Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130161-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 6. November 2013
in Sachen
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Juni 2013, 2/VAR/2013/27
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2013 kam es um 17.11 Uhr auf dem Tramtrassee bei der …strasse in Dübendorf zu einer Kollision zwischen dem von B._____ (Beschwerdegegner 1) in Richtung C._____ gelenkten Tram der Linie 12 und dem das Tramtrassee zu Fuss überquerenden A._____ (Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer wurde dabei verletzt. U. a. erlitt er einen offenen Bruch des rechten Schienbeins (Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland 2013/27) / 11 = Urk. 5 S. 1). Am 21. Juni 2013 liess A._____ einen Strafantrag gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen (Urk. 7/15/5). 2. Am 4. Juni 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend nur noch bezeichnet mit Staatsanwaltschaft), dass in Sachen B._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung und A._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde (Dispositiv Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'230.-- (Dispositiv Ziffer 4) auferlegte die Staatsanwaltschaft A._____ (Dispositiv Ziffer 3) (Urk. 5). 3. Gegen die ihm am 11. Juni 2013 zugestellte (Urk. 7/13) Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2013 liess A._____ mit Eingabe vom 21. Juni 2013 und damit rechtzeitig eine Beschwerde einreichen. Damit beantragt er, Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei insoweit aufzuheben, als eine Untersuchung gegen B._____ nicht anhand genommen werde. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB einzuleiten. Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und die Kosten des Untersuchungsverfahrens seien nach Abschluss der Untersuchung neu zu verteilen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2 S. 2 f.). 4. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Beschwerdeschrift B._____ und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt, wobei diese
- 3 eingeladen wurden, auch zur Frage einer Ermächtigung nach § 148 GOG zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B._____ als Tramchauffeur der Verkehrsbetriebe Zürich Stellung zu nehmen (Urk. 8). 5. B._____ liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in einer Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu erteilen (Urk. 10). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2013 wurde auch der Beschwerdeführer eingeladen, sich zusammen mit einer allfälligen Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Frage einer Ermächtigung nach § 148 GOG zu äussern (Urk. 13). 6. Mit Eingabe vom 7. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Überdies beantragt er, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung sei zu erteilen (Urk. 14). B._____ äusserte sich auch zu dieser Eingabe innert Frist (Urk. 16 und 17) nicht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung (Urk. 18). Die Sache ist spruchreif. II. 1. B._____ ist als VBZ-Tramführer Angestellter der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich. Damit handelt es sich bei ihm um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. etwa OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. TB130130, Beschluss vom 5. August 2013 Erw. I.2). Der Unfall vom tt.mm.2013 stand im Kontext mit seiner beruflichen Tätigkeit. Gemäss § 148 Satz 1 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist eine obergerichtliche Ermächtigung Voraussetzung für eine Strafverfolgung von B._____. 1.1. Nach dem Wortlaut von § 148 GOG und nach der Praxis hätte die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Obergericht um einen Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ersuchen und hätte das Obergericht vorab prüfen müssen, ob der Staatsanwaltschaft eine Ermächtigung
