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Zürich Obergericht Strafkammern 01.10.2013 UE130102

1 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,181 parole·~26 min·2

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130102-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer sowie der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs

Beschluss vom 1. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. April 2013, 2/2011/1459

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 1. März 2011 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann, B._____ (Beschwerdegegner 1), wegen Nötigung (Urk. 9/1 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 4. März 2011 polizeilich einvernommen (Urk. 9/3/1), der Beschwerdegegner 1 am 16. März 2011 (Urk.9/2/1). Am 24. März 2011 rapportierte die Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 2) (Urk. 9/1). Diese stellte das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2013 (Urk. 5) ein. 2. Gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 5) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2013 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2) mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 2. April 2013 aufzuheben. 2. die Sache sei an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen; 3. die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben; 4. es sei die Geschädigte für die ihr entstandenen Aufwendungen mit Fr. 5'391.35 zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beschuldigten." Die Staatsanwaltschaft See/Oberland liess sich mit Eingabe vom 30. April 2013 (Urk. 7) dazu vernehmen, der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 8. Mai 2013 (Urk. 10). Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte hernach mit Eingabe vom 31. Mai 2013 (Urk. 16). Weitere Stellungnahmen folgten nicht (vgl. Urk. 18, 19 und 21). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

- 3 -

II. 1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1, ihrem (damaligen) Ehemann, in dem der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) zugrundeliegenden Strafverfahren im Wesentlichen vor, er habe am 28. Februar 2011 ohne ihre Einwilligung bei der ehelichen Liegenschaft C._____strasse ... in D._____ das Schloss an der Eingangstüre ausgewechselt, ohne ihr einen entsprechenden Schlüssel zu übergeben, und ihr somit den Zutritt verhindert, obwohl sie dort noch wohnhaft gewesen sei (Urk. 5, 9/1 und 9/3/1). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und

- 4 - Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklagen zu erheben sind, in welchen die Waagschalen des "Schuldig und Unschuldig" ungefähr gleich stehen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht; vielmehr gilt in Zweifelsfällen die Maxime "in dubio pro duriore" (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 Erw. 7.1 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 3.1. Die Beschwerdegegnerin 2 erkannte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) im Wesentlichen zusammengefasst, der Beschwerdegegner 1 habe von Beginn anerkannt, am 28. Februar 2011 das Türschloss an der fraglichen Liegenschaft ausgewechselt zu haben, damit seine Ehefrau das Haus nicht mehr habe eigenmächtig betreten können. Hingegen könne nicht anklagegenügend widerlegt werden, dass er subjektiv davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt bereits nach E._____, in die Wohnung oberhalb des Restaurants F._____ [Anmerkung: dabei handelt es sich um den Pachtbetrieb der Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 9/3/2 S. 2] verlegt und er damit subjektiv davon ausgegangen sei, er sei berechtigt, ihr den freien Zugang zum Haus in D._____ zu verwehren. Sei der Beschwerdegegner 1 davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wohne und lebe mehrheitlich in ihrer Wohnung in E._____, habe er subjektiv weder einen rechtswidrigen Zweck verfolgt noch ein rechtswidriges Mittel angewandt, um ihr den Zugang zum Haus zu verwehren und somit nicht tatbestandsmässig gehandelt. Nicht restlos und somit anklagegenügend habe durch die Untersuchung geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt auch bereits nach E._____ verlegt habe. Die Aussagen der Beteiligten widersprächen sich diesbezüglich und weder die Beschwerdeführerin noch

