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Zürich Obergericht Strafkammern 04.02.2014 UE130327

4 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,630 parole·~13 min·1

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130327-O/U/BUT/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 4. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. November 2013, A-2/2012/5562

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 13. September 2012 erstattete A._____ Anzeige gegen C._____, Gemeindepräsidentin von D._____, und gegen die Verantwortlichen der B._____ wegen wiederholter, gegen ihn gerichteter Falschdarstellung, Nötigung, Amtsmissbrauch, Beihilfe zu Hausfriedensbruch, Beihilfe zu Ehrverletzung/übler Nachrede etc. im Zusammenhang mit der seiner Ansicht nach widerrechtlich beanspruchten Hauszufahrt zu dem von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus Kat. Nr. … in D._____ (Urk. 8/1). Während das Verfahren gegen C._____ mit Beschluss der III. Strafkammer vom 9. Januar 2013 beendet wurde (Urk. 8/6/2; Verweigerung der Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens), stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die gegen die B._____ angehobene Strafuntersuchung (A-2/2013/5562) mit Verfügung vom 6. November 2013 unter Kostenübernahme auf die Staatskasse ein (Urk. 8/7 = Urk. 5). 2. Gegen die erwähnte Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 sei aufzuheben und es sei die Strafuntersuchung weiter zu führen (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 20. November 2013 wurde die Beschwerdeschrift den B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Während seitens der Beschwerdegegnerin 1 keine Stellungnahme einging, liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. November 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 7). Nach Fristansetzung (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 eine Stellungnahme

- 3 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2013 ein (Urk. 12 und 13/1+2). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Der Beschwerde liegt, soweit dies aus den Untersuchungsakten ersichtlich ist, folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer beanstandet seit Jahren, dass er seine Hauszufahrt (Flurweg Kat. Nr. …) oft nur unter grösster Gefahr nutzen könne, weil seiner Meinung nach rücksichtslose Mountainbiker immer über diesen öffentlich zugänglichen Flurweg rasen und dieser trotz gegenteiliger Zusagen der Gemeinde D._____ auch als Schulradweg benützt werde. Aus diesem Grund wolle er ein richterliches Fahr- und Reitverbot erstellen lassen, wozu er die Zustimmung und Unterschrift der beiden Mitanstösser des Flurweges benötige. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Beschwerdegegnerin 1 bzw. bei deren Herrn E._____ sei innerhalb von 15 Monaten unbeantwortet geblieben. Die Anzeige erfolge nicht wegen aktiver Straftatbestände, sondern wegen Unterlassung bzw. fehlender Unterstützung der Grundeigentümer (Urk. 8/1 und 8/4). 2. Die Einstellung der Strafuntersuchung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass das Obergericht betreffend die gleich lautende und den gleichen Sachverhalt betreffende Anzeige gegen die Gemeindepräsidentin von D._____ festgehalten habe, dass von Nötigung, Amtsmissbrauch oder gar Beihilfe zu Hausfriedensbruch und Ehrverletzungen nicht die Rede sein könne, und daher die Ermächtigung zu Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder verweigert habe. Das gleiche gelte für die vorliegend zu beurteilende Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1. Diese habe der Anzeigeerstatter eingereicht, weil die Beschwerdegegnerin 1 Miteigentümerin der fraglichen Parzelle mit dem als Radweg genutzten Flurweg sei (Urk. 5 S. 1). 3. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. November 2013 im Wesentlichen vor, dass der "Fall C._____" nicht das Geringste mit dem Fall des Angestellten der

