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Zürich Obergericht Strafkammern 03.11.2014 UE140079

3 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,949 parole·~30 min·1

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140079-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 3. November 2014

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2014, B-3/2013/6301

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 29. Mai 2013 wurde auf der Internetseite des C._____ [Zeitschrift] der folgende, von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) verfasste Artikel veröffentlicht: "Junge Leute im Visier Fragwürdige Finanzberatung. Eine Firma namens A._____ will jungen Leuten per Telefon Versicherungen verkaufen. Bei E._____ aus … SG schrillten die Alarmglocken, als seine 20-jährige Tochter einen Anruf der Firma aus … SZ bekam. Ihre beste Freundin habe sie für eine Finanzberatung empfohlen, sagte der Verkäufer. Mit den richtigen Versicherungen und Vorsorgeprodukten könne die junge Frau viel Geld sparen. Recherchen der "D._____" bestätigen, was E._____ sagt: In der Region oberer Zürichsee bis Chur werden zurzeit junge Erwachsene kontaktiert. Sie sollen Lebensversicherungen im Rahmen der 3. Säule abschliessen. Doch junge Leute brauchen keine solchen Produkte. Aber den Vermittlern bringen sie hohe Provisionen - und den Kunden hohe Kosten. F._____ von A._____ wollte zum Vorwurf der Falschberatung junger Kunden nicht Stellung nehmen. C':_____ rät: Bei Anrufen von A._____ den Hörer auflegen."

2. Mit Eingabe vom 2. September 2013 liess die A._____ GmbH (mittlerweile A._____ AG, nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige einreichen gegen den Beschwerdegegner 1 als Autor des erwähnten Artikels und gegen die Konsumenteninfo AG als verantwortliche Herausgeberin (Urk. 16/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 eingeholt hatte (Urk. 16/4/8), informierte sie die Beteiligten mit Schreiben vom 28. Januar 2014 über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 16/4/11 und Urk. 16/5/3). Die daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (Urk. 16/5/4) wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ab (Urk. 16/5/6). Mit Verfügungen vom 4. März 2014 wurde die Untersuchung gegen die Konsumenteninfo AG nicht an Hand genommen (Urk. 16/9) und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt (Urk. 3).

- 3 - 3. Gegen die Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2014 rechtzeitig Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung vom 4. März 2014 der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sei aufzuheben und der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."

4. Die mit Verfügung vom 3. April 2014 verlangte Prozesskaution (Urk. 5) leistete die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist (Urk. 9 und Urk. 12). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 13) reichte die Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17). In der innert erstreckter Frist eingegangenen Replik liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die Einstellungsverfügung und die bereits erfolgte Vernehmlassung auf weitere Äusserungen (Urk. 26), der Beschwerdegegner 1 verzichtete erneut auf Stellungnahme (Urk. 27). 5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Die Beschwerdeführerin stellt sich - unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Strafanzeige vom 2. September 2013 - in ihren Eingaben im Wesentlichen zusammengefasst auf den Standpunkt, der Artikel diskreditiere sie (Urk. 2 S. 3 und S. 6). Mehrere Passagen im genannten Artikel seien als unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend zu qualifizieren (Urk. 2 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zudem verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der betreffende Artikel klar keine fundierte Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer und dessen Angebot darstelle, sondern dass dieser Artikel einzig das Anschwärzen bezwecke (Urk. 2 S. 3 und Urk. 22 S. 3). Es werde der Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft habe die

- 4 - Strafanzeige lediglich überflogen und lediglich die für den Beschwerdegegner 1 nützlichen Passagen herausgepickt. Aufgrund der zahlreichen falschen Tatsachenbehauptungen werde ein Irrtum erweckt (act. 2 S. 5 und Urk. 22 S. 5). 2. Die Staatsanwaltschaft kam demgegenüber im Wesentlichen zum Schluss, dass alle Textabschnitte einzeln und gesamthaft betrachtet nicht herabsetzend im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb seien. Die kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern bleibe zulässig. Zwar erscheine die Wortwahl des vom Beschwerdegegners 1 verfassten Artikels teilweise etwas unglücklich, der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sei jedoch nicht erfüllt (Urk. 3 S. 6 f.). 3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil Bger 1B_476/2011 Erw. 3.2; Urteil Bger 1B_1/2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Eidgenössischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ist zwar nicht ausdrücklich im

