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Zürich Obergericht Strafkammern 06.01.2015 UE140262

6 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,910 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140262-O/U/bru

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 6. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 12. September 2014, CAST3/2014/5080

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit schriftlicher Eingabe an die Stadtpolizei Zürich vom 30. Juli 2014 erstattete A._____ "Ehrverletzungsanzeige" gegen die Journalisten B._____ und C._____, weil ihn diese in einem Artikel in der D._____ [Tageszeitung] vom tt.mm.2014 als "schillernden Rechtsberater A._____" bezeichnet hatten (Urk. 13/2). Die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) erliess am 12. September 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). 2. A._____ führt Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt deren Aufhebung, und er verlangt eine pauschale Entschädigung aus der Staatskasse von Fr. 500.– (Urk. 2). 3. Nachdem A._____ (fortan Beschwerdeführer) eine "Erweiterung" seiner Beschwerde eingereicht (Urk. 7) und die ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 auferlegte Prozesskaution rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6 bzw. Urk. 9), wurden von der Staatsanwaltschaft die Prozessakten beigezogen und es wurde dieser sowie den Beschwerdegegnern B._____ und C._____ mit Verfügung vom 18. November 2014 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet (Urk. 12), die Beschwerdegegner haben keine Stellungnahme eingereicht. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 3 - 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1, mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, Erw. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). 3. Der Sachverhalt ist unbestritten und klar: In der Ausgabe der D._____ vom tt.mm.2014 erschien unter dem Titel "…" ein Artikel über einen Kreditvermittler, der als ehemaliger Mitarbeiter der … Bank behauptet, sein früherer Arbeitgeber habe seit dem Jahre 2003 unerlaubterweise und systematisch Daten aus der 'Zentralstelle für Kreditinformation' verwendet, um bei der Konkurrenz Kunden abzuwerben. Eher nebenbei wird im Artikel in einem Einschub erwähnt, der Kreditvermittler werde sekundiert "von …-Nationalrat und Rechtsanwalt E._____ sowie vom schillernden Rechtsberater A._____" (Urk. 13/2, im Anhang: Beilage 1).

- 4 - 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, die Bezeichnung "schillernder Rechtsberater" sei im Sinne von Lehre und Rechtsprechung nicht geeignet, die Ehre und den Ruf herabzusetzen, weshalb die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 3 S. 1). 5. Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Strafanzeige vom 30. Juli 2014, wo er recht ausführlich ausgelegt habe, "wo die Straftatbestände sich manifestieren" (Urk. 2 S. 2). Diese weitschweifige Strafanzeige enthält grösstenteils (wohl aus Lehrbüchern und publizierten Urteilen abgeschriebene) rechtliche Erwägungen zu allen Ehrverletzungstatbeständen sowie zu Art. 28 ZGB, wobei diesen allgemein gehaltenen Ausführungen jeweils nur die Behauptung angefügt wird, die Beschwerdegegner hätten gegen die entsprechende Strafbestimmung verstossen. Substanziierte Behauptungen, weshalb die Ehre des Beschwerdeführers im konkreten Fall verletzt wurde, finden sich dagegen kaum: Immerhin wird auf S. 4 der Strafanzeige im letzten Absatz behauptet, die Aussage "schillernder Rechtsberater" wiege schwer. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Handlungen stünden im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als juristischen Rechtswahrer. Es gelte der Grundsatz bzw. sei zu differenzieren, dass einem juristischen Rechtswahrer, dem ein "schillernder Rechtsberater" angelastet werde, ohne den geringsten Beweis zu erbringen, in bösartiger Absicht Schaden zugefügt werde. Niemand lasse sich von einem "schillernden Rechtsberater", dem solch eine Betitelung anhafte, weiterhin rechtlich beraten (Urk. 13/2 S. 4 unten / S. 5 oben). An zwei weiteren Stellen seiner Strafanzeige macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, die als ehrverletzend eingeklagte Bezeichnung als "schillernder Rechtsberater" impliziere ein strafrechtliches Verhalten (Urk. 13/2 S. 9 oben) bzw. es sei der Umstand, "dass jemand verurteilt wurde und im Zuchthaus war" kein begründeter Anlass, die ehrverletzende Äusserung zu publizieren und zu verbreiten (Urk. 13/2 S. 13 oben).