- 5 der Beschwerdegegner 1 hätten mit ihren Aussagen diesbezüglich zu überzeugen vermögen (Urk. 5 S. 2 und 5 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert dagegen im Wesentlichen, das Recht an der ehelichen Wohnung stehe beiden Eheleuten unbesehen der Eigentumsverhältnisse gleichermassen zu, die Trennung von Tisch und Bett führe nicht zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Sie hätten keine Trennungsvereinbarung getroffen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe am 23. Februar 2011 beim Bezirksgericht Pfäffikon Eheschutzmassnahmen unter Zuteilung der Wohnung an sie beantragt, dies sei dem Anwalt des Beschwerdegegners 1 zur Kenntnis gebracht worden. Es sei schlicht unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner 1 zubillige, es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er subjektiv davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt bereits nach E._____ verlegt und er sei berechtigt, ihr den freien Zugang zu verwehren. Es gehe nicht an, die Streitfrage der Wohnungszuteilung während eines diesbezüglich hängigen Gerichtsverfahrens selbstherrlich unter Beizug eines Schlossers zu erledigen. Auch bei allfälligen, hier nicht nachvollziehbaren Zweifeln dürfe der Staatsanwalt das Verfahren nicht einstellen. Nach durchgeführter Untersuchung sei in Zweifelsfällen beweismässiger und rechtlicher Art Anklage zu erheben. Es gelte in diesem Verfahrensstadium nicht in dubio pro reo, sondern in dubio pro duriore (Urk. 2). 3.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 entgegen, es sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitpunkt offenbar daran gewesen sei, ihre Effekten aus dem Haus in D._____ in die Wohnung in E._____ zu verschieben und damit beim Beschwerdegegner 1 den Eindruck erweckt habe, ihren Lebensmittelpunkt bereits nach E._____ verlegt zu haben. Es könne dem Beschwerdegegner 1 deshalb nicht widerlegt werden, dass er in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen sei, er dürfe ihr den Zugang zum bisherigen gemeinsamen Wohnsitz verwehren (Urk. 7).

- 6 - 3.4. Der Beschwerdegegner 1 nahm zur Beschwerde im Wesentlichen wie folgt Stellung (Urk. 10): Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Trennungsvereinbarung, auf die gerichtliche Kompetenz der Regelung der Nutzung der ehelichen Wohnung sowie auf den gerichtlichen Antrag vom 23. Februar 2011 sei irrelevant. Er sei der Ansicht gewesen, die Beschwerdeführerin habe das eheliche Haus seit Dezember 2010 nicht mehr genutzt. Folgerichtig sei weder anklagegenügend der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2011 in D._____ nachgewiesen, geschweige denn behauptet oder mit Beweismittel untermauert, noch sei ihm nachweisbar, dass er selber davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in diesen beiden Monaten Januar und Februar 2011 noch im gemeinsamen Haus in D._____ gehabt hätte. Überdies habe die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 das Haus gar nicht betreten wollen und seither auch keine Anstalten getroffen, das Haus nochmals zu betreten. Die Vorsprache beim Beschwerdegegner 1 am fraglichen Datum habe lediglich den Zweck gehabt, zu bestätigen, dass die Schlösser gewechselt seien, nicht aber, um das Haus zu betreten, dort zu verweilen und zu übernachten. Die Schlüsselauswechslung sei irrelevant gewesen, da die Beschwerdeführerin gar nicht den Willen gehabt habe, das Haus zu betreten und dort zu wohnen, ihre Entscheidungsfreiheit sei dadurch nicht tangiert gewesen (Urk. 10). 3.5. Replicando wies die Beschwerdeführerin auf ihr uneingeschränktes Recht auf Benutzung der ehelichen Liegenschaft hin und zitierte mehrere Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der einvernehmenden Assistenz- Staatsanwältin, wonach ihm dies klar gewesen sei und auch, dass sie noch in der Liegenschaft D._____ wohne und weiter wohnen wollte. Schliesslich konstatiert sie unter Hinweis auf den Schlussvorhalt seitens der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdegegner 1 den Sachverhalt in den wesentlichen Zügen anerkannt habe (Urk. 16 S. 2 ff.). 3.6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen.

- 7 - 4.1. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.1.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter durch seine Nötigungshandlung das Opfer in seiner Handlungsfreiheit beschränkt und so dazu bringt, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, namentlich etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 während ihres ehelichen Zusammenlebens in der Liegenschaft C._____strasse ... in D._____ ihre eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB hatten und die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2011 durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Pfäffikon ein Eheschutzbegehren hatte einreichen lassen und darin unter anderem beantragte, es sei ihr die eheliche Liegenschaft C._____strasse ... in D._____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen (vgl. Urk. 9/6/4). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 am 28. Februar 2011, bereits in Kenntnis des vorgenannten Eheschutzbegehrens, aber bevor ein richterlicher Entscheid ergangen war oder eine schriftliche Trennungsvereinbarung abgeschlossen wurde, das Eingangsschloss an der ehelichen Liegenschaft hatte auswechseln lassen und der Beschwerdeführerin keinen Schlüssel dazu aushändigte. Der Beschwerdegegner 1 führte dazu aus, er habe ihren Zugang ins Haus kontrollieren wollen, damit man wisse, wo im Haus sie sei. Sie hätte nur noch kommen können, um Sachen zu holen. Schliesslich bejahte er den Vorwurf der einvernehmenden Assistenzstaatsanwältin, er habe bezwecken wollen, der Beschwerdeführerin den Zugang zu den Räumlichkeiten im genannten Einfamilienhaus zu verunmöglichen (vgl. Urk. 9/2/2 S. 2 und 5 ff.). Der Beschwerdegegner 1 wendete im Beschwerdeverfahren zum objektiven Tatbestand ein, die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin sei durch das Auswechseln der Schlösser gar nicht tangiert gewesen, da sie gar keinen Willen gehabt habe, das Haus zu betreten und dort zu wohnen (vgl. Urk. 10 Ziff. 5 S. 2