- 5 - Gesetz geregelt, ergibt sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO. Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur hingegen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 ff., insbesondere N 5, zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. zu Art. 308 StPO, N 1 ff., insbesondere N 15, zu Art. 319 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei angemessen zu bestrafen (Urk. 2 S. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung. Zwar kann die Beschwerdeinstanz an Stelle der Staatsanwaltschaft einen neuen Entscheid fällen oder der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen, sie kann jedoch nicht selbst eine Strafe aussprechen (vgl. Art. 397 Abs. 1-4 StPO). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 3. In der Einstellungsverfügung vom 4. März 2014 liess die Staatsanwaltschaft ausdrücklich offen, ob die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt sei (Urk. 3 S. 2 Ziff. 2), und stellte das Verfahren aus anderen Gründen ein. Da damit die Frage der Wahrung der Strafantragsfrist für den Erlass der Einstellungsverfügung nicht von Bedeutung war, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu (Urk. 2 S. 3 und Urk. 22 S. 3) nicht weiter einzugehen. 4. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.

- 6 - 4.1. Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (Urteil Bger 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil Bger 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). 4.2. Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Unlauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 123 IV 211 E. 3b; Urteil Bger 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3 mit Hinweisen). 4.3. Das Merkmal des "Herabsetzens" ist als "Anschwärzen", d.h. Herunter-, Schlecht- oder Verächtlichmachen, zu verstehen (Urteile Bger 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1.2; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3; 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb). Dabei genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb noch als üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen. Eine Herabsetzung liegt beispielsweise vor, wenn ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird. Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung soll eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw.

- 7 ihre Waren und Leistungen nicht ausschliessen (BGE 120 IV 32 E. 3). Unzulässig wird Kritik dann, wenn ihr Inhalt nicht mehr einer sachlich gehaltenen Bewertung entspricht, sondern es sich um eine qualifiziert negative Äusserung handelt, die sich von sachlich gehaltenen Äusserungen so weit entfernt, dass sie bei den Adressaten zu Falschvorstellungen führen kann (Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, N 7 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 4.4. Eine Herabsetzung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor (Urteil Bger 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.1). Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Welcher Sinn einer in einem Zeitungsartikel enthaltenen Äusserung in deren Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich dabei nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers (Urteil Bger 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.2). Eine Irreführung liegt vor, wenn eine Äusserung nach ihrem Gesamteindruck geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung (Irreführung i.e.S.) hervorzurufen (Berger, a.a.O., N 38 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Äusserung dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile Bger 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.3; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1). 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht die Schaffung eines unrichtigen negativen "Gesamtbildes" durch die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen. Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen sind vielmehr Äusserungen, soweit sie die Betroffenen als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herabsetzen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und der Urheber der Äusserungen dies weiss oder zumindest in Kauf nimmt. Das durch den Zeitungsartikel gezeichnete "Gesamtbild" bzw. der dadurch geschaffene "Gesamteindruck" ist insoweit bloss, aber immerhin für die Interpretation der einzelnen eingeklagten

- 8 - Äusserungen von Bedeutung, d.h. für die Beantwortung der Rechtsfrage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/bb; Urteil Bger 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 4.1). Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung den Artikel des Beschwerdegegners 1 in mehrere Passagen aufteilte und diese jeweils auf einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG hin überprüfte. Nichts anderes tat im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Strafanzeige vom 2. September 2013 (Urk. 16/1). 6. Die Beschwerdeführerin führte aus, beim fraglichen Artikel handle es sich um eine "Anstiftung zum Unterlassen von Vertragsabschliessungen und allenfalls auch zu Vertragsbrüchen" (Urk. 16/1 S. 18). Es ist davon auszugehen, dass sie damit die Wettbewerbsrelevanz des beanstandeten Artikels ansprechen will. Diese kann ohne Weiteres bejaht werden, soll mit dem Artikel doch verhindert werden, dass sich insbesondere junge Menschen durch die Beschwerdeführerin beraten und sich den Abschluss einer Lebensversicherung vermitteln lassen. Damit ist der Artikel objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt. Ob die einzelnen Aussagen als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren sind, ist nachfolgend zu prüfen. 7. "Fragwürdige Finanzberatung." 7.1. Die Beschwerdeführerin liess zu diesem Satz zusammengefasst geltend machen, er sei unnötig verletzend, unsachlich und bezwecke lediglich die Schlechtmachung der Beschwerdeführerin. Dies werde durch die Wortwahl von "gefahrauslösenden" Begriffen wie "fragwürdig" noch stärker unterstrichen. Die Wahl von negativen Begriffen ziele einzig darauf ab, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken (Urk. 16/1 S. 16; Urk. 2 S. 5). Das Wort "fragwürdig" sei selbstverständlich negativ behaftet (Urk. 22 S. 5). Zudem sei diese Aussage auch unrichtig, da die von der Beschwerdeführerin angebotene Finanzberatung nicht fragwürdig sei, denn sie erfolge individuell und professionell und sei auf das Kundenwohl ausgerichtet (Urk. 16/1 S. 17). Der beanstandete Ar-