- 4 - Beschwerdegegnerin 1 (E._____) zu tun habe. Im Fall der Beschwerdegegnerin 1 handle es sich um eine Miteigentümerin, welche sich aus unverständlichen Gründen quer stelle und richterliche Fahr- und Reitverbote auf Privatgrund verhindere. In genauester Kenntnis der Sachlage zwinge ihm die Beschwerdegegnerin 1 öffentliche Konflikte und Haftungsfragen der ganzen Region auf. Sie nötige ihn, seine private Hauszufahrt unter einem enormen öffentlichen Druck dem Freizeitverkehr abzutreten. Dieser öffentlichen Nötigung sei er jetzt seit gut zwei Jahrzehnten ausgesetzt. In seiner Arroganz und Selbstherrlichkeit habe es Herr E._____ von der Beschwerdegegnerin 1 - im Gegensatz zu andern Grundeigentümern - nie für nötig befunden, mit ihm ins Gespräch zu kommen (Urk. 2). 4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Anzeige des Beschwerdeführers, den Beilagen und seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2012 hervorgehe, was der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 genau vorwerfe. Bei den Ehrverletzungsdelikten sage er selber aus, dass sein Ruf durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht geschädigt worden sei. Zudem erweise sich der Strafantrag als verspätet (Urk. 7 S. 1). Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hinsichtlich des geltend gemachten Hausfriedensbruchs von der Beschwerdegegnerin 1 tatbeständlich verletzt worden sei. Ebenso wenig gehe aus den bisherigen Erläuterungen hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Miteigentümerin am Flurweg rechtswidrig auf den Willen des Beschwerdeführers eingewirkt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen langen und vielfältigen Bemühungen nicht durchgedrungen sei und schliesslich angesichts der Umstände seinen Hauszugang aus freien Stücken anders angelegt habe (Urk. 7 S. 2). 5. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass seine ganze Liegenschaft in Bauweise und Funktion auf den Flurweg Kat.-Nr. … ausgerichtet sei und alle seine Grundstücke über diesen Flurweg erschlossen seien. Ohne freien Zugang zu seinem Haus sei die ganze Liegenschaft mit einigen Hektaren

- 5 - Land zweck- und wertlos (Urk. 12 S. 1). Grundstücke im Gesamteigentum könnten nur mit dem Einverständnis aller Grundeigentümer mit Verboten belegt werden. Das sich Querstellen der Beschwerdegegnerin 1 stelle eine Nötigung, Beihilfe zu Hausfriedensbruch sowie Beihilfe zu Ehrverletzung und Verleumdung etc. dar (Urk. 12 S. 2). 6. Auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend, soweit entscheidrelevant, näher einzugehen.

III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach

- 6 gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut, in Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt; ebenso, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach Art. 11 StGB schliesslich kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB).

- 7 - 3. Zu Recht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich beim Flurweg Kat.-Nr. … um einen privaten Flurweg handelt, der sich im Gesamteigentum der Flurwegberechtigten befindet. Dies geht nicht nur aus den von ihm eingereichten Grundbuchauszügen und dem ebenfalls von ihm eingereichten Schreiben der politischen Gemeinde D._____ an die Einwohner(innen) von …, … und … vom 12. Januar 2011 hervor (Urk. 3/8 und 8/5), sondern ergibt sich auch aus den §§ 108ff. des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. September 1979 (LG). Nach § 108 LG stehen Flurwege im Gesamteigentum der Anstösser und sind als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonderer Bestimmungen nach Privatrecht. Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsgemässe Gemeinschaft steht (Art. 653 Abs. 1 ZGB). Bestehen keine andere Vorschriften, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Da Gesamteigentümer nur gemeinsam über die Aktiven verfügen können, bilden sie im Zivilprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO (BSK ZPO-Peter Ruggle, Art. 70 N. 6). a) Bezüglich der Gemeinschaft der Flurwegberechtigten ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den §§ 110ff. LG. Als Flurwegberechtigte können sie - vorbehältlich übergeordneter öffentlicher Bestimmungen - ein richterliches Fahr- und Reitverbot auf diesem Flurweg beantragen (§ 114 LG). Eine Pflicht der übrigen Flurwegberechtigten, einen solchen Antrag zu unterstützen bzw. sich gegenseitig bei der Abwehr von vom gemeinsamen Flurweg ausgehenden Besitzesstörungen zu unterstützen, lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen. Insofern ist auch die Beschwerdegegnerin 1 nicht verpflichtet und kann auch nicht dazu verpflichtet werden, den Beschwerdeführer bei seinen Bestrebungen zu unterstützen, den Flurweg mit einem Fahr- und Reitverbotverbot zu belegen und damit die vom Flurweg ausgehenden, sein Anstössergrundstück tangierende Gefahren zu reduzieren. Insofern kann eine allfällige Weigerung der Beschwerdegegnerin 1,

