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Zürich Obergericht Strafkammern 05.11.2014 UE140209

5 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,265 parole·~21 min·2

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140209-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 5. November 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 21. Juli 2014, A-3/2013/639

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) geführtes Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von D._____, geb. tt.mm.2002 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein (Urk. 14). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren A-3/2013/639 vom 21. Juli 2014 aufzuheben; 2. Es sei die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zu verpflichten, die Untersuchung im Verfahren A-3/2013/639 fortzusetzen und Anklage zu erheben; 3. Es sei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, im Verfahren A-3/2013/639 bei einer in der Aussagepsychologie tätigen Fachperson ein aussagepsychologisches Gutachten zur Videobefragung von D._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzuholen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8 %), mindestens aber CHF 1'000.- zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 14. August 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 25. August 2014 vernehmen und beantragte die Abweisung der seitens der Beschwerdeführerin gestellten Begehren (Urk. 7). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. September 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 9). Diese liess sich mit Eingabe vom 19. September 2014 vernehmen. Sie modifizierte Ziff. 4 ihrer Anträge dahingehend, dass sie den Betrag der Entschädigung auf Fr. 1'500.-- erhöhte. Ferner stellte sie ein Gesuch

- 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; eventualiter seien die Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführerin aufgrund offensichtlicher Mittellosigkeit bzw. Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 12) liessen sich weder die Beschwerdegegner 1 und 2 noch die Staatsanwaltschaft vernehmen. 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Einstellungsverfügung den relevanten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Den Beschwerdegegnern 1 und 2 würden sexuelle Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, der Tochter der Beschwerdegegnerin 1, vorgeworfen. Zudem soll die Beschwerdegegnerin 1 einen Pornofilm auf den Tablet-Computer der Beschwerdeführerin heruntergeladen haben, wodurch auch die Beschwerdeführerin Zugriff auf diesen Film gehabt haben soll (Urk. 14 S. 1). Im Weiteren werfe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 vor, sie geschlagen zu haben (Urk. 14 S. 2). Nach Zusammenfassen der Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin hält die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin 1 habe einen Pornofilm auf das Tablet der Beschwerdeführerin heruntergeladen, im Wesentlichen zusammengefasst fest, nach Sichtung des Computers sei tatsächlich ein Film sexuellen Inhalts zwei Mal sowie eine Applikation pornographischen Inhalts drei Mal heruntergeladen worden, wobei es sich hierbei um eine Gratis-Applikation für Android-Geräte handle. Dass die Dateien gleich mehrfach heruntergeladen worden seien, deute zumindest darauf hin, dass es sich um einen ungeübten Nutzer gehandelt haben dürfte. Wer diese Dateien heruntergeladen habe, könne durch den Fachdienst der Polizei nicht eruiert werden. Weitere Dateien sexuellen Inhalts seien nicht gefunden worden (Urk. 14 S. 5).

- 4 - Die Staatsanwaltschaft würdigte sodann die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegner 1 und 2 und erwog betreffend die sexuellen Handlungen im Wesentlichen, nach der summarischen Beweiswürdigung fehlten bei objektiver Betrachtungsweise begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2. Es sei davon auszugehen, dass der Richter im Falle einer Anklage zu einem Freispruch gelangen werde. Da die Anklage einen hinreichenden Tatverdacht voraussetze, sich der eingangs bestehende Tatverdacht indessen nicht verdichtet habe, sei die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 einzustellen. Im Weiteren sei auf das Erstellen eines Glaubhaftigkeits-/Glaubwürdigkeitsgutachten der Beschwerdeführerin zu verzichten. Weder aus dem Bericht der bei der polizeilichen Befragung anwesenden Fachpsychologin noch aus der Befragung selber ergäben sich irgendwelche Anhaltspunkte, welche zur Erstellung eines solchen Gutachtens Anlass gäben (Urk. 14 S. 7). 2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, es sei unzutreffend, dass begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2 fehlten und davon auszugehen sei, dass der Richter im Falle einer Anklage zu einem Freispruch gelange. Die bisherige Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft sei schlicht ungenügend, um solch eine Aussage zu treffen. Ferner fehle der Staatsanwaltschaft das notwendige Fachwissen, um eine eigentliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu machen. Im Weiteren sei zwar anlässlich der polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin eine Fachpsychologin anwesend gewesen. Zu deren Aufgabe habe jedoch keine Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin gehört, insbesondere keine Analyse von Aussagengenese und Aussageverhalten. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin indes den Hauptbelastungsbeweis darstellten, sei eine Analyse ihrer Videobefragung für deren Würdigung und damit insbesondere auch für die Beantwortung der Frage nach einem realen Erlebnishintergrund unerlässlich (Urk. 2 S. 5 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen aus, es seien keine Gründe für das Erstellen eines Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsgutachten

- 5 ersichtlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin unterlägen der freien Beweiswürdigung, welche jedoch kein Gutachter vorzunehmen habe. Ihre Aussagen wirkten im Kern schwammig, pauschal und aufgesetzt. Ob die Beschwerdeführerin vom Anzeigeerstatter im Rahmen der Obhutszuteilung instrumentalisiert worden sei, bleibe offen und könne auch durch einen Gutachter nicht geklärt werden (Urk. 7 S. 2). 4. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen geltend machen, gemäss einschlägiger Rechtsprechung seien aussagepsychologische bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten insbesondere dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die aussagende Person unter dem Einfluss von Drittpersonen stehe. Im Weiteren könne es nicht angehen, dass konkrete Äusserungen der Beschwerdeführerin einfach abgetan würden und festgehalten werde, es fehlten begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 10 S. 3 f.). III. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn

- 6 mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 1.2. Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-

- 7 - Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen. 1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Vom Tatbestandelement der Vornahme einer sexuellen Handlung wird der Fall erfasst, dass das Kind unmittelbar - aktiv oder passiv - an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Ein Einbeziehen in eine sexuelle Handlung setzt voraus, dass jemand alleine oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Wollen vor einem Kind vollzieht (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 187 N 12 und 15). Wer u.a. pornografische Ton- oder Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, macht sich der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB strafbar. Im Sinne von Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 3.1. Gemäss Bericht zur Videobefragung der Beschwerdeführerin vom 19. März 2014 führte diese in der Einvernahme im Wesentlichen zusammengefasst Fol-

- 8 gendes aus: Sie habe früher bei der Beschwerdegegnerin 1 gewohnt. Nun wohne sie bei ihrem Vater. Die Beschwerdegegnerin 1 dürfe sie nicht mehr sehen. Sie (die Beschwerdeführerin) bekomme am linken Arm immer Ekzeme, da die Beschwerdegegnerin 1 ihr nicht gut tue. Seit August wohne sie nun bei ihrem Vater und es gehe ihr nun besser. Sie vermisse die Beschwerdegegnerin 1 nicht. Es sei besser so, da ihr die Beschwerdegegnerin 1 im Herzen nicht gut tue. Sodann erläuterte sie, die Beschwerdegegnerin 1 habe immer "solche" Männerbesuche und dies tue ihr (der Beschwerdeführerin) nicht gut. Einer dieser Männer habe sie drei Mal geschlagen und einmal zwischen die Beine gegriffen. Sie kenne die Männer nicht wirklich, es seien viele Männer. Die Beschwerdegegnerin 1 habe fast jeden Tag einen Mann bei sich gehabt (Urk. 8/2/3 S. 2). Der Mann, welcher sie geschlagen habe, sei derselbe wie der, der ihr zwischen die Beine gegriffen habe. Er heisse "C._____" und sie habe auf ihrem Mobiltelefon ein Foto von ihm. Dieses habe sie gemacht, damit sie es einmal der Polizei zeigen könne. Der Beschwerdegegner 2 sei sehr oft bei ihnen zuhause gewesen; morgens, mittags, abends. Er und die Beschwerdegegnerin 1 hätten Sex gemacht. Einmal seien die beiden besoffen gewesen. Sie hätten ein Spiel mit Wein gemacht und die Kleider ausgezogen. Sie seien dann besoffen zu ihr gekommen und dann sei das mit dem Finger-rein-Stecken gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe zum Beschwerdegegner 2 gesagt, dass er dies tun könne, da das Kind ja nur von einem Schweizer sei. Damals sei sie ca. acht Jahre alt gewesen. Es sei ihr sehr unwohl gewesen. Sie sei zuhause im Schlafzimmer gewesen und die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Wohnzimmer das Flaschenspiel gespielt. Sie habe dies gesehen, als sie aufs WC habe gehen müssen. Sie teile das Schlafzimmer und das Bett mit ihrer Mutter und sie sei im Bett gelegen, als die Beschwerdegegner 1 und 2 ins Zimmer gekommen seien. Der Beschwerdegegner 2 habe ihr die Pyjamahose runtergezogen und seinen Zeigefinger in ihre Scheide gesteckt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, er solle nur machen, es sei ja nur die Tochter eines Schweizers. Sie habe die Pyjamahose dann wieder angezogen und die Decke über den Kopf gezogen. Sie habe nur halb geschlafen. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, dass sie nicht richtig geschlafen habe, da er ja besoffen gewesen sei. Dies habe sie bemerkt, da er "komisch" gesprochen ha-