- 9 tikel sei ohne fundierte Recherche verfasst worden, weshalb die Geschäftspraxis der Beschwerdeführerin per se nicht fragwürdig sein könne (Urk. 2 S. 5). 7.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, das Wort "fragwürdig" sei nicht zwingend negativ behaftet, bedeute es doch lediglich, dass etwas einer Frage würdig sei und nicht ungeprüft als gut zu befinden sei. Eine Äusserung sei zudem nur dann unnötig verletzend, wenn sie angesichts des beschriebenen Sachverhalts weit über das Ziel hinausschiesse, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 3 S. 3). 7.3. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist für den Durchschnittsleser ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 in diesem Satz die Beratungstätigkeit der Beschwerdeführerin als "fragwürdig" bezeichnet. Das Wort "fragwürdig" ist tatsächlich eher negativ besetzt, bedeutet es gemäss Duden doch einerseits "zu Bedenken, Zweifeln, Misstrauen Anlass gebend", aber auch in einem abwertenden Sinne "anrüchig, verdächtig, zwielichtig" (www.duden.de). Es kann darin jedoch keine Herabsetzung im Sinne eines Herunter-, Schlecht- oder Verächtlichmachens der Beschwerdeführerin erblickt werden, erfolgte diese Aussage doch in sachlicher und zurückhaltender Weise und muss es möglich sein, das Wort "fragwürdig" im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung zu verwenden. Wie oben dargelegt genügt für das Vorliegen einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. UWG nicht jede negative Aussage. Und selbst wenn eine Herabsetzung bejaht würde, kann keine Rede davon sein, die Bezeichnung mit dem Wort "fragwürdig" schiesse weit über das Ziel hinaus und sei völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar. Die Aussage "Fragwürdige Finanzberatung" kann damit jedenfalls nicht als unnötig verletzend qualifiziert werden. Zur ebenfalls geltend gemachten Unrichtigkeit dieser Aussage bleibt anzumerken, dass es sich dabei um eine subjektive Einschätzung bzw. Wertung des Beschwerdegegners 1 handelt, welche nicht unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein kann (vgl. dazu Berger, a.a.O., N 33 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Ob die diesem Werturteil zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen als unlauter zu qualifizieren sind, wird nachfolgend im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen des beanstandeten Artikels zu prüfen sein. Inwiefern schliesslich eine fehlende Re-

