Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130145-O/U/BUT
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 12. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Mai 2013, A-5/2012/3719
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 28. Juni 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch (Urk. 7/1) und stellte einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2). 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Einstellungsverfügung den Vorwurf des Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschwerdegegner 1 habe ihn am 27. Juni 2012 am …-Weg … in C._____ aufgesucht, unbefugt das Haus betreten und ihn anlässlich einer Auseinandersetzung gegen die Brust geschlagen. Nach Zusammenfassen der Aussagen des Beschwerdegegners 1 erwägt die Staatsanwaltschaft sodann im Wesentlichen, es seien keine Zeugen bekannt, die den Vorfall beobachtet hätten. Es stünden sich also die Aussagen der beiden Beteiligten gegenüber. Wie der Beschwerdegegner 1 anhand von Fotos habe belegen können, habe sich zur Tatzeit keine Klingel am Haus befunden. Er habe somit nicht klingeln und warten können. Nicht widerlegbar sei, dass er geklopft und gerufen habe. Durch den Beschwerdeführer werde bestätigt, dass die Tür offen gestanden sei und dass sie beide miteinander gesprochen hätten, weil der Beschwerdegegner 1 ihn nach der Adresse von D._____ gefragt habe. Vom
- 3 - Beschwerdeführer werde nicht geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe auf Aufforderung hin das Haus nicht verlassen, sondern er (der Beschwerdegegner 1) habe es unbefugt betreten. Davon könne indessen keine Rede sein, wenn die Tür des Hauses offen stehe und der Inhaber des Hausrechts jemanden nicht sofort zum Verlassen der Liegenschaft auffordere, sondern sich zunächst noch mit ihm unterhalte. Unter diesen Umständen wäre aber auch fraglich, ob dem Beschwerdegegner 1 überhaupt ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden könnte, wenn er angebe, er sei davon ausgegangen, die Liegenschaft sei noch gar nicht bewohnt. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Hausfriedensbruchs sei deshalb einzustellen. Von einer Überweisung an das für die Ahndung von Übertretungen zuständige Statthalteramt könne aber aus den gleichen Gründen verzichtet werden, da es sich offensichtlich nicht belegen lasse, ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich den Beschwerdeführer geschlagen habe, wenn sich die Aussagen der beiden Beteiligten diesbezüglich diametral gegenüberstünden. Das Verfahren sei deshalb auch in diesem Punkt einzustellen (Urk. 3 S. 1 f.). 2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift zunächst auf seine Beilagen und macht sodann zusammengefasst geltend, er habe nichts zu tun mit "diesem Mann". Die Rechnungen seien auch nicht sein Problem gewesen. Wieso sollte er also ohne Grund diese Anzeige machen? Wenn er (der Beschwerdegegner 1) nicht schuldig sei und nichts gemacht habe, weshalb sei er dann bereit gewesen Fr. 1'000.-- zu bezahlen, damit er (der Beschwerdeführer) die Anzeige zurückziehe ("Aussage bei der Befragung beim Staatsanwalt …")? Der Beschwerdegegner 1 sei ihm gegenüber gewalttätig geworden. Er (der Beschwerdeführer) fühle sich von der Justiz alleine gelassen. Einfach den Fall einstellen, dass der Beschwerdegegner 1 ohne Bestrafung davon komme, fände er nicht korrekt (Urk. 2). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
- 4 - III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,
- 5 - Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich unter anderem, auf Antrag, strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Dabei ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Basel 2013, Art. 186 N 26). Nach Art. 126 StGB wird, ebenfalls auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 3. Der Beschwerdegegner 1 machte während der Strafuntersuchung im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die Tür sei halb offen gestanden. Eine Klingel habe gefehlt. Beim Eintreten habe er an die Tür geklopft und laut gerufen bzw. sich zu erkennen gegeben. Er habe ein paar Schritte in das Haus hinein gemacht und schon sei der Beschwerdeführer die Treppe hinunter gekommen. Dieser habe nicht gesagt, er müsse das Haus verlassen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er das Haus verlassen solle, was dieser verneint habe. Als der Beschwerdegegner 1 ihn dann aufgefordert habe zu gehen, sei er gegangen. Er bestritt ferner, den Beschwerdeführer gegen die Brust geschlagen zu haben (Urk. 7/4 S. 1 ff., 7/6 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer seinerseits gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei die Treppe hinuntergekommen und in seinem Wohnzimmer habe er den Beschwerdegegner 1 angetroffen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei auf der Treppe stehen geblieben und sie hätten geredet. Ein Wort habe das andere gegeben und der Beschwerdegegner 1 habe ihn mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Der Beschwerdegegner 1 habe das Haus ohne seine Zustimmung betreten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 zuvor geklingelt habe und erklärte, die Tür sei, soweit er wisse, offen gestanden (Urk. 7/3 S. 1 ff.).