- 8 f.). Dabei handelt es sich indes um eine blosse Behauptung, die den tatbestandsmässigen Erfolg betrifft und die es weiter abzuklären gälte. Das derzeitige Untersuchungsergebnis mag dazu nichts Wesentliches beizutragen. Selbst wenn sich nach ergänzter Untersuchung die Behauptung des Beschwerdegegners 1 als zutreffend erweisen sollte, wäre damit noch nicht ohne Weiteres eine Einstellung oder ein Freispruch begründet, sondern vielmehr das Vorliegen eines strafbaren Versuches im Sinne von Art. 22 StGB zu prüfen. Einstweilen sei bemerkt, dass die vom Beschwerdegegner 1 ins Feld geführten drei Wahrnehmungsberichte von G._____, H._____ und I._____ (Urk. 9/4/1-3) seine Behauptungen nicht in der von ihm dargestellten Weise zu bestätigen vermögen. Ferner stehen die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in einem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Januar 2013, wonach es ihm klar gewesen sei, dass seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) noch in der Liegenschaft D._____ wohnte und weiter wohnen wollte (vgl. Urk. 9/2/2 S. 5) und zur Tatsache, dass er den folgenden Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft grundsätzlich anerkannte (vgl. Urk. 9/2/2 S. 6 f.): "Am Montag, 28. Februar 2011, liess der Beschuldigte durch eine Firma das Türschloss zum gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau A._____ (Geschädigte) bewohnten Einfamilienhaus an der C._____strasse ... in D._____ auswechseln, ohne der Geschädigten einen Schlüssel zum neuen Türschloss zu übergeben. Dies tat er in der Absicht, der Geschädigten gegen deren Willen den Zugang zu den Räumlichkeiten im genannten Einfamilienhaus zu verunmöglichen, obwohl er wusste, dass sie weiterhin in diesem Einfamilienhaus wohnen wollte. In der Folge war es der Geschädigten nicht mehr möglich, selbständig dieses Haus zu betreten, obwohl sie weiterhin dort wohnen und sich in diesen Räumlichkeiten aufhalten wollte." Bei der derzeitigen Beweislage kann deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 durch das Auswechseln des Türschlosses den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hat.

- 9 - 4.1.2. Subjektiver Tatbestand 4.1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 101 IV 46 und BGE 120 IV 22). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannt innere Tatsachen. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.). 4.1.2.2. Die Staatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich, der Beschwerdegegner 1 sei subjektiv davon ausgegangen, er sei berechtigt, der Beschwerdeführerin den freien Zugang zum Haus in D._____ zu verwehren, weil er subjektiv davon ausgegangen sei, sie habe ihren Lebensmittelpunkt bereits nach E._____, in die Wohnung oberhalb des Restaurants F._____ verlegt. Dies könne ihm nicht anklagegenügend widerlegt werden (Urk. 5 S. 5 f.). Gehe der Beschwerdegegner 1 davon aus, die Beschwerdeführerin wohne und lebe mehrheitlich in ihrer Wohnung in E._____, so habe er subjektiv weder einen rechtswidrigen Zweck verfolgt noch ein rechtswidriges Mittel angewandt, um ihr den Zugang zum Haus zu verwehren und somit nicht tatbestandsmässig gehandelt. Die Strafuntersuchung sei somit mangels rechtsgenügendem Nachweis des subjektiven Tatbestandes einzustellen (Urk. 5 S. 6).