- 4 zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erteilen ist. 1.2. Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Strafantrag und Ermächtigung sind positive Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw. Prozessvoraussetzungen. Fehlt diese, darf kein Strafverfahren durchgeführt werden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Landshut, N 11 f. zu Art. 303). Einer Nichtanhandnahmeverfügung steht ein Fehlen dieser Prozessvoraussetzung aber nicht entgegen. Im Gegenteil. Verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme, wird gerade kein Strafverfahren durchgeführt. Eine solche ist u.a. zu erlassen, wenn die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daraus folgt, dass das Fehlen einer Prozessvoraussetzung den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausschliesst. 1.3. § 148 GOG stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (BGE 137 IV 269 Erw. 2.3 und 2.4). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gerade keine Strafverfolgung stattfindet. Mit § 148 GOG sollen Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden. Das Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn eine (höhere) Behörde vorher ihre Zustimmung dazu erteilt. Alsdann kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 Erw. 2.3). Auch daraus folgt, dass eine fehlende Ermächtigung bei entsprechender Voraussetzung zwar einer Eröffnung einer Strafuntersuchung entgegensteht, nicht aber einer Nicht-Eröffnung, d.h. einer Nichtanhandnahmeverfügung. Mit einer solchen wird der Zweck des Ermächtigungserfordernisses
- 5 von § 148 GOG - der Schutz Staatsbediensteter vor mutwilliger Strafverfolgung nicht verletzt, im Gegenteil. 1.4. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO hindert damit den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vor bzw. ohne Ermächtigung i.S. von § 148 GOG nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und ggfs. sogar geboten (so z.B. zur Vermeidung eines administrativen Leerlaufs, wenn bei einem Antragsdelikt ein Strafantrag fehlt; vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. TB130186, Beschluss vom 24. Oktober 2013 Erw. 3), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung dazu nachzusuchen. Beurteilt das Obergericht eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. Erst bzw. nur wenn es eine Beschwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, ist vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu befinden. Vorab ist deshalb nachfolgend die Nichtanhandnahmeverfügung zu prüfen. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung (bei entsprechendem Erfordernis nicht vor Erteilung einer Ermächtigung i.S. von § 148 GOG), wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung
- 6 abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, a.a.O., Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Ermittlungen der Polizei und Aussagen der Beteiligten habe der Beschwerdeführer die für Fussgänger auf Rot gestellte Lichtsignalanlage nicht beachtet und das Tramtrassee überquert, als B._____ mit dem Tram der Linie 12 von der Station … herkommend mit etwa 48 km/h in Richtung Bahnhof C._____ gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei parallel zum Tramtrassee in Richtung C._____ gegangen (somit in dieselbe Richtung wie das Tram) und habe auf die Lichtsignalanlage der parallel auf der anderen Seite führenden …strasse geachtet, welche für die (in dieselbe Richtung fahrenden) Autofahrer auf Rot gestellt gewesen sei. Er habe daher irrtümlich angenommen, das Tramtrassee und anschliessend den über die Strasse führenden Fussgängerstreifen gefahrlos betreten zu können. Deshalb habe er den Durchgang beim Tramtrassee in Richtung Strasse betreten, ohne auf das hinter ihm fahrende Tram zu achten und ohne zu realisieren, dass die dort für die Überquerung des Tramtrassees geltende Licht-
- 7 signalanlage für Fussgänger auch auf Rot geschaltet gewesen sei. Er habe unmittelbar davor, eventuell auch noch beim Überqueren des Tramtrassees noch den Fahrplan auf seinem Handy studiert und erst im letzten Moment, unmittelbar vor der Kollision, das herannahende Tram wahrgenommen. Der Tramführer habe erklärt, er habe gemäss Signalisation freie Fahrt gehabt. Nachdem er den von links das Trassee betretenden Fussgänger bemerkt habe, habe er zuerst die Rasselglocke betätigt. Als der Fussgänger darauf nicht reagiert habe und einfach mit zu Boden gerichtetem Blick weitergegangen sei, habe er umgehend eine Notbremsung eingeleitet, die Kollision aber nicht mehr verhindern können. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Lichtsignalsteuerung gemäss der durch die verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich vorgenommenen Prüfung korrekt funktioniert habe. Für die Glattalbahn habe die Signalanlage unmittelbar vor der Kollision seit 10 Sekunden "freie Fahrt" und für die Fussgänger seit 12 Sekunden rot angezeigt. Gemäss der durch das Forensische Institut Zürich durchgeführten Auswertung des Restwegaufzeichnungsgerätes habe sich das Tram mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h (bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) der Kollisionsstelle genähert. 50.7 Meter vor der Kollisionsstelle habe der Tramchauffeur Bremsbereitschaft erstellt. 7.3 Meter später (somit ca. eine halbe Sekunde später und 43.4 Meter vor der Kollisionsstelle) habe er die Rasselglocke betätigt und weitere 8.3 Meter darauf (somit ca. 0.62 Sekunden später und 35.1 Meter vor der Kollisionsstelle) habe er die Notbremsung eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, aufgrund dieser Erkenntnisse könne dem Tramchauffeur kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Deshalb sei keine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung anhand zu nehmen (Urk. 5 S. 1 f. Erw. 3 - 9). 4. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde dazu im Wesentlichen ausführen (nach Darstellung von rechtlichen Grundlagen [Urk. 2 S. 4 - 6]), dem Tramführer habe angesichts der von ihm beobachteten Situation (der Beschwerdeführer sei bereits daran gewesen, das Tramtrassee zu überqueren, sei in sich selbst versunken gewesen und habe das Tram offenbar nicht wahrgenommen) bewusst sein müssen, dass die Betätigung der Rasselglocke alleine wohl nicht ausreichen werde. Dies zumal auch deshalb nicht, weil die Glocke je nach Ver-
- 8 kehrsverhältnissen schwer wahrnehmbar sei. Direkt neben dem Bahntrassee befinde sich eine viel befahrene Strasse. Die Kollision habe sich zur Zeit des Feierabendverkehrs ereignet. Es habe geregnet. Das habe ebenfalls zu einer schlechteren Wahrnehmung akustischer Geräusche geführt. Der Beschwerdeführer habe die Rasselglocke effektiv nicht wahrgenommen. Als erfahrener Tramführer habe der Beschwerdegegner um den langen Bremsweg eines Trams gewusst. Der Auswertung der elektronischen Daten lasse sich entnehmen, dass die Bremsbereitschaft um 17:04:16.5 erstellt worden sei. Der Wechsel auf die Notbremsung sei indes erst um 17:04:18 erfolgt. Angesichts der konkret vorliegenden Umstände (verlängerter Bremsweg durch nasse Schiene, Bemerken der Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers, Umgebungsgeräusche durch Verkehr und Regen, welche die Wahrnehmbarkeit der Rasselglocke beeinträchtigt hätten) habe das nicht genügt. Die Tatsache, dass sich auf der Glattalbahnlinie übermässig oft Kollisionen ereigneten, habe vom Tramführer eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Angesichts der gesamten Umstände könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Tramführer in keiner Weise strafrechtlich relevant verhalten habe. Vielmehr beständen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass er die Vorsicht nicht beachtet habe, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. Damit bleibe kein Platz für eine Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 6 - 9). 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, zwar hätte der Tramführer bei der ersten Sichtung des fehlbaren Fussgängers sogleich einen Notstopp einleiten können. Ein Tramführer erlebe indes täglich unzählige derartige Situationen. Er müsse immer in Sekundenbruchteilen eine Abwägung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste und der Unfallwahrscheinlichkeit mit dem fehlbaren Fussgänger treffen. Es wäre leichtsinnig, nicht praktikabel und für die Trampassagiere gefährlich, bei jedem von Weitem sichtbaren Fehlverhalten eines Fussgängers sogleich einen Notstopp einzuleiten. B._____ habe deshalb durchaus korrekt zuerst die Rasselglocke betätigt, da er habe annehmen können und dürfen, dadurch den Fussgänger auf das nahende Tram aufmerksam zu machen. Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine
- 9 - Reaktion erfolgt sei, habe er nur gerade 0.65 Sekunden darauf den Notstopp eingeleitet. Dieses Verhalten sei nicht fahrlässig gewesen (Urk. 10 S. 2). 6. Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, der Entscheid, ob sogleich eine Notbremsung einzuleiten sei oder ob mit einer solchen zugewartet und zunächst einzig die Rasselglocke betätigt werden könne, sei im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu treffen. Die vorliegende Situation habe ein unverzügliches Handeln erfordert. Im Zweifel sei bei Situationen wie der vorliegenden direkt eine Notbremsung einzuleiten. B._____ hätte angesichts der konkreten Umstände sogleich eine Notbremsung einleiten müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Akustik die Rasselglocke rechtzeitig wahrnehme (Urk. 14 S. 2 f.). 7. Ein vorsätzliches strafbares Handeln des Tramführers B._____ steht ausser Frage. Es kommt einzig der Tatbestand der fahrlässigen Köperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB in Betracht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 120 IV 252 Erw. 2.d.aa m.w.H.; BuGer, Urteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 Erw. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 124 IV 81 Erw. 2.b m.w.H.). Besondere Vorsicht ist indes geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Insoweit wird der Vertrauensgrundsatz eingeschränkt (BuGer, Urteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 Erw. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Wenn ein Fahrzeuglenker infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten wahrnimmt, muss er alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erfor-
- 10 derlichen Vorkehrungen treffen (Giger, OFK-SVG, 7. Auflage Zürich 2008, N 19 zu Art. 26). Nach der Rechtsprechung genügt für die Begründung des Vorwurfs fahrlässigen Verhaltens grundsätzlich jeder Sorgfaltsmangel, mag er auch noch so gering sein. Gemässigt werden die Anforderungen nur, wenn jemand, der sich plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmässigste erscheint, oder bloss um Sekundenbruchteile verspätet reagiert (BSK StGB [3. Auflage] - Niggli/Maeder, N 86 zu Art. 12 m.w.H.). 8. Die Schilderung des Unfallhergangs aus der Sicht von B._____ wurde von keiner Seite angezweifelt. Es besteht auch kein Anhaltspunkt, der zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Schilderung Anlass gäbe, und es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse bringen könnten. Seine Schilderung stimmt mit derjenigen des Beschwerdeführers überein. Demnach ist davon auszugehen, dass B._____ das Tram mit einer tieferen Geschwindigkeit als der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren hat und alle Lichtsignale, welche er passierte, freie Fahrt anzeigten. Den Beschwerdeführer (Fussgänger) bemerkte er erstmals, als dieser auf der Höhe des Fussgängerübergangs (der vom Fussweg neben dem Tramtrassee über das Tramtrassee und über die …strasse führt; s. den Plan in Urk. 7/6/2) daran war, die Gleise zu überqueren. Der Fussgänger ging gebückt, hatte den Kopf gesenkt, nahm das Tram nicht wahr. Als der Tramführer den Fussgänger bemerkte, gab er sofort ein akustisches Signal, d.h. betätigte die Rasselglocke. Als der Fussgänger darauf nicht reagierte, leitete der Tramführer unverzüglich die Notbremsung ein. Der Fussgänger lief trotz der Rasselglocke weiter direkt vor das Tram (Urk. 7/5). Gemäss der Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung und des "OeV-Logbuchs" (Aufzeichnung der Durchfahrt der Glattalbahn bei verschiedenen "Induktionsschlaufen") durch die verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich zeigten die Lichtsignale zum Unfallzeitpunkt seit einigen Sekunden dem Tram "freie Fahrt" und dem Fussgängerübergang Rot (Urk. 7/6/1 - 7/6/3). 9. Bis zum Zeitpunkt, als B._____ den Fussgänger bemerkte, musste er von keiner gefährlichen Situation ausgehen. Das Tram befand sich auf einem speziell
- 11 sowohl von der Strasse als auch vom Fussgängerweg abgegrenzten Trassee, die Übergänge waren mit Lichtsignalen geregelt, die Lichtsignale zeigten dem Tram freie Fahrt. Weder die Wetterverhältnisse - es regnete - noch der Umstand, dass auf den Strecken der Glattalbahn schon zahlreiche Unfälle passiert waren, erforderten unter diesen Umständen besondere Vorsichtsmassnahmen. Als und nachdem B._____ den Fussgänger bemerkte, spielte sich das folgende Geschehen in Sekundenbruchteilen ab. B._____ erkannte, dass der Fussgänger im Begriff war, sich nicht richtig zu verhalten, indem dieser weder das mit freier Fahrt herannahende Tram noch das ihm Rot anzeigende Lichtsignal beachtete, sondern mit gesenkten Kopf in Richtung Tramtrassee ging. Von diesem Zeitpunkt an galt für den