 18/4 F. 29). Schon zuvor hatte sie in der Einvernahme auf die Frage nach dem Motiv ihres Ehemannes gesagt, sie glaube, der Beschwerdegegner 1 folge ihr, um herauszufinden, wo die neue Krippe sei. Er habe auf dem rechtlichen Weg versucht, die Adresse der Krippe herauszufinden, was ihm aber nicht gelungen sei. Deshalb folge er ihr nun. Zumindest glaube sie das. Zwar fügte sie

- 6 an der gleichen Stelle an, sie glaube auch, dass er ihr das Kind wegnehmen wolle, da das Ausmass der Überwachung sei zu viel, um nur die Adresse der Krippe herauszufinden (F. 27). Dies ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Die Annahme gründet offenbar in denselben Ängsten, die die Beschwerdeführerin dazu bewegen, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht bis heute zu unterminieren. Dass sie jeglicher objektiver Grundlage entbehren und völlig unbegründet sind, haben die Zivilgerichte der Mutter mehrfach dargelegt. Sie haben ihre Einwände in den Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gehört und verworfen und den Vater berechtigt erklärt, seinen Sohn unbegleitet zu sehen. Demnach steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Beschattung der Beschwerdeführerin die Adresse der Krippe seines Sohnes, die sie ihm rechtswidrig vorenthält, in Erfahrung bringen wollte. In der Natur der Sache liegt es, dass dieses Vorhaben nur hätte erfolgreich sein können, wenn die Beschwerdeführerin davon nichts bemerkt hätte. Bekommt aber die beschattete Person nicht mit, dass ihr jemand folgt, ist sie von vornherein nicht in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, wie dies der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB voraussetzt. Dass es in casu dennoch anders kam, entsprach nicht der Absicht der Beschwerdegegner 1 und 2. Die Staatsanwaltschaft schloss deshalb zu Recht darauf, dass diese offensichtlich ohne Nötigungsvorsatz handelten. 2.3. Was die Beschwerdeführerin vor Obergericht dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Namentlich der Einwand, es wäre sinnvoll gewesen, wenn sie die Überwachung bemerkt hätte, wenn deren Grund beispielsweise in ihrer Einschüchterung bestanden hätte (Urk. 2 Ziff. 37), wird durch nichts gestützt und erscheint als zirkelschlüssig. Ganz abgesehen davon, dass es für den Beschwerdegegner 1 keinerlei ersichtlichen Grund gab, so etwas zu tun, würde er kaum mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin zwei junge Studentinnen damit betrauen. Des Weiteren machte der Beschwerdegegner 1, auch nachdem die Verfolgung für alle Beteiligten erkennbar aufgeflogen war, keinerlei Anstalten, gegenüber seiner Frau handgreiflich zu werden, ihr zu drohen oder sie anderweitig einzuschüchtern. Vielmehr brach er die Beschattungsaktion ab. Die neu im Beschwerdeverfahren ins Spiel gebrachte Einschüchterungstheorie entbehrt damit jeglicher Grundlage.

- 7 - Sodann ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 Ziff. 38) auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bewusst in Kauf nahmen, dass sie die Observation bemerkt und sich davon in Angst und Schrecken versetzen lässt und so in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Es kann offen bleiben, ob es geschickt war, mit der Observation nicht ein professionelles Unternehmen zu beauftragen. Anders als die Beschwerdeführerin meint (Urk. 2 Ziff. 39 ff.), lässt sich aber daraus ebenso wenig wie aus einer allfälligen mangelhaften Instruktion der beauftragten Studentinnen auf ein vorsätzliches Handeln schliessen. Im Gegenteil spricht der an den Tag gelegte "Dilettantismus" – um mit den Worten der Beschwerdeführerin zu sprechen (Urk. 2 Ziff. 40) – gerade dagegen. Im Übrigen ist dies von untergeordneter Relevanz. Denn selbst wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 damit gerechnet hätten, dass die Aktion aufliegen könnte, gab es für sie keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde sich in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt fühlen. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass auch die Beschwerdeführerin den offenkundigen Zweck ihres Handeln erkennen würde, in welchem Fall es für sie keinen Grund gegeben hätte, sich genötigt zu fühlen. Geradezu dreist und frivol mutet es an, wenn die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 auf "andere rechtlich zulässige prozessuale Möglichkeiten" (sic!) verweist, um die Adresse der Krippe in Erfahrung zu bringen (Urk. 2 Ziff. 42). Wie dargelegt tat der Beschwerdegegner 1 dies und stellte ein Vollstreckungsbegehren. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich aber auch der in jenem Verfahren erlangten strafbewehrten Anordnung. Sie ist also nicht gewillt, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen, auf die sie den Beschwerdegegner 1 verweisen will. Weshalb die Beschwerdeführerin sodann von einem am 28. August 2015 vom Beschwerdegegner 1 im Scheidungsverfahren gestellten Begehren um Offenlegung des Krippenvertrages darauf schliessen will, die Observation habe nicht dem von ihm angegebenen Zweck gedient (Urk. 2 Ziff. 42 f.), ist unerfindlich. Dies zeigt vielmehr, wie schon das erwähnte Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter,