- 10 - Mit dieser Begründung thematisiert die Staatsanwaltschaft nicht nur die Frage des subjektiven Tatbestandes, sondern auch der Rechtswidrigkeit. Was Letztere betrifft, wird im Einzelnen auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziffer 4.1.3 verwiesen. Vorab gilt es, die Tatbestandsmässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, erst hernach stellt sich die Frage der Rechtswidrigkeit des tatbestandsmässigen Handelns, welches nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. bspw. BGE 119 IV 301 E. 2.b) bei der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht per se rechtswidrig ist, sondern viel mehr positiv begründet sein muss. 4.1.2.3. Dem Schluss der Staatsanwaltschaft, der subjektive Tatbestand könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, kann bei der vorliegenden Beweislage und mit Blick auf den Grundsatz 'in dubio pro duriore' aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: a) Der Beschwerdegegner 1 anerkannte den vorstehend zitierten Vorwurf der Staatsanwaltschaft (vgl. Ziff. II.4.1.1. und Urk. 9/2/2 S. 6) anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Januar 2013 im Grundsatz und merkte einzig an: "Es fehlt hier, dass A._____ das Haus unter Voranmeldung hätte betreten können. Aber der Sachverhalt ist so korrekt.". b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 zum fraglichen Zeitpunkt in Trennung begriffen waren und die Beschwerdeführerin des Öfteren in der zum Restaurant F._____, ihrem Pachtbetrieb, gehörenden Wohnung in E._____ übernachtet hatte. Ebenfalls steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 Kenntnis vom Eheschutzbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2011 hatte sowie dem darin enthaltenen Antrag, es sei ihr die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Sodann stellte der Beschwerdegegner 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2011 in der ehelichen Liegenschaft ein und aus gegangen war und auch dort übernachtet hatte, gemäss seinen Angaben immer dienstags (Urk. 9/2/2 S. 2 f.). Divergent sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 hingegen, wenn es um die Frage geht, wie oft, in welcher Regelmässigkeit und mit welcher Intention sich

- 11 die Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 in der ehelichen Liegenschaft aufgehalten hatte. Die Untersuchungsakten (vgl. Urk. 9/2/1-2 und 9/3/1-2) ergeben diesbezüglich auf Anhieb kein klärendes Bild, vielmehr wäre eine sorgfältige Würdigung der vorliegenden Aussagen vorzunehmen. c) Auf die Frage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Januar 2013, ob die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt noch Wohnsitz an der C._____strasse ... gehabt habe, antwortete der Beschwerdegegner 1, offiziellen Wohnsitz schon. Sie habe aber am 14. Juni 2010 bei der Krankenkasse ihre Adresse geändert. Die Post sei einfach nicht mehr nach Hause gekommen. Dasselbe mit den Natelrechnungen und dem Onlinebankkonto (Urk. 9/2/2 s. 3). Dabei handelt es sich um reine Behauptungen des Beschwerdegegners 1, die von den Untersuchungsbehörden nicht weiter abgeklärt wurden, insbesondere wurde die Beschwerdeführerin dazu nicht befragt. Immerhin räumte der Beschwerdegegner 1, wie erwähnt, ein, die Beschwerdeführerin sei einmal pro Woche, immer dienstags, zu Hause (in der ehelichen Liegenschaft) gewesen, wobei sich aus seiner Aussage nicht ergibt, über welchen Zeitraum sich diese Usanz erstreckt hatte (Urk. 9/2/2 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 bestätigte sodann, dass ihm die Beschwerdeführerin klar gemacht habe, dass sie weiterhin zu Hause (also in der ehelichen Liegenschaft) wohnen wollte, ergänzte aber, aufgrund der Drohungen gegen ihn und seine Tochter sei dies unmöglich gewesen (Urk. 9/2/2 S. 5). Auf nochmaligen Vorhalt der Assistenzstaatsanwältin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin klar zeigten, dass sie noch in der Liegenschaft in D._____ wohnte und auch weiterhin wohnen wollte und ihm dies auch klar gewesen sein musste, antwortete er: "Natürlich war das klar. Aber aufgrund der Bedrohungen, des Geschreis und der Zügelei wollte ich den kontrollierten Zugang von ihr ins Haus, damit man weiss, wo im Haus sie ist. Sie hätte nur noch kommen können, um Sachen zu holen. Im Sommer 2010 fing sie an zu zügeln. Die Wohnung war bereits seit 2008 eingerichtet." (Urk. 9/2/2 S. 5). Zur Frage, wieso die Beschwerdeführerin nur noch kontrolliert hätte ins Einfamilienhaus sollen, meinte der Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 9/2/2 S. 2):

