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Zürich Obergericht Strafkammern 04.02.2014 UE130316

4 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,382 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130316-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 4. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 9. Oktober 2013, Büro 1/2013/105

- 2 - Erwägungen: 1. Der norwegische Staatsangehörige C._____ (Erblasser) starb am tt.mm.2009 in Spanien. Er hatte Wohnsitz in Appenzell. Die von seinem Willensvollstrecker, Rechtsanwalt B._____, Oslo (Beschwerdegegner 1) eingereichten vier letztwilligen Verfügungen wurden am 27. November 2009 durch die Erbschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil eröffnet (Urk. 14/2). A._____ (Beschwerdeführer), mit Wohnsitz in Südafrika, ist einer von mehreren eingesetzten Erben (vgl. Testament vom 14. März 2002, Urk. 14/1/1-4, und Testamentseröffnungsverfügung, Urk. 14/2 S. 2 Ziff.III/9). Diese Erbangelegenheit führte zu mehreren Verfahren im Kanton Appenzell Innerrhoden aufgrund einer Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage mehrerer Miterben gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh (vgl. Urk. 14/5), einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen einen Miterben wegen falscher Beweisaussage und Täuschung von Behörden bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden (vgl. Urk. 14/4) und einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker bei der Erbschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil sowie zweitinstanzlich bei der Standeskommission (Kantonsregierung) des Kantons Appenzell Innerrhoden (vgl. Urk. 14/6 und 16). Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 6). 2. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner am 4. November 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts erhobenen Beschwerde, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige vom 31. Mai 2013 (mit einem Nachtrag vom 16. August 2013) zu behandeln (Urk. 2). Der Präsident der III. Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2013 eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.--

- 3 - (Urk. 7). Dieser leistete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (Urk. 8, 10 und 12). Seitens des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft wurden keine Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt. 3. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in seiner Strafanzeige vor, durch unzulässige Verweigerung von vollständigen Auskünften zum Nachlass des Erblassers seine gesetzlichen Pflichten als Willensvollstrecker verletzt und dadurch den Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt zu haben. Dadurch habe er den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschwerdegegner befände sich zwar in Norwegen und weigere sich per E-Mail von dort aus, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Er versende seine E-Mails aber an die E-Mail-Adresse des Büros des Zustellungsempfängers des Beschwerdeführers in Zürich. Der Handlungseffekt falle zeitlich mit der Aktivität des Beschwerdegegners 1 zusammen, so dass Zürich als eigentlicher Handlungsort zu betrachten sei. Zum gleichen Ergebnis führe die Annahme eines Unterlassungsdelikts. Die Pflichten, welche der Beschwerdegegner 1 durch die Informationsverweigerung verletze, seien Bringschulden. Der Beschwerdegegner hätte seine Pflichten am Sitz des Vertreters des Beschwerdeführers, d.h. an der Adresse des Zustellungsempfängers in Zürich zu erbringen. Damit wirke sich das Verhalten des Beschwerdegegners 1 so oder anders unmittelbar in Zürich aus, weshalb die angerufene Strafverfolgungsbehörde für die Behandlung der Strafanzeige zuständig sei (Urk. 14/1 S. 4 f. Rz 1 - 12). Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung mit fehlender örtlicher Zuständigkeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB sei dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder vergehen begehe. Ein solches gelte nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es ausführe oder pflichtwidrig untätig bleibe, und - bei Erfolgsdelikten da, wo der Erfolg eingetreten sei. Bei echten und unechten Unterlassungsdelikten liege der Handlungsort dort, wo der Täter handeln müsste. Nach Art. 31 StPO seien für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden sei. Liege nur der Ort, an dem der Erfolg

