Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 27.07.2015 UE140332

27 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,877 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140332-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 27. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. November 2014, C-3/2014/10006260

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 18. November 2014 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen (versuchter) Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell Drohung (Art. 180 StGB), unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) sowie eventuell Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 27. November 2014 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde und beantragt deren Aufhebung (Urk. 2). Am 9. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer die von der hiesigen Kammer einverlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Stellung (Urk. 9) und die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 27. Januar 2015 ein (Urk. 13). Der Beschwerdeführer erstattete am 23. Februar 2015 seine Replik (Urk. 18). Daraufhin reichte der Beschwerdegegner 1 am 9. März 2015 seine Duplik ein (Urk. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Materielles 1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der

- 3 - Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 86 E. 4.1.1 f. und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). 2. Standpunkte Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 4. November 2014 um ca. 23.00 Uhr beim Verlassen seines Büros bei der C._____ Management GmbH in D._____ ohne jegliche Vorankündigung von einem mit Kameras und Mikrofonen ausgerüsteten Journalistenteam des "F._____" und von "G._____", darunter der Beschwerdegegner 1, äusserst aggressiv angegangen und mit Aussagen zur Geschäftstätigkeit der Firma E._____ konfrontiert worden. Da sie mit Gerätschaften ausgerüstet gewesen seien, die im Dunklen nicht sofort als Kameras erkennbar gewesen seien, hätten sie den Eindruck erweckt, es handle sich um einen Über-

- 4 fall. Sodann seien die Journalisten ihm in aggressiver Weise bis zu seinem Auto gefolgt und hätten dabei weiter Aufnahmen gemacht. Diese Vorgehensweise habe ihn in Angst und Schrecken versetzt, zumal die Konfrontation spätabends, im Dunklen und für ihn völlig überraschend erfolgt sei. Er habe einen regelrechten Schock erlitten, sodass er bis zum 30. November 2015 krank geschrieben worden sei. Die Journalisten hätten ihn dadurch genötigt, gegen seinen Willen eine Teilnahme in der Sendung des "F._____" zuzusagen und sie hätten sich über seinen Willen, kein Interview geben zu wollen, hinweggesetzt. Für ein solches überfallartiges Vorgehen habe es keinen vernünftigen journalistischen Grund gegeben. Dadurch hätten sie sich der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell der Drohung (Art. 180 StGB), strafbar gemacht. Die Journalisten hätten sodann gegen seinen ausdrücklichen Willen Ton- und Bildaufnahmen von ihm gemacht. Dadurch hätten sie sich des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) sowie eventuell der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Urk. 15/1) strafbar gemacht (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 15/1 S. 2 ff.; Urk. 18 S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, das zur Anzeige gebrachte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5; Urk. 13). Auch der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, der angezeigte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand (Urk. 9 S. 6 ff.). Darüber hinaus bestreitet er den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt (Urk. 9 S. 4 f. Urk. 21 S. 9). 3. Nötigung Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei-

- 5 heit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das zur Anzeige gebrachte Verhalten erfülle die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Er schildert, die Journalisten hätten ihn überfallsartig mit Fragen konfrontiert, seien ihm "aggressiv Schritt auf Tritt" (Urk. 2 S. 5) zu seinem Personenwagen gefolgt und hätten ihn dabei gefilmt (Urk. 2 S. 2 ff.). Hierzu ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, inwiefern sich die Journalisten "aggressiv" verhalten hätten. Dass sie ihm – gegen seinen Willen – folgten, ihm Fragen stellten und ihn filmten, stellt jedenfalls kein Zwangsmittel gemäss Art. 181 StGB dar. Sofern der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 101 IV 70) heranzieht und geltend macht, demgemäss seien auch etwa die Blendung mit Licht oder die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken als Tatmittel geeignet (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), ist zu entgegnen, dass auch in diesen Fällen selbstredend nur dann von einem Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB ausgegangen werden kann, wenn die erforderliche Intensität erreicht wird. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht hielt hierzu hinsichtlich der enger umschriebenen sexuellen Nötigung fest, vom Tatbestand erfasst sei, wer das Opfer durch sein unerwartetes Verhalten derart überrasche bzw. verblüffe, dass dieses infolge Verblüffung und Schrecken vollständig unfähig sei, rechtzeitig Widerstand zu leisten (BGE 78 IV 36 f. E. 2). Verblüffung oder Erschrecken kommen mithin nur dann als Tatmittel in Betracht, wenn der Täter gerade das Schreckensmoment ausnützt und das Opfer deshalb (in diesem Moment) zum rechtzeitigen Widerstand unfähig ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hat sich der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ebenfalls angezeigte H._____ (vgl. separates Verfahren UE140331-O) gemäss der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Abschrift des fraglichen Gesprächs (Urk. 3/7) umgehend mit seinem

- 6 - Namen vorgestellt und sich als F._____-Journalist zu erkennen gegeben: "Herr A._____, guten Abend. Haben Sie einen Augenblick Zeit. H._____, F._____. Wir hätten gerne zwei drei Fragen gestellt. […]". Zudem soll die erste Frage – gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers – erst später gestellt worden sein, nämlich nachdem einer der Journalisten das Kameralicht eingestellt und der Beschwerdeführer erkannt habe, dass es sich um Journalisten handelte (Urk. 2 S. 5; auch Urk. 3/3). Demzufolge war das behauptete Überraschungsmoment zum Zeitpunkt der ersten Frage bereits vorbei. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, er sei angehalten, festgehalten oder sonst wie in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. Es stand ihm frei, ohne Antwort seinen Heimweg anzutreten. Er wurde – gemäss eigener Darstellung – auch nicht aufgehalten, als er sich ins Auto setzte und davonfuhr (Urk. 3/3). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Journalisten ein Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB angewendet haben könnten. Zwar mag der Zeitpunkt des Interviews für den Beschwerdeführer unvorbereitet und unerwünscht gewesen sein und die Journalisten fragten offenkundig mit einer gewissen Hartnäckigkeit mehrfach nach, als er auf ihre Fragen jeweils antwortete, er wolle jetzt nicht reden, gerne aber ein anderes Mal (Urk. 3/7). Das überraschende und unerwünschte Stellen von Fragen bzw. ein blosses, allenfalls hartnäckiges Nachfragen allein stellt jedoch kein Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB dar. Somit ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. 4. Drohung Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Eine schwere Drohung liegt vor, wenn der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei eine "schwere Drohung" mehr voraussetzt als eine "Androhung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 (BGE 81 IV 102 E. 2).

