Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 27.09.2013 UE130121

27 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,346 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130121-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. September 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2013, A-5/2012/787

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 12. September 2011 stellte A._____ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung (Urk. 13/2), nachdem er am 10. September 2011 am Rande einer unbewilligten Demo bzw. 'Party' am Bellevueplatz in 8001 Zürich, welche einen massiven Polizeieinsatz zur Folge hatte, durch einen Gegenstand im Gesicht getroffen worden und dabei ein Teil des rechten oberen Schneidezahns abgebrochen war (Urk. 13/1). 2. Nach eingehenden Vorabklärungen durch die Polizei erliess die Staatsanwaltschaft am 3. April 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 12).

II. 1. Bereits anlässlich der Stellung des Strafantrages äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, die von ihm erlittene Verletzung sei durch Gummischrot verursacht worden (Urk. 13/1 S. 2). Im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 19. April 2012 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gesehen, was ihn getroffen habe, er schliesse jedoch aus den Umständen, dass es sich dabei um Gummischrot gehandelt habe (Urk. 13/7 S. 4 Antwort 14 und S. 5 Antwort 23). 2. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit begründet, auf Grund der Ergebnisse der Vorermittlungen stehe fest, dass beim Polizeieinsatz vom 10. September 2011 Gummischrot eingesetzt worden sei und als mögliche Schützen acht Mitglieder der Einsatztruppe "Tanuki" in Frage kämen. Hingegen sei es nicht möglich – sollten die Verletzungen des Beschwerdeführers tatsächlich durch Gummischrot entstanden sein – die

- 3 - Verursachung der Verletzung einem einzelnen Schützen zuzuordnen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, weil "kein Täter ermittelt werden konnte" und weil aus der Verfügung "keinerlei Auskunft über den Grad der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft der einzelnen in Frage kommenden Personen gewonnen werden kann". Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer sodann mit der Nichtanhandnahmeverfügung, weil nicht ausser Zweifel gestellt werden konnte, dass Ursache der Verletzung Beschuss mit einem Mehrzweckwerfer gewesen sei, "was im Umkehrschluss bedeuten würde, die Verletzung könnte eine andere Ursache haben" (Urk. 2).

III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft unter anderem dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Besteht kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO und müsste eine solche ohnehin sofort zu einer Einstellung der Untersuchung (Art. 319 ff. StPO) führen, dann ist das Verfahren ohne Weiterungen durch Nichtanhandnahme zu erledigen (Schmid, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 310). 2. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Kantonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt (Urk. 13/4 und Urk. 13/9). Als Ergebnis dieser Ermittlungen steht – wie im folgenden zu zeigen sein wird – nicht einmal fest, ob die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung tatsächlich von einem Gummischrot-Projektil herrührt. Selbst wenn dies jedoch heute noch bewiesen werden könnte, erscheint es als ausgeschlossen, dass auch der zur Verletzung führende Schuss einem bestimmten Polizeibeamten zugeordnet werden könnte: 2.1. Der Beschwerdeführer selber hat den Gegenstand, der ihn getroffen hat, nicht gesehen. Er sagte diesbezüglich aus, es sei "etwas kleines sehr schnelles"

- 4 gewesen. Er habe als Erstes an einen Schuss gedacht (Urk. 13/7 S. 4 Antwort 14). Dass er von Gummischrot getroffen wurde, schliesst der Beschwerdeführer aus den Umständen, dass nämlich "die Polizei mit Gummischrot geschossen hatte", dann aus der Art der Verletzung, nämlich "punktuell auf den Mund / Schneidezahn und die Oberlippe, (kreisrunde Blessur an der Schulter)", schliesslich aus einem Hinweis des Arztes und aus entsprechenden Äusserungen von Bekannten (Urk. 13/7 S. 5 Antwort 23). Aufgrund der Ergebnisse der polizeilichen Abklärungen ist davon auszugehen, dass am fraglichen Abend nicht nur Gummischrot eingesetzt worden ist, sondern von Seiten der Teilnehmer der illegalen Party nebst Pflastersteinen und Flaschen auch Stahlkugeln mittels 'Steinschleudern' gegen die Polizei geworfen bzw. geschossen wurden (Urk. 13/6/4). Es lässt sich daher nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführe Opfer eines solchen Stahlkugelgeschosses geworden ist. Diese Annahme erscheint vor allem deshalb als naheliegend, weil der Beschwerdeführer selber von einer "kreisrunden" Blessur im Schulterbereich spricht (Urk. 13/7 S. 5 Antwort 23); eine solche kreisförmige Verletzung lässt sich nun aber zumindest eben so gut einer Stahlkugel zuordnen wie einem kantigen Gummischrot-Projektil, das den Körper eines geraden Prismas mit einer sechseckigen Grundfläche aufweist. Inwiefern "ausser Zweifel gestellt werden" könnte, dass Ursache der Verletzung ein Beschuss mit Gummischrot gewesen ist, legt der Beschwerdeführer selber nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, wie die tatsächlich bestehenden Zweifel ausgeräumt werden könnten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 2.2. Selbst wenn nachzuweisen wäre, dass der Beschwerdeführer durch einen Schuss mit Gummischrot verletzt worden ist, liesse sich dieser Schuss keinem der im Einsatz stehenden Stadtpolizisten mit rechtsgenüglicher Sicherheit zuordnen. Der Beschwerdeführer selber hat zwar einen Knall gehört, bevor er getroffen wurde (Urk. 13/7 S. 3 Antwort 13), einen Schützen hat er aber nicht gesehen bzw. kam das Geschoss "unerwartet aus dem Nichts" (Urk. 13/7 S. 5 Antworten 22 und 24). Die Abklärungen der Kantonspolizei haben sodann ergeben, dass insgesamt 8 Stadtpolizisten als mögliche Schützen in Frage kommen; lediglich 3 davon

- 5 konnten mit Sicherheit bestätigen, dass sie am fraglichen Abend Gummischrot eingesetzt hatten, während 5 Beamte dies für möglich hielten bzw. nicht mehr wussten (vgl. die Zusammenstellung in Urk. 13/11/16). Einen einzelnen Polizeibeamten für die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung strafrechtlich verantwortlich zu machen, würde voraussetzen, dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft ausgeschlossen werden könnten. Eine blosse Wahrscheinlichkeit kann demgegenüber nie für einen Schuldspruch genügen. Insofern zielt die Rüge des Beschwerdeführers, man habe keine Auskunft über "den Grad der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft" der einzelnen in Frage kommenden Personen gewonnen (Urk. 2 Beanstandung 1) ins Leere. Wie bzw. durch welche Untersuchungshandlung bei der gegebenen Sach- und Beweislage 'einer der in Frage kommenden Personen' die Urheberschaft für die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung nachgewiesen werden könnte, sagt der Beschwerdeführer selber nicht und ist bei gesamthafter und objektiver Beurteilung auch nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich mithin auch unter diesem eventuellen Gesichtspunkt, dass tatsächlich Gummischrot die Verletzung des Beschwerdeführers verursacht hat, als unbegründet.

III. Die Beschwerde ist abzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich I, ad A-5/2012/787, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich I, ad A-5/2012/787, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. September 2013 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich I, ad A-5/2012/787, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:  die Staatsanwaltschaft Zürich I, ad A-5/2012/787, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

UE130121 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.09.2013 UE130121 — Swissrulings