Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150296-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Verfügung und Beschluss vom 23. Februar 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2015, CAST3/2015/10026725
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 31. Juli 2015 Strafanzeige gegen namentlich nicht bekannte Mitarbeiter des Universitätsspitals Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung und Verletzung des Datenschutzgesetzes. Sie erhebt - neben kritischen Bemerkungen zu den erfolgten medizinischen Behandlungen, zum ihrer Meinung nach verletzten Recht auf Einsicht in Patientendokumentationen und zu einer nicht weiter spezifizierten mutmasslichen Falschbeurkundung (vgl. dazu die Ausführungen unten unter II. 5.-7.) - zusammengefasst den Vorwurf, die Patientenakte betreffend eine Behandlung aus dem Jahr 1988 sei mit unwahrem Inhalt erstellt und der Arztbericht vom 13. November 2008 sei gefälscht worden (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 7/9) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2). Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
- 3 sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Zürich 2014, Art. 310 N 5; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 310 StPO). 2. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid - entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 1) - den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO und Art. 80 f. StPO). Bei der gerügten unvollständigen Wiedergabe des Gesetzestextes von Art. 251 StGB (Urk. 5 S. 2 erster Satz) handelt es sich um ein Versehen der Beschwerdegegnerin 2, welches für den Ausgang des Verfahrens wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. unten unter II. 4.) - nicht von Relevanz war. 3. Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme unter Hinweis auf Art. 251 StGB zusammengefasst aus, aus der Strafanzeige und ihren Beilagen lasse sich weder eine Schädigungsabsicht noch eine unrechtmässige Vorteilsabsicht einer allfälligen Täterschaft erkennen. Auch seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fälschungsmerkmale nicht geeignet, einen hinreichenden Verdacht auf Urkundendelikte zu begründen. In ihrer Begründung nahm die Beschwerdegegnerin 2 nur zu den in Teil I der Strafanzeige geschilderten Vorfällen konkret Stellung. Auch zu den in der Strafanzeige
- 4 weiter erwähnten Straftatbeständen (einfache Körperverletzung, Verstösse gegen das Datenschutzgesetz, vgl. Urk. 7/1 S. 1 und S. 4) äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht explizit (Urk. 5). 4. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsverjährung für Urkundendelikte 15 Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 251 StGB). Mutmassliche Urkundenfälschungen könnten somit heute nur dann verfolgt werden, wenn sie nach Februar 2001 begangen worden sind. b) Bezüglich der Patientenakte aus dem Jahre 1988 (vgl. Urk. 7/2) wird dies von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet und auch aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass an der Patientenakte nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind. Bereits wegen des Eintritts der Verjährung allfälliger Straftaten erweist sich die Nichtanhandnahme in diesem Punkt somit als richtig. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend aus, dass sich die Anzahl der Konsultationen vom Februar 1988 im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtsgenügend feststellen lasse, eine von der Meinung der Beschwerdeführerin abweichende Beurteilung der Sachlage durch den behandelnden Arzt keinen Straftatbestand darstelle und bei einer fortlaufend geführten Patientenakte Schriftwechsel, uneinheitliche Kürzel und Grössenunterschiede bei gestempelten Zahlen keinen Anfangsverdacht für Urkundenfälschung zu begründen vermögen (Urk. 5 S. 2). Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung mit diesen zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht substantiiert auseinandersetzt und einzig Beweiserhebungen (Sprachanalysen, Schriftvergleiche, Einholen von Rechnungskopien) vorschlägt (Urk. 2 S. 5 f.), erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. c) Auch bezüglich des Vorwurfs, wonach der Konsiliarbericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. November 2008 (vgl. Urk. 7/3) im Jahr 2013 von einer unbekannten Täterschaft erstellt bzw. abgeändert worden sei (vgl. Urk. 7/1 S. 3), kam die Beschwerdegegnerin 2 mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass kein genügender Anfangsverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung besteht (Urk. 5 S. 2). Konkrete Hinweise, dass es sich bei diesem Bericht um eine Fälschung handelt, ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aus den Ausfüh-
