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Zürich Obergericht Strafkammern 08.07.2015 UE140323

8 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,921 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140323-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 8. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 18. November 2014, F-5/2014/131104185

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. Juni 2014 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Dem Beschwerdegegner wurde im Wesentlichen vorgeworfen, am 22. Mai 2014 anlässlich einer durch drei Funktionäre der Stadtpolizei Zürich in der Bäckeranlage in Zürich durchgeführten Personenkontrolle die Beamten als "Nazis", "Nazisäu" und "Souhünd" bezeichnet zu haben. Die betroffenen Beamten, darunter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), erstatteten jeweils Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und stellten Strafantrag wegen Ehrverletzung bzw. Ehrverletzung und Beschimpfung (vgl. zum Ganzen Urk. 10, insbes. Urk. 10/1-7). 2. Mit Verfügung vom 18. November 2014 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand, da dessen Schuldfähigkeit ernsthaft bezweifelt werden müsse. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 5 = Urk. 10/13). 3. Gegen die erwähnte, dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 zugestellte (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 10/15) Nichtanhandnahmeverfügung erhob dieser mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 28. November 2014 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer mit dem sinngemässen Antrag, die betreffende Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchzuführen, in deren Rahmen dieser psychiatrisch zu begutachten sei (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 8) und die Ver-

- 3 fahrensakten (Urk. 10) eingereicht. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 hat der Beschwerdegegner Stellung genommen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Eine Replik ist nicht eingegangen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Verfahrens im Wesentlichen damit, dass der vorliegende Sachverhalt demjenigen eines früheren Verfahrens wegen Drohung und Beschimpfung ähnlich sei, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Oktober 2013 mangels Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners eingestellt worden sei. Gemäss den in jenem Verfahren aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. C._____ vom 1. Oktober 2012 bzw. 9. September 2013 leide der Beschwerdegegner an einer aufgrund wiederholter Traumatisierungen durch Polizeibeamte entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung; es bestünden erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers; bei einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse sei der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung zu befürchten. Aufgrund des vorliegend ähnlichen Sachverhalts und der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. C._____ müsse auch vorliegend ernsthaft an der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners gezweifelt werden. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5). 2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) im Wesentlichen ein, die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach die Polizei ihm gar nichts anhaben könne, da er über ein ärztliches Zeugnis verfüge, welches ihm Schuldunfähigkeit attestiere, so dass letztlich doch "alles eingestellt" würde, zeuge von einem klaren, berechnenden Bewusstsein des Beschwerdegegners bezüglich seines Verhaltens und seiner Wortwahl und lasse erhebliche Zweifel am betreffenden privatärztlichen Zeugnis aufkommen. Die darin enthalte-

- 4 ne Feststellung, wonach bei ähnlichen Vorkommnissen der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung zu befürchten sei, lasse die Frage aufkommen, warum sich der Beschwerdegegner am betreffenden Tag an einem Ort aufgehalten habe, an welchem unbewilligt zu einer Demonstration gegen das PJZ und damit einhergehender Gewalt aufgerufen worden sei, der Beschwerdegegner mithin mit polizeilicher Präsenz und Kontrolle habe rechnen müssen. Es könne zudem von mehreren Personen bezeugt werden, dass der Beschwerdegegner (beim betreffenden Vorfall) keineswegs den Eindruck erweckt habe, verwirrt zu sein oder sich in einem Zustand geistiger Veränderung zu bewegen. Seine klaren Äusserungen und Ansagen hätten vielmehr den Eindruck erweckt, von Hass auf die Polizei herzurühren. Aus seiner Sicht nutze der Beschwerdegegner das ärztliche Zeugnis einzig dazu, seinem Hass gegen Polizeikräfte ungesühnt freien Lauf lassen zu können. Über den Geisteszustand des Beschwerdegegners sei daher ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. 3. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme (Urk. 14) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und führt dazu – soweit er sich auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bezieht – kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Seine Traumatisierung aufgrund erfolgter polizeilicher Übergriffe sei erwiesen. Es mute merkwürdig an, wenn ein Polizist als Laie und Vertreter jener Gruppierung, welche die schweren Übergriffe auf ihn verübt habe, nun die fachmännische Diagnose eine Arztes und Psychoanalytikers in Frage stelle. Ebenso stossend sei, dass ihm quasi verboten werden solle, gewisse Orte zu betreten, weil da polizeiliche Kontrollen möglich seien. Kontrollen fänden in der "halben Stadt" gehäuft statt, insbesondere im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel. Im Übrigen hätten sich im betreffenden Zeitpunkt, als er die Bäckeranlage durchquert habe, kaum zehn Personen dort aufgehalten und dies verstreut; von einer Ansammlung oder gar einer Demonstration könne keine Rede sein. Das von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwähnte frühere Verfahren betreffe eine widerrechtliche Durchsuchung durch dazu nicht befugte Funktionäre der Bahnpolizei. Dieser Vorfall habe das durch wiederholte ähnliche Vorfälle erlittene Trauma wieder aufleben lassen. Er habe die vom Beschwerdeführer angeführten Aussagen im Übrigen so nicht gemacht. Es sei ihm