- 8 ein solches Verbot zu unterstützen, nicht als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewertet werden, zumal, wie noch auszuführen sein wird, der Beschwerdeführer gar keine solche Zustimmung benötigt (vgl. nachstehend E. III. 3. b). Liegt seitens der Beschwerdegegnerin 1 keine Verpflichtung zum Handeln vor, so kann ihr Verhalten auch nicht als strafrechtlich relevantes Unterlassen gewertet werden. Ebenso wenig kann ihr Beihilfe zu Hausfriedensbruch oder zu Ehrverletzungen und Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. b) Wie erwähnt können Gesamteigentümer nur gemeinsam über die Aktiven verfügen und bilden daher im Zivilprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO (BSK ZPO-Peter Ruggle, Art. 70 N. 6). Anders ist die Situation jedoch dort, wo es lediglich um den zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928ff. ZGB geht, steht doch bei Mitbesitz der Besitzesschutz gegen Dritte jedem einzelnen Gesamteigentümer zu (ZR 76 (1977) S. 170ff.). In diesem Entscheid hat das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht die Aktivlegitimation von sechs von insgesamt zehn Flurwegberechtigen mit folgender Begründung bejaht: "Sind die Flurwegberechtigten demnach Gesamteigentümer im Sinne von Art. 652ff. ZGB, so steht ihnen die tatsächliche Sachherrschaft gemeinsam zu. Und zwar sind sie, da jeder von ihnen allein die faktische Verfügungsmacht über den Flurweg innehat und darin nur durch den gleichen Besitz der übrigen beschränkt ist, sogenannte Mitbesitzer. Bei Mitbesitz aber steht der Besitzessschutz gegen Dritte, gleich wie übrigens auch bei Gesamtbesitz - jedem einzelnen Besitzer allein zu (Stark, N 58 zu Art. 919 ZGB, Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB N. 64; Meier-Hayoz, Vorbemerkungen zu Art. 646-654 ZGB N. 17)". Das Gesuch um Aussprechung eines gerichtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 ZPO kann daher jeder beantragen, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Bei Gesamteigentum reicht es somit, wenn ein Gesamteigentümer einen entsprechenden Antrag stellt (BSK ZPO-Luca Tenchio/Kristina Tenchio, Art. 258 N 13; vgl. dazu auch Tarkan Gögsu, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 258 N 7; BSK ZPO- Peter Ruggle, Art. 70 N 6 unten). Dabei kann er - da ein allgemeines Verbot Ausnahmen vorsehen kann - die Eigentümer der an den Flurweg angrenzenden

- 9 - Liegenschaften, also die übrigen Flurwegberechtigten und deren Mieter sowie die Zubringer davon ausnehmen lassen (ZR 76 (1977) S. 171f.). Nachdem es dem Beschwerdeführer folglich möglich gewesen wäre und auch heute noch möglich ist, auch ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch um Erlass eines richterlichen Verbotes zu stellen, kann eine allfällige Weigerung der Beschwerdegegnerin 1, ihre Zustimmung zu einem solchen Verbot zu erteilen, nicht als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewertet werden. Ebenso wenig kann ihr Beihilfe zu Hausfriedensbruch oder zu Ehrverletzungen und Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. Damit kann die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Strafanträge offen gelassen werden. 4. Wie vorstehend dargestellt (E. III.1.) soll eine definitive Einstellung der Untersuchung erfolgen, wenn mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes nicht gerechnet werden kann bzw. von einer grossen Wahrscheinlichkeit eines Freispruches ausgegangen werden muss. Nachdem das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 unter keinen der vom Beschwerdeführer genannten Straftatbestand subsumiert werden kann und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte, war die Einstellung der Strafuntersuchung gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

II. Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen und diese gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung geschuldet.

Es wird beschlossen:

- 10 -

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (als Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Zürich, 4. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic.iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 4. Februar 2014 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (als Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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