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Zürich Obergericht Strafkammern 26.04.2016 UE150105

26 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,506 parole·~13 min·9

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150105-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 26. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015, C-3/2014/201100725

- 2 - Erwägungen: 1. In den frühen Morgenstunden des 1. August 2014 kam es in der Bar "C._____" in D._____ [Ort] zunächst zu einer verbalen und in der Folge tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) und B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1) sowie dem schlichtend dazwischentretenden E._____. Der Beschwerdegegner 1 erlitt im Verlauf der Auseinandersetzung auf der linken Thoraxseite (seitlich des linken Oberbauchs auf Höhe der 6. und 7. Rippe) eine ca. 1.5 cm tiefe und 1 cm breite Stichverletzung (ohne Verletzung der Bauchhöhle) und beschuldigte den Beschwerdeführer, die Stichverletzung verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) eröffnete hierauf eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. Urk. 17/2 S. 1, 17/3 S. 1 und 17/4 S. 5). 2. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erstattete im Gegenzug bei der Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 24. September 2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten, eventuell versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung (Urk. 17/1). Dies, weil der Beschwerdegegner 1 während der besagten Auseinandersetzung gegen ihn einen Clubtisch geworfen und ihm kurze Zeit später um 8.24 bzw. 8.29 Uhr zwei bedrohliche SMS gesandt habe ("zügle ich fick die alles was du gern hasch" und "alles glaub F._____ schicke schon Oper du ardchloch"). 3. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhob die Beschwerdegegnerin 2 nach Durchführung des Beweisverfahrens am 2. Februar 2015 Anklage am Bezirksgericht Horgen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 17/10). Sie warf dem Beschwerdeführer vor, die Stichverletzung des Beschwerdegegners 1 mit einer schwingenden Armbewegung um den dazwischenstehenden E._____ herum mit einem scharfen, spitzen Gegenstand, wahrscheinlich einem Messer, verursacht zu haben (a.a.O.). Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. April 2015 (im Sinne der Anklage) schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m.

- 3 - Art. 22 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (Urk. 17/11). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte Berufung ein. 4. Im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 informierte die Beschwerdegegnerin 2 die Verfahrensbeteiligten in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO am 15. April 2015 u.a. darüber, dass sie den Erlass einer Einstellungsverfügung vorsehe (Urk. 17/12/1 und 17/12/3). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte hierauf mit Eingabe vom 16. April 2015 um Zustellung der Akten. Weiter beantragte er, dass eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Horgen zu den Akten genommen werde. Der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben, den Beschwerdeführer bedroht zu haben. Dies sei relevant für die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und dürfte einer Einstellungsverfügung diametral entgegenstehen (Urk. 17/12/5). Die Beschwerdegegnerin 2 antwortete hierauf in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 20. April 2015 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 habe bereits in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014 (als damaliger Privatkläger) eingeräumt, die fraglichen SMS gesendet zu haben. Es liege somit bereits ein Geständnis bei den Akten. Der Beizug des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Horgen erübrige sich daher. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nur auf Akten abgestellt werde, die bereits im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien. Auf eine Zustellung dieser Akten könne verzichtet werden, da sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (als damaliger amtlicher Verteidiger) vollständig bekannt seien (Urk. 17/12/6). 5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten, evt. versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung ein (Urk. 3).