- 5 lediglich von Anwälten geraten worden, bei künftigen Kontrollen darauf hinzuweisen, dass er schuldunfähig sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das ärztliche Zeugnis einzig dazu nutze, seinem Hass gegen Polizeikräfte ungesühnt freien Lauf lassen zu können, sei eine böswillige Unterstellung. Bei den erwähnten Zeugen, welche sich angeblich über seinen Geisteszustand äussern könnten, müsse es sich wohl um Berufskollegen des Beschwerdeführers handeln. 4. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Entscheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. 5.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGer vom 30. April 2015 [6B_960/2014], E. 2.1.; BGer vom 2. Dezember 2014 [6B_615/2014], E. 2; BGer vom 17. November 2014 [6B_154/2014], E. 4.1; BGer vom 13. November 2014 [6B_192/2014], E. 2.1; je m.w.H.). 5.2. Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Betitelung von Polizeibeamten mit den Ausdrücken "Nazis", "Nazisäu" und "Souhünd" als ehrverletzend zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 137 IV 315 [betr. der Unterstellung von Nazi-Sympathien]; vgl. auch OGer ZH, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014 [UE130254], E. II.5. [betr. des Ausdrucks "Sauhund elände"]). Der Beschwerdegegner konnte zu diesen Vorwürfen noch nicht befragt werden, da er einer polizeilichen Vorladung zur Befragung

- 6 keine Folge leistete. Vielmehr teilte er sinngemäss mit, er werde nicht zur Befragung erscheinen und verzichte auf polizeilich Aussagen (vgl. Urk. 10/8/1-4). Angesichts der aktenkundigen Strafanzeigen mit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben über die anlässlich der fraglichen Polizeikontrolle vom Beschwerdegegner angeblich verwendeten Ausdrücke ist aber jedenfalls von einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber Letzterem betreffend eines Ehrverletzungsdelikts auszugehen. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Auffassung, es lägen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners vor, weshalb die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt seien. 5.3.1. Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person kann nur eingestellt werden, wenn sowohl deren Schuldfähigkeit als auch deren Massnahmenbedürftigkeit klar zu verneinen sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 374 N 5; Bommer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 374 N 17). Beides ist grundsätzlich durch Gutachten i.S.v. Art. 20 StGB bzw. Art. 182 ff. StPO zu eruieren (Bommer, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 374 N 8; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 374 N 2; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 374 N 1 und N 4). Lassen sich Zweifel an der Schuldfähigkeit auch nach Einholen eines Gutachtens nicht zur Gewissheit der (vollständigen) Schuldunfähigkeit verdichten, ist der ordentliche Verfahrensweg einzuschlagen (vgl. Bommer, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 374 N 8; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 374 N 3). Dem Charakter des besonderen Verfahrens nach Art. 374 f. StPO entsprechend muss die beschuldigte Person nicht verhandlungsfähig sein. Es liegt regelmässig ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b bzw. lit. c StPO vor (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 374 N 4).

- 7 - 5.3.2. Der Staatsanwaltschaft ist in ihrer Beurteilung, wonach aufgrund der vorliegenden Akten ernstliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners angebracht seien, beizupflichten. Solche Zweifel ergeben sich bereits aus der aus den Beizugsakten lediglich bruchstückhaft und unzureichend ersichtlichen Vorgeschichte des Beschwerdegegners, der anscheinend in den frühen 1980er-Jahren Opfer eines massiven polizeilichen Übergriffs wurde (vgl. Urk. 11/18/5 = Urk. 11/29/2; Urk. 11/29/4; Urk. 11/29/12a S. 3; Urk. 11/29/16), in Verbindung mit den Schreiben des Arztes und Psychoanalytikers C._____ vom 1. Oktober 2012 (Urk. 10/10/2 = Urk. 11/31) und vom 9. September 2013 (Urk. 10/10/3 = Urk. 11/49), welcher dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang eine aufgrund wiederholter Traumatisierungen durch ähnliche Vorfälle entstandene posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt. Angesichts dieser Störung bestünden erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners. In prognostischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung gemäss ICD-10 zu befürchten sei (Urk. 10/3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits in früheren Verfahren mangels Schuldfähigkeit freigesprochen wurde (vgl. Urk. 10/10/4 = Urk. 11/44, S. 3). Zweifel an der Schuldfähigkeit dürfen nach dem Gesagten nicht zu einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens führen, sondern bilden grundsätzlich Anlass zu einer Begutachtung i.S.v. Art. 20 StGB. Diese Bestimmung schreibt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zwingend vor, dass berechtigte Zweifel daran, ob die beschuldigte Person eine Straftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, ausschliesslich durch Beizug eines Sachverständigen zu beseitigen sind (Bommer, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 20 N 8). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 StGB sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen, wobei Ausnahmen nur schwer vorstellbar seien (BGE 140 IV 51 ff.; BGer vom 8. April 2015 [6B_884/2014], E. 3.3.). Abgesehen davon, dass ärztliche Zeugnisse von Vornherein keine Gutachten i.S.v. Art. 20 StGB bzw. Art. 182 ff. StPO darstellen, handelt es sich bei C._____,