- 10 cherche des Beschwerdegegners 1 dazu führen soll, dass die Geschäftspraxis der Beschwerdeführerin per se nicht fragwürdig sein könne (Urk. 2 S. 5), ist nicht nachvollziehbar (vgl. zur Frage der genügenden Recherche auch nachfolgend Ziff. III.9.3). Es bleibt dabei, dass die Aussage "Fragwürdige Finanzberatung" weder als herabsetzend noch als unrichtig oder unnötig verletzend einzustufen ist und insofern eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 ausser Betracht fällt. 8. "Eine Firma namens A._____ will jungen Leuten per Telefon Versicherungen verkaufen. Bei E._____ aus … SG schrillten die Alarmglocken, als seine 20jährige Tochter einen Anruf der Firma aus … SZ bekam. Ihre beste Freundin habe sie für eine Finanzberatung empfohlen, sagte der Verkäufer. Mit den richtigen Versicherungen und Vorsorgeprodukten könne die junge Frau viel Geld sparen." 8.1. Die Beschwerdeführerin liess hierzu ausführen, sie verkaufe keine Versicherungen per Telefon, sie berate und vermittle lediglich (Urk. 16/1 S. 12 und Urk. 2 S. 4). Durch diese Aussage werde der falsche Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführerin verhalte sich widerrechtlich, da der Verkauf über Telefon verboten sei (Urk. 16/1 S. 12). Fragwürdig bleibe, was die Staatsanwaltschaft umgangssprachlich zu verstehen glaube. Den Vertrieb mit dem Verkauf von Produkten gleichzustellen, sei an den Haaren herbeigezogen. Fact sei, dass beim Durchschnittsleser lediglich die Tatsache im Kopf hängen bleibe, dass die Beschwerdeführerin telefonisch Policen verkaufe. Dass telefonischer Verkauf illegal sei, sei in den Medien zuvor notorisch breitgetreten worden (Urk. 2 S. 4 und Urk. 22 S. 4). Korrekt sei, dass die Tochter von E._____ von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin kontaktiert worden sei. Ihr sei aber nichts am Telefon verkauft worden, denn die Beschwerdeführerin vermittle nur. Diese an sich richtige Ausführung bezüglich der Kontaktaufnahme löse aufgrund der Umstände, in der sie wiedergegeben werde, beim Durchschnittsleser einen Irrtum aus. Aufgrund der zahlreichen falschen Tatsachenbehauptungen werde dem Durchschnittsleser das Gefühl vermittelt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich telefonisch junge Menschen angehe, um ihnen Unbrauchbares zu verkaufen. Durch die Beifügung von "gefühlauslösenden" Ausführungen wie "schrillten bei E._____ die Alarmglocken"

- 11 werde der Angelegenheit eine "Würze von Gefahr" verliehen und der Durchschnittsleser werde umso mehr irregeführt (Urk. 16/1 S. 15 f.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellten eine Wortklauberei dar, zumal Versicherungen juristisch gesehen ohnehin nicht gekauft würden und der im Handelsregister eingetragene Zweck der Beschwerdeführerin, nämlich der Vertrieb von "Mandanten im Finanzdienstleistungsprodukten", umgangssprachlich auch als Verkauf von Produkten verstanden werden könne. Ziel eines Beratungsgesprächs durch die Beschwerdeführerin, welche kaum unentgeltlich tätig sei, sei ohne Frage der Abschluss eines Versicherungsvertrags und das Erzielen der daraus resultierenden Provision. Für den Durchschnittsleser eines Konsumentenmagazins mache es jedenfalls keinen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin Versicherungen nur vermittle oder direkt vertreibe. Zudem vermittle dieser Satz in keiner Weise den Eindruck, die Beschwerdeführerin handle widerrechtlich, zumal den wenigsten Leuten überhaupt bekannt sei, dass Versicherungen nicht per Telefon abgeschlossen werden könnten (Urk. 3 S. 2 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin selbst eingestehe, die Tochter von E._____ telefonisch kontaktiert zu haben, sei nicht erkennbar, inwiefern die Aussage, bei E._____ hätten die Alarmglocken geschrillt, als seine Tochter einen Anruf aus … erhalten habe, irreführend sein solle. Vielmehr entspreche diese Aussage den Tatsachen (Urk. 3 S. 3). 8.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie eine Herabsetzung durch die oben zitierte Textpassage insofern für gegeben hält, als damit der Eindruck erweckt werde, sie verkaufe Versicherungen per Telefon, obschon dies illegal bzw. widerrechtlich sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Versicherungsvertrag gesetzlich an keine besondere Form geknüpft ist und insbesondere auch mündlich, telefonisch oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden kann (Fuhrer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N 3.27, 3.35 und 3.48 ff.; Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, N 556). Auch wenn der telefonische Abschluss bzw. die telefonische Vermittlung eines Versicherungsvertrages eher