- 5 - 6. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen hat, erfüllt die Bezeichnung des Beschwerdeführers im erwähnten Presseartikel als "schillernder Rechtsberater" keinen Ehrverletzungstatbestand: 6.1 Der strafrechtliche Ehrenschutz wird durch die Art. 173 - 177 StGB gewährleistet. Eine Definition der Ehre als geschütztes Rechtsgut findet sich im Gesetz nicht. Gemäss dem von Rechtsprechung und Doktrin in neuerer Zeit vorwiegend postulierten normativen Ehrbegriff geht es um den Schutz des Anspruchs einer Person auf Geltung (BSK Strafrecht II - Riklin, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 173 NN 5 - 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich, d.h. auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, nämlich sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu benehmen pflegt. Äusserungen, die lediglich geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, in seiner sozialen Funktion bzw. in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, sofern die Kritik nicht zugleich auch seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 132 IV 115). Die Verletzung der Ehre muss sodann eine gewisse Erheblichkeit erreichen, wobei ein objektiver Massstab zur Beurteilung der Ehrenrührigkeit heranzuziehen ist. Bei der Auslegung einer ehrverletzenden Äusserung ist mithin auf den Sinn abzustellen, den ein aussenstehender und unbefangener Adressat einer Aussage dieser nach den Umständen beilegen wird, wobei auch der Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung gefallen ist, mit zu berücksichtigen ist (Riklin, a.a.O. N 28 ff.; A. Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 375 f.). Auf das subjektive Empfinden der angegriffenen Person kommt es somit nicht an. 6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bezeichnung als "schillernder Rechtsberater" schädige seinen Ruf als "juristischer Rechtswahrer" ist der Beschwerdeführer vorweg darauf hinzuweisen, dass die von ihm gerügte "Betitelung" seiner Person – selbst wenn diese als herabsetzend zu qualifizieren wäre – ausschliesslich seine 'rechtswahrende' berufliche Tätigkeit betrifft, weshalb dies im Sinne der vorstehenden allgemeinen Erwägungen nicht ehrverletzend ist.

- 6 - Mit der gerügten Bezeichnung wird der Beschwerdeführer aus der Sicht eines objektiven Dritten auch nicht (zugleich) in seiner Geltung als ehrbarer Mensch betroffen. Als geradezu absurd erscheint insoweit die Meinung des Beschwerdeführers, mit der Bezeichnung als 'schillernd' werde ihm strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen bzw. impliziere dies strafrechtliches Handeln bzw. werde damit auf frühere Verurteilungen oder Zuchthausaufenthalte Bezug genommen. Wird eine Person als 'schillernd' bezeichnet – ohne dass sich aus dem Kontext Näheres ergibt, wie das hier der Fall ist – dann heisst das bei objektiver Beurteilung nur, dass es sich um eine irgendwie auffallende und aus der Masse heraustretende Persönlichkeit handeln muss. Ein Leser, der den Namen A._____ nicht einordnen kann, der die Person A._____ (und dessen Lebensgeschichte) also gar nicht kennt, wird mit dem im Text verwendeten Begriff "schillernd" mithin weder besonders negative noch besonders positive Eigenschaften verbinden können. Ein Leser, dem A._____ durch dessen Medienpräsenz in den letzten Jahren bekannt ist, wird eine Verbindung zu dessen teilweise öffentlichen Auftritten oder ganz allgemein zur Darstellung von A._____ in der Presse herstellen. Diverse Beispiele dafür finden sich über Google (>A._____), wobei man dabei das Bild einer die Öffentlichkeit nicht scheuenden, sehr selbstbewussten Person mit ganz unterschiedlichen Aspekten (Milieu-Rechtsberater, Erotik-Club-Experte, Bäcker- Konditor, Party-Service-Unternehmer, Der Mann mit dem Ego einer Dogge, Machtmensch, Immobilien-Experte etc.) gewinnt. Die Qualifizierung eines solchen Menschen als "schillernd" ist daher bloss die verkürzte und bildhafte, aber durchaus treffende und objektiv angemessene Bezeichnung einer nicht leicht zu fassenden Persönlichkeit. Weil sodann im Zeitungsartikel – wie bereits erwähnt – ein Kontext, der auf die Person A._____ (und dessen Lebensgeschichte) Bezug nimmt, gänzlich fehlt, wird ein neutraler Dritter wegen der beanstandeten Wortwahl noch keine negativen Rückschlüsse auf die Ehrenhaftigkeit ziehen. 7. Erweist sich nach dem Gesagten die beanstandete Textpassage als nicht ehrverletzend, erging die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht. Die Beschwerde ist mithin unbegründet.

- 7 - III. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihnen daher keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegner 1 und 2, je per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad CAST3/2014/5080, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad CAST3/2014/5080, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung

- 8 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 6. Januar 2015 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegner 1 und 2, je per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad CAST3/2014/5080, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad CAST3/2014/5080, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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