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Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2014 UE140021

11 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,650 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140021-O/U/HON

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichterin J. Haus Stebler und der Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 11. September 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Januar 2014, A-3/2013/277 VARIA

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 1. November 2013 stellte A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 3) Strafantrag gegen den Wachtchef der Regionalwache … und den Polizeibeamten B._____ (Beschwerdegegner 1) betreffend Amtsmissbrauch und falscher Anschuldigung (Urk. 8/1). Am 22. Januar 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin 3 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Beschwerdegegner 1 und C._____ (Beschwerdegegner 2), welchen sie aufgrund des STAPO-Telefonverzeichnisses als Wachtchef der Regionalwache … eruiert hatte (Urk. 3 = Urk. 8/3 und Urk. 7 = Urk. 8/9). 2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Januar 2014 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin 3 übermittelte dem Obergericht die Akten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beilage einer Aktennotiz. Gemäss jener amtete am 31. Oktober 2013 D._____ und nicht der Beschwerdegegner 2 als diensthabender Wachtchef der Regionalwache … (Urk. 7 = Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 20. März 2014 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift sowie zur Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 3 angesetzt (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 11). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr (Urk. 14 und 17). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 3 - 3. Aufgrund der per 1. Juli 2014 erfolgten Neukonstituierung des Obergerichts sowie Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Gerichtsbesetzung (vgl. Urk. 9). II. 1. Aufgrund der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 3 ist davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Januar 2014 fälschlicherweise den Beschwerdegegner 2, C._____, als beschuldigte Person nennt (vgl. Urk. 7 = Urk. 8/9). C._____ teilte der Beschwerdegegnerin 3 nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung mit, er sei Leiter des Kommissariats und als solcher nicht mit der Entgegennahme von Telefonanrufen betraut. Im Tatzeitpunkt habe D._____ als diensthabender Wachtchef fungiert (Urk. 8/6 und Urk. 8/8). Form und Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung richten sich nach Art. 80 und 81 StPO (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO muss die Einleitung eines verfahrenserledigenden Entscheids eine genügende Bezeichnung der Parteien enthalten. Die Parteien werden in der vorliegend zu beurteilenden Nichtanhandnahmeverfügung mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Bürgerort sowie Adresse ihres Arbeitsgebers aufgeführt. Dies erlaubt ihre Identifizierbarkeit (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Art. 81 N 5). Insofern wurde dem gesetzlichen Erfordernis Genüge getan. Allerdings wird eine Person als beschuldigt aufgeführt, welche an den in der Nichtanhandnahmeverfügung unter Ziffer 3 thematisierten Vorgängen (vgl. Urk. 3 S. 2 f. = Urk. 8/3 S. 2 f.) nicht beteiligt war. Gegen den Beschwerdegegner 2 wurde daher zu Recht Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Begründung lautet jedoch anders als in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgeführt. Gegen den Beschwerdegegner 2 war daher keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen, da er am geschilderten Vorfall nicht beteiligt war.

- 4 - 2. Die Akten sind im Anschluss an die Behandlung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin 3 zurückzuleiten zur Prüfung, ob der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige dem Wachtchef der Regionalwache … vorgeworfene Sachverhalt die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen D._____ nötig macht.

III. 1. Es bleibt zu untersuchen, ob betreffend den Beschwerdegegner 1 zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erging. 2. a) Der Beschwerdeführer kontaktierte am Nachmittag des 31. Oktober 2013 den Polizeinotruf, da es zwischen ihm und einem der Bauarbeiter, welche Renovationsarbeiten in einer Wohnung des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses durchführten, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Der Beschwerdegegner 1 und die Polizistin E._____ rückten aus und begaben sich vor Ort. Da der Bauarbeiter den Beschwerdeführer beschuldigte, ihn mit einem Elektroschockgerät bedroht zu haben, unterzog der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer einer Personen- und Effektenkontrolle. Den dabei aufgefundenen Pfefferspray "Original Pepper Box Abwehrspray", Behördenversion, stellte er sicher gegen Aushändigung einer Quittung (Urk. 8/1, Urk. 8/2/3 und Urk. 8/2/6). b) Der Beschwerdeführer reichte gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige ein betreffend die Sicherstellung des Pfeffersprays. Die Bauarbeiter hätten gegenüber der Polizistin E._____ wohl behauptet, er habe sie mit einem Elektroschockgerät, einem sogenannten Taser, bedroht. Später hätten sie dann gemeint, es habe sich um einen Pfefferspray gehandelt. Obwohl der vom Einsatz anscheinend betroffene Bauarbeiter den Pfefferspray nicht eindeutig als Tatwaffe identifiziert habe, habe der Beschwerdegegner 1 ihm diesen gezeigt, worauf er behauptet habe, damit bedroht worden zu sein. Die Polizistin E._____ habe sich dann erneut mit den Bauarbeitern unterhalten, wobei sie ausgesagt hätten, bei der Tat-