- 12 ungewöhnlich und aus verschiedenen Gründen nicht zu empfehlen ist (vgl. dazu Fuhrer, a.a.O., N 3.48 ff.), kann nicht gesagt werden, der Abschluss oder die Vermittlung einer Versicherung per Telefon sei illegal bzw. widerrechtlich. Gemäss dem seit 1. April 2012 in Kraft stehenden (und in den Medien auf ein grosses Echo gestossenen) Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG wäre unerwünschte Telefonwerbung widerrechtlich. Ein derartiger Vorwurf kann dem Artikel des Beschwerdegegners 1 aber nicht entnommen werden, was auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht wird. Damit ist der Satz, die Beschwerdeführerin wolle jungen Leuten per Telefon Versicherungen verkaufen, nicht als herabsetzend zu qualifizieren, weshalb bereits deshalb eine Strafbarkeit nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausgeschlossen werden kann. Ergänzend sei noch angemerkt, dass dieser Satz auch nicht unrichtig oder irreführend ist. Im Zusammenhang mit Versicherungen von einem Verkauf zu sprechen, ist zwar unpräzis bzw. untechnisch, umgangssprachlich ist es aber durchaus üblich, die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern als "Verkauf" von Versicherungen zu bezeichnen. Entsprechende Formulierungen sind auch in der Literatur anzutreffen (vgl. z.B. Kuhn, a.a.O., N 477 und 478). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Artikel suggeriere, sie habe der Tochter von E._____ etwas per Telefon verkaufen wollen, weshalb eine Irreführung vorliege (Urk. 16/1 S. 15), ist zunächst unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu wiederholen, dass es diesbezüglich an einer Herabsetzung fehlt. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass eine solche Aussage dem Artikel nicht entnommen werden kann. Im Artikel wird ausgeführt, der Angestellte der Beschwerdeführerin habe anlässlich des Telefongesprächs mit der Tochter von E._____ angegeben, "Ihre beste Freundin habe sie für eine Finanzberatung empfohlen" und "mit den richtigen Versicherungen und Vorsorgeprodukten könne die junge Frau viel Geld sparen". Damit geht für den Durchschnittsleser aus dem Artikel ohne Weiteres hervor, dass es bei diesem Telefonanruf um eine Finanzberatung, nicht um einen Verkauf ging. Soweit im Artikel die Empfindungen von E._____ wiedergegeben werden (bei ihm "schrillten die Alarmglocken") ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen unrichtig, irreführend oder gegenüber der Beschwerdeführerin unnötig

- 13 verletzend sein sollen. Auch diesbezüglich ist damit ein unlauteres Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu verneinen. 9. "Recherchen der "D._____" [Zeitung] bestätigen, was E._____ sagt: In der Region oberer Zürichsee bis Chur werden zurzeit junge Erwachsene kontaktiert. Sie sollen Lebensversicherungen im Rahmen der 3. Säule abschliessen. Doch junge Leute brauchen keine solchen Produkte. Aber den Vermittlern bringen sie hohe Provisionen - und den Kunden hohe Kosten". 9.1. Die Beschwerdeführerin liess hierzu geltend machen, die Behauptung, sie [junge Erwachsene] sollten Lebensversicherungen im Rahmen der 3. Säule abschliessen, sei falsch. Kunden würden individuell beraten und Lebensversicherungen würden nur den Kunden angeboten, welche eine solche tatsächlich benötigten. Und selbst dann sei es den Kunden überlassen, eine solche Versicherung abzuschliessen oder nicht (Urk. 16/1 S. 12 f.). Im Weiteren werde lediglich eine falsche Behauptung Dritter (Zeitung D._____ und E._____) wiederholt. Die Zeitung D._____ habe keine genügende Recherche für ihren Artikel vorgenommen und ihn lediglich aufgrund von Behauptungen von E._____ verfasst. Ohne Recherchetätigkeit könne die Zeitung D._____ gar nichts bestätigen. Auch die Wiedergabe von falschen Behauptungen Dritter sei tatbestandserfüllend (Urk. 16/1 S. 13 und S. 15 und Urk. 22 S. 6). Eine Äusserung wie "Der Verkauf erfolgt nur, um hohe Prämien zu kassieren" sei sodann gemäss Bundesgericht als ehrverletzend zu taxieren (Urk. 16/1 S. 13 und Urk. 22 S. 6 f.). Dabei spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Verleumdung oder übler Nachrede gestellt habe. Was ehrverletzend sei, müsse zwangsläufig herabsetzend sein, weshalb der Tatbestand erfüllt sei (Urk. 2 S. 5). Und schliesslich sei zwar richtig, dass sie - die Beschwerdeführerin - in der Region oberer Zürichsee und Chur tätig sei. Diese Information werde aber mit falschen Behauptungen verpackt und der Leser werde dabei im Gesamtkontext irregeführt (Urk. 16/1 S. 15). 9.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschwerdegegner 1 weise ausdrücklich darauf hin, dass er nicht eigene Recherchen wiedergebe. Die Beschwerdeführerin bestreite denn auch nicht, Lebensversicherungen zu vermitteln bzw. junge Leute im Rahmen ihrer Vermittlertätigkeit per Telefon kontaktiert zu