- 9 be. Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, antwortete sie, sie habe mehrmals versucht, die Decke hochzuziehen. Es habe etwas weh getan, sie habe jedoch nichts gesagt. Er habe den Finger ca. zwei Minuten drin gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 sei daneben auf dem Bett gewesen und habe gesagt, er solle nur machen, es sei ja nur die Tochter eines anderen. Im Weiteren erklärte sie, sie habe immer zuschauen müssen, wie die beiden zusammen Sex gehabt hätten und "das nerve". Dadurch sei sie nervös geworden und habe diese Ekzeme bekommen. Die beiden hätten auf dem Sofa und auf dem Bett Sex gemacht, und sie habe dies gehört und ab und zu auch gesehen. Sie habe auch oft im Bett gelegen und die Beschwerdegegnerin 1 habe neben ihr im selben Bett mit einem Mann Sex gemacht. Sodann zeigte die Beschwerdeführerin ein Foto von einem E._____ (Urk. 8/2/3 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 habe damals mit E._____ im Zimmer Sex gehabt und sie habe zuschauen müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 wolle, dass sie (die Beschwerdeführerin) in Thailand eine "Sexmaschine" werde. Sie habe dies nicht gesagt, aber sie (die Beschwerdeführerin) spüre dies. Sie spüre die Beschwerdegegnerin 1, wenn sie Ekzeme habe. Wenn sie am linken Arm Ekzeme habe, dann heisse dies, dass ihr die Beschwerdegegnerin 1 nicht gut tun würde. Wenn sie am rechten Arm Ekzeme habe, dann heisse dies, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr sehen dürfe. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 eine bessere und intelligentere Mutter wäre und nicht immer an Sex, Sex, Sex denken würde, dann würde sie schauen, dass sie (die Beschwerdeführerin) beim Sex nicht zuschauen müsse. Die Beschwerdegegnerin 1 erhalte kein Geld für den Sex. Sie mache dies aus Lust. Es habe noch viele andere Männer gegeben, aber von diesen habe sie keine Fotos. Diese Männer "hätten nur einmal" mit der Beschwerdegegnerin 1. Geschlagen habe sie der Beschwerdegegner 2 einmal im McDonalds, als sie aus Versehen den Becher umgestossen habe. Da habe sie eine "Flättere" erhalten. Einmal habe er sie im Auto geschlagen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gelacht. Er habe sie (die Beschwerdeführerin) dreimal geschlagen; einmal mit der Hand gegen ihr Ohr und zweimal gegen ihre Wangen. Es habe sehr weh getan. Sie sei damals sieben oder acht Jahre alt gewesen.