- 8 dass es dem Beschwerdegegner 1 um nichts anderes geht, als seinen Sohn im vom Gericht festgelegten Umfang zu sehen. 2.4. Demnach fehlt es klarerweise an einem Nötigungsvorsatz der Beschwerdegegner 1 und 2. Diese haben sich nicht strafbar gemacht. Die Strafanzeige war offensichtlich haltlos. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung demzufolge zu Recht nicht an die Hand. 2.5. Damit ist auch der erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 2 Ziff. 50) die Grundlage entzogen. Richtig ist, dass vor Abschluss der Untersuchung, namentlich mittels Einstellung, den Beteiligten entsprechend Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben ist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand genommen wird, weil klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Mit der Beschwerdeabweisung ist das Strafverfahren beendet. Damit ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Verteidigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 hinfällig. Angemerkt sei aber immerhin, dass die einzige aktive "Verteidigungshandlung" der Beschwerdegegnerin 2 in einer Eingabe vom 28. September 2015 an die Kantonspolizei Zürich bestand, in welcher sie den Hintergrund der beanzeigten Vorfälle erläuterte. Dabei wies sie sich zwar unter Verweis auf eine Vollmacht "betreffend Ehesache, Kinderbelange etc." als Vertreterin des Beschwerdegegners aus, sagte aber mit keinem Wort, dass sie auch dessen Verteidigung im Strafverfahren übernehmen wolle (Urk. 18/9/1). An der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 des Beschwerdegegners 1 nahm sie nicht teil (vgl. Urk. 18/2) und im weiteren Strafverfahren beschränkte sich die Vertretung auf die Entgegennahme behördlicher Mitteilungen. Im Übrigen war bisher einzig strittig, ob das beanzeigte Verhalten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, womit die Interessen des Beschwerdegegners 1 und jene der Beschwerdegegnerin 2 gleich gelagert waren und kein Interessenkonflikt erkennbar ist.

- 9 - 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach § 17 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken. Innerhalb dieses Rahmens sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheinen 2500.- Franken angemessen. 4.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne des strafprozessualen Entschädigungsrechts gelten (BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin X._____, ad 1129674, zweifach für sich und A._____, als Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich und Dr. B._____, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, gegen Empfangsbestätigung

- 10 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 29. September 2016 Erwägungen: I. 1. 1.1. A._____ und Dr. B._____ sind die Eltern des am tt.mm.2012 geborenen D._____. Die Eheleute trennten sich im März 2013 und schlossen am 12. Juni 2013 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, die am 11. Juli 2013 gerichtlich genehmigt ... Die Mutter hatte seit dem Streit im Dezember 2013 keinen Kontakt zwischen Kind und Vater zugelassen. Einzig am 16. April 2014 gelang es diesem, seinem Sohn in der Krippe einen Besuch abzustatten, worauf die Mutter den Krippenvertrag kündigte (Urk. 18/... 1.2. Nach im Grundsatz unbestrittener Darstellung der Beteiligten (Urk. 18/2-4 und 18/9/1, vgl. auch Urk. 2 Ziff. 15 ff.) liessen Dr. B._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (dessen Vertreterin in den familienrechtlichen Verfahren) A._____ am 12.... 2. Am 14. April 2016 hat A._____ gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben lassen (Urk. 2 S. 2 f.): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung[en] der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. April 2016 im Verfahren A-5/2015/10041434 sei[en] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis anzuweisen, die Angelegenheit anhand zu nehmen und ei... 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vorzubehalten. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2. II. 1. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer als den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 angekündigter Besetzung. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzi... 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Beschattung bemerkt. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, herauszufinden, in welche Krippe die Beschwer... Dem ist zuzustimmen. Angesichts der in den Akten hinreichend dokumentierten Vorgeschichte gibt es keinen Anlass, an der Intention des Beschwerdegegners 1 zu zweifeln. Dieser legte gegenüber der Polizei von Beginn an offen, die Beschattungsaktion veran... Demnach steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Beschattung der Beschwerdeführerin die Adresse der Krippe seines Sohnes, die sie ihm rechtswidrig vorenthält, in Erfahrung bringen wollte. In der Natur der Sache liegt es, dass dieses Vorhaben ... 2.3. Was die Beschwerdeführerin vor Obergericht dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Namentlich der Einwand, es wäre sinnvoll gewesen, wenn sie die Überwachung bemerkt hätte, wenn deren Grund beispielsweise in ihrer Einschüchterung bestanden hät... Sodann ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 Ziff. 38) auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bewusst in Kauf nahmen, dass sie die Observation bemerkt und sich davon in Angst und Schrecken versetzen lässt und so in ihrer Handlu... Geradezu dreist und frivol mutet es an, wenn die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 auf "andere rechtlich zulässige prozessuale Möglichkeiten" (sic!) verweist, um die Adresse der Krippe in Erfahrung zu bringen (Urk. 2 Ziff. 42). Wie dargelegt t... Weshalb die Beschwerdeführerin sodann von einem am 28. August 2015 vom Beschwerdegegner 1 im Scheidungsverfahren gestellten Begehren um Offenlegung des Krippenvertrages darauf schliessen will, die Observation habe nicht dem von ihm angegebenen Zweck g... 2.4. Demnach fehlt es klarerweise an einem Nötigungsvorsatz der Beschwerdegegner 1 und 2. Diese haben sich nicht strafbar gemacht. Die Strafanzeige war offensichtlich haltlos. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung demzufolge zu Recht nicht an ... 2.5. Damit ist auch der erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 2 Ziff. 50) die Grundlage entzogen. Richtig ist, dass vor Abschluss der Untersuchung, namentlich mittels Einstellung, den Beteiligten entsprechend Mitteilung zu machen und ihnen Gelegen... 2.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Mit der Beschwerdeabweisung ist das Strafverfahren beendet. Damit ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Verteidigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 hinfällig. Angemerkt sei aber immerhin,... 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach § 17 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken. Innerhalb dieses Rahmens sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliege... 4.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne des strafprozessualen Entschädigungsrec... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin X._____, ad 1129674, zweifach für sich und A._____, als Gerichtsurkunde  Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich und Dr. B._____, als Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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