- 4 - Was den Vorwurf der Tätlichkeiten, eventuell versuchter einfacher Körperverletzung betrifft, gelangte sie gestützt auf die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Aussagen zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne. Der Beschwerdeführer habe weiterhin gegen den Beschwerdegegner 1 gedrängt und habe von E._____ zurückgehalten werden müssen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 einen erneuten Angriff befürchtet habe und sich mit einem Clubtisch zur Wehr gesetzt habe. Angesichts des zuvor erhaltenen Faustschlages und der erlittenen Stichverletzung erscheine der Einsatz des Clubtisches als Wurfgegenstand zur Abwehr eines erneut zu befürchtenden Angriffs des Beschwerdeführers als verhältnismässig, zumal er – der Beschwerdeführer – dabei lediglich eine geringfügige Verletzung erlitten habe (a.a.O., S. 3). Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung sah die Beschwerdegegnerin 2 in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung ab, da die Schuld und die Tatfolgen geringfügig gewesen seien. Sie erwog, der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 seien bis zum Vorfall gute Kollegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Äusserungen in den SMS auch so einschätzen können, dass keine wirkliche Gefahr bestanden habe. Als Todesdrohungen könnten die SMS jedenfalls nicht verstanden werden. Der Beschwerdegegner 1 habe schon zuvor im Verlaufe des Abends in der Bar Drohungen ausgesprochen, die E._____ nicht ernst genommen und als blosses Dahingerede eines Betrunkenen abgetan habe. Eine gleiche Einschätzung dürfte auch der Beschwerdeführer gemacht haben. Dies würde auch erklären, dass er erst geraume Zeit nach dem Vorfall Strafantrag gestellt habe, weil er sich offenbar Vorteile im eigenen Strafverfahren erhofft habe. Weiter habe der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt des Versendens des SMS immer noch unter starkem Alkoholeinfluss gestanden und dürfte von der kurz vorher erlittenen Stichverletzung immer noch aufgeregt gewesen sein, als er die beiden SMS versendet habe, was auch die offenbar nicht bemerkten Schreibfehler erklären würde. Im Zeitpunkt der Meldung an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich um ca. 6.05 Uhr habe er sich jedenfalls noch in Panik befunden und sich vor einem erneuten Angriff des Beschwerdeführers gefürchtet. Schliesslich

- 5 hätten die Äusserungen in den SMS für den Beschwerdeführer keine Folgen gehabt (a.a.O., S. 3). 6.1 Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zwecks Anklageerhebung/Erlass Strafbefehl (Urk. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 sistierte die Kammer das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. April 2015, da zwischen der eingestellten Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und der mit Anklage abgeschlossenen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe (Urk. 5). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. November 2015 (in teilweiser Gutheissung der Berufung) schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 14). Die Rechtskraft des Berufungsurteil wurde am 29. Februar 2016 bescheinigt (a.a.O., S. 23). Mit Verfügung vom 11. März 2016 hob der Kammerpräsident die Sistierung auf und setzte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Fortführung des Beschwerdeverfahrens Frist an, um allfällige, sich durch das Berufungsurteil ergebende Änderungen der Beschwerde anbringen bzw. ergänzen zu können (Urk. 15). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete stillschweigend auf eine Ergänzung der Beschwerde. 6.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. 7. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO).

- 6 - 8. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (Art. 15 StGB) einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder gemäss einer gesetzlichen Vorschrift wie Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e) (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 und 17 zu Art. 319 StPO). 9.1 a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisiert zunächst, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Urteil des Bezirksgerichts Horgen offenbar einfach abgewartet und nunmehr das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt habe. Er wendet ein, dass sich ein solches Verhalten "kaum mit den strafprozessualen Grundrechten vereinbaren" lasse. Es zeige höchstens, auf welche Seite sich die Untersuchungsbehörde von Anfang an geschlagen habe. Diesbezüglich könne – so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abschliessend – auf die "Ausführungen im Plädoyer vom 31. März 2014" verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 [Rz 7]). b) Der allgemeine Verweis auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 394 m.H.). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorstehenden Zusammenhang pauschal, namentlich ohne Nennung einer spezifischen Fundstelle, auf die "Ausführungen im Plädoyer vom 31. März 2014" verweist, vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in Eingaben an andere Behörden in anderen Verfahren nach den Grundlagen eines Beschwerdegrundes zu suchen (a.a.O.). Der pauschale Einwand, dass sich ein solches Verhalten "kaum mit den strafprozessualen Grundrechten vereinbaren" lasse, erweist sich ebenfalls als unsubstanziiert. Es bleibt unklar, dass bzw. inwieweit die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend in Konflikt mit den "strafprozessualen Grundrechten" geraten sein sollte, wenn sie das Urteil des Bezirksgerichts Horgen abwarten wollte. Unbestreitbar besteht zwischen der eingestellten Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und der (zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil) abge-