- 10 - Im Zusammenhang mit dem iPad gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das iPad nur einmal gebraucht. Es habe einen Sex-Film darauf, welchen ihr Vater gesehen habe. Sie habe sofort weggeschaut, als sie den Film gesehen habe. Bei dieser Aussage verdeckte sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen die Augen. Im Weiteren erklärte sie, sie denke, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Film heruntergeladen. Diese brauche ihr iPad manchmal; dies ohne sie zu fragen. Ihr Vater habe den Sex-Film entdeckt. Sie selber habe ihn zuvor nicht gesehen. Sie habe auch nie gesehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 Sex-Filme schauen würde (Urk. 8/2/3 S. 4). Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe der Beschwerdegegnerin 1 nie gesagt, dass sie ihr beim Sex nicht zuschauen wolle. Sie habe etwas Angst vor der Beschwerdegegnerin 1. Die Frage, ob ein weiterer Mann Handlungen an ihr vorgenommen habe oder ob sie jemals etwas bei den Männern habe machen müssen, verneinte die Beschwerdeführerin. Dabei schüttelte sie sich angewidert. Im Weiteren erklärte sie, ihr Vater habe ihr gesagt, sie dürfe nicht in die Kamera schauen; er habe ihr nicht gesagt, was sie sagen müsse. Auf die Frage, was sie unter Sex verstehe, antwortete die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 sei sexsüchtig. Auf Nachfrage erklärte sie, dass man beim Sex Kinder machen würde. Sie finde Sex "grusig" (Urk. 8/2/3 S. 5). 3.2. Aus dem Bericht zur ersten Videobefragung der Fachpsychologin F._____ vom 22. März 2014 geht sodann im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin gebrauche in den Beschreibungen und Bezeichnungen häufig Begriffe und Wortlaute der Erwachsenen. Vom Vorfall, bei welchem der Beschwerdegegner 2 in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 1 eine sexuelle Handlung an ihr vorgenommen haben soll, erzähle sie zögerlich, stockend und andeutungsweise. Es sei ihr unangenehm und peinlich, näher und detaillierter auf die sexuelle Handlung einzugehen. Sie versuche abzulenken, spreche über die Kamera und das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 8/2/2 S. 1 f.). Sie habe sich von der Beschwerdegegnerin 1 weder beschützt noch rücksichtsvoll behandelt gefühlt. Sie beantworte Ergänzungsfragen, schäme sich und versuche auszuweichen, wenn es um Fragen zum Thema Sexualität gehe. Sie

- 11 umschreibe, suche nach Worten und sei erleichtert, als die Befragung zu Ende sei. Die Beschwerdeführerin äussere sich immer wieder über das Sexualverhalten der Beschwerdegegnerin 1 und gebrauche dabei vorwiegend Worte und Beurteilung von Erwachsenen. Das Reden darüber falle ihr leicht, doch wenn es um die eigene Sexualität sowie den Vorfall gehe, reagiere sie verlegen, ausweichend und bleibe in ihren Antworten zurückhaltend, einsilbig und karg (Urk. 8/2/2 S. 2). Anmerkungen und Beschreibungen der Beschwerdeführerin liessen vermuten, dass sie mit Themen und Verhalten konfrontiert worden sei und werde, die sie belasten, überfordern und sie in ihrer persönlichen Entwicklung gefährden würden. Der Beschwerdegegnerin 1 werde ein übersexualisiertes, entwertetes Frauenbild vermittelt und sie scheine früh mit der Erwachsenensexualität konfrontiert worden zu sein (Urk. 8/2/2 S. 3). 4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 bestritten die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. So bestritt die Beschwerdegegnerin 1, den Pornofilm auf das fragliche iPad heruntergeladen zu haben (Urk. 8/4/1 S. 4, 8/4/2 S. 2). Im Weiteren erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe nie gesehen, wie sie mit dem Beschwerdegegner 2 Sex gehabt habe (Urk. 8/4/1 S. 9, 8/4/2 S. 4). Auch sei nie ein Mann bei ihr zum Übernachten gewesen, wenn die Beschwerdeführerin bei ihr zuhause gewesen sei, ausser einmal G._____, der auf die Beschwerdeführerin aufgepasst habe und in einem anderen Zimmer übernachtet habe (Urk. 8/4/1 S. 10). Sodann bestritt sie, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin den Finger in die Vagina gesteckt habe bzw. sie (die Beschwerdegegnerin 1) ihn dazu aufgefordert habe (Urk. 8/4/1 S. 11 f., 8/4/2 S. 3). Auf die Schläge gegenüber der Beschwerdeführerin angesprochen gab sie zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, der Beschwerdegegner 2 habe ihr im McDonalds mit der Zeitung auf den Kopf geschlagen. Gesehen habe sie es selber nicht (Urk. 8/4/1 S. 12). Der Beschwerdegegner 2 bestritt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin habe zuschauen müssen, während er und die Beschwerdegegnerin 1 Sex gehabt hätten (Urk. 8/5/1 S. 3, 8/5/2 S. 3). Ferner bestritt er, der Beschwerdeführerin den