- 8 der sich selber als Arzt und Psychoanalytiker PSZ bezeichnet, nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Er ist denn auch nicht im Sachverständigenverzeichnis der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren gemäss § 10 ff. PPGV (LS 321.4) aufgeführt. Er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen, um durch eine Strafbehörde mit einem "fach-"ärztlichen forensischen Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB beauftragt werden. Da er den Anforderungen an die Person eines Sachverständigen nicht genügen würde, stellt die von ihm geäusserte Meinung über die geistige Verfassung des Beschwerdeführers gerade keine sachkundige Beurteilung dar, auf welche ausnahmsweise ohne weiteres abgestellt werden könnte. Es kommt vorliegend hinzu, dass posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen in der Regel nicht mit Straftaten einher gehen und nur in seltenen Fällen derart ausgeprägt sind, dass die Steuerungsfähigkeit (gänzlich) aufgehoben wird (BGE 133 IV 149 und BGE 132 IV 38 in fine, je m.w.H.). Eine andere Einschätzung drängt sich auch hier keineswegs auf. 5.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann in Ausnahmefällen von einer Begutachtung abgesehen werden. Neben einer vorliegend nicht interessierenden Konstellation ist dies dann der Fall, wenn auf ein früheres Gerichtsgutachten abgestellt werden kann, weil Gewähr dafür besteht, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Begutachtung nicht entscheidwesentlich verändert haben (BGE 128 IV 247 f.; vgl. auch BGE 134 IV 254; unzulässig ist das Abstellen auf ein Privatgutachten, da dieses als blosser Bestandteil der Parteibehauptungen zu werten ist: BGer vom 8. April 2015 [6B_884/2014], E. 3.4.4.; BGer vom 4. November 2014 [6B_619/2014], E. 1.3. f. m.w.H.; BGer vom 4. April 2011 [6B_49/2011], E. 1.4.), oder wenn bereits absehbar ist, dass sich vorhandene Zweifel auch durch ein Gutachten nicht würden ausräumen lassen (Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 22 m.w.H.). Nicht zulässig ist demgegenüber die Annahme ausgeschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung im Sinne einer Meistbegünstigung des Beschuldigten, mithin eine antizipierte Beweiswürdigung in Form der Wahrunterstellung (BGE 119 IV 124; BGer vom 8. September 2006 [6P.123/2006, 6S.267/2006], E. 5.2.; Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 21 m.w.H.). Das muss auch bei Bagatellfällen gelten (vgl. Bommer, in:

- 9 - BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23). In der Praxis wird zum Teil trotz eindeutiger Zweifel an der Schuldfähigkeit auf eine Begutachtung verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters handelt. Abgesehen davon wird ein Begutachtungsverzicht in der Literatur als zulässig bezeichnet, wenn die Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde (Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23). 5.3.4. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, ob über den Beschwerdegegner ein psychiatrisches Gutachten besteht, auf welches auch heute noch abgestellt werden könnte. Eine Begutachtung erscheint sodann vorliegend trotz der nicht besonders gravierenden Tatvorwürfe jedenfalls nicht als von vornherein unverhältnismässig. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass es offenbar bereits am 11. Juni 2011 zu einem ähnlichen, durch eine Kontrolle der Transportpolizei ausgelösten, Vorfall kam, wobei bereits damals auf eingehende psychiatrische Abklärungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (Urk. 11/55). Solche Vorfälle könnten sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, überdurchschnittlich häufig in Polizeikontrollen zu geraten (vgl. u.a. Urk. 14 S. 2). Es kann mit Blick auf die Rechte der Geschädigten jedenfalls nicht angehen, inskünftig sämtliche ähnlich gelagerten Verfahren gegen den Beschwerdegegner ohne nähere Abklärungen einzustellen bzw. nicht an Hand zu nehmen. 5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein klarer Fall vorliegt, welcher eine Nichtanhandnahme einer Untersuchung rechtfertigt. Es ist vielmehr eine Untersuchung zu eröffnen und der Beschwerdegegner zunächst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen einzuvernehmen. Hernach wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob vorhandene Zweifel an der Schuldfähigkeit durch die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 20 StGB auszuräumen sind, wobei sich ein allfällig einzuholendes Gutachten gleichzeitig auch zur Frage der Massnahmebedürftigkeit zu äussern hätte. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

- 10 -

III. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2014, F-5/2014/ 131104185, aufgehoben und werden die Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer ("Persönlich/Vertraulich", gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-5/2014/131104185, unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 in Kopie sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 10-13 (gegen Empfangsbestätigung)

- 11 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 8. Juli 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2014, F-5/2014/ 131104185, aufgehoben und werden die Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltsch... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer ("Persönlich/Vertraulich", gegen Empfangsschein)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-5/2014/131104185, unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 in Kopie sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 10-13 (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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