- 7 schlossenen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein enger sachlicher Zusammenhang (vgl. Urk. 5 bzw. vorstehend E. 6.1). Bei dieser Sachlage erschien es durchaus als angebracht, wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Urteil des Bezirksgerichts Horgen abwarten wollte bzw. abgewartet hat (vgl. insbesondere auch Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Es wäre dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen, von der Beschwerdegegnerin 2 einen (anfechtbaren) Sistierungsentscheid zu verlangen, wenn er sich gegen ein Zuwarten hätte zur Wehr setzen wollen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Abwarten des bezirksgerichtlichen Urteils in einem nicht mehr vertretbaren Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot gestanden hätte, nachdem sämtliche in das Geschehen involvierte Personen bereits im Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingehend zur Sache – wenn auch teilweise in anderer Funktion – befragt worden waren. 9.2 Zwischenzeitlich gilt als rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerdeführer die Stichverletzung des Beschwerdegegners 1 mittels der mit einem Messer oder einem ähnlichen Gegenstand bewehrten Faust verursacht hatte (Urk. 14 S. 11 und 14). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Urheberschaft der Stichverletzung nach wie vor in Frage stellt (vgl. Urk. 2 S. 3-4 [Rz 3-6]), vermag er daher von vornherein keinen Beschwerdegrund darzutun. 9.3 a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verneint weiter das Vorliegen einer Notwehrsituation, weil der Angriff auf den Beschwerdegegner 1 nicht mehr angedauert und ein solcher auch nicht unmittelbar gedroht habe (Urk. 2 S. 4-5 [Rz 8 und 9]). b) Die Argumentation knüpft auch hier an die (zwischenzeitlich widerlegte) Prämisse an, dass die Urheberschaft der Stichverletzung noch nicht feststehe (a.a.O.). Folglich gilt auch hier das vorstehend Gesagte, wonach der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von vornherein keinen Beschwerdegrund darzutun vermag. Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Einstellungsverfügung im Kontext mit der Bejahung einer Notwehrsituation unangefochten erwogen hat, dass der Beschwerdeführer (nach der Zufügung der Stichverletzung) weiter-

- 8 hin gegen den Beschwerdegegner 1 gedrängt habe und von E._____ habe zurückgehalten werden müssen (Urk. 3 S. 3). Die Annahme eines unmittelbar gegen den Beschwerdegegner 1 drohenden Angriffs im Sinne von Art. 15 StGB ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden. 9.4 a) Schliesslich verneint der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch das Fehlen eines Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB, indem er die Ernsthaftigkeit der Drohungen des Beschwerdegegners 1 zu untermauern versucht. Namentlich weist er darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 gefährlich sei und vor nichts zurückschrecke. So habe er ihn – den Beschwerdeführer – kurze Zeit vor der Drohung noch fälschlicherweise als Messerstecher bezeichnet und E._____ von hinten einen Tisch an den Kopf geworfen (Urk. 2 S. 5 [Rz 10]). b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers knüpft auch hier an die (zwischenzeitlich widerlegte) Prämisse an, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer fälschlicherweise als Urheber der Stichverletzung bezeichnet habe. Abgesehen davon ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 E._____ absichtlich mit dem Clubtisch einen Schlag gegen den Kopf versetzt hatte. Entsprechendes ist angesichts des Turbulenzgeschehens auch nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass E._____ vom Clubtisch am Kopf getroffen worden war, auf die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners 1 schliessen möchte, erscheint der Einwand daher ebenfalls nicht zielführend. Abgesehen davon bleiben die überzeugenden Entscheidgründe in der Einstellungsverfügung unangefochten (vorstehend E. 5), weshalb sich (auch) insofern Weiterungen erübrigen. 10. Abschliessend ergibt sich, dass die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tätlichkeiten, eventuell versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung vor Art. 319 Abs. 1 lit. c und e StPO standhält. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in

- 9 - Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 unten) sowie seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-3/2014/ 201100725 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C- 3/2014/201100725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 10 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 26. April 2016 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-3/2014/ 201100725 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-3/2014/201100725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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