- 14 haben. Es sei evident, dass sie für eine erfolgreiche Vermittlung eine Provision erhalte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, Äusserungen wie "der Verkauf erfolgt nur, um hohe Prämien zu kassieren" seien durch das Bundesgericht als ehrverletzend taxiert worden, sei darauf hinzuweisen, dass kein Strafantrag wegen Verleumdung oder übler Nachrede gestellt worden sei. Zudem erscheine die Aussage, wonach junge Leute keine Lebensversicherungen bräuchten, eine solche den Kunden aber hohe Kosten und den Vermittlern hohe Provisionen bringe, sodann um einiges neutraler und sachlicher (Urk. 3 S. 4). 9.3. In diesem Absatz wird die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aufgrund des Gesamtzusammenhangs ist jedoch ohne Weiteres klar, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin kritisiert werden soll. Der Beschwerdegegner 1 weist in diesem Abschnitt zunächst auf die Tatsache hin, dass die Zeitung D._____ in einem Artikel die gleichen Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben hat. Dies trifft zu, ist doch mindestens ein entsprechender Artikel in der Zeitung D._____ erschienen (Urk. 16/4/10/1). Dass die Verfasserin dieses Artikels dabei nicht nur die Angaben von E._____ übernommen, sondern auch eigene Abklärungen bzw. Recherchen getätigt hat, lässt sich dem betreffenden Artikel ohne Weiteres entnehmen (vgl. Urk. 16/4/10/1). Damit kann der Verweis im Artikel des Beschwerdegegners 1 auf "Recherchen der D._____ ", welche die Angaben von E._____ bestätigten, nicht als unrichtig qualifiziert werden. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich auch an einer Herabsetzung der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin in diesem Abschnitt vorgeworfen, sie versuche, jungen Leuten Lebensversicherungen zu vermitteln, obschon diese eine solche Versicherung gar nicht benötigten. Die Beschwerdeführerin tue dies, um hohe Provisionen zu verdienen. Bei der Frage, ob dieser Vorwurf zutrifft, ist entscheidend, ob der Vorwurf im Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels aufgrund des damaligen Kenntnisstandes berechtigt war oder nicht. Denn durch Kritik, für die hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, wird der Betroffene nicht oder jedenfalls nicht unbefugterweise in ein falsches Licht gesetzt. Solche Kritik soll vielmehr geäussert werden dürfen, und zwar namentlich auch in der Presse, zu deren Aufgaben es gehört, Missstände zu thematisieren (BGE 123 III 354 E. 2b).

