Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160089-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 22. April 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. März 2016, F-4/2016/10003091
- 2 - Erwägungen: 1. Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess durch ihren Vertreter Rechtsanwalt X._____ mit undatiertem Schreiben Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls etc. erheben (Urk. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 3). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Vertreter Rechtsanwalt X._____ Beschwerde erheben, wobei in der Beschwerdeschrift keine Anträge gestellt werden und lediglich ausgeführt wird, eine vollständige Begründung werde einer bereits mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragten, jedoch bislang nicht gewährten Akteneinsicht vorbehalten (Urk. 2). 3. Eine Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz die Begründung des Rechtsmittels, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 4. Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift, welche weder Anträge noch eine Begründung enthält, den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter Rechtsanwalt X._____ in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist anzusetzen ist.
- 3 - 4.1. Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013, E. 3). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb sie nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist rechnen können. Eine Nachfristansetzung kann höchstens bei einem Versehen oder unverschuldeten Hindernis in Frage kommen (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 385 mit Hinweisen). 4.2. Bei der vorliegenden, unzureichenden Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um ein Versehen. Auch das Bestehen eines unverschuldeten Hindernisses ist zu verneinen, war die Akteneinsicht doch nicht notwendig, um in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und diese mit einer hinreichenden Begründung zu versehen. Rechtsanwalt X._____ vertrat die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Strafanzeige (Urk. 3 S. 1), weshalb er hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Zwar tätigte die Polizei nach Eingang der Strafanzeige einige Abklärungen (Befragung des Beschwerdegegners 1, Befragung mehrerer Auskunftspersonen, Nachschau am Wohnort des Beschwerdegegners 1), deren Ergebnis ist jedoch in der ausführlichen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wiedergegeben (Urk. 3 S. 2) und war Rechtsanwalt X._____ damit ebenfalls bekannt. Um Anträge zu stellen und die Beschwerde hinreichend zu begründen, waren die genauen Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der einvernommenen Auskunftspersonen nicht erforderlich. Rechtsanwalt X._____ legt denn auch nicht dar, weshalb er für die Formulierung von Anträgen und einer Beschwerdebegründung auf die Akten angewiesen gewesen wäre. 4.3. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ die Mängel bewusst in Kauf genommen hat, ohne dass ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Er kann deshalb nach Treu und Glauben
- 4 nicht mit einer Nachfrist rechnen. Auf die Beschwerde ist ohne Weiteres nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 500.- festzusetzen. 6. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10003091 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 5 in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 22. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt und der Beschwerde-führerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt X._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10003091 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...