- 12 - "Es hatte verschiedene Gründe, dass ich das Schloss ausgewechselt hatte. Erstens hatte sie immer wieder gezügelt. Jedes Mal, wenn sie nach Hause gekommen ist, hat sie Sachen mitgenommen. Zweitens hat sie Ware aus meinem Büro mitgenommen, Kundendaten. Sie hat auch Kopien angefertigt. Sie hatte auch Natel und Taschen kontrolliert. Ausschlaggebend war, dass sie die Tochter bedroht hatte und mich am selben Morgen ebenfalls. Die Tochter hatte sie bedroht, weil sie von RA X._____ ein Schreiben bekommen hatte, dass sie im unteren Zimmer schlafen solle. Das hatte sie dann auch gemacht. Die Tochter ging jeweils morgens ins Zimmer, um ihre Kleider für die Schule zu holen. Meine Frau sagte zu meiner Tochter, dass sie auch mal Ruhe brauche und dass sie gehen solle und sie zeigte ihr die Faust." d) Die Beschwerdeführerin ihrerseits deponierte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sich zum fraglichen Zeitpunkt noch voll in D._____ zu Hause gefühlt zu haben. Sie habe auch nach wie vor dort gewaschen, gekocht und alles gemacht, und auch immer noch den Kühlschrank gefüllt, auch in jener Woche (Urk. 9/3/2 S. 8). Sie räumte zwar ein, ab November/Dezember 2010 hauptsächlich in der F._____ in E._____ geschlafen zu haben (Urk. 9/3/2 S. 3). Zur Frage, wo sie denn im Februar 2011 am liebsten übernachtet hätte, meinte sie, sie wäre gerne nach Hause gegangen, aber mit dem Stress im Geschäft und der Situation zu Hause sei dies nicht zum aushalten gewesen (Urk. 9/3/2 S. 5). In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2011 habe sie zu Hause übernachtet (Urk. 9/3/2 S. 5). Insgesamt lässt sich aus der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin (Urk. 9/3/1-2) nicht von vornherein der Eindruck entnehmen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach E._____ verlegt hatte. In diesem Kontext ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es im Zuge ehelicher Krisen und Trennungen durchaus Usanz ist und deeskalierend wirkt, wenn es zu einer räumlichen Entflechtung der Ehegatten kommt und ein Ehegatte, zumindest vorübergehend, an einem anderen Ort unterkommt. Dass sich für die Beschwerdeführerin die Wohnung im Restaurant F._____ als vorübergehende Unterkunft bis zur Regelung des Getrenntlebens bzw. einer Scheidung anbot, liegt auf der Hand, zumal die Wohnung ohne Weiteres zur Verfügung stand und dadurch unkompliziert und spontan benutzt werden konnte. Dass die Beschwer-

- 13 deführerin zu diesem Zweck gewisse Dinge, insbesondere persönliche Effekte, aus der ehelichen Wohnung mitnimmt, vermag ebenfalls noch nicht die Verschiebung des Lebensmittelpunktes zu begründen, sondern hat einen rein praktischen Hintergrund. Dies wäre bei einer sorgfältigen Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 mitzubeachten. e) Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1 sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe zum fraglichen Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt bereits nach E._____ verlegt, und er habe sich deshalb berechtigt gesehen, ihr den freien Zugang zum Haus in D._____ zu verwehren (vgl. Urk. 5 Ziff. IV. S. 5) ist vor dem Hintergrund der vorstehend (vgl. lit. a - d) aufgezeigten Anhaltspunkte, Aussagen und Zugeständnisse des Beschwerdegegners 1 nicht überzeugend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 lässt sich den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht primär entnehmen, dass er sich berechtigt sah, die Schlösser auszuwechseln, weil er davon ausging, die Beschwerdeführerin lebe nun in E._____, sondern viel mehr, weil er ihren Zugang zum Einfamilienhaus kontrollieren wollte. Die Darstellung, der - nota bene anwaltlich beratene - Beschwerdegegner 1 sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach E._____ verlegt, ist insgesamt fragwürdig, zumal sie ihr Verbleiben in der ehelichen Liegenschaft durch das Eheschutzbegehren manifestierte und dem Beschwerdegegner 1 auch klar und unbestrittenermassen kommunizierte, weiterhin im besagten Einfamilienhaus leben zu wollen (vgl. Urk. 9/2/2 S. 5). Zudem räumte der Beschwerdegegner 1 selbst ein, dass die Beschwerdeführerin das Einfamilienhaus bis zum Schlosswechsel nach wie vor nutzte und nicht bereit gewesen sei - trotz seiner Aufforderung - ihm die Hausschlüssel abzugeben (vgl. Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/1 S.5). 4.1.2.4. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass diverse Anhaltspunkte vorliegen, die massgeblich daran zweifeln lassen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 "subjektiv" davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach E._____ verlegt und das Auswechseln der Schlösser sei dadurch rechtens. Jedenfalls ist ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 nicht von vornherein ausschliessen,