- 15 - Vorliegend verfügte der Beschwerdegegner 1 über die Angaben von E._____ bzw. dessen Tochter, wobei diesbezüglich von der Beschwerdeführerin eingestanden ist, dass sie die Tochter von E._____ für ein Beratungsgespräch tatsächlich kontaktiert hat (Urk. 16/1 S. 15). Zudem hat die Zeitung D._____ gemäss dem Artikel vom 5. Februar 2013 einen weiteren jungen Mann ausfindig gemacht, welcher ebenfalls von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden war und welcher die Angaben von E._____ bestätigte (vgl. Urk. 16/4/10/1). Dass Versicherungsvermittler bei Abschluss einer Lebensversicherung hohe Provisionen verdienen, ist sodann allgemein bekannt und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt (vgl. dazu auch Fuhrer, a.a.O., N 7.27 und N 7.77; Kuhn, a.a.O., N 478 ff, insbesondere N 481). Bei dieser Sachlage bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdegegner 1 in seinem Artikel geäusserte Kritik an der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin. Die Kritik ist sodann kurz und prägnant, aber stets in einem sachlichen Ton gehalten. Folglich kann die oben zitierte Passage weder als herabsetzend noch als unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend bezeichnet werden. 10. "F._____ von A._____ wollte zum Vorwurf der Falschberatung junger Kunden keine Stellung nehmen." 10.1. Diese Aussage ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsch und irreführend. Sie liess ausführen, sie habe mit E-Mail vom 23. Mai 2013 klar Stellung zu den falschen Vorwürfen genommen, nämlich dass sie aufgrund ihrer Professionalität keine Stellungnahme abgeben könne, welche dann nur zu Bruchteilen und nach Lust und Laune zusammengewürfelt in zwei Sätzen wiedergegeben würde, und dass alle Kunden individuell und bedürfnisorientiert beraten würden (Urk. 16/1 S. 13). Das Verbot zu zitieren bedeute nicht ein Verbot, die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu umschreiben (Urk. 2 S. 6). Aufgrund der Umstände vermöge der beanstandete Satz beim Durchschnittsleser einen Irrtum dahingehend auszulösen, dass die Anzeigeerstatterin keine Rechtfertigung gegen die erhobenen Vorwürfe habe. Zudem werde dem Leser der Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführerin bzw. F._____ hätten etwas zu verheimlichen (Urk. 16/1 S. 17). Im Weiteren stelle die Nennung der Beschwerdeführerin und von F._____

- 16 im vermittelten Gesamtkontext eine unnötig verletzende Äusserung bzw. Herabsetzung dar und sei somit tatbestandsmässig (Urk. 16/1 S. 17; Urk. 2 S. 6). Wenn der Beschwerdegegner 1 gerade nicht auf die geschäftliche Tätigkeit aller angeblich per Telefon operativen Firmen habe aufmerksam machen wollen, sei es das Mindeste, dass der Artikel fundiert und sorgfältig recherchiert sei und nicht blindlings Passagen von anderen Zeitungsportalen wiedergebe. Mit der Nennung sei die Beschwerdeführerin willkürlich in ihrem Geschäftsfeld massivst diskreditiert worden (Urk. 2 S. 6). 10.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Antwort von F._____ dürfe in gutem Glauben als Verzicht auf eine Stellungnahme verstanden werden. Hinzu komme, dass F._____ die Verwendung von Zitaten ausdrücklich verboten habe. Zudem vermittle der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine Stellung haben nehmen wollen, nicht den Eindruck, sie habe etwas zu verheimlichen, weshalb eine Irreführung nicht erkennbar sei. Da der Beschwerdegegner 1 nicht auf die geschäftliche Tätigkeit aller per Telefon operativer Firmen haben aufmerksam machen wollen, sei eine namentliche Nennung der Beschwerdeführerin geradezu geboten gewesen und stelle keine unnötige Verletzung dar (Urk. 3 S. 4 f.). 10.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der betreffende Satz nicht als herabsetzend zu qualifizieren ist, wird die Beschwerdeführerin damit doch weder herunter- noch schlecht- oder lächerlich gemacht. Vielmehr handelt es sich um eine neutrale, sachlich formulierte Feststellung, welche beim Durchschnittsleser - auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs - nicht den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin habe den erhobenen Vorwürfen nichts entgegenzusetzen oder sogar etwas zu verheimlichen. Im Übrigen kann dieser Satz auch nicht als unrichtig bezeichnet werden, durfte und musste der Beschwerdegegner 1 doch die widersprüchlich formulierte E-Mail von F._____ vom 23. Mai 2013 so verstehen, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben will (vgl. Urk. 16/2/6/12). Auch die namentliche Nennung der Beschwerdeführerin und von F._____ ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdegegner 1 einzig auf die Geschäftspraktiken der Beschwerdeführerin aufmerksam machen wollte, war eine namentliche Nennung zwingend erforderlich. Dies kann folglich - auch unter Be-