Tramführer der Vertrauensgrundsatz nicht mehr, sondern er hatte besondere Vorsicht aufzuwenden und alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen. Das tat er auch. Er reagierte sofort, indem er die Rasselglocke betätigte. Er wandte somit die geforderte besondere Vorsicht auf. Als er feststellte, dass der Fussgänger auf die Rasselglocke nicht reagierte, leitete er sofort die Notbremsung ein. Damit, d.h. mit seiner sofortigen Reaktion, kann dem Tramführer keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wirft ihm vor, dass er nicht unverzüglich die Notbremsung einleitete, als er das Fehlverhalten des Fussgängers bemerkte, sondern zuerst die Rasselglocke betätigte und die Notbremsung erst einleitete, als der Fussgänger darauf nicht reagierte. Das Verhalten des Tramführers war aber adäquat. Er stellte nicht fest, dass der Fussgänger das Tram zwar bemerkt hatte, nichtsdestotrotz aber in dessen Fahrtrichtung lief, sondern er stellte fest, dass der Fussgänger mit gesenktem Kopf das Tram nicht bemerkte hatte. So war es angemessen und unter dem Aspekt der gebotenen besonderen Vorsicht zulässig, vorab den Fussgänger durch Betätigen der Rasselglocke auf sich aufmerksam zu machen. Der Tramführer konnte und durfte davon ausgehen, dass der unaufmerksame Fussgänger dadurch aufmerksam gemacht und anhalten würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Rasselglocke sei wegen des Verkehrs und des Regens zu wenig gut hörbar gewesen (Urk. 2 S. 7, Urk. 14 S. 2),
- 12 geht an der Strassensituation vorbei. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist auf der Seite des Tramtrassees, auf der er sich befand, keine viel befahrene Strasse, sondern neben den Tramgleisen einzig ein Fussgängerweg ohne Autoverkehr (Urk. 7/3 [S. 1 oberes Bild links bzw. unteres Bild rechts, S. 2 unteres Bild], Urk. 7/6/2). Auf dieser Seite wurde das laute Geräusch der Rasselglocke nicht durch den Verkehr auf der anderen Seite des Trassees gedämpft. Der Tramführer durfte davon ausgehen, dass der Fussgänger die Rasselglocke hören würde. Selbst wenn aber aus nachträglicher Sicht davon auszugehen wäre, dass es objektiv zweckmässiger gewesen wäre, sofort nach Bemerken des Fussgängers die Notbremsung einzuleiten (statt zuerst die Rasselglocke zu betätigen und die Reaktion des Fussgängers darauf abzuwarten), könnte dem Tramführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Unzweifelhaft wandte er die erforderliche Aufmerksamkeit auf und reagierte sofort. Er hatte innert Sekundenbruchteilen zu entscheiden, wie er reagieren sollte. Seine Entscheidung erscheint zumindest als vertretbar. Reagierte er in guten Treuen so, wie er es in Einschätzung der Situation für am Besten hielt, um eine Kollision zu verhindern, darf ihm nicht als strafbare Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dass er nicht anders reagierte, auch wenn dies aus nachträglicher objektiver Sicht vielleicht besser gewesen wäre. Die Länge des Bremsweges (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 14 S. 2) ist bei diesem Ablauf für die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung des Tramführers ohne Bedeutung. Der Tramführer unterliess nicht etwa eine (frühere) Reaktion, weil er die Länge des Bremsweges verkannte oder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, sondern er reagierte sofort, zuerst mit der Rasselglocke, dann mit der Notbremsung. Entgegen einem weiteren Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8 Ziff. 18) verliess sich der Tramführer auch nicht einfach auf die Lichtsignalanlage. Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, ein Tramführer müsse zwischen den Sicherheitsbedürfnissen der Fahrgäste und der Unfallwahrscheinlichkeit abwägen, welche Abwägung im Zweifel zugunsten des Fussgängers auszufallen habe (Urk. 14 S. 2), am vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vorbei. Der Tramführer wog bei der gegebenen Situation nicht das Sicherheitsbe-