- 14 weshalb es durchaus wahrscheinlich erscheint, dass im Falle einer Anklage ein Schuldspruch resultiert. Zum jetzigen Zeitpunkt kann bezüglich des tatbestandsmässigen Handelns nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch gerechnet werden. Die Einstellung der Strafuntersuchung mit dem Argument, es mangle am rechtsgenügenden Nachweis des subjektiven Tatbestandes, ist mit Blick auf den Grundsatz 'in dubio pro duriore' bei der derzeitigen Beweislage nicht gerechtfertigt. Angezeigt wäre insbesondere eine sorgfältige Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdeführerin, um konkretere Rückschlüsse auf die innere Einstellung und die Beweggründe des Beschwerdegegners 1 zu ziehen. 4.1.3. Rechtswidrigkeit 4.1.3.1. Die Staatsanwaltschaft erwägt, die Behauptung des Beschwerdegegners 1, die Beschwerdeführerin sei faktisch bereits in die Wohnung in E._____ umgezogen gewesen, könne nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Demzufolge sei der Beschwerdegegner 1 berechtigt gewesen, der von ihm faktisch getrennt lebenden Beschwerdeführerin den ungehinderten Zugang zu seinem Haus zu verwehren, wodurch der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei. Weiter argumentiert sie, sei der Beschwerdegegner 1 davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wohne und lebe mehrheitlich in ihrer Wohnung in E._____, so habe er subjektiv weder einen rechtswidrigen Zweck verfolgt noch ein rechtswidriges Mittel angewandt, um ihr den Zugang zum Haus zu verwehren und somit nicht tatbestandsmässig gehandelt. 4.1.3.2. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

- 15 - 4.1.3.3. Unbestritten ist, dass die fragliche Liegenschaft während des ehelichen Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegengers 1 als eheliche Wohnung im Sinne von Art. 162 ZGB diente. Den Ehegatten steht die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) und das Hausrecht über die ehelichen Wohnung unabhängig der sachen- und obligationenrechtlichen Berechtigung gemeinsam zu (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum Familienrecht, Bern 1999, 2. Aufl., Art. 162 ZGB N 28 und 30). Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Wo sich der Wohnsitz eines Ehegatten befindet, beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 23 ff. ZGB und nicht nach dem Ort der ehelichen Wohnung. Allerdings muss der Wille eines Ehegatten, den gemeinsamen Wohnsitz aufzugeben und einen eigenen neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich erkennbar geworden sein. In Zweifelsfällen ist daher der bisherige eheliche Wohnsitz nach wie vor als Wohnsitz zu betrachten (vgl. BGE 115 II 120). Aus den Akten und den Parteivorbringen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 konkludent oder ausdrücklich vereinbart hätten, wer während des Getrenntlebens in der ehelichen Liegenschaft wohnen bleibt bzw. diese benützen darf. Im Gegenteil, der Beschwerdegegner 1 beanspruchte die eheliche Liegenschaft augenscheinlich für sich, während ihm die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen klar mitteilte, dass sie noch in der ehelichen Liegenschaft wohne und auch weiterhin wohnen wolle (vgl. Urk. 9/2/2 S. 5) und sich, nach Angaben des Beschwerdegegners 1, weigerte, ihm ihren Hausschlüssel auszuhändigen (vgl. Urk. 9/2/1 S. 5 Frage 20). Dass die Beschwerdeführerin daran interessiert war, weiterhin in der ehelichen Liegenschaft zu leben, manifestierte sich zudem durch ihr Eheschutzbegehren vom 23. Februar 2011 (Urk. 9/6/4). Nachdem zum fraglichen Zeitpunkt die Benützung der ehelichen Wohnung offenbar weder durch eine Vereinbarung noch einen Gerichtsentscheid geregelt war, waren rechtlich beide Ehegatten bis zu einem anderslautenden richterlichen Entscheid berechtigt, die eheliche Liegenschaft zu nutzen bzw. zu bewohnen. Dass der Beschwerdegegner 1 gemäss übereinstimmender Anga-