- 4 der Straftat eingetreten sei, in der Schweiz, so seien die Behörden dieses Ortes zuständig. Der Beschwerdegegner 1 arbeite als Rechtsanwalt in Norwegen, verfüge über eine norwegische E-Mail-Adresse und nehme in Norwegen als Willensvollstrecker sämtliche Handlungen für den fraglichen Nachlass vor. Auch die ihm vom Beschwerdeführer angelasteten Unterlassungen erfolgten in Norwegen. Allein der Umstand, dass sich der in Norwegen ansässige Willensvollstrecker weigere, die vom Zustellungsempfänger des Beschwerdeführers bzw. von dessen Anwaltskanzlei in Zürich verlangten Auskünfte per E-Mail vollständig und damit zu dessen Zufriedenheit zu geben, vermöge die Zuständigkeit der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu begründen, denn Zürich sei weder als Handlungsort (Ausführungs- und Unterlassungsort: Norwegen) noch als Erfolgsort (Vermögensschaden am Wohnort des Beschwerdeführers in Südafrika durch Nichtvermehrung der Aktiven) zu betrachten. Nicht bedeutsam sei unter diesem Aspekt der Sitz des Zustellungsempfängers des Beschwerdeführers in Zürich. Dieser Ort erscheine im Rahmen dieser erbrechtlichen Auseinandersetzung als nebensächlich und zufällig, so dass es sich nicht rechtfertigen könne, einzig aufgrund des Standortes der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden zu bergründen, zumal es nicht deren Aufgabe sein könne, für diesen für einen im Kanton Appenzell Innerrhoden geführten Erbschaftsprozess Auskünfte und Beweismittel zu beschaffen. Auch aus den Art. 4 - 7 StGB könne keine zürcherische Zuständigkeit zur Eröffnung eines Verfahrens abgeleitet werden. Zudem sei im Sinne von Art. 309 StPO beim derzeitigen Verfahrensstand des in Appenzell geführten Prozesses das Vorliegen eines hinreichenden Anfangstatbestandes zu verneinen, da dem Beschwerdegegner durch die Erbschaftsbehörde Appenzell eine Frist zur Informationserteilung und Sicherstellung des Erbteils angesetzt worden sei, so dass dieser seinen Verpflichtungen im hängigen Prozess durchaus noch nachkommen könnte (Urk. 6 S. 2 f. Erw. 4). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei zivilrechtlich bestimmten Handlungspflichten sei der Ort der Handlung derjenige der Erfüllung. Dagegen sei der Aufenthaltsort, an welchem die Erfüllung faktisch vorzubereiten sei, kein Handlungsort. Dass ein Entschluss zur Untätigkeit dort gefallen sei, sei nicht entscheidend

- 5 - (Urk. 2 S. 8 Rz 25) Die Informations- und Auskunftspflichten des Willensvollstreckers seien Bringschulden, die am Sitz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Zürich zu erfüllen seien. Deshalb bestehe ein Handlungsort in Zürich und es seien die Zürcher Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig (S. 9 f. Rz 28 - 32). Der Beschwerdeführer fährt fort, gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO seien, sofern nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten sei, in der Schweiz liege, die Behörden dieses Ortes zuständig. Nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Erfolgsort befinde sich im vorliegenden Fall in Zürich. Der Beschwerdeführer werde durch die Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 1 gezwungen, selbst aktiv prozessual gegen den Beschwerdegegner 1 vorzugehen, um zu den ihm gesetzlich zustehenden Informationen betreffend Nachlass und seines Anteils daran zu kommen. Zur Abwehr der unberechtigten Informationsverweigerung müsse der Beschwerdeführer Anwälte beiziehen und diese vorab aus der eigenen Tasche honorieren. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners 1 führe damit zu einer unmittelbaren Vermögensminderung des Beschwerdeführers durch Vermehrung der Passiven in Form von gegen ihn begründeten Forderungen, welche ihrerseits in Zürich zu erfüllen seien. Ihm entstehe aber zugleich ein Schaden durch die Nichtvermehrung der Aktiven, indem ihm aufgrund fehlender Anlagemöglichkeit erstens des ihm nicht überwiesenen Vorschussbetrags aus dem Nachlass sowie zweitens der durch Anwaltshonorare und Gerichtskosten gebundenen Erträge entgingen. Nicht zu vergessen seien die evidenten Prozessrisiken, welchen der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner 1 ausgesetzt werde, die mindestens zu einer erheblichen Vermögensgefährdung, teilweise aber auch zu einem konkreten (mindestens vorübergehenden) Schaden im Sinne der anfallenden Gerichtskosten führten. Die Rechtsverfolgungskosten, welche dem Beschwerdeführer durch das Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 entstünden, seien kausal durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners 1 verursacht. Dass dem Beschwerdeführer in Zürich Rechtsverfolgungskosten entstehen würden, sei für den Beschwerdegegner klar voraussehbar gewesen, sei ihm doch die Mandatierung der zürcherischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch zahlreiche Anfragen bestens bekannt. Damit habe er voraussehen

