Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140195-O/U/KIE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 4. Mai 2015
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschwerdeführer
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. D._____, 2. E._____, 3. F._____, 4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. August 2012 betr. Veruntreuung etc.; A-4/2009/78
- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Zeitraum von Juni 2009 bis August 2012 gingen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich diverse Strafanzeigen gegen G._____ und E._____ ein. Die Strafanzeigen standen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG (Vaduz) durch die Beschuldigten, welche faktische Organe sowohl dieser Firma als auch der Firma I._____ AG (… [Ort]) gewesen seien (vgl. Urk. 5 S. 1). Am 30. November 2009 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement der Staatsanwaltschaft III mit, dass gegen G._____ und E._____ ein Verwaltungsverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Börsenund Effektenhandelsgesetz eröffnet worden sei. Gleichzeitig verfügte das EFD die Überweisung dieses Verfahrens an die Staatsanwaltschaft III zwecks Vereinigung mit dem dort hängigen Strafverfahren (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Am 7. Juni 2010 reichte A._____ eine Strafanzeige gegen E._____, G._____, namenlich nicht bekannte Mitarbeiter der Firma I._____ AG und namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der J._____bank (J'._____) ein (Urk. 30, act. 0211001). Den Beschuldigten E._____ und G._____ warf A._____ Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei vor, den J'._____-Mitarbeitern mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Am 14. April 2011 (Verfahrens-Nr. C-2/2011/51) verfügte die Staatsanwaltschaft III die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Organe der J._____bank (vgl. Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen G._____ und E._____ wegen Veruntreuung ein (Urk. 5). Gleichentags stellte sie auch das gegen die bei-
- 3 den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Betrugs ein (Verfahrens- Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) (vgl. Urk. 30, act. 010001). Ebenfalls am 23. August 2012 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/57 [ND]) (vgl. Urk. 3/3). 2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben A._____, B._____ und C._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78), gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2011 betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Verfahrens-Nr. C-2/2011/51) und gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/57 [ND]) (Anträge 1-3). Des Weitern beantragten die Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom 7. Juni 2010 sowie den Nachträgen vom 22. Oktober 2010, 13. Dezember 2010, 21. April 2011 und 17. Juni 2012 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu ermitteln (Antrag 4), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Antrag 5). Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug vom 23. August 2012 (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) liessen die Beschwerdeführer unangefochten. 3. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen drei verschiedene Verfügungen. Es sind drei separate Beschwerdeverfahren angelegt worden (Verfahrens-Nr. UE140195 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung], UE140196 [Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. April 2011 betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften], UE140197 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Börsenund Effektenhandelsgesetz]).
- 4 - Das vorliegende Verfahren UE140195 betrifft die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung. 4. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 (Urk. 6) wurde den Beschwerdeführern die Leistung einer Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.-aufgegeben, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren zu äussern. 5. Am 15. August 2014 beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren UE140195 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, über die Auswechslung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten D._____ zu sistieren, eventualiter die Frist zur Stellungnahme betreffend Beschwerdelegitimation und zur Leistung der Prozesskaution zu erstrecken. Des Weiteren sei der Beschuldigte F._____ im Rubrum als Beschwerdegegner aufzuführen (Urk. 7 S. 3). 6. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 (Urk. 15) wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen, die Prozesskaution auf einstweilen Fr. 5'000.-angehoben, die Frist zur Kautionsleistung neu angesetzt und die Frist zur Äusserung betreffend Beschwerdelegitimation erstreckt. Eine zweite Fristerstreckung erfolgte letztmals bis zum 6. Oktober 2014 (vgl. Urk. 18). 7. Die Kaution ging fristgemäss bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 24). 8. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 26) reichten die Beschwerdeführer die Stellungnahme zu ihrer Beschwerdelegitimation ins Recht. Sodann stellten sie den Antrag auf Vereinigung der Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197. 9. Die Beschwerdeführerin 2 zog am 13. November 2014 ihre Beschwerde zurück (Urk. 32).