- 7 - Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei durch die Journalisten in Angst und Schrecken versetzt worden und habe zuerst geglaubt, Opfer eines kriminellen Aktes, namentlich eines Raubüberfalls geworden zu sein. Er habe einen Schock erlitten, an dessen Folgen er auch noch Wochen nach dem Vorfall gelitten habe (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 18 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm ein schwerer Nachteil i.S.v. Art. 180 StGB in Aussicht gestellt worden sei, und solches ist auch nicht ersichtlich. Einzig die Tatsache, dass er im ersten Moment beim Zusammentreffen mit den Journalisten erschrak, stellt keine Ankündigung eines schweren Nachteils i.S.v. Art. 180 StGB dar. Somit fällt der Tatbestand der Drohung ausser Betracht. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Erbrechen) nichts (Urk. 3/3) und es kann offen bleiben, ob sich diese Beschwerden samt der behaupteten Kausalität überhaupt beweisen liessen. 5. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm beanzeigte Verhalten würde auch den Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter StGB erfüllen. Es habe sich um ein nicht öffentliches Gespräch gehandelt, zumal sich dieses unter einem beschränkten Teilnehmerkreis von vier Personen abgespielt habe, es nur durch technische Mittel habe mitgehört werden können und aus der Situation klar hervorgegangen sei, dass er mit den Aufnahmen nicht einverstanden gewesen sei. Der Parkplatz, auf dem das Gespräch geführt worden sei, sei zudem kein öffentlicher Platz, sondern es handle sich um Privatparkplätze, die an private Firmen vermietet seien (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 18 S. 8). Weiter liege eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vor, da dieser Tatbestand auch denjenigen schütze, der, um nach Hause zu gehen, aus seinem Büro trete und zum Auto gehe, das vor dem Büro parkiert sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden,

- 8 dass die Journalisten mit der mitgebrachten Ausrüstung auch Aufnahmen im Innern des fraglichen Bürogebäudes erstellt hätten (Urk. 2 S. 8; Urk. 18 S. 9). Hierzu ist anzumerken, dass die Tatbestände von Art. 179 ff. StGB den Geheimoder Privatbereich schützen. Demgemäss sind durch Art. 179ter StGB nur solche Gespräche erfasst, die nicht öffentlich sind. Darunter fallen Äusserungen, die nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind und nur in einem in personeller Hinsicht abgegrenzten Kreis gehört werden können (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 179bis N 3). Auch der strafrechtliche Schutz von Art. 179quater StGB beschränkt sich auf Tatsachen, die den Geheimbereich eines Menschen betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 4 m.w.H.). Wie erwähnt hat sich H._____ umgehend als F._____-Journalist zu erkennen gegeben und um ein Interview gebeten. Somit war von Anfang an klar, dass es sich um ein öffentliches, für das Fernsehpublikum der Sendung F._____ bestimmtes Interview handelte, welches von Beginn weg an die Allgemeinheit gerichtet war, und nicht um ein privates Gespräch, welches nur in einem beschränkten Kreis gehört werden konnte. Thema des Interviews war unstrittig die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich aufgenommen worden sein könnte. Schliesslich kann ein an verschiedene Firmen vermieteter Parkplatz nicht zum Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers zählen. Das Vorbringen, dass die Journalisten im Innern des Gebäudes Aufnahmen gemacht haben könnten, stellt selbstredend eine blosse Vermutung dar; dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Demzufolge können die erwähnten Tatbestände durch den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt klarerweise nicht zur Anwendung kommen.

- 9 - 6. Ergebnis Nachdem das beanzeigte Verhalten offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra. 2013 Nr. 60). Gleich zu entscheiden ist, wo einzig der Private Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erhoben hat und unterliegt (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Beschluss BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 4; vgl. auch Obergericht Bern, Beschluss BK 2012 226 vom 11. Februar 2013, in: forumpoenale 6/2013 S. 351). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Der Beschwerdeführer hat demnach den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen (Urk. 10). Er hat keine Honorarnote des Anwalts eingereicht. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts, ist die Entschädigung auf Fr. 3'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist, dass sich in derselben Sache auch H._____ von demselben Anwalt

- 10 vertreten liess (vgl. Verfahren UE140331-O) und dieser in jenem Verfahren dieselben Rechtsschriften einreichte. Demzufolge ist die Entschädigung zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und zur Hälfte H._____ im Verfahren UE140331-O zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 6+7). Die Prozesskaution ist im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu verwenden. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'728.– zu entschädigen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 (Dispositiv-Ziffer 3) verwendet. 5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2014/10006260 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15, gegen Empfangsschein).

- 11 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 27. Juli 2015 Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Materielles 1. Rechtliches 2. Standpunkte 3. Nötigung 4. Drohung 5. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) 6. Ergebnis III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'728.– zu entschädigen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegn... 5. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde),  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2014/10006260 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15, gegen Empfangsschein). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes...

UE140332 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.07.2015 UE140332 — Swissrulings