- 16 ben Alleineigentümer der Liegenschaft ist (vgl. Urk. 9/2/1 S. 4 Frage 15 und Urk. 9/3/1 S. 3 Frage 9), tut dabei, wie vorstehend ausgeführt, nichts zur Sache. Beim jetzigen Stand der Akten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 eherechtlich nicht berechtigt war, eigenmächtig die Eingangsschlösser zu wechseln und der Beschwerdeführerin den Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu verweigern bzw. von seinem Willen abhängig zu machen. Mit Blick auf Art. 181 StGB ist das vom Beschwerdegegner 1 angewendete Mittel (Auswechseln der Eingangsschlösser) unrechtmässig und folglich die Rechtswidrigkeit, sofern sich die Nötigung als tatbestandsmässig erweist, zu bejahen. 4.1.4.1. Allenfalls kann die Darstellung des Beschwerdegegners 1, er habe alles richtig gemacht, er habe vor dem Auswechseln der Schlösser mit seinem Anwalt Rücksprache genommen und sich den rechtlichen Hintergrund erklären lassen (vgl. Urk. 9/2/1 S. 4) oder wie er nach Angaben der Beschwerdeführerin in einem SMS vom 28. Februar 2011 geschrieben hatte: "Mit bewilligung meines anwaltes habe ich die schlösser in D._____ gewechselt." (Urk. 9/3/1 Frage 6 S. 2), bedeuten, dass er einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (vgl. Art. 21 StGB) unterlegen ist und daher nicht schuldhaft gehandelt hat. Bei den genannten Angaben des Beschwerdegegners 1 handelt es sich indes um blosse Behauptungen, welche abzuklären wären. Dazu wäre insbesondere sein damit befasster Anwalt, mutmasslich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zu befragen, sofern er vom Beschwerdegegner 1 vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird. Immerhin sei im Sinne eines Indizes darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Y._____ in einem Email an Rechtsanwalt X._____ vom 28. Februar 2011 verneinte, den Beschwerdegegner 1 angewiesen zu haben, den Schlosszylinder auszuwechseln und die Beschwerdeführerin nicht mehr in die ehelichen Liegenschaft zu lassen (vgl. Urk. 9/6/9). 4.1.4.2. Die Mutmassung der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdegegner 1 sei "subjektiv" davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt bereits nach E._____ verlegt und er sei deshalb "subjektiv" davon ausgegangen, er sei berechtigt, ihr den freien Zugang zum Haus in D._____ zu

- 17 verwehren (vgl. Urk. 5 Ziff. IV. S. 5) erscheint nach dem vorstehend Gesagten und den Zugeständnissen des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners 1 (vgl. insbesondere Ziff. II.4.1.2.3) in erheblichem Masse zweifelhaft. Es wäre daher am zuständigen Sachrichter, nach sorgfältiger Würdigung aller Beweismittel zu entscheiden, ob ein entsprechender Sachverhalts- oder Rechtsirrtum vorliegt. 4.2. Zusammengefasst ist eine Verfahrenseinstellung mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" bei der vorliegenden Beweislage nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage zu erheben (Urk. 2, S. 2 Antrag 3). Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten und der Staatsanwaltschaft zu überlassen, wie sie weiter vorgehen will. Das Erteilen von Weisungen eines Gerichtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Art. 397 StPO N 8; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 397 N 5), zumal der Untersuchungsbehörde im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 29. Mai 2012, Geschäfts-Nr. UE120071, Erw. 3.6 m.H. auf frühere Beschlüsse) III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever-

- 18 fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, per Gerichtsurkunde − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, ad 2/2011/1459, gegen Empfangsbestätigung und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 19 -

Zürich, 1. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Fuchs

Beschluss vom 1. Oktober 2013 Erwägungen: I. II. III. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, per Gerichtsurkunde  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 2, ad 2/2011/1459, gegen Empfangsbestätigung und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9)

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