- 5 waffe habe es sich um einen Taser gehandelt. Er habe dem Beschwerdegegner 1 erklärt, über keinen Taser zu verfügen und die Durchsuchung seiner Wohnung angeboten. Eine solche habe der Beschwerdegegner 1 jedoch abgelehnt. Er habe der Aussage der Bauarbeiter, mit einem Pfefferspray bedroht worden zu sein, Glauben geschenkt. Die Sicherstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Bauarbeiter hätten ihn falsch angeschuldigt und der Beschwerdegegner 1 habe unreflektiert auf ihre Sachdarstellung abgestellt (Urk. 8/1). c) Die Beschwerdegegnerin 3 argumentierte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, es sei die Aufgabe der rapportierenden Polizeibeamten, den von einer Partei geltend gemachten Sachverhalt in einem Rapport zu erfassen. Sie hätten die Aussagen der Parteien und allfälliger Zeugen festzuhalten. Stehe wie vorliegend das missbräuchliche Tragen eines gefährlichen Gegenstands im Raume, so habe die Polizei die nötigen Sicherstellungsmassnahmen zu veranlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe gesetzeskonform gehandelt (Urk. 3 = Urk. 8/3). d) In seiner Beschwerdeschrift monierte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen Vorbringen in der Strafanzeige, ein Pfefferspray sei kein gefährlicher Gegenstand. Gemäss Gesetz dürften Pfeffersprays ab dem 18. Lebensjahr frei erworben werden. Es gebe keine Einschränkungen bezüglich Besitz und Mitführen derselben. Sie dürften zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Es gebe zwar Produkte, deren Erwerb eingeschränkt oder verboten sei. Der von ihm mitgeführte Pfefferspray, ein RSG-6-Behördenversion, falle jedoch nicht unter jene Kategorie. Er betonte erneut, der Beschwerdegegner 1 habe ihn vorverurteilt. Er habe auf einen Sachverhalt abgestellt, den er selbst nicht wahrgenommen habe (Urk. 2). 3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 6 deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1. f. und BGE 138 IV 186 E. 4.1). 4. a) Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige wegen "Verdacht des Amtsmissbrauchs und Verdacht der falschen Anschuldigung" eingereicht (Urk. 8/1). b) Der Beschwerdeführer sieht die falsche Anschuldigung wohl darin, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Sachdarstellung des befragten Bauarbeiters F._____ abgestellt und ihn vorverurteilt habe (Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 2 S. 2). Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdegegner 1 und seine Kollegin begaben sich anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit aufgrund eines bei der Polizeizentrale eingegangenen Notrufs an die …strasse … in Zürich. Vor Ort befragten sie die Bauarbeiter und den Beschwerdeführer über das Vorgefallene. Im Anschluss daran verfasste E._____ einen Journaleintrag (Urk. 8/2/3), einen Rapport betreffend Drohung (Urk. 8/2/7/1) http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86

- 7 und einen solchen betreffend missbräuchliches Tragen eines gefährlichen Gegenstands (Urk. 2/2/6). Es fanden überdies polizeiliche Einvernahmen mit dem Bauarbeiter F._____ (Urk. 8/2/7/2) und dem Beschwerdeführer (Urk. 8/2/7/4) statt. Diese Handlungen sind Teil des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, welches automatisch beginnt mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO). In der Folge wird in der Regel ein Aktendossier eröffnet und ein Anzeigerapport erstellt (Rhyner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 306 N 22). Das Erstellen eines Rapports ist Ausfluss der allgemeinen Dokumentationspflicht (Rüegger, BSK StPO, a.a.O., Art. 307 N 10). Vorliegend lautete der Rapport auf Nötigung (vgl. Urk. 8/2/7/1), da es gemäss dem Bauarbeiter F._____ zu einer solchen gekommen sein soll. Dabei handelt es sich lediglich um einen Anfangsverdacht. Der Beschwerdegegner 1, respektive seine den Rapport erstellende Kollegin E._____, war von Berufs wegen verpflichtet, diesen schriftlich festzuhalten (Art. 307 Abs. 3 StPO). Zu einer falschen Anschuldigung kam es dadurch eindeutig nicht. c) Gemäss dem Beschwerdeführer beging der Beschwerdegegner 1 Amtsmissbrauch, indem er aufgrund der falschen Aussage von F._____ den Pfefferspray einzog ( Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/1 S. 2 f.). Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Der Polizeirapport (Urk. 8/2/6) berief sich zur Sicherstellung des Pfeffersprays auf das Waffengesetz und die Ausführungsverordnung dazu. Das Waffengesetz bezweckt, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (Art. 1 Abs. 3 WG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b desselben gelten als Waffen unter anderem Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen. Die Waffenverordnung konkretisiert, dass es sich dabei um Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen gemäss Anhang 2 handelt (Art. 1 WV). Die in Anhang 2 genannten Reizstoffe sind: CA (Brombenzylcyanid), CS (o- Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril), CN (ù-Chloracetophenon) und CR (Di-

