Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130134-O/U/KIE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., und Dr. iur. D. Schwander, der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 8. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Mai 2013, A-3/DE/2013/1286
- 2 - Erwägungen: Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Hausfriedensbruch nicht anhand (Urk. 5 = Urk. 3/5). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2013 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügte den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Deshalb setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2013 Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO an, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis ihrerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6; Prot. S. 2). Die genannte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 zugestellt (Urk. 7). Die ihr angesetzte Nachfrist von 5 Tagen ab Empfang der Verfügung liess sie unbenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)
- 3 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 8. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 8. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...