- 6 können und müssen, dass sein Verhalten unmittelbar in Zürich Wirkung zeigen und zur Begründung von Forderungen gegen den Beschwerdeführer führen würde. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stelle Zürich keineswegs einen zufälligen Nebenschauplatz dar, sondern das Zentrum, an welchem die rechtswidrigen Entschlüsse des Beschwerdegegners 1 gefasst und das Vorgehen zulasten des Beschwerdeführers koordiniert und umgesetzt werde. Der aufgrund der Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners eingetretene Erfolg bestehe in einer Schädigung des Vermögens in Form einer Vermehrung der Passiven des Beschwerdeführers, einer Nichtmehrung seiner Aktiven sowie einer Vermögensgefährdung gemäss Art. 158 Abs. 1 StGB und sei in Zürich eingetreten (Urk. 2 S. 10 - 12 Rz 33 - 41). c) Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist in Südafrika. Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt in Norwegen und führt das Willensvollstreckungsmandat ebenfalls von Norwegen aus. Der Erbschaftsprozess ist im Kanton Appenzell Innerrhoden anhängig. Einzige Beziehung zu Zürich ist die Mandatierung eines Rechtsvertreters in Zürich durch den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner 1 im Rekursverfahren betreffend Aufsicht über den Willensvollstrecker vor der Standeskommission des Kantons Appenzell-Innerrhoden durch eine in Zürich ansässige Rechtsanwältin vertreten wurde (vgl. Urk. 14/19/2), begründet im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren keine relevante Beziehung zum Kanton Zürich. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten und anwaltlichen Standesregeln, welche wohl auch in Norwegen gelten, dass ein Rechtsanwalt Korrespondenz für eine anwaltlich vertretene Gegenpartei oder hier, im Fall eines Willensvollstreckungsmandates, einen anwaltlich vertretenen Miterben an den betreffenden Anwalt und nicht direkt an die Gegenpartei bzw. den Miterben richtet. Daran hielt sich offensichtlich der Beschwerdegegner 1, indem er die aus Sicht des Beschwerdeführers ungenügenden Auskünfte dessen Rechtsvertreter zukommen liess. Die Mandatierung eines schweizerischen Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer für den in Appenzell laufenden Erbschaftsprozess und mit Bezug auf die der Aufsicht der Innerrhoder Behörden unterstehenden Willensvollstreckung war zweifellos sinn-

- 7 voll und möglicherweise auch gefordert (schweizerisches Zustellungsdomizil gemäss Art.140 ZPO; dieses muss allerdings nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein). Dies ändert jedoch nichts daran, das der Rechtsvertreter bzw. Zustellungsempfänger des Beschwerdeführers dessen Hilfsperson ist. Auch eine an einen Anwalt gerichtete Sendung ist letztlich für dessen Klienten bestimmt, und dieser wohnt im vorliegenden Fall in Südafrika. Dass der Beschwerdeführer ein Anwaltsbüro in Zürich mit seiner Vertretung und mit der Entgegennahme von Postsendungen beauftragte und Zürich damit zu einer Station im Kontakt zwischen den Parteien machte, ändert nichts am zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis. In rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdegegner 1 seine Auskunftspflichten als Willensvollstrecker gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Zürich zu erfüllen. Dasselbe gilt auch für die allfällig zu erfolgende Überweisung eines Vorschussbetrags aus dem Nachlass an den Beschwerdeführer, deren Unterlassung gegebenenfalls vermögensschädigend sein könnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers fasste der Beschwerdegegner in Zürich weder (rechtmässige oder rechtswidrige) Entschlüsse und koordinierte er somit in Zürich kein Vorgehen zulasten des Beschwerdeführers und setzte auch kein solches in Zürich um. Damit ist Zürich weder Handlungs-, noch Unterlassungsort und auch nicht der Ort eines wie immer zu begründenden Erfolgs der Verhaltensweise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB und Art. 31 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht an Hand. 4. Da die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht gestützt auf Art. 309 StPO angenommen habe, beim derzeitigen Verfahrensstand des in Appenzell geführten Prozesses sei das Vorliegen eines hinreichenden Anfangstatverdachtes noch zu verneinen, da dem Beschwerdegegner 1 durch die Erbschaftsbehörde Appenzell Innerrhoden (mit Verfügung vom 6. Juni 2013, Urk. 14/19/1) Frist zur Informationserteilung und Sicherstellung des Erbanteils angesetzt worden sei, so dass dieser seinen Pflichten im hängigen Prozess

- 8 noch nachkommen könnte (Urk. 6 S. 3 Erw. 4 am Ende). Der Beschwerdegegner 1 hat im Übrigen die genannte Verfügung mit Rekurs angefochten. Der Rekurs wurde mit Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 7. Januar 2014 (Urk. 16) abgewiesen und die genannte Verfügung bestätigt. Dem Beschwerdegegner 1 wurde erneut eine Frist (von 45 Tagen) zur Informationserteilung und Sicherstellung des Erbanteils angesetzt. Gegen diesen Beschluss und damit auch gegen die darin enthaltenen Anweisungen an den Beschwerdegegner 1 ist gemäss Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden zulässig, so dass er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner 1 wurde in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht einbezogen und hatte demnach die Beschwerde nicht zu beantworten. Es ist ihm für das Beschwerdeverfahren mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- angesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:

- 9 - − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta, da nicht tangiert) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad 1/2013/105 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad 1/2013/105, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 4. Februar 2014 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- angesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (ad acta, da nicht tangiert)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad 1/2013/105 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad 1/2013/105, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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