- 13 dürfnis der Fahrgäste gegen dasjenige des Beschwerdeführers ab, sondern er handelte in Sekundenbruchteilen, wobei er offenkundig zuerst schätzte, dass der unaufmerksame Fussgänger durch die Rasselglocke aufmerksam und anhalten würde, und sofort die Notbremsung einleitete, als dies nicht der Fall war. 10. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass der Tramführer 50.7 Meter vor der Kollisionsstelle Bremsbereitschaft erstellt, 7.3 Meter, somit ca. eine halbe Sekunde später die Rasselglocke betätigt und weitere 8.3 Meter darauf, somit ca. 0.62 Sekunden später die Notbremsung eingeleitet hatte (Urk. 5 S. 2 Erw. 7). Diese Feststellungen als solche werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, sondern auch seiner Argumentation zugrunde gelegt (Urk. 2 S. 6 - 8). Diese Feststellungen stimmen mit den Daten der Signalwerttabelle im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich über die Auswertung der Daten aus dem Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) des unfallbeteiligten Trams überein (Urk. 7/7 Signalwert- Tabelle S. 11 - 17). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde die Bremsbereitschaft nicht um 17:04:16.5 (Urk. 2 S. 8 Ziff. 17), sondern gemäss Signalwert-Tabelle um 17:04:17:00 erstellt (Urk. 7/7 Signalwert-Tabelle S. 11). Innerhalb der nächsten Sekunde wurden die Rasselglocke betätigt und die Notbremsung eingeleitet (Urk. 7/7 Signalwert-Tabelle S. 12). Die sich aus diesem Ablauf zeigende Handlungsweise des Tramführers ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihm im Gegensatz zur Position des Beschwerdeführers nicht als strafbare Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dass er die Notbremsung nicht gleichzeitig mit dem Betätigen der Rasselglocke, sondern "erst" 0.62 Sekunden später einleitete (vgl. vorstehend Erw. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Notbremsung - zumal bei einer Geschwindigkeit über Schritttempo - stets das Risiko erheblicher Verletzungen von Trampassagieren besteht, weshalb die Vorsichtspflicht das vorschnelle Ausführen eines solchen Manövers verbietet. 11. Die Staatsanwaltschaft stellte zu Recht fest, dass dem Tramführer kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Tramführers am Unfall vom 19. April 2013 und für die dabei vom Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung ist auszuschliessen. Im Gegensatz zur Position des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tram-
- 14 führer die Vorsicht nicht beachtet hätte, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B._____ ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in Anwendung von Art. 54 StGB auch bezüglich des Beschwerdeführers auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 5 S. 2 Erw. 9). Gleichwohl auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, weil er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig verursacht habe, indem er erstelltermassen das für ihn geltende Rotlicht missachtet und damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen habe (Urk. 5 S. 2 Erw. 11). 12.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen diese Kostenauflage. Einerseits macht er geltend, eine Kostenauferlegung bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sei im Gesetz nicht vorgesehen (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 24). Andererseits habe er keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausser ihm niemand verletzt worden sei, er sich aber schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe, sei eine Kostenauflage an ihn nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 10 f.). 12.2. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet eine Kostenauflage unter Hinweis auf Art. 310 Abs. 2 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme als zulässig. Der Beschwerdeführer habe eingestandenermassen gegen die Verhaltensnorm von Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer wendet dazu unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2013 im Verfahren 6B_229/2013 ein, eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG dürfe nicht zur Begründung der Kostenauflage herangezogen werden. Im Übrigen habe nicht einzig der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens verursacht, weshalb ihm nicht die gesamten Kosten auferlegt werden dürften (Urk. 14 S. 3 f.). 12.3. Grundsätzlich können die Kosten eines Ermittlungs- oder Vorabklärungsverfahrens auch bei einer Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO der ursprünglich beschuldigten Person oder anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn diese ein prozessuales Verschulden trifft (Landshut, a.a.O., N 12