- 8 benz(b,f)-1,4-oxazepin). Der Beschwerdeführer machte geltend, keinen solchen Pfefferspray besessen zu haben (Urk. 2 S. 2). Vorliegend wurde ein administratives Beschlagnahmeverfahren eingeleitet wegen missbräuchlichen Tragens eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 6 und Art. 28a WG. Dem Beschwerdeführer wurde folglich nicht vorgeworfen, eine Waffe getragen zu haben, sondern einen gefährlichen Gegenstand. Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement zählt in der Broschüre "Schweizerisches Waffenrecht" als gefährliche Gegenstände beispielhaft Hammer, Axt, Baseballschläger, Fahrradkette, Schraubenzieher und Schere auf (http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/waffen/Brosch%C3%BCre/ waffenbroschuere-d.pdf). Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn a) nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist und b) der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (Art. 28a WG). Die zuständige Behörde beschlagnahmt gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist bereits daher nicht erfüllt, da der Beschwerdegegner 1 durch die Sicherstellung des Pfeffersprays weder sich selbst noch einem anderen einen Vorteil verschaffte. Erklärend anzumerken ist, dass sich der Beschwerdegegner 1 wohl für die Sicherstellung entschied, da er befürchtete, der Pfefferspray könnte gegen die Bauarbeiter zum Einsatz kommen. Die Befürchtung dürfte einerseits auf der von den Bauarbeitern geschilderten, anscheinend mittels Pfefferspray erfolgten, Drohung und andererseits auf der von ihm selbst vorgenommenen Einschätzung der Lage beruht haben (vgl. Urk. 8/2/6

- 9 - S. 2). Der Beschwerdegegner 1 wurde aufgrund eines Konflikts herbei gerufen. Es war seine Aufgabe, deeskalierend zu wirken. Die vorläufige Beschlagnahme verfolgte dieses Ziel. Nicht weiter abzuklären ist, ob die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäss Waffengesetz tatsächlich gegeben waren. Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass gemäss der zürcherischen Waffenverordnung (LS 552.1) die Polizeiorgane zuständig sind für die Sicherstellung von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WG. Die anschliessende Beschlagnahme erfolgt durch die Statthalterämter, wobei abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht vorbehalten bleiben (§ 8 WafVO Abs. 1 und 2). Wie sich aus dem Polizeirapport betreffend Sicherstellung des Pfeffersprays ergibt, wurde das Statthalteramt des Bezirks Zürich darum ersucht, dem Beschwerdegegner den Pfefferspray nicht herauszugeben (Urk. 8/2/6 S. 2). Daraus ist zu folgern, dass sich dieser zur Durchführung des Beschlagnahmeverfahrens beim Statthalteramt befindet. Will sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme zur Wehr setzen, hat er sich folglich an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zu wenden und sich dort nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, falls er nicht bereits mit einem anfechtbaren Beschlagnahmeentscheid bedient wurde. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers unbegründet und daher abzuweisen ist. IV. 1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat folglich die Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zur Behandlung im Sinne der Erwägungen (Prüfung des in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 [A-3/2013/277 VARIA] unter Ziffer 3 genannten Sachverhalts bezüglich D._____) an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückgeleitet. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein/vertraulich) − den Beschwerdegegner 2 (gegen Empfangsschein/vertraulich) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-3/2013/277 VARIA, (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsschein) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 11 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

lic. iur. W. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 11. September 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zur Behandlung im Sinne der Erwägungen (Prüfung des in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 [A-3/2013/277 VARIA] unter Ziffer 3 genannten Sachverhalts bezüglich D._____) an d... 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein/vertraulich)  den Beschwerdegegner 2 (gegen Empfangsschein/vertraulich)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-3/2013/277 VARIA, (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsschein)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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