- 17 rücksichtigung des Gesamtkontextes - nicht als unnötig verletzend qualifiziert werden. F._____ wird sodann einzig im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Stellungnahme erwähnt, was - wie oben dargelegt - zutrifft. Auch diesbezüglich fällt damit eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 ausser Betracht. 11. "C'._____ rät: bei Anrufen von A._____ den Hörer auflegen." 11.1. Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin geltend machen, durch diesen Tipp setze der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin klar unsachlich herab. Der Zusammenhang und vor allem die Art und Weise des erfolgten Tipps lasse beim Durchschnittsleser das Gefühl aufkommen, die Beschwerdeführerin sei unseriös. Deshalb sei diese Äusserung irreführend. Zudem sei sie auch unnötig verletzend, da dieser Ratschlag lediglich zum Zweck der Schlechtmachung bzw. Diskreditierung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Durch die pointierte und bildhafte Formulierung ("jemandem den Hörer auflegen") müsse die Aussage bzw. der unsachliche Tipp als unnötig verletzend qualifiziert werden (Urk. 16/1 S. 18). Es sei zwar grundsätzlich korrekt, dass ein sachlich formulierter Ratschlag aus der Feder eines Redaktors kommen dürfe. Ein solcher Rat dürfe aber nicht wahrheitswidrig, falsch und ohne fundierte Recherchen erfolgen. Wenn der Beschwerdegegner 1 der Ansicht sei, die Beschwerdeführerin vermittle ein Produkt an eine dafür nicht geeignete Kundschaft, müsse diese Ansicht auf fundierten Recherchen beruhen, da sie ansonsten nur herabsetzend, falsch und irreführend sei. Dritte lediglich aufgrund von Mutmassungen fertig zu machen, sei schlichtweg widerrechtlich (Urk. 2 S. 6). 11.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, diesem Absatz sei weder eine unnötige Verletzung noch eine Irreführung oder falsche Tatsachenbehauptung zu entnehmen. Die Aussage sei klar, auch wenn sie nicht sehr positiv für die Beschwerdeführerin ausfalle. Sie sei nicht unnötig verletzend, sondern es handle sich dabei lediglich um den sachlich formulierten Ratschlag, sich nicht auf ein Geschäft einzulassen. Es müsse einem Konsumentenmagazin möglich sein, seinen Lesern einen Rat zu erteilen, wenn es der Ansicht sei, eine Gesellschaft vermittle ein Produkt an eine nicht dafür geeignete Kundschaft (Urk. 3 S. 5 f.).

- 18 - 11.3. Der in diesem Satz enthaltene Ratschlag ist insofern für die Beschwerdeführerin negativ, als der Eindruck vermittelt wird, ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sei nicht im Interesse des Kunden. Ob diese negative Äusserung bereits die für das Vorliegen einer Herabsetzung erforderliche Schwere erreicht, erscheint bereits als fraglich. Der Ratschlag ist aber jedenfalls nicht als unnötig verletzend zu qualifizieren. Er ist zwar pointiert formuliert, es kann aber keine Rede davon sein, er schiesse weit über das Ziel hinaus, sei völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar. Dies gilt umso mehr, als - wie bereits erwähnt - hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdegegner 1 geäusserte Kritik an der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bestanden. Bei dieser Sachlage muss es dem Redaktor eines Konsumentenmagazins möglich sein, den Lesern einen entsprechenden, sachlich formulierten Ratschlag zu erteilen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unrichtigkeit bezieht sich sodann nicht auf den Ratschlag, sondern auf die diesem Ratschlag zugrundeliegende Auffassung des Beschwerdegegners 1, die Beschwerdeführerin versuche, jungen Leuten Lebensversicherungen zu vermitteln, obschon diese eine solche Versicherung gar nicht benötigten. Es kann diesbezüglich sowie auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen der ungenügenden Recherchen vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. III.9.3 verwiesen werden. Auch der Ratschlag, Kunden sollen bei Anrufen der Beschwerdeführerin den Hörer auflegen, ist damit nicht als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen. 12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 1 im Artikel vom 29. Mai 2013 sowohl für sich allein als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren sind, weshalb eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausser Betracht fällt. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 19 - IV. 1. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels wesentlicher Aufwendungen - der Beschwerdegegner 1 verzichtete jeweils auf Stellungnahme (Urk. 17 und Urk. 27) - ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 2. In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 UWG ist der vorliegende Beschluss auch der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitzuteilen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten – zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) − die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern

- 20 - − das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Schwanengasse 2, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 3. November 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten – zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)  die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern  das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Schwanengasse 2, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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