- 5 - 10. Am 13. Februar 2015 legten die Beschwerdeführer 1 und 3 unaufgefordert eine Eingabe ins Recht (Urk. 36). II. 1. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde zurückzog, ist das Verfahren bezüglich ihrer Beschwerde als erledigt abzuschreiben. 2. 2.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). 2.2 Die Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197 betreffen nicht durchwegs dieselbe Täterschaft. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen. 3. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft G._____ und E._____ als beschuldigte Personen. F._____ und D._____ (offenbar die Ehefrau von G._____; vgl. Urk. 3/15 S. 2) sind weder im Rubrum der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Personen noch in der Entscheidbegründung namentlich erwähnt. Sie waren daher nicht beschuldigte Parteien im vorinstanzlichen Strafuntersuchungsverfahren (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf diese beiden Personen bezieht.
4.
- 6 - 4.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). In rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeerhebende Partei muss selbst und unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen, d.h. beschwert sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE130139 vom 6. Februar 2014 E. 4; UE130155 vom 6. August 2013 E. 3.1; UH130035 vom 26. April 2013 E. 1.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die beschwerdeerhebende Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1458). Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2009, S. 175 N. 391), zumindest insoweit, als diese nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UH130226 vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014; UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.2). 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen geltend, die Beschuldigten hätten ihnen Aktien der Firma H._____ AG verkauft und die Einnahmen aus diesen Aktienverkäufen absprachewidrig nicht an die H._____ AG weitergeleitet. Dadurch hätten die Beschuldigten eine Veruntreuung begangen (vgl. Urk. 2 S. 16 f.). Das angezeigte Delikt der Veruntreuung von Vermögenswerten (Kaufpreis für die Aktien, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Inhaber des geschädigten Vermögens. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler
- 7 - Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 56). Der Kaufpreis aus dem Verkauf der Aktien der H._____ AG durch ihre Organe gehört dieser Aktiengesellschaft. Sie ist Trägerin des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Infolge der angeblich teilweise nicht erfolgten Ablieferung des Kaufpreises wurde sie in ihren Vermögensrechten unmittelbar geschädigt. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt und daher legitimiert, gegen die Einstellung Beschwerde zu führen. Dagegen sind die Beschwerdeführer 1 und 3 als Aktionäre der H._____ AG durch die angebliche Veruntreuung des Kaufpreises nur mittelbar geschädigt. Sie sind folglich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung eines der H._____ AG zustehenden Vermögenswertes (Kaufpreis) Beschwerde zu führen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 3 betreffend ihre Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 26 S. 7 ff., Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation) sind - soweit nachvollziehbar - ohne selbständige Bedeutung. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation nicht einzutreten. 5. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 3 gegeben wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. 5.1 Die angefochtene Einstellungsverfügung datiert vom 23. August 2012, die Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014. Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen geltend, die angefochtene Einstellungsverfügung sei ihnen nicht eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Verfügung erst am 2. Juli 2014 eröffnet. Die Verfügung vom 23. August 2012 sei nichtig (Urk. 2 S. 12). Nach Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 3 verstösst die angefochtene Einstellungsverfügung zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der damals zuständige Staatsanwalt K._____ habe den Privatklägern zugesichert, das Verfahren betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkunden- und Konkursdelikte umso gezielter voranzutreiben, wenn die Privatkläger auf ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung betref-