- 15 zu Art. 310 mit Verweisung auf Art. 310 Abs. 2 StPO i.V. mit Art. Art. 320 ff. und Art. 416 ff. StPO). 12.4. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Allgemeine Verhaltensnormen im Strassenverkehr wie Art. 31 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 1 VRV stellen gleichzeitig Verkehrsregeln dar, deren Verletzung durch Art. 90 SVG strafrechtlich zu ahnden sind. Dieselben Strafnormen, die zu keiner Verurteilung geführt haben, dürfen nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten herangezogen werden (BuGer Urteil 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 Erw. 1.3 und 1.4). Vorliegend rapportierte die Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals durch Fussgänger und mangelnde Aufmerksamkeit, und nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung auch diesbezüglich nicht anhand (Urk. 5 S. 1 Erw. 2, S. 2 Erw. 9 und S. 3 Ziff. 1). Dieser Vorwurf stützte sich auf Art. 27 Abs. 1 SVG (Signale sind zu befolgen) i.V. mit Art. 90 SVG (Strafbarkeit der Verletzung dieser Verkehrsregel; vgl. auch Urk. 7/1 S. 1). Die Begründung für die Kostenauflage, der Beschwerdeführer habe das für ihn geltende Rotlicht missachtet und damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen, zog dieselben Strafnormen heran, die zu keiner Verurteilung bzw. zur Nichtanhandnahme geführt haben. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer verletzt die Unschuldsvermutung und ist schon deshalb aufzuheben. 12.5. Es kommt hinzu, dass für eine Kostenauflage ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den aufzuerlegenden Kosten und dem der beschuldigten Person vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten vorhanden sein muss (BSK StPO- Domeisen, N 3 und N 32 zu Art. 426). Die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgeführten Kosten von total Fr. 1'230.-- bestehen aus einer Gebühr und Kosten für das Vorverfahren, die Kosten insbesondere für die Auswertungen der Restwegaufzeichnung und der Lichtsignal-Steuerung (Urk. 5 S. 3 Ziff. 4). Bei der staatsanwaltschaftlichen Begründung für die Nichtanhandnahme einer Strafunter-
- 16 suchung gegen den Beschwerdeführer, nämlich dass er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Bestrafung unangemessen wäre (Urk. 5 S. 2 Erw. 9 mit Verweisung auf Art. 54 StGB), wären keine Auswertungen der Restwegaufzeichnung und der Lichtsignal-Steuerung nötig gewesen. Diese Kosten beruhen nicht adäquat kausal auf einer Verursachung durch den Beschwerdeführer. Vielmehr betrafen sie die Voruntersuchung gegen den Tramführer wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine solche Voruntersuchung hätte indes vor einer Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Tramführer nicht durchgeführt werden dürfen (Art. 303 Abs. 1 StPO). Diese Kosten dürfen auch aus diesem Grund nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. 12.6. Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben. Stattdessen sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei bezüglich des Tramführers aufzuheben, und obsiegt mit seinem Antrag, die Kostenauflage sei aufzuheben. Aufgrund der Bedeutung dieser Dispositiv-Ziffern ist das Unterliegen des Beschwerdeführers mit neun Zehnteln und das Obsiegen mit einem Zehntel zu bemessen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Ein Zehntel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Kostenauflage ist der diesbezüglich obsiegende Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), und zwar in Anwendung von § 19 Abs. 2 i.V. mit § 9 und § 4 AnwGeV mit Fr. 205.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 221.40.
- 17 -
Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Verfahrens-Nr. 2/VAR/2013/27) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Zehntel wird auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 221.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 18 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 6. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 6. November 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Verfahrens-Nr. 2/VAR/2013/27) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die Verfahrenskosten werden auf ... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Zehntel wird auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 221.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...