- 5 rungen der Beschwerdeführerin. Das Gefühl der Beschwerdeführerin, dass da 'etwas nicht stimmt' (Urk. 7/1 S. 3; vgl. auch Urk. 2 S. 4 f.), genügt nicht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage keinerlei Erinnerungen an den betreffenden Spitalaufenthalt hat, weshalb es erstaunt, dass sie genau wissen will, einen - von ihr nicht bezeichneten - Satz im Bericht erstmals im Jahr 2013 gesagt zu haben (Urk. 7/1 S. 3). Das selbe gilt bezüglich der Behauptung, sie habe während dieses Spitalaufenthaltes keine Übungen absolviert oder Arbeiten verrichtet, weshalb die diesbezüglichen Hinweise im Bericht gefälscht seien (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 2 S. 5). Die Vermutung liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Übertritt in die Rehaklinik Bellikon bereits im Universitätsspital im Rahmen des damals Möglichen rehabilitativ therapiert wurde (Physiotherapie etc.). Schliesslich ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 2 S. 4) keine Hinweise dafür, dass Dr. med. B._____ das Universitätsspital Zürich vorsätzlich falsch informiert hatte oder vorsätzlich falsche Medikationsverordnungen bzw. fingierte Arzttermine in den Bericht aufgenommen wurden. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich der Patientenakte aus dem Jahr 1988 und dem Konsiliarbericht vom 13. November 2008 zu Recht keine Untersuchung wegen Urkundenfälschung eröffnet wurde. 5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht auf ihre Strafanzeige wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes eingegangen (Urk. 2 S. 1). Zutreffend ist, dass in der angefochtenen Verfügung Erwägungen zum Datenschutzgesetz fehlen. Eine - sinngemäss gerügte - Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Strafanzeige Teil I unter Bezugnahme auf ihr angeblich vorenthaltene Laborberichte zwar den Straftatbestand von Art. 34 DSG (Urk. 7/1 S. 1 und S. 4), machte aber nicht ansatzweise geltend, inwiefern, wann und durch wen die Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt worden ist. Das blosse Auflisten von Strafbestimmungen ohne konkreten Bezug zu einem dargestellten Sachverhalt verpflichtet eine Behörde nicht, sich zu diesen Straftatbeständen zu äussern. Es wären denn auch einzig rein
- 6 theoretische und allgemeine Erwägungen, nicht aber sach- und fallbezogene Ausführungen möglich. Das selbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin erwähnten einfachen bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 2 S. 3). 6. Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 2 Teil II ihrer Strafanzeige gegen die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich nicht behandelt habe (Urk. 2 S. 7 unten), gilt Ähnliches. Die von der Beschwerdeführerin in Teil II der Strafanzeige geschilderten Vorkommnisse betreffen einerseits eine Notiz eines cand. med. C._____, welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin inhaltlich falsch sein soll, und anderseits ein mutmassliches Gesuch der Beschwerdeführerin vom Februar 2013 um Einsicht in die Unterlagen bezüglich ihres Aufenthaltes in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahr 1994, wobei gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin diesem Gesuch zu spät und anfänglich nicht im vollen Umfang stattgegeben worden ist (Urk. 7/1 S. 4 f.). Zu diesen Vorwürfen reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Unterlagen ein. Die Strafanzeige beruhte in diesem Punkt somit auf blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin. Aus diesen liess sich kein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten von (angehenden) Ärzten oder von mit Akteneinsichtsgesuchen betrauten Personen herleiten. Angesichts dieser Umstände konnte die Beschwerdegegnerin 2 bei der Prüfung der Frage, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei, auf Erwägungen zu Teil II der Strafanzeige verzichten. Sie durfte sich auf Ausführungen zu Teil I der Strafanzeige beschränken. Dies umso mehr, als diese zutreffenden Erwägungen weitgehend auch für Teil II der Anzeige Gültigkeit haben. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die der Beschwerdebegründung beigelegten Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 3/9/C) keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten beinhalten und somit an der Folgerung der Beschwerdegegnerin 2, wonach keine Untersuchung zu eröffnen ist, nichts zu ändern vermögen. 7. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung umfangreiche Ausführungen zu einem offenbar bereits abgeschlossenen
- 7 - Verfahren gegen die Krankenkasse ... (Urk. 2 S. 2 oben), zu Medikamentenbezügen aus dem Jahr 2009 (Urk. 2 S. 2) sowie zu ihrer Ansicht nach falschen ärztlichen Behandlungen und zu einem Unfall vom Herbst 2008 (Urk. 2 S. 2 und S. 6 ff.). Ein Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen ist nicht ersichtlich. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie begründet ihr Gesuch mit 'Opferhilfe' und Mittellosigkeit (Urk. 2 S. 9). b) Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 136). c) Da der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten offensichtlich unbegründet ist und sich somit sowohl die Beschwerde als auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos erweisen, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
- 8 - 3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. W. Meyer) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 2015/10026725 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 2015/10026725 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 9 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 23. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
Verfügung und Beschluss vom 23. Februar 2016 Erwägungen: I. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 2015/10026725 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 2015/10026725 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...