- 8 fend Betrug verzichten würden. In Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung unter der Verfahrensnummer HD, STR 2009/78 fortgeführt werde und dass über die Kosten des Verfahrens betreffend Betrug im Verfahren betreffend Veruntreuung entschieden werde. Es sei treuwidrig, entgegen der Vereinbarung und entgegen Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug, wonach die Strafuntersuchung bezüglich der weiteren Delikte fortgesetzt werde, das Verfahren betreffend Veruntreuung am 23. August 2012, d.h. am gleichen Tag wie das Verfahren betreffend Betrug, einzustellen und diese Einstellungsverfügung gegenüber den Privatklägern geheim zu halten. Ein Versehen seitens der Staatsanwaltschaft sei auszuschliessen, da die Beschwerdeführer am 25. September 2012 eine Beweiseingabe gemacht hätten, aus der hervorgegangen sei, dass sie von der Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung ausgegangen seien. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung den Beschwerdeführern wissentlich nicht eröffnet (Urk. 2 S. 13 ff.). 5.2 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 133 II 366 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwere Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Ver-
- 9 letzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten hat, am Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Eine Verfügung, die gegenüber den Parteien nicht eröffnet wurde, entfaltet (zumindest für die betroffene Partei) keinerlei Rechtswirkung und vermag insbesondere auch nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist auszulösen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 84 N. 1; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 1). 5.3 Die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, wird durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung und damit auch im Strafprozessrecht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91). Er richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte als auch an die Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (SCHMID, a.a.O., N. 93). Erhält eine Partei von einer Verfügung, die mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, sobald sie nach Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente ist (Bundesstrafgericht, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2014, BB.2013.140, E. 1.2.2; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 207 N. 440). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Privaten, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betreffende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3). Sie hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3).
- 10 - 5.4 Die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung datiert vom 23. August 2012. Sie wurde den Beschwerdeführern nicht resp. erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2014 (vgl. Urk. 3/4 S. 3) eröffnet. Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug datiert ebenfalls vom 23. August 2012. Sie wurde den Privatklägern am 25. September 2012 (Datum Eingangsstempel; vgl. Urk. 3/13) mitgeteilt. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs folglich in Rechtskraft. Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung lautet: "Über die Herausgabe von aus dem Besitz der Beschuldigten sichergestellten Unterlagen sowie über die Kosten dieses Verfahrens wird in der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. (HD, STR 2009/78) entschieden." Die in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung betreffend Betrug und die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung beziehen sich auf denselben Sachverhaltskomplex (Verkauf von Aktien der H._____ AG durch die Beschuldigten an die Privatkläger) und denselben Deliktstypus (Vermögensdelikte). Beide Einstellungsverfügungen ergingen am 23. August 2012. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der damals zuständige Staatsanwalt habe ihnen bezüglich der Strafanzeige wegen Veruntreuung weitere Untersuchungen zugesichert, wenn sie die Einstellung des Verfahrens betreffend Betrug nicht anfechten, ist angesichts der Tatsache, dass beide Verfahren gleichzeitig eingestellt wurden, nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht belegt (vgl. diesbezüglich Urk. 3/12). Zudem wäre eine solche Vereinbarung nicht zulässig, da nach schweizerischem Strafprozessrecht Verfolgungszwang besteht (Art. 7 Abs. 1 StPO). In Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug wird im Kostenpunkt auf die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung verwiesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Dispositiv-Ziffer nicht, dass das Verfahren wegen Veruntreuung "fortgeführt", sondern dass im Kostenpunkt in der gegen die Beschuldigten "geführten" Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. entschieden werde. Die Beschwerdeführer durften aus der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug demnach
