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Zürich Obergericht Strafkammern 29.06.2015 UE150015

29 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,063 parole·~10 min·1

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150015-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 29. Juni 2015

in Sachen

Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdeführer

gegen

1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2015, B- 6/2014/10008662

- 2 - Erwägungen: I. Am 1. Dezember 2014 um 8.20 Uhr teilte die Leitung der Hundepension B._____ in ... der Flur- und Umweltpolizei der Stadt Winterthur telefonisch mit, es sei um ca. 6.50 Uhr beim Abfallcontainer der Hundepension ein angeleinter Hund sowie eine Tasche mit Hundefutter und Impfausweis gefunden worden (Urk. 9/1 S. 2 und S. 4). Gleichentags um ca. 19.00 Uhr meldete sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zunächst bei der Hundepension und anschliessend bei der Stadtpolizei Winterthur und erklärte, Halter des betreffenden, nicht mit einem Mikrochip gekennzeichneten Hundes zu sein (Urk. 9/1 S. 5). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz etc. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 stellte sie das Verfahren wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG ein und überwies die Akten dem Stadtrichteramt Winterthur zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 9/7) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin 2 in Aufhebung der Einstellungsverfügung anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Gleichzeitig reichte sie ihre Untersuchungsakten (Urk. 9) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess die ihm angesetzte Frist (vgl. Urk. 12) ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 5. März 2015 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 13). Am 16. März 2015 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 14). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde diese Replik den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 24. März 2015 auf Duplik (Urk. 17). Der Beschwerdegeg-

- 3 ner 1 holte die per Einschreiben versandte Verfügung innert Frist bei der Post nicht ab (Urk. 19). Aufgrund von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Verfügung als am 30. März 2015 zugestellt. Innert Frist ging keine Duplik des Beschwerdegegners 1 ein.

II. 1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, das Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei nicht derart schwer zu gewichten, dass es dem Straftatbestand des Aussetzens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TschG entspreche. So habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft erklärt, er sei mit seinem Hund am Abend vor dem Vorfall von seiner Freundin nach einem heftigen Streit aus deren Wohnung gewiesen worden, habe die Nacht zusammen mit dem Hund in seinem Auto verbracht und morgens um 5.00 Uhr keine andere Lösung gewusst, als den Hund bei der betreffenden Hundepension anzubinden, da er den Hund nicht zur Arbeit habe mitnehmen können. Dabei sei er davon ausgegangen, dass sich die Leute der Hundepension um das Tier kümmern werden; auch habe er vorgehabt, sich bei der Hundepension zu melden (Urk. 5). b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Hund kurzerhand bei der Hundepension zurückgelassen, ohne für eine Betreuung zu sorgen oder diese sicherzustellen. Dabei habe er den Hund definitiv nicht mehr gewollt und somit mit Entledigungsabsicht bzw. mit dem Willen, das Tier loszuwerden gehandelt. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners 1 stelle eine Vernachlässigung oder Missachtung der Würde in anderer Weise im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar (Urk. 2). c) Die Beschwerdegegnerin 2 weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG klar nicht erfüllt sei. So habe der Beschwerdegegner 1 nicht die Absicht gehabt, sich seines Hun-

- 4 des zu entledigen. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass sich die Mitarbeiter der Hundepension um seinen Hund kümmern werden. Auch habe er sich gleichentags bei der Hundepension gemeldet (Urk. 8). d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik dazu geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich nur bei der Hundepension gemeldet, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Den Hund habe er aber nicht wieder zu sich nehmen wollen. Sein Vorgehen zeige klar, dass er den Hund am betreffenden Morgen endgültig loswerden wollte. Seine Behauptung, er habe nicht die Absicht gehabt, sich des Hundes zu entledigen, sei deshalb eine reine Schutzbehauptung. Weiter erwähnt der Beschwerdeführer, dass der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG nicht zusätzlich verlange, dass der Tierhalter dem Tier etwas Schlechtes antun wolle (Urk. 14). 2. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO

- 5 ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Es stellte sich der Beschwerdegegnerin 2 somit die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 3. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Beim Aussetzen wird das Tier aus der bisherigen Obhut entlassen, ohne es einer anderen Obhut zu übergeben. Das Tier wird aus seinem geschützten Um-

- 6 feld an einen Ort gebracht, wo eine erhöhte Möglichkeit besteht, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass das Verhalten der verantwortlichen Person von der Absicht getragen ist, sich des Tieres zu entledigen (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 154 f.). b) Der Beschwerdegegner 1 liess seinen Hund am Montag, 1. Dezember 2014, um ca. 5.00 Uhr bei der Hundepension angeleint zurück, ohne Kontakt zu einem Mitarbeiter des Heimes aufzunehmen. Damit entliess er das Tier aus seiner bisherigen Obhut, ohne Gewissheit darüber zu haben, dass es in eine andere Obhut kommt. Mit seinem Verhalten setzte er sich dem Verdacht aus, den Tatbestand im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG erfüllt zu haben. Der Umstand, dass der Hund ca. 2 Stunden später von der Tochter der Pensionsleiterin aufgefunden und anschliessend versorgt wurde (Urk. 9/1 S. 4), er in der Zwischenzeit nicht ohne weiteres grosse physischen oder emotionalen Belastungen hat erfahren müssen, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist - entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2) - die Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres gemäss Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. e. TSchG nicht Tatbestandsmerkmal. Vielmehr soll mit dieser Strafbestimmung verhindert werden, dass sich Tierhalter leichthin und kostenlos ihrer Verantwortung für das betroffene Lebewesen entledigen können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 8) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der subjektive Tatbestand klar nicht erfüllt ist. Trotz der unklaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 bei der Polizei (vgl. Urk. 9/2 Antworten 13, 21 und 22) weisen die gesamten Umstände darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Hund am betreffenden Morgen mit der Absicht zurückgelassen hat, sich zumindest bis auf Weiteres nicht mehr um ihn zu kümmern. Wenn er gegen Abend seine Meinung änderte, vermag dies an der Erfüllung des Tatbestandes beim Zurücklassen des Hundes nichts zu ändern. c) Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Aussetzens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG erscheint somit zumindest wahrscheinlich. Deshalb

- 7 erweist sich die Einstellung des Verfahrens als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.

III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2015 (B-6/2014/10008662) aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten B-6/2014/10008662 [Urk.9] (gegen Empfangsbestätigung)

- 8 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 29. Juni 2015 Erwägungen: I. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Januar 2015 (B-6/2014/10008662) aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Winterthu... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten B-6/2014/10008662 [Urk.9] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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