- 12 - Finger in die Vagina gesteckt zu haben bzw. dass ihn die Beschwerdegegnerin 1 hierzu aufgefordert habe (Urk. 8/5/1 S. 5 f., 8/5/2 S. 2). Auch verneinte er, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben (Urk. 8/5/1 S. 7, 8/5/2 S. 4). 5. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen nicht von vornherein als unglaubhaft. Wenn sie auch teilweise nicht altersadäquate Worte benutzt hat, kann davon nicht abgeleitet werden, dass ihre Schilderungen erfunden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie von ihrem Vater oder anderweitig beeinflusst wurde, sind prima facie keine ersichtlich. Ihre Aussagen erscheinen in sich stimmig und es ergeben sich keine Widersprüche, welche ihre Aussagen als gänzlich unglaubhaft erscheinen liessen. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2 erscheint vor diesem Hintergrund nicht von vornherein als unwahrscheinlich bzw. ein Schuldspruch nicht als klar weniger wahrscheinlich. Bei zweifelhafter Beweislage ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Angesichts der in Frage stehenden Sexualdelikte rechtfertigt sich eine Einstellung im Übrigen auch dann nicht, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten (vgl. hierzu Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Die Einstellung des Strafverfahrens war somit nicht gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde insofern gutzuheissen ist. 6.1. Die Beschwerdeführerin liess sodann beantragen, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Untersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 2). Es gelte der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach dürfe eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen habe hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren liess sie den Antrag stellen, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Videobefragung von ihr und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzuholen (Urk. 2 S. 2). Sie begründet dies damit, dass ein solches zur Erstellung des Sachverhalts unerlässlich sei (Urk. 2 S. 3). Der Staatsanwaltschaft fehle für eine eigentliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin schlicht das notwendige Fachwissen (Urk. 2 S. 5).

- 13 - 6.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass von der Möglichkeit der Weisungserteilung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Basel 2011, Art. 397 N 8). Angesichts dessen, dass das Strafverfahren wieder aufzunehmen ist und abgelehnte Beweisanträge erneut gestellt werden können, ist davon abzusehen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Gutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung und somit auch die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung die ureigenste Aufgabe des Gerichts darstellt, die dieses grundsätzlich nicht an Dritte delegieren darf. Dem zuständigen Justizorgan wird ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt beim Entscheid, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Diss. 2006, S. 281 f.). Auch erscheint es nicht angebracht, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, umgehend Anklage zu erheben. Es ist ihr zu überlassen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, bevor sie - sofern das Untersuchungsergebnis sich nicht erheblich ändert - Anklage erhebt. 6.3. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen. 7. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Die Abweisung der Beschwerde betrifft nur einen untergeordneten Nebenpunkt. Diesbezüglich drängt sich nicht auf, der Beschwerdeführerin vorab einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat somit vollumfänglich im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Da im Beschwerdeverfahren keine Kostenauflage

- 14 erfolgt, wird das von der (obsiegenden) Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Juli 2014, A-3/2013/ 639, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 5. November 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Juli 2014, A-3/2013/ 639, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

UE140209 — Zürich Obergericht Strafkammern 05.11.2014 UE140209 — Swissrulings