- 11 nicht schliessen, dass das Verfahren wegen Veruntreuung fortgesetzt werde. Die Beschwerdeführer waren im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten. Sie resp. ihr Anwalt hätten sich unter den gegebenen Umständen fragen müssen, weshalb sie vom Stand der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung in der Folge nichts mehr hörten, obschon der Vorwurf der Veruntreuung demselben Sachverhaltskomplex entstammte wie der Vorwurf des Betrugs und davon auszugehen war, dass der Sachverhalt auch betreffend der weiteren Vermögensdelikte weitgehend abgeklärt war. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Einstellungsverfügung wissentlich nicht mitgeteilt, da sie, die Beschwerdeführer, am 25. September 2012 eine Beweisofferte eingereicht und die Staatsanwaltschaft damit ins Bild gesetzt hätten, dass sie von der Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung ausgehen würden, überzeugt nicht. Wie oben erwähnt ging die Einstellungsverfügung betreffend Betrug gemäss Eingangsstempel bei den Beschwerdeführern am 25. September 2012 ein (vgl. Urk. 3/13). Das Schreiben des Anwalts zur Beweisofferte datiert ebenfalls vom 25. September 2012 (vgl. Urk. 3/14). Die Zustellungen der Einstellungsverfügung und der Beweisofferte überschnitten sich zeitlich. Aus diesem Grund konnten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem 25. September 2012 annehmen musste, dass sie, die Beschwerdeführer, von der Fortsetzung des Verfahrens betreffend Veruntreuung ausgingen, obschon das Verfahren betreffend Betrug eingestellt worden war. Jedenfalls hätten sich die Beschwerdeführer über den Verfahrensstand betreffend Veruntreuung innert angemessener Frist erkundigen müssen, da die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug im Kostenpunkt explizit auf das Verfahren wegen Veruntreuung verwies und die Beschwerdeführer Anzeichen auf einen baldigen Entscheid im Untersuchungsverfahren wegen Veruntreuung hatten. Stattdessen warteten die Beschwerdeführer bis am 24. April 2014, d.h. mehr als eineinhalb Jahre zu, bis sie sich an die Staatsanwaltschaft wandten (vgl. Urk. 3/5 S. 8). Am 2. Juli 2014 erfolgte die Mitteilung der Verfahrenseinstel-
- 12 lung betreffend Veruntreuung (Urk. 3/4). Erst in diesem Zeitpunkt erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Dieses lange Zuwarten ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. II/5.3 hiervor) als treuwidrig zu bezeichnen und verdient somit keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist folglich auch wegen Verspätung nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 2. Juli 2014 fristauslösend mitteilte. Diese Mitteilung erfolgte unter explizitem Vorbehalt der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Wie oben gesagt, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung Beschwerde zu erheben. 5.5 Hinzu kommt die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung betreffend Betrug, bei der es sich um eine Teileinstellung handelt. Zwar kann die Staatsanwaltschaft ein Strafuntersuchungsverfahren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen, andere Komplexe hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Würde anders entschieden, könnte eine Einstellungsverfügung mit dem Argument, die Staatsanwaltschaft habe einen Straftatbestand übersehen, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nochmals in Frage gestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben und für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sprechen) erfüllt sein müssten.
- 13 - Der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung betreffend Betrug liegt derselbe Lebensvorgang - d.h. die absprachewidrig unterbliebene Weiterleitung der Agios aus dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG an dieselbe - wie der Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung zugrunde. Dieser Lebensvorgang bildet eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Die Staatsanwaltschaft hätte das Strafverfahren wegen den beiden Vermögensdelikten deshalb nicht in zwei separaten Verfügungen, sondern in derselben Verfügung einstellen müssen (vgl. BGE 117 IV 429 E. 2, wonach der Veruntreuungstatbestand in Frage kommt, wenn Betrug mangels Arglist ausscheidet). Den Beschwerdeführern wurde die Einstellungsverfügung betreffend Betrug eröffnet. Da sie mit der Verfahrenseinstellung betreffend den inkriminierten Lebensvorgang nicht einverstanden waren, hätten sie die Einstellungsverfügung betreffend Betrug innert der 10-tägigen Beschwerdefrist seit deren Eröffnung (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) anfechten und die rechtliche Würdigung des inkriminierten Lebensvorgangs, d.h. die unterbliebene Subsumption des Lebensvorgangs unter den Veruntreuungstatbestand, beanstanden müssen. Da sie dies jedoch unterliessen, erwuchs die Einstellungsverfügung betreffend Betrug in Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich auf den Tatbestand der Veruntreuung. Die Anfechtung der Verfahrenseinstellung betreffend Veruntreuung ist auch aus diesem Grund verspätet. 6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 ist mangels Beschwerdelegitimation und infolge Verspätung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Rest der Kaution wird den Beschwerdeführern - vorbehältlich anderweitiger Verpflichtungen - rücker-