- 6 - 4. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdegegner 1 erkennbar war, dass der Beschwerdeführer nicht wollte, dass er das Haus betritt. Die Tür stand offenbar offen, der Beschwerdegegner 1 kündigte sich - nach eigenen Angaben - durch Klopfen sowie Rufen an und das Haus befand sich - zumindest seiner Auffassung nach - noch im Umbau (vgl. Urk. 7/3 S. 3, 7/4 S. 1 ff., 7/6 S. 3). Gegenteiliges lässt sich nicht beweisen. Gemäss Aussagen beider Beteiligten kam es dann im Haus zu einem Gespräch zwischen ihnen, wobei selbst der Beschwerdeführer nicht angab, der Beschwerdegegner 1 sei trotz Aufforderung, das Haus zu verlassen, in demselben verblieben. Damit hat der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt. 5. Bezüglich der Tätlichkeiten ist auszuführen, dass nicht mehr erstellt werden kann, ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer geschlagen hat. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung und der Vorgeschichte - es gab zwischen den Parteien offenbar Unstimmigkeiten wegen eines Kaminbrands und damit zusammenhängenden Kosten (vgl. Urk. 7/3 S. 2 f., 7/4 S. 1, 7/6 S. 1 ff.) - erscheinen weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch diejenigen des Beschwerdegegners 1 völlig unbefangen. Wie vorstehend dargestellt, soll eine definitive Einstellung der Untersuchung erfolgen, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (vgl. Erw III.1.). Aufgrund der gegebenen Sachlage sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhafter zu bezeichnen als diejenigen des Beschwerdegegners 1. Auch vermag das bei den Akten liegende Foto, auf welchem eine Rötung auf der Brust des Beschwerdeführers zu erkennen ist (Urk. 7/7), nicht zu beweisen, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer diese Rötung mit einem Faustschlag zugefügt hat, zumal der Beschwerdeführer erst einen Tag nach der angeblichen tätlichen Auseinandersetzung Anzeige erstattet hat (vgl. Urk. 7/1). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten des Beschwerdegegners 1 ein strafbares Verhalten bezüglich der Rötung auf der Brust des Beschwerdeführers beweisen liesse. Weitere Beweismittel bzw. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich.
- 7 - 6. Was schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, der Beschwerdegegner 1 sei anlässlich der Befragung beim Staatsanwalt bereit gewesen, einen Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, damit er (der Beschwerdeführer) die Anzeige zurückziehe, ist folgendes festzuhalten: Zunächst ergibt sich aus dem Protokoll der erwähnten Befragung nichts, das die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigen würde (vgl. Urk. 7/5). Hingegen lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber den Rückzug seiner Strafanzeige angeboten hat gegen Bezahlung des angeblich vom Beschwerdegegner 1 verursachten Schadens im Zusammenhang mit einem Brand in der Liegenschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner 1 war in der Folge nicht bereit, diese Rechnung zu bezahlen (Urk. 7/5 S. 1 unten bzw. S. 2 oben). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 damals die Bereitschaft gezeigt haben sollte, einen Teil der erwähnten Rechnung zu übernehmen, dann hätte es sich dabei höchstens um ein Angebot auf vergleichsweise Erledigung einer zivilrechtlichen Streitigkeit gehandelt. Ein Schuldeingeständnis könnte daraus - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht herausgelesen werden. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung unbegründet und somit abzuweisen ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 8 -
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 9 - Zürich, 12. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i. V.:
lic. iur. W. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 12. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...