- 14 stattet. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung von Entschädigungen an die Beschwerdegegner ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführer 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern - vorbehältlich anderweitiger Verpflichtungen rückerstattet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-3, vierfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde); − die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 3 (ad acta); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 30 und Urk. 34) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- 15 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 4. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 4. Mai 2015 Erwägungen: I. 1. Im Zeitraum von Juni 2009 bis August 2012 gingen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich diverse Strafanzeigen gegen G._____ und E._____ ein. Die Strafanzeigen standen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG (Vaduz... Am 30. November 2009 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement der Staatsanwaltschaft III mit, dass gegen G._____ und E._____ ein Verwaltungsverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz eröffnet worden sei.... Am 7. Juni 2010 reichte A._____ eine Strafanzeige gegen E._____, G._____, namenlich nicht bekannte Mitarbeiter der Firma I._____ AG und namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der J._____bank (J'._____) ein (Urk. 30, act. 0211001). Den Beschuldigten E._... 2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben A._____, B._____ und C._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung (Verfahrens-Nr. A-4/2009... Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug vom 23. August 2012 (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) liessen die Beschwerdeführer unangefochten. 3. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen drei verschiedene Verfügungen. Es sind drei separate Beschwerdeverfahren angelegt worden (Verfahrens-Nr. UE140195 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung], UE1... Das vorliegende Verfahren UE140195 betrifft die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung. 4. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 (Urk. 6) wurde den Beschwerdeführern die Leistung einer Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.-- aufgegeben, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August... 5. Am 15. August 2014 beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren UE140195 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, über die Auswechslung des amtlichen Verteidigers der Beschul... 6. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 (Urk. 15) wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen, die Prozesskaution auf einstweilen Fr. 5'000.-- angehoben, die Frist zur Kautionsleistung neu angesetzt und die Frist zur Äusserung betreffend Beschwerdele... 7. Die Kaution ging fristgemäss bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 24). 8. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 26) reichten die Beschwerdeführer die Stellungnahme zu ihrer Beschwerdelegitimation ins Recht. Sodann stellten sie den Antrag auf Vereinigung der Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197. 9. Die Beschwerdeführerin 2 zog am 13. November 2014 ihre Beschwerde zurück (Urk. 32). 10. Am 13. Februar 2015 legten die Beschwerdeführer 1 und 3 unaufgefordert eine Eingabe ins Recht (Urk. 36). II. 1. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde zurückzog, ist das Verfahren bezüglich ihrer Beschwerde als erledigt abzuschreiben. 2. 2.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen G... 2.2 Die Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197 betreffen nicht durchwegs dieselbe Täterschaft. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen. 3. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft G._____ und E._____ als beschuldigte Personen. F._____ und D._____ (offenbar die Ehefrau von G._____; vgl. Urk. 3/15 S. 2) sind weder im Rubrum der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Personen no... 4. 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen geltend, die Beschuldigten hätten ihnen Aktien der Firma H._____ AG verkauft und die Einnahmen aus diesen Aktienverkäufen absprachewidrig nicht an die H._____ AG weitergeleitet. Dadurch hätten die Beschuldigten ... 5. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 3 gegeben wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. 5.1 Die angefochtene Einstellungsverfügung datiert vom 23. August 2012, die Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014. Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen geltend, die angefochtene Einstellungsverfügung sei ihnen nicht eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaf... 5.2 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Anna... 6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 ist mangels Beschwerdelegitimation und infolge Verspätung nicht einzutre... Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 3 unter... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführer 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr.... 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-3, vierfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde); die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); den Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner 3 (ad acta); